Die zuständige Behörde hatte die Biogasanlage eines Landwirts genehmigt. Eine Anwohnerin, deren Haus unmittelbar neben der Anlage lag, klagte dagegen: Der Gestank sei nicht auszuhalten.
Nach den Messungen vor Ort trete die Geruchsbelästigung an 20 Prozent der Jahresstunden auf, stellte das Verwaltungsgericht Schleswig fest (6 A 60/10). Das sei zu viel, um die Immission pauschal als unbedenklich abhaken zu können. Daher müssten hier die Umstände des Einzelfalls bewertet werden und diese Bewertung falle zu Gunsten der Nachbarin aus.
In der ganzen Umgebung stehe bisher kein einziger Gewerbebetrieb. Auch wenn einige Landwirte im Dorfgebiet Tiere hielten: Die Konzentration von Gärsubstrat und Gärresten in einer Biogasanlage führe zu einer Geruchsbelästigung anderer Dimension. Diese Art der Nutzung des Geländes sei auch völlig neu: Mit so einer Beeinträchtigung habe die Nachbarin beim Hauskauf nicht rechnen können oder gar müssen.
Darüber hinaus verstoße der Betrieb der Anlage gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das Grundstück der Frau werde durch Anlage direkt daneben und durch deren Betriebsabläufe geradezu "erdrückt". Dieser Zustand sei unzumutbar und wäre durch die Wahl eines anderen Standorts ohne weiteres vermeidbar gewesen.