Über ein Immobilienportal bot ein Maklerbüro eine Doppelhaushälfte an. Hauseigentümer S verwaltete mit einem der Geschäftsführer der Maklerfirma verschiedene Gebäude, die Doppelhaushälfte gehörte nicht dazu. Auf dieses Kaufobjekt wurde Herr B bei einem Spaziergang aufmerksam: Ein Schild vor dem Haus wies darauf hin, dass es zum Verkauf stand.
Er schickte eine E-Mail ans Maklerbüro und bestellte ein Exposé. Es enthielt eine Beschreibung des Objekts, den Preis (350.000 Euro) und folgende Informationen: Bei Abschluss eines Kaufvertrags seien 6,25% des Kaufpreises als Maklerprovision zu zahlen. Sobald der Kunde Dienste des Maklerbüros in Anspruch nehme, komme dadurch ein Maklervertrag zustande.
Herr B wandte sich einige Male an das Maklerbüro mit Nachfragen nach Fotos, nach Größe, Ausstattung und Nebenkosten des Kaufobjekts. Eine Mitarbeiterin schickte ihm Informationen per Mail, gab telefonisch Auskünfte und organisierte einen Kontakt mit Eigentümer S. Nachdem der Kaufvertrag für die Doppelhaushälfte unterschrieben war, wollte Herr B davon nichts mehr wissen.
Die Maklerfirma forderte Provision und setzte sich beim Landgericht Hamburg durch (322 O 341/09). Auch wenn Herr B keinen Maklervertrag unterschrieben habe, sei hier ein Vertrag mit der Firma zustande gekommen. Das Exposé sei unmissverständlich formuliert: Mit dem Exposé biete das Maklerbüro seine Dienste an und wer dieses Angebot - in Kenntnis der Forderung nach Provision - annehme, schließe damit einen Vertrag.
Unstreitig habe Herr B mehrfach das Büro kontaktiert. Es habe ihm Informationen geliefert, die ihm Verhandlungen mit dem Verkäufer ermöglichten. Der Nachweis des Kaufobjekts habe zum Erfolg geführt. Der Anspruch der Maklerfirma sei auch nicht wegen eines Interessenkonflikts ausgeschlossen: Deren Geschäftsführer kooperiere zwar mit Herrn S im Bereich Hausverwaltung. Das habe aber nichts mit dem Kaufobjekt zu tun.