Bauen & Wohnen

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Dachwohnung mit Schrägen zu klein?

Mit "ca."-Angabe in einem Zeitungsinserat wird keine Wohnfläche vereinbart

Für 515 Euro monatlich hatte eine Frau 2007 in München eine Wohnung unter dem Dach gemietet. In einer lokalen Wochenzeitschrift hatte sie das Inserat entdeckt. Darin stand, die Wohnfläche betrage "ca. 36 qm". Im Mietvertrag wurde allerdings keine Größe festgehalten.

Ein Jahr später beanstandete die Mieterin in einem Schreiben an die Vermieterin, die Wohnung sei viel kleiner als vereinbart. Auf Grund der Dachschrägen in der Wohnung sei sie höchstens 24 qm groß. Wo die Zimmerhöhe keine zwei Meter erreiche, sei die entsprechende Fläche nur teilweise als Wohnfläche anzurechnen. Die Vermieterin konterte, vereinbart sei gar nichts - die Mieterin habe die Wohnung "gemietet wie besichtigt".

Das Amtsgericht München gab der Vermieterin Recht und verurteilte die Mieterin dazu, die volle Miete zu zahlen (424 C 7097/09). Nur wenn eine bestimmte Wohnfläche schriftlich im Mietvertrag vereinbart sei, dürften Mieter die Miete kürzen, falls die Wohnfläche tatsächlich über zehn Prozent kleiner sei.

Im konkreten Fall sei aber vertraglich nichts vereinbart. "Ca."-Angaben in einer Annonce stellten keine verbindliche Vereinbarung dar, wichtige Punkte müssten im Vertrag stehen. Außerdem entsprächen die angegebenen 36 qm der Grundfläche.

Die Mieterin habe die Wohnung vor Vertragsschluss besichtigt und die Dachschrägen gesehen. Dass sie die Gebrauchstauglichkeit des Raums einschränkten, sei von Anfang an klar gewesen. Also hätte die Mieterin - vor der Unterschrift unter den Mietvertrag - von der Vermieterin verlangen müssen, die Wohnungsgröße anders zu berechnen. Und vor allem: Das hätten die Mietparteien vertraglich fixieren müssen.

Psychisch kranker Mieter stört Hausfrieden

Sein nicht vorwerfbares Fehlverhalten rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Schon seit 2005 stand der psychisch kranke Mieter unter Betreuung. Er litt unter einer Form von Schizophrenie, die phasenweise auftritt. Einige Male war der Mann deswegen in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden. Anfang 2010 häuften sich die Beschwerden der Mitbewohner über ihn: Er schütte Wasser aus einem Eimer in den Hof, später war von Urin und unerträglichem Gestank die Rede.

Gestützt auf den Vorwurf erheblicher Geruchsbelästigung kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis. Der Mieter akzeptierte dies nicht und blieb in der Wohnung. Die Räumungsklage der Vermieterin scheiterte beim Amtsgericht Düren (47 C 117/10). Das Handeln des Mieters sei eindeutig vertragswidrig und störe den Hausfrieden, erklärte der Amtsrichter. Da er jedoch aufgrund seiner Krankheit daran keine Schuld trage, müsse man die Belange der Parteien gegeneinander abwägen.

Die Steuerungsfähigkeit des Mannes sei stark eingeschränkt. Niemand dürfe wegen einer Behinderung benachteiligt werden. Auch bei psychisch kranken Menschen habe die eigene Wohnung einen besonderen Stellenwert. Deshalb dürfe die Vermieterin dem Mann trotz des Gestanks nicht kündigen. Die Belästigung für die Mitbewohner wiege nicht so schwer, dass eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt wäre.

Streit um eine Kaution

Mieter müssen nur zahlen, wenn ihnen der Vermieter ein "insolvenzfestes" Konto nennt

Ein Ehepaar mietete auf einem Gutshof eine Wohnung und Pferdeboxen für Reitpferde. Zur Sicherheitsleistung stand im Wohnungs-Mietvertrag: "Der Mieter leistet bei Beginn des Mietverhältnisses ... eine Barkaution in Höhe von 2.000 Euro auf ein Mietkautionskonto - Übergabe an den Vermieter beim Einzug. Der Vermieter hat diese Geldsumme getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut" anzulegen.

Trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Eigentümer des Gutshofs zahlten die Mieter keine Kaution. Begründung: Barzahlung komme nicht in Frage. Kaution würden sie nur auf ein Extra-Mietkautionskonto überweisen, das den gesetzlichen Anforderungen genüge. Doch die Vermieter benannten kein Mietkautionskonto und kündigten wegen dieses Streits das Mietverhältnis.

Ihre Räumungsklage gegen das Ehepaar scheiterte beim Bundesgerichtshof (VIII ZR 98/10). Die Kündigung wegen der fehlenden Kaution sei unwirksam. Mieter dürften die Zahlung davon abhängig machen, dass der Vermieter zuvor ein "insolvenzfestes" Konto benennt, entschieden die Bundesrichter. (Das bedeutet: Wird der Vermieter zahlungsunfähig, haben seine Gläubiger keinen Zugriff auf das dort festgelegte Geld.)

Vermieter müssten die Kaution getrennt von ihrem Vermögen anlegen, damit der Betrag im Fall des Falles vor den Ansprüchen der Gläubiger geschützt sei. So habe es der Gesetzgeber im Interesse der Mieter geregelt. Es gebe keinen Grund, diesen Schutz durch eine Lücke zu Beginn eines Mietverhältnisses zu unterlaufen. Und das wäre der Fall, wenn Mieter die Kaution bar übergeben oder auf ein nicht insolvenzfestes Konto überweisen müssten.

Holz für Dachbau war nicht imprägniert

Handwerker und Bauüberwacher haften für die Folgen: Begleitpapiere nicht sorgfältig geprüft

Für das Dach eines Bauprojekts hatte der Auftraggeber Holz bestellt. Geplant war ein "Warmdach", für das Holz mit besonderer Widerstandskraft gegen Feuchtigkeit erforderlich ist. In der Rechnung des Holzhändlers stand, das Holz sei imprägniert - das war falsch. Die Begleitpapiere der Holzlieferung entsprachen den einschlägigen Vorschriften nicht (DIN 68800 Teil 3): Ob die Bretter wirksam mit Holzschutz behandelt worden waren, konnte man ihnen nicht entnehmen.

Weder der Dachdecker, noch der Bauüberwacher bemerkten, dass das Holz unbehandelt war - und so wurde es eingebaut. Natürlich traten bald Feuchtigkeitsschäden auf. Der Bauherr forderte vom Handwerker und vom Bauüberwacher, die Kosten für ihre Beseitigung zu übernehmen. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Frankfurt entschied (3 U 45/08).

Der Holzhändler habe zwar das unbehandelte Holz fälschlicherweise als imprägniertes Holz geliefert und berechnet. Das entlaste aber den Dachdecker nicht: Hätte er die Begleitpapiere sorgfältig geprüft, hätten sich ihm Zweifel an den Angaben auf der Rechnung des Lieferanten aufdrängen müssen. Er wäre verpflichtet gewesen, sich Gewissheit zu verschaffen. Der Handwerker habe jedoch nicht einmal beim Holzhändler nachgefragt.

Bei einem Warmdach sei die Feuchtigkeitsresistenz der Bretter von zentraler Bedeutung für das Bauwerk. Daher hätte auch der Bauüberwacher die Papiere prüfen und diesen wichtigen Punkt klären müssen. Dies zu unterlassen, sei fahrlässig gewesen. Mit einem fehlerhaften Baustoff könne man kein einwandfreies Bauwerk zustande bringen.

Wehret den Anfängen ...

Installateur will im Haus ein Büro einrichten - das ist in einem reinen Wohngebiet unzulässig

Laut kommunalem Bebauungsplan lag die Straße mit mehreren Einfamilienhäusern in einem reinen Wohngebiet. Trotzdem hatte die zuständige Behörde einem Installateur - Inhaber eines Heizungsfachbetriebs - erlaubt, in seinem Wohngebäude einen Raum als Büro für sein Unternehmen zu nutzen.

Gegen die Baugenehmigung klagte der Nachbar des Handwerkers mit Erfolg. Jede Form gewerblicher Nutzung sei in einem reinen Wohngebiet unzulässig, urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (15 BV 09.1491). Sie widerspreche den Grundzügen des Bebauungsplans, zumal es hier nicht nur um Büroarbeit am Computer gehe.

Der Heizungsbauer beabsichtige, in seinem Wohnhaus das "organisatorische Zentrum" des Unternehmens einzurichten. Dazu gehörten dann auch Kunden- bzw. Lieferantenbesuche und die damit verbundene "Betriebsamkeit" (d.h. Autoverkehr, Besprechungen vor dem Haus etc.). Genau das solle in einem Gebiet, das allein zum Wohnen da sei, unterbleiben.

Ein Bebauungsplan habe auch den Zweck, die Interessen der Nachbarn zu schützen. Daher könnten sich diese, gestützt auf den Bebauungsplan, gegen eine drohende Änderung wehren, die mit der Erlaubnis gewerblicher (= "wohngebiets-fremder") Nutzung des Wohnhauses ihren Anfang nähme: Die Baugenehmigung würde eine "schleichende Umwandlung" des Wohngebiets in ein Gewerbegebiet in Gang setzen.

Geschenktes Haus reicht der Tochter nicht

Sie verklagt den Vater auf Übernahme aller laufenden Kosten ...

Schon vor ein paar Jahren hatte das Ehepaar seiner Tochter das Einfamilienhaus übertragen und sich im notariellen Vertrag ein Nutzungsrecht vorbehalten (juristisch: Nießbrauch). Dann kam es zum großen Familienkrach: Die Eltern trennten sich, der Vater verließ das Haus. Deshalb kann man das Vorgehen der Tochter, die sich auf die Seite der Mutter gestellt hatte, wohl als kleinen Rachefeldzug gegen den Vater deuten.

Jedenfalls zog sie vor Gericht und forderte von ihm, alle laufenden Kosten des Anwesens zu bezahlen. Als "Nießbraucher" müsse er private und öffentliche Lasten des Hauses tragen: Hausrats- und Wohngebäudeversicherung, Strom- und Wasserkosten, Grundsteuer, Müllgebühren, Zeitungsabonnement und die Gebühren fürs Pay-TV.

Das Landgericht Coburg wies die Klage der Frau gegen ihren Vater ab (14 O 107/10). Er habe ihr nie zugesagt, die laufenden Kosten zu übernehmen. Zumindest bestreite er so ein mündliches Versprechen - das aber ohne notarielle Urkunde sowieso nichts wert wäre.

Der notariellen Urkunde, mit der das Anwesen der Tochter übertragen wurde, sei so eine Vereinbarung nicht zu entnehmen - allenfalls die Übernahme öffentlicher Gebühren wie Grundsteuer und Müllgebühr. Doch dazu müsste die Tochter erst einmal Gebührenbescheide vorlegen: Ohne Belege sei auch dieser Anspruch nicht durchzusetzen. Die restlichen Haus- bzw. Lebenshaltungskosten müsse die Tochter auf jeden Fall selbst tragen.

Mieter kürzen die Miete wegen Schimmels ...

... ohne dem Vermieter den Mangel anzuzeigen: Kündigung ist wirksam

Die Mieter einer Berliner Wohnung zahlten 2007 vier Monate lang überhaupt keine oder zu wenig Miete. Daraufhin kündigte ihnen der Vermieter wegen Zahlungsverzugs fristlos. Die Eheleute widersprachen der Kündigung und verwiesen auf gravierende Mängel der Wohnung: Schimmelpilzbefall in mehreren Zimmern.

Der Vermieter erhob Räumungsklage und setzte sich damit beim Bundesgerichtshof durch (VIII ZR 330/09). Im konkreten Fall stehe den Mietern nicht das Recht zu, die Miete zurückzuhalten, so die Bundesrichter. Dieses Recht diene dazu, auf den Vermieter Druck auszuüben, wenn er seine Pflicht vernachlässige, bei einem Mangel der Mietsache Abhilfe zu schaffen. Das setze aber voraus, dass der Vermieter den Mangel kenne.

Wer dem Vermieter einen Mangel - hier also den Befall der Wände mit Schimmelpilzen - nicht anzeige, könne auch nicht erwarten, dass dieser den Mangel beseitige. Erst wenn Mieter Schäden meldeten und Abhilfe verlangten, dürften sie die danach fällig werdende Miete kürzen, um den Vermieter dazu zu bewegen, tätig zu werden.

Eigenbedarfskündigung nach drei Monaten

Unwirksam: Vermieter hatte die Mieterin nicht über die Möglichkeit einer nur kurzen Mietdauer informiert

Ein knappes Vierteljahr wohnte die Frau in der Mietwohnung, als ihr der Vermieter mitteilte, er benötige nun leider die Räume für sich selbst. Er beabsichtige nämlich, seine Freundin zu heiraten. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei er sich da noch nicht sicher gewesen. Außerdem habe er damals noch überlegt, eine andere Wohnung als Familienwohnung anzumieten.

Die Mieterin zog gegen die Kündigung gerichtlich zu Felde und setzte sich schließlich beim Bundesgerichtshof durch (VIII ZR 180/09). Der Vermieter könne nicht ernsthaft behaupten, drei Monate vor der Kündigung noch nicht gewusst zu haben, dass er mit seiner späteren Ehefrau zusammenziehen wollte, so die Bundesrichter. Zumal er ja selbst erklärte, er habe sich nach einer Familienwohnung umgesehen.

Angesichts dieser Situation sei von vornherein klar gewesen, dass in absehbarer Zeit Eigenbedarf entstehen und die Mietdauer für die Mieterin sehr kurz ausfallen könnte. Darüber müsse ein Vermieter Mietinteressenten vor Vertragsschluss informieren. Alles andere sei unredlich. Sie rechneten schließlich mit längerer Mietdauer.

Der Vermieter dürfe der Frau die Last eines Umzugs nicht zumuten, wenn er sie vorher über seine Absichten im Unklaren gelassen habe. Er könne sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die Mieterin von der Existenz einer Lebensgefährtin wusste. Ein Mietinteressent müsse keine Nachforschungen über die Lebenssituation und mögliche Pläne des Vermieters anstellen.

Bauherrin wollte ein Fachwerkhaus

Architekt hätte sie auf den Nachteil hinweisen müssen: Es ist nicht luftdicht

Von einem romantischen Fachwerkhaus hatte die Frau immer schon geträumt. Als tatsächlich ein Hausbau anstand, erläuterte die Bauherrin dem Architekten ihren Plan und der setzte ihn um. Doch die Freude am fertigen Traumhaus hielt sich in Grenzen, denn es zog an allen Ecken und Enden. Das Haus war nicht luftdicht, die Heizkosten enorm hoch.

Die Forderung des Architekten nach dem restlichen Honorar konterte die Bauherrin mit einer Forderung nach Schadenersatz: Sie müsse für teures Geld nachträglich die Fassaden dämmen lassen, hielt sie ihm vor. Dafür sei er nicht verantwortlich, erklärte der Architekt: Die Auftraggeberin habe genau das bekommen, was sie wollte.

So einfach dürfe es sich der Architekt nicht machen, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Celle (5 U 119/09). Er hätte im Planungsstadium die Bauherrin über die Nachteile dieser Bauweise informieren müssen. Bei einem Haus, das in konventioneller Fachwerkbauweise errichtet werde, lägen Probleme mit der Luftdichtheit und Zug quasi in der Natur der Sache. Das wisse ein Laie nicht. Wie ein Bausachverständiger erläutert habe, sei es unmöglich, mit einem Fachwerkhaus die Werte der gültigen DIN 4108 (Luftdichte) zu erreichen.

Wegen steigender Energiepreise werde der Wärmeschutz von Gebäuden immer wichtiger, so das OLG. Darüber müsse ein Architekt mit dem Bauherrn sprechen. Dass er nur die Wünsche der Auftraggeberin erfüllt habe, sei keine Entschuldigung für dieses Versäumnis. Bei entsprechender Beratung wäre die Frau wahrscheinlich umgeschwenkt auf ein Haus mit Wärmedämmverbundsystem oder zumindest auf ein konventionell errichtetes Haus mit vorgesetzter Fachwerkfassade.

Das bestreite der Architekt zwar. Aber im Baurecht gelte prinzipiell die Vermutung, dass sich ein richtig beratener Auftraggeber "beratungskonform" verhalte. Deshalb hafte der Architekt für die Kosten der Fassadensanierung (abzüglich ausstehendes Honorar) und darüber hinaus für die Kosten, welche die Bauherrin eingespart hätte, wenn das Haus von Anfang an in konventioneller Bauweise mit Wärmedämmverbundsystem geplant worden wäre.

Mieterin baute Rauchwarnmelder ein

Vermieterin will trotzdem neue Geräte installieren lassen

Eine in Mecklenburg-Vorpommern lebende Mieterin hatte in ihrer Wohnung Rauchwarnmelder eingebaut. Ein paar Monate später erhielt sie Post von der Vermieterin: Diese kündigte an, sie werde von einer Fachfirma in allen Mietwohnungen Rauchwarnmelder installieren lassen. Diese Maßnahme und eine jährliche Sicht- und Funktionsprüfung der Geräte müssten die Mieter hinnehmen.

Dem widersprach die Mieterin und verwies auf ihre eigenen Rauchwarnmelder. Ihre Investition würde durch die Maßnahme der Vermieterin nutzlos. Dabei entsprächen ihre Melder allen vorgeschriebenen Kriterien und die jährliche Kontrolle lasse sie ebenfalls durchführen. Vergeblich zog die Vermieterin vor Gericht und verlangte das Einverständnis mit dem Einbau.

Anders als in anderen Bundesländern verpflichte die Landesbauordnung von Mecklenburg-Vorpommern die Mieter - und nicht die Vermieter - dazu, die Wohnung mit Rauchwarnmeldern auszurüsten, erklärte das Amtsgericht Hagenow (10 C 359/09). Wenn ein Mieter dieser Pflicht nachgekommen sei und zusichere, die Geräte regelmäßig warten zu lassen, müsse er den Einbau durch den Vermieter nicht dulden. Die Installation erhöhe die Sicherheit der Mietsache. Funktionierende Geräte auszutauschen, sei jedoch nicht sinnvoll.

Die in der Wohnung angebrachten Geräte entsprächen den Normen DIN EN 14604 und DIN 14676. Sie seien zudem von Experten der Versicherungswirtschaft geprüft und zertifiziert (VdS-Siegel). Nach dem Willen des Ministeriums für Verkehr-, Bau- und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern treffe den Mieter diese Aufgabe - weil er als Besitzer und Nutzer der Wohnung am besten wisse, wo die Warnmelder anzubringen seien.

Wohnflächenangabe ist unverbindlich ...

Steht das so im Mietvertrag, darf der Mieter nicht wegen zu geringer Wohnfläche die Miete kürzen

Die Mieterin einer Dachwohnung in Potsdam minderte die Miete (390 Euro plus Betriebskosten). Begründung: Im Mietvertrag sei die Wohnfläche mit 54,78 qm angegeben, tatsächlich sei die Wohnung jedoch 41,63 qm klein. Da die Wohnfläche von der Angabe im Mietvertrag um mehr als zehn Prozent abweicht, wäre dieses Vorgehen normalerweise rechtens.

Doch hier stand im Mietvertrag: "Diese Angabe (Zahl der qm) dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume". Wegen dieser Formulierung hatte die Klage des Vermieters auf Zahlung der zurückbehaltenen Miete beim Bundesgerichtshof Erfolg (VIII ZR 306/09).

Im konkreten Fall liege kein Mangel der Mietsache vor, der die Mieterin zur Kürzung der Miete berechtigte, so der BGH. Im Mietvertrag sei zwar eine bestimmte Größe angegeben, damit sei aber die Beschaffenheit der Mietsache nicht verbindlich vereinbart.

Im Vertrag werde ausdrücklich festgehalten, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht den Mietgegenstand festlegen solle. Vielmehr ergebe sich der Umfang der Mietsache aus der Zahl der Räume. Daher könne hier keine Rede davon sein, dass die tatsächliche Wohnfläche kleiner sei als die vereinbarte Wohnfläche.

Nachmieter gesucht ...

Vermieter muss sie nicht akzeptieren, um Mietern eine Ablöse zu sichern

Ein Münchner Ehepaar zog aus seiner Mietwohnung aus. Schon geraume Zeit vorher hatten die Mieter in der Zeitung inseriert, um Nachmieter zu suchen, die ihre Küche und andere Einrichtungsgegenstände übernehmen wollten. Tatsächlich fanden die Mieter ein Ehepaar, das bereit war, dafür 10.000 Euro Ablöse zu zahlen. Sie stellten das Ehepaar dem Vermieter vor. Doch der war mit den Nachmietern nicht einverstanden.

Schließlich fand er selbst neue Mieter. Der Haken für die Vor-Mieter: Die "neuen" hatten an ihrer Küche und den anderen Möbeln keinerlei Interesse. Die Vor-Mieter mussten die Wohnung ausräumen und blieben auf einem Teil der Sachen sitzen. Einige wurden sie nur zum Schleuderpreis los. Deshalb forderten sie Schadenersatz vom Vermieter: Am Ende hätten sie enormen Verlust gemacht.

Unfug - die Ablöse sei sowieso weit überhöht gewesen, konterte der Vermieter. Auch aus diesem Grund habe er die vorgeschlagenen Nachmieter abgelehnt. Das durfte er auch, urteilte das Amtsgericht München (412 C 3825/08). Ein Vermieter sei grundsätzlich nicht verpflichtet, bestimmte Nachmieter zu akzeptieren, um so den Mietern eine Ablöse für ihre Einrichtung zu sichern.

Bei der Auswahl der Nachmieter seien Vermieter völlig frei. Im konkreten Fall sei auch im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart. Der Abfuhr lägen auch keine rechtswidrigen Motive wie z.B. Diskriminierung zugrunde.

Mietvertrag war schon gekündigt:

Der Vermieter darf einem dauerlüftenden Mieter das Wasser abdrehen ...

Nach endlosen Streitigkeiten hatte der Vermieter dem Mieter gekündigt. Auch danach ging der Streit noch weiter: Denn der Vermieter wollte es nicht dulden, dass der Mieter im kalten Januar stundenlang die Wohnung lüftete. Er werde ihm noch vor dem Auszug das Wasser abdrehen, kündigte er dem Mieter an, wenn er mit diesem Unfug nicht aufhöre.

Der Mieter beantragte bei Gericht eine einstweilige Verfügung: Es sollte den Vermieter dazu verpflichten, ihn weiterhin mit Wasser zu versorgen. Doch das Amtsgericht Lahnstein lehnte den Antrag ab (24 C 43/10). Im konkreten Fall wäre es für den Vermieter unzumutbar, trotz der Kündigung die Versorgungsleistungen aufrecht zu erhalten. Denn das widerspräche seinen berechtigten Interessen.

Der Mieter lege nach eigener Aussage "viel Wert auf gute Luft". Er lüfte trotz der eisigen Kälte und trotz aller Mahnungen des Vermieters die Drei-Zimmer-Wohnung mehrmals am Tage und immer sehr lange. Das könne zu Schäden an der Mietsache führen. Wenn die Wände stark abkühlten, begünstige das Feuchtigkeitsschäden und darüber hinaus könnten bei den aktuellen Temperaturen Leitungen einfrieren.

Während eines Verfahrens um Räumungsschutz ...

... muss der Vermieter die Wohnung des Mieters mit Energie und Wasser versorgen

Die Eigenbedarfskündigung war bereits "durch", der Vermieter hatte den Mieter erfolgreich auf Räumung verklagt. Auch die Räumungsfrist war abgelaufen. Doch der Mieter hatte deren Verlängerung beantragt - unter Verweis darauf, dass sich bei einer Zwangsräumung seine kranke, alte Mutter, die bei ihm wohnte, das Leben nehmen könnte.

Daraufhin drohte der Vermieter, der Wohnung Strom, Gas, Heizung und Wasser abzudrehen. Der Mieter beantragte im Gegenzug bei der Justiz, dem Vermieter per einstweiliger Verfügung zu verbieten, seine Drohung wahrzumachen. Auch nach dem Ende des Mietvertrags könne ein Vermieter verpflichtet sein, die Versorgung aufrecht zu erhalten, stellte das Amtsgericht Berlin-Schöneberg fest (5 C 49/10).

Das sei insbesondere dann der Fall, wenn - wie hier - die Möglichkeit bestehe, dass ein Antrag auf Räumungsschutz bzw. Verlängerung der Räumungsfrist erfolgreich sein könnte. Ohne Wasser und Energie könne der Mieter die Räume nicht benutzen. Deshalb müsse der Vermieter die Versorgung fortsetzen, bis der Rechtsstreit endgültig entschieden sei.

Wasserzähler nicht geeicht

Streit um die Messwerte einer Betriebskostenabrechnung

Das Ehepaar war 2008 aus der Mietwohnung ausgezogen. Anschließend kam es zum Streit mit dem Ex-Vermieter, der mit den Betriebskostenabrechnungen für 2006 und 2007 Nachschlag verlangte (496 Euro und 154 Euro).

Die ehemaligen Mieter rechneten ganz anders: Der Wasserzähler der Wohnung sei nicht geeicht gewesen. Deshalb dürfe der Vermieter die mit dem Gerät ermittelten Messwerte gar nicht verwenden. Angesichts ihrer Nebenkostenvorauszahlungen hätten sie deshalb ein Guthaben und müssten gar nichts nachzahlen. Obendrein schulde ihnen der Vermieter auch noch die Kaution.

Auf die hätten die Eheleute Anspruch, urteilte der Bundesgerichtshof (VIII ZR 112/10). Aber der Vermieter dürfe sie mit der geforderten Nachzahlung für Betriebskosten verrechnen. Bei der Abrechnung komme es nur darauf an, ob die Messwerte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergäben. Sei ein Messgerät nicht geeicht, stehe das nicht von vornherein fest.

Im konkreten Fall habe jedoch der Vermieter die Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle vorgelegt: Die habe das Messgerät untersucht und festgestellt, dass es richtig funktioniere und die Messtoleranzgrenzen einhalte. Also sei die Betriebskostenabrechnung korrekt.

Vermieter wohnt selbst im Haus

Kündigung wird nur erleichtert, wenn das Gebäude höchstens zwei Wohnungen aufweist

Die Mieter hatten die Wohnung im ersten Stock vom ehemaligen Hauseigentümer gemietet. Damals war auch noch eine Einliegerwohnung im Keller vermietet (Wohn- und Schlafraum, Küchenzeile und Bad). 2006 kaufte ein Ehepaar das Haus. Da war der Mieter der Kellerwohnung schon ausgezogen. Die neuen Eigentümer nutzten die Kellerräume selbst, als Bügel-, Arbeits- und Gästezimmer.

Bald kündigten die Vermieter das Mietverhältnis der Bewohner im ersten Stock. Das müssten sie nicht, wie üblich, mit einem berechtigten Interesse am Ende des Mietvertrags rechtfertigen, meinten die Vermieter. Denn das Haus verfüge nur über zwei Wohnungen und sie bewohnten es selbst. Unter diesen Umständen dürften sie (§ 573 a I Bürgerliches Gesetzbuch) ohne weiteres kündigen.

Die Mieter widersprachen der Kündigung. Die Räumungsklage der Vermieter blieb in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof erfolglos (VIII ZR 90/10). Begründung: Die Einliegerwohnung im Keller sei eine eigenständige, abgeschlossene Wohneinheit mit Küchenzeile und eigenem Bad/Toilette. Also handle es sich um ein Gebäude mit drei Wohnungen.

Dass die neuen Eigentümer die Kellerräume in ihren Wohnbereich integrierten, ändere an dieser Tatsache nichts. Das verringere nicht den ursprünglichen Wohnungsbestand im Haus. Die Voraussetzungen für eine erleichterte Kündigung lägen daher nicht vor.

Mieter kämpft um Platz in der Garage

Ohne besondere Vereinbarung ist der Vermieter nicht verpflichtet, einen Kfz-Stellplatz zur Verfügung zu stellen

Der Mieter war erbost, weil er schon wieder keinen Stellplatz in der Garage erhalten hatte, obwohl welche frei geworden waren. Dabei stand er schon lange auf der - von der Verwaltung der Wohnungsbaugesellschaft geführten - Liste von Mietern, die einen Kfz-Stellplatz haben wollten. Der Mieter zog vor Gericht und verlangte, dass ihm die Vermieterin einen Platz fürs Auto zuweisen müsse.

Es sei allein Sache des Mieters, sich um einen Stellplatz für das Auto zu kümmern, stellte der Bundesgerichtshof fest (VIII ZR 268/09). Der Mietvertrag begründe keinen Rechtsanspruch auf einen Stellplatz vom Vermieter (es sei denn, der Vertrag enthalte dazu eine besondere Vereinbarung). Auch in diesem Punkt herrsche Vertragsfreiheit: Die Vermieterin könne Mietverträge über Garagenplätze abschließen, mit wem immer sie wolle. Das sei ihre freie Entscheidung.

Daran ändere auch die Existenz einer verwaltungsintern geführten Liste der Vermieterin nichts. Die Mieter auf der Liste bekundeten damit ihr Interesse, weil die Nachfrage nach Stellplätzen das Angebot übersteige. Daraus sei aber kein Anspruch abzuleiten. Diese Liste diene der Wohnungsverwaltung zur Organisation der Platzvergabe und zu sonst nichts.

Kellerräume nicht zu vermieten

Hauskäufer reklamiert einen Mangel, den er und seine Experten hätten erkennen können

Herr K kaufte das Ein- bis Zwei-Familienhaus des Herrn B. Dach- und Kellergeschoss des Hauses zählte Herr B zur Wohnfläche (300 qm), denn sie waren ausgebaut. Die Baubehörde hatte allerdings nur die Einliegerwohnung im Dachgeschoss genehmigt. Der Keller war dafür - mit einer Deckenhöhe von nur 2,05 Metern - zu niedrig. Vor dem Vertragsschluss hatte Herr K von B einen Grundriss erhalten und das Haus mit einem Architekten und einem Bankmitarbeiter besichtigt.

Aus familiären Gründen verkaufte K das Haus schon zwei Jahre danach weiter - mit großem Verlust. Nun verlangte er Schadenersatz von B: Der Hausverkäufer habe ihm mit der Angabe der Wohnfläche vorgegaukelt, dass auch der Kellerausbau genehmigt und der Keller damit separat zu vermieten wäre. Das habe jedoch nicht gestimmt, weshalb das Haus wesentlich weniger wert gewesen sei, als er dem B gezahlt habe.

Das Oberlandesgericht Koblenz verneinte einen Anspruch auf Schadenersatz (1 U 159/09). Die Gesamtwohnfläche des Hauses entspreche den Angaben von B. Davon, dass B dem Käufer arglistig einen Mangel verschwiegen hätte, könne gar keine Rede sein. Er habe ihn nicht darüber informieren müssen, wie niedrig das Kellergeschoss sei: Das habe Herr K selbst sehen können. Im Grundriss sei die Höhe ebenfalls eingetragen.

Auf Tatsachen, die bei einer Besichtigung ohne weiteres erkennbar seien, müsse der Verkäufer den Käufer nicht eigens hinweisen. Außerdem habe K ja auch noch ein Expertenteam dabei gehabt. Der Finanzfachmann habe die geringe Deckenhöhe des Kellers sogar bei der Einschätzung des Werts des Hauses berücksichtigt. Unter diesen Umständen entfalle die Aufklärungspflicht des Verkäufers.

Ernsthafte Drohung oder Beschimpfung?

Wohnungseigentümer beantragte "Schutzzone" gemäß Gewaltschutzgesetz

Die notorischen Streithähne X und Y sind Wohnungseigentümer, Y ist gleichzeitig Verwalter der Eigentümergemeinschaft. Begleitet von einer Bekannten erschien X im Büro von Y, um Beschlüsse einer Eigentümerversammlung einzusehen. Sie lagen noch nicht vor, worüber X sich maßlos aufregte. Es kam wieder einmal zu einem verbalen Schlagabtausch, am Ende rief X beim Hinausgehen: "Was willst Du überhaupt, Du kleiner Wichser?" und hielt dem Y dabei die Faust vor das Gesicht.

Für Y ein willkommener Anlass, ein weiteres Mal vor Gericht zu ziehen: Er beantragte beim Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. X dürfe sich seiner Wohnung nicht nähern und ihn nicht mehr bedrohen, beschloss der Amtsrichter. Die Beschwerde des X gegen diese Auflagen hatte beim Oberlandesgericht (OLG) Bremen Erfolg (4 UF 9/10). So eine Anordnung setze voraus, dass jemand ernsthaft mit Körperverletzung bedroht wurde, so das OLG.

Das treffe hier aber nicht zu. Der Wutanfall des X sei aus der Sicht eines "objektiven Durchschnittsmenschen" als Beschimpfung anzusehen und stelle keine ernstzunehmende Ankündigung einer Gewalttat dar. Die Kontrahenten hätten sich in diversen Prozessen, die sie gegeneinander führten, wiederholt wechselseitig wüst beschimpft: als "kotzig und ekelig", "völlig idiotisch" etc. Eine Schlägerei habe es aber noch nicht gegeben.

Im Kontext dieses rüden Umgangstons sei auch der Streit im Büro zu sehen. X habe angefangen zu toben, weil die Protokolle noch nicht fertig gewesen seien. In dem Moment, als X unverrichteter Dinge das Büro verließ - für ihn eine "Niederlage" -, ließ er sich zu einer Drohgebärde und einer Beleidigung hinreißen. So etwas sei aber keine ernst gemeinte Drohung, sondern eine aufgeregte Bekundung großen Ärgers.

"Stillschweigende Fortsetzung" eines Mietvertrags

Hat ihr die Vermieterin schon in der Kündigung widersprochen, ist dies wirksam

Was bedeutet "stillschweigende Vertragsfortsetzung"? Nach einer Kündigung verlängert sich (gemäß § 545 S.1 BGB) das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter trotz Ablaufs der Mietzeit die Mietsache nicht zurückgibt, sondern weiterhin bewohnt - außer, der Vermieter erklärt innerhalb von zwei Wochen, dass er das ablehnt.

Im konkreten Fall hatte eine Frau ein Zweifamilienhaus gekauft, in dem eine langjährige Mieterin wohnte. Die neue Eigentümerin zog ein und kündigte der Mieterin im Mai 2007 wegen Eigenbedarfs. Sie benötige ab März 2008 die zweite Wohnung für ihre Eltern, um sie im Haus betreuen zu können. Einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses widersprach die Vermieterin vorsorglich bereits im Kündigungsschreiben.

Die Mieterin blieb dennoch in der Wohnung. Am 19. März 2008 wurde ihr die Räumungsklage der Vermieterin zugestellt. Das sei zu spät, um eine stillschweigende Vertragsverlängerung zu verhindern, meinte die Mieterin, und verwies auf die Zwei-Wochen-Frist. Sie muss die Wohnung trotzdem räumen, entschied der Bundesgerichtshof (VIII ZR 184/09).

Die Räumungsklage sei zwar erst nach der Zwei-Wochen-Frist erhoben worden. Doch die Vermieterin habe der Fortsetzung des Mietvertrags bereits in der Kündigung vom Mai 2007 widersprochen. Vor Beginn der Widerspruchsfrist, gleichzeitig mit der Kündigung, Widerspruch einzulegen, sei prinzipiell zulässig. Damit habe die Vermieterin eine Verlängerung wirksam ausgeschlossen - auch wenn hier Widerspruch und Ende der Mietzeit (Ende Februar 2008) zeitlich sehr weit auseinander lagen.