Ein Mann erwarb über einen Makler ein kleines Häuschen aus einem Nachlass. Im Exposé des Maklers stand, es habe 90 qm Wohnfläche. Bei einer Besichtigung der Immobilie machte der Makler den Kunden darauf aufmerksam, dass sich diese (aus dem Verkehrswertgutachten stammende) Angabe auf die Grundfläche beziehe. Nach dem Unterschied von Grundfläche und Wohnfläche fragte der Kaufinteressent nicht, vermaß dann aber selbst die Räume.
Als das Geschäft abgewickelt war, forderte der Käufer Schadenersatz vom Makler, weil die Wohnfläche kleiner war als im Exposé angegeben. Das Landgericht Duisburg wies die Zahlungsklage ab (7 S 91/09). Aus so einer Abweichung könne ein Käufer zwar einen Anspruch auf Schadenersatz ableiten - aber nur dann, wenn die Zahl im Exposé für seinen Kaufentschluss ausschlaggebend war.
Das könne hier schon deshalb nicht zutreffen, weil der Makler die Angabe von sich aus richtig gestellt habe. Wenn der Kunde nach dieser Information nicht nach dem Unterschied von Grundfläche und Wohnfläche frage, dürfe der Makler davon ausgehen, dass dem Kunden der Unterschied bekannt sei.
Da der Käufer durch den Hinweis des Maklers die Grundfläche kannte und sich durch eigene Messungen vor Ort einen Eindruck von der Größe des Hauses verschafft habe, könne er sich nicht nachträglich darauf berufen, er habe geglaubt, die Zahl im Exposé stimme. Der Makler habe dies unmissverständlich dementiert. Er sei auch nicht dazu verpflichtet gewesen, selbst die tatsächliche Wohnfläche zu ermitteln.