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Baurecht: "Übermessungsklausel" unwirksam

Handwerker dürfen keine fiktiven Leistungen abrechnen

Ein Fassadenbauer verwendete - wie viele andere Handwerksunternehmen auch - in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Übermessungsklausel: "Vorhandene Öffnungen werden bis zu 2,5 qm übermessen". Übermessen bedeutet: Die Flächen (von Fenstern, Türen etc.) gehen in die Berechnung der bearbeiteten Fläche mit ein, sie werden davon nicht abgezogen.

Diese AGB-Klausel wurde von einem Verbraucherschutzverband beanstandet und auf seine Klage hin vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart für unwirksam erklärt (2 U 84/07). Eine Höchstzahl der zu berechnenden Öffnungen werde nicht angegeben, stellte das OLG fest. Demnach werde also jede Öffnung unter 2,5 Quadratmeter übermessen, d.h. ihre Fläche werde mit abgerechnet.

Auf diese Weise behalte sich der Auftragnehmer das Recht vor, in erheblichem Umfang Leistungen in Rechnung zu stellen, die er gar nicht erbracht habe. Die Auftraggeber müssten unter Umständen Arbeiten an sehr großen Flächen bezahlen, obwohl diese vom Handwerker nicht bearbeitet wurden. Die Klausel benachteilige daher die Auftraggeber in unangemessener Weise.

Holzfenster nach 30 Jahren morsch

Vermieter verweigert Instandsetzungsmaßnahmen

Schon seit 1978 wohnte die alte Frau in ihrer Mietwohnung. An den Holzfenstern nagte der Zahn der Zeit. Sie waren morsch. Weil einige Rahmen schon wegzubrechen drohten, brachte der Vermieter außen Blechplatten an, um sie zu stabilisieren. Nun reichte es der Mieterin, die den Vermieter schon einige Male vergeblich aufgefordert hatte, die Fenster instandzusetzen. Sie klagte Renovierungsmaßnahmen ein.

Der Vermieter reagierte völlig verständnislos: Die Mieterin habe kein Recht, Mängel zu reklamieren, die bereits bei Vertragsschluss absehbar waren. Und überhaupt: Wenn die Frau das Holz innen regelmäßig gestrichen und richtig geputzt hätte, wäre es gar nicht so weit gekommen. Jedenfalls sei eine Reparatur bei so alten Rahmen unwirtschaftlich. Da müsste er ja die Fenster austauschen - und das könne man ja nun wirklich nicht von ihm verlangen.

Der Vermieter verkenne die (Rechts-)Lage in ziemlich krasser Weise, stellte das Amtsgericht Köln fest (219 C 70/07). Dass Holzfenster irgendwann verbraucht seien, liege auf der Hand. Das habe nichts mit falschem Putzen etc. zu tun. Ob die Mieterin diese Entwicklung 1978 vorhersehen konnte oder nicht, spiele ebenfalls keine Rolle. Für den Erhalt der Mietsache sei in jedem Fall der Vermieter verantwortlich. Er müsse also die Mängel auf seine Kosten abstellen und die Blechplatten entfernen. So ein Provisorium, das ihr teilweise auch noch die Sicht durch die Fenster nehme, müsse die Mieterin nicht dulden.

Badezimmer "abgenutzt"

Mieterin kann von der Vermieterin Renovierung verlangen

Die Hamburger Seniorin fühlte sich in ihrem Badezimmer nicht mehr wohl, kein Wunder. Die Silikonfugen über der Badewanne waren überwiegend schwarz (Schimmel), die Fliesen rissig. Auch im Waschbecken zeigten sich Risse, im Fußboden verlief ein Riss quer über den ganzen Fußboden von der Tür bis zur Badewanne.

Die Beschwerden der langjährigen Mieterin führten zu nichts. Sie lüfte wohl zu wenig, lautete die Auskunft der Vermieterin. Auch die Risse belegten nur, dass die Mieterin die Mietsache "unsachgemäß behandle". Auf diese Abfuhr hin kürzte die Seniorin die Miete, es kam zum Rechtsstreit. Das Amtsgericht Hamburg-Altona besichtigte die Wohnung und verdonnerte danach die Hauseigentümerin dazu, die Mängel zu beseitigen (314a C 72/06).

Das Bad sei nicht schlecht gepflegt, sondern altersbedingt abgenutzt. Immerhin sei es 34 Jahre alt. Auch ein gefliestes Bad habe keine unbegrenzte Lebensdauer, wie die schadhaften Fliesen eindrucksvoll belegten. Silikonabdichtungen an der Wanne seien durch den normalen Gebrauch des Bades ständig feucht und deshalb schwarz. Wenn die Mieterin zu wenig lüften würde, hätte sich der Schimmel auch in den Fugen der Wandfliesen gebildet. Das sei aber nicht der Fall.

Der Gesamteindruck des Bades sei "vergammelt", der Renovierungsbedarf objektiv unabweisbar. Nehme man alle Mängel zusammen, wirke das Bad total abgenutzt, ungepflegt und unhygienisch. Das beeinträchtige die Gebrauchstauglichkeit eines Raumes, der der Körperpflege und Hygiene diene - auch wenn einzelne Bestandteile wie das WC oder die Badewanne in technischer Hinsicht noch "funktionierten". Dass die Mieterin die Miete um drei Prozent gemindert habe (18,10 Euro pro Monat), sei angesichts der optischen Mängel nicht zu beanstanden.

Wohnungsbrand durch Kurzschluss

Vermieter sind nicht verpflichtet, die Elektroinstallation regelmäßig inspizieren zu lassen

In einer Mietwohnung brannte es. Der Fachmann von der Versicherung vermutete, dass ein technischer Defekt der Dunstabzugshaube zu einem Kurzschluss führte. Der habe dann wohl den Brand ausgelöst. Der Nachbar aus der Mietwohnung nebenan, die durch Feuer und Ruß ebenfalls ramponiert war, verklagte nach dieser Diagnose den Vermieter auf 2.630 Euro Schadenersatz.

Der Vermieter müsse für den Schaden an seinem Eigentum geradestehen, meinte der Mieter. Denn er müsse die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand erhalten. Die Elektroinstallation sei aber offenkundig marode gewesen.

Der Bundesgerichtshof hielt den Vermieter nicht für verantwortlich und wies die Klage des Mieters ab (VIII ZR 321/07). Erfahre ein Vermieter von Mängeln, die Mietwohnungen gefährden könnten, müsse er sie unverzüglich beheben. Er sei aber nicht verpflichtet, regelmäßig einen Elektrofachmann damit zu beauftragen, alle Elektroleitungen und elektrischen Geräte zu überprüfen.

Ohne konkreten Anlass oder irgendeinen Hinweis auf Mängel müssten Vermieter keine Generalinspektion durchführen lassen. Das sei nur nötig, wenn ungewöhnliche oder wiederholte Störungen aufträten. Dann liege der Gedanke nahe, dass man nicht nur den aktuellen Defekt beseitigen, sondern die gesamte Elektroinstallation gründlich kontrollieren sollte.

Farbwahlklausel im Mietvertrag

Bei Rückgabe der Wohnung muss sich der Mieter an festgelegte Farbtöne von Holzteilen halten

Gemäß dem 1996 geschlossenen Mietvertrag waren die Mieter dazu verpflichtet, vor dem Auszug aus der Wohnung Schönheitsreparaturen durchzuführen. Farblos lackierte Holzteile sollten genau so bleiben. "Farbig gestrichene" Holzteile (die Türen z.B.) sollten in Weiß oder anderen hellen Farbtönen gestrichen werden.

2006 zogen die Mieter aus, ohne die Wohnung zu renovieren. Sie hielten die betreffenden Vertragsklauseln für unwirksam. Der Vermieter forderte von ihnen 7.400 Euro für Schönheitsreparaturen. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied: Die vertraglichen Regelungen schränkten Mieter nicht unangemessen ein (VIII ZR 283/07).

Die Klauseln machten den Mietern keine Vorschriften, wie sie die Räume während der Mietzeit zu gestalten hätten. Vielmehr gehe es um die Rückgabe der Wohnung nach dem Ende des Mietverhältnisses. Mit dem Auszug entfalle das Interesse des Mieters daran, die Räume entsprechend seinen ästhetischen Vorstellungen zu gestalten.

Der Vermieter dagegen wolle die Wohnung wieder vermieten und in einer Dekoration zurückbekommen, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert werde. Dieses berechtigte Interesse müssten Mieter berücksichtigen. Die strittige Farbwahlklausel lege den Mieter nicht auf einen bestimmten Farbton fest, sondern gebe ihm eine Bandbreite vor (neutrale, helle, deckende Farben), die zu den meisten Einrichtungsstilen passe. Das gehe in Ordnung.

Dass den Mietern in Bezug auf transparent lackierte Holzteile kein Gestaltungsspielraum eingeräumt werde, sei gleichfalls korrekt. Denn bei transparenter Lasur oder Lackierung könne man (anders als beim deckenden Farbanstrich) den Farbton nur durch Abschleifen verändern. Das sei ein Eingriff in die Substanz, der dem Mieter zu Recht verwehrt bleibe.

Kontaminiertes Grundstück gekauft

Ausnahmsweise haftet die kreditgebende Bank für den Schaden

Auf dem Grundstück wurden früher eine chemische Reinigung und eine Färberei betrieben. Als es zum Verkauf stand, ermittelte bereits das Ordnungsamt wegen des begründeten Verdachts, dass der Boden verunreinigt war. Davon wusste das Ehepaar nichts, das sich für das Grundstück interessierte - wohl aber die Bank, die das Ehepaar bei der Finanzierung beriet. Bei den Verhandlungen über das Darlehen erwähnte der Vertreter der Bank die Altlasten mit keinem Wort.

Der Kaufvertrag wurde abgeschlossen, das Grundstück später vom Ehepaar auf den Sohn übertragen. Der fiel aus allen Wolken, als er von der Stadt mit dem Ergebnis der langwierigen Nachforschungen konfrontiert wurde: Der Boden sei kontaminiert, er als Eigentümer müsse ihn sanieren. Da solche Arbeiten extrem teuer sind, sah sich der Mann schon fast ruiniert: Nur eine Klage gegen die finanzierende Bank konnte ihn noch retten.

Das Kreditinstitut muss die Kosten übernehmen, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (17 U 4/07). Dies sei ein Ausnahmefall. In der Regel wüssten Banken nicht über die Bodenbeschaffenheit Bescheid, wenn sie den Verkauf eines Hausgrundstücks finanzierten. Im konkreten Fall stehe das aber fest: Kreditinstitut und Finanzberater hätten damals schon gewusst, dass auf die Eigentümer des Grundstücks Sanierungsarbeiten zukommen würden.

Wenn eine Bank über Altlasten informiert sei, müsse sie dem gutgläubigen Erwerber dieses Wissen offenbaren, das für ihn von existenzieller Bedeutung sei. In Kenntnis der wahren Lage hätten die Käufer den Kaufvertrag nicht unterschrieben. Nur weil die Bank seinerzeit die Bodenkontamination verschwiegen und damit ihre Aufklärungspflicht verletzt habe, sei das Geschäft zustande gekommen. Das Kreditinstitut müsse daher den Eigentümer so stellen, als hätte es diesen Fehler nicht begangen.

Häufig abwesender Mieter stellt das Heizen ein

Reagiert er auf mehrere Abmahnungen nicht, ist die Kündigung berechtigt

Im Sommer 2005 hatte sich der Mann verliebt. Schon bald hielt er sich öfter bei der neuen Lebensgefährtin auf als in seiner Mietwohnung. Im Winter war es in der Wohnung eiskalt, weil der Mieter nicht mehr heizte. Die Vermieterinnen fürchteten, bald werde sich Schimmel ausbreiten und der Frost Leitungen sprengen.

Im Januar und Februar 2007 mahnten sie den Mieter deswegen zwei Mal ab und forderten ihn auf, die Räume ausreichend zu beheizen. Da dies erfolglos blieb, kündigten sie den Mietvertrag fristgemäß. Der Amtsrichter gab der Räumungsklage statt. Die Berufung des Mieters gegen das Urteil scheiterte beim Landgericht Hagen (10 S 163/07).

Die Kündigung sei begründet, entschied das Landgericht. Das Heizen voll und ganz einzustellen, verstoße gegen die Pflicht des Mieters, mit der Mietsache sorgsam umzugehen. Das Fehlverhalten des Mieters sei erheblich - zumal er daran trotz mehrmaliger Abmahnung festhielt. Denn es gefährde auf Dauer die Substanz des Gebäudes, Räume nicht zu heizen. Dass bisher noch keine gravierenden Schäden festzustellen seien, ändere daran nichts.

Vermieter erhöht die Nebenkosten-Vorauszahlungen

BGH: Mieter muss sie zahlen, auch wenn die Abrechnung der Nebenkosten Mängel aufweist

Bei der Abrechnung der Betriebskosten für 2003 kam der Vermieter auf eine Nachforderung von ca. 1.530 Euro. Er schickte dem Mieter im November 2004 die Abrechnung und teilte zugleich mit, er werde die monatlichen Vorauszahlungen für die Nebenkosten von 125 Euro auf 191 Euro erhöhen. Der Mieter widersprach der Abrechnung, die "inhaltlich fehlerhaft" sei. Deshalb werde er auch weiterhin nur 125 Euro im Monat als Nebenkosten-Vorauszahlung leisten.

Der Streit zog sich länger hin, der Zahlungsrückstand wuchs - bis schließlich der Vermieter deshalb den Mietvertrag kündigte. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied (VIII ZR 145/07). Inhaltliche Mängel der Betriebskostenabrechnung machten die Erhöhung der Vorauszahlungen nicht unwirksam. Die gelte unabhängig von der Betriebskostenabrechnung.

Wenn der Mieter sich weigere, die heraufgesetzte Summe zu zahlen, handle er pflichtwidrig. Finde er die Abrechnung falsch, müsse er den geforderten Betrag unter Vorbehalt zahlen, den Vermieter über seine Einwände informieren und gleichzeitig überprüfen, ob die Abrechnung richtig bzw. die höhere Vorauszahlung angemessen sei.

Berliner Mieter arbeitete in Bayern

Während dieser Zeit verkaufte die Vermieterin das Mietshaus ...

Ein Berliner Mietshaus wurde im April 2006 verkauft. Im August stellte der Käufer und neue Vermieter fest, dass Mieter R seit Mai keine Miete mehr gezahlt hatte. Er forderte ihn schriftlich auf, den Mietrückstand innerhalb von vier Wochen auszugleichen. Da R darauf nicht reagierte, kündigte der Vermieter den Mietvertrag fristgemäß wegen Zahlungsverzugs. Einige Tage nach Fristablauf überwies der Mieter den gesamten Betrag.

Dennoch beharrte der Vermieter auf der Kündigung und erhob Räumungsklage. Nun verteidigte sich der Mieter: Weil er aus beruflichen Gründen oft längere Zeit abwesend sei, habe er der vorherigen Hauseigentümerin eine Einzugsermächtigung erteilt. Nach dem Verkauf des Hauses habe die Vermieterin diese Einzugsermächtigung storniert. Von alledem habe er nichts erfahren, weil er seit Monaten in Bayern arbeite. Die Post werde ihm nicht nachgesandt.

Das Kammergericht in Berlin brachte Verständnis für den Mieter auf (8 U 217/07). Trotz des beträchtlichen Zahlungsverzugs von fünf Monatsmieten sei ihm keine erhebliche Pflichtverletzung vorzuwerfen, die eine Kündigung rechtfertige. Die Kündigung sei unwirksam, weil der Mieter den Mietrückstand nicht absichtlich habe auflaufen lassen und weil er ihn nach Erhalt der Kündigung sofort und vollständig beglichen habe.

Zwar müsse sich der Mann vorhalten lassen, dass er sich monatelang nicht um seine Post und seine Kontobewegungen gekümmert habe. Das sei ein Fehler. Dennoch liege hier ein Ausnahmefall vor: Der Mieter habe sich darauf verlassen, dass die Vermieterin (wie schon seit Jahren praktiziert) von der Einzugsermächtigung Gebrauch machen würde. Für den relativ schnell eingefädelten Hausverkauf und Eigentümerwechsel habe es vorher keine Anzeichen gegeben. Deshalb sei die (Nach-)Lässigkeit des Mieters "verständlich", eine Wiederholung des Fehlverhaltens nicht zu befürchten.

Falsche Bautenstandsberichte

Immobilienkäufer kann vom Architekten Schadenersatz verlangen

Ist ein Architekt für Bautenstandsberichte zuständig und unterschlägt darin Baumängel, kann der Käufer einer Immobilie von ihm Schadenersatz verlangen. Das gilt auch dann, wenn er den Architekten nicht selbst beauftragt hat, urteilte der Bundesgerichtshof.

Hintergrund: Ein Bautenstandsbericht gibt Auskunft über den Stand der Dinge beim Rohbau und Ausbau eines Bauwerks, über eventuelle Baumängel und den Wert des bisher fertig gestellten Baus. Ist Ratenzahlung gemäß dem Stand des Bauwerks vereinbart, müssen Architekt oder Bauleiter den Bericht unterschreiben. Der Bauherr bzw. Käufer legt ihn dann seiner kreditgebenden Bank vor, die daraufhin dem Bauträger die entsprechende Rate des Kaufpreises überweist. Die Berichte sollen also u.a. verhindern, dass Immobilienkäufer zahlen, obwohl das Bauwerk vom Bauträger noch gar nicht so weit fertig gestellt ist, dass die nächste Rate fällig wäre.

Im konkreten Fall hatte ein Bauträger den Architekten, der die Bautätigkeit überwachte, auch damit beauftragt, die Bautenstandsberichte für die Käufer von Eigentumswohnungen anzufertigen. Auf Grundlage dieser Berichte zahlte die Bank der Käufer dem Bauträger die jeweils fällige Rate des Kaufpreises.

In mehreren Berichten unterschlug der Architekt Abweichungen der Bauausführung von der Baugenehmigung und erhebliche Baumängel. Hätte er die Bautenstandsberichte korrekt abgefasst, hätten die Käufer wegen der Mängel die Raten zurückgehalten. Im Ergebnis erwarben sie aufgrund der geschönten Berichte eine Immobilie, die den Kaufpreis nicht wert war.

Sie verklagten den Architekten auf Schadenersatz und setzten sich beim Bundesgerichtshof durch (VII ZR 35/07). Er hafte für die falschen Berichte, auch wenn er nur mit dem Bauträger einen Vertrag geschlossen habe und nicht mit den Käufern. Bautenstandsberichte sollten Immobilienkäufer vor Schäden bewahren, deshalb entfalte der Vertrag zwischen Bauträger und Architekt auch ihnen gegenüber Schutzwirkung.

"Geliebtentestament" sittenwidrig?

Ehemann vererbt seiner Freundin die Hälfte des ehelichen Wohnhauses

16 Jahre dauerte das Verhältnis des verheirateten Mannes mit einer Prostituierten. Vier Jahre vor seinem Tod zog er aus dem ehelichen Wohnhaus aus und mit der Geliebten zusammen. Im Testament setzte er sie zur Alleinerbin ein. Im Einfamilienhaus, das dem Ehepaar je zur Hälfte gehörte, wohnte weiterhin die Ehefrau.

Nach dem Tod des Mannes beantragte die Ehefrau für sich einen Alleinerbschein. Begründung: Das Testament sei sittenwidrig. Wenn sie sich mit der Freundin ihres Mannes nicht einig werde, könnte dies zur Teilungsversteigerung des Hauses führen. Dann müsste sie als Ehefrau ihr angestammtes Heim verlassen.

Selbst wenn es so käme, werde dadurch das Testament nicht sittenwidrig, erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf (3 Wx 100/08). Es verweigerte der Ehefrau den Alleinerbschein. Ein so genanntes "Geliebtentestament" sei (gemäß den vom Bundesgerichtshof formulierten Richtlinien) nur als sittenwidrig anzusehen, wenn es ausschließlich "sexuelle Hingabe" belohnen solle. Oder wenn dadurch ein Angehöriger dramatisch benachteiligt werde.

Das sei hier aber nicht der Fall. Die Beziehung habe sehr lange gedauert und der Verstorbene habe mit der Geliebten jahrelang zusammengelebt. Dass die Erbeinsetzung im Testament sie nur "für Sex bezahlen" sollte, könne man daher verneinen. Auch wenn sie nun womöglich das Haus versteigern lassen müsse: Die Ehefrau werde durch das Testament nicht in sittenwidriger Weise benachteiligt. Hätte sich ihr Mann scheiden lassen, hätte sie das Haus genauso verlieren können.

Statiker plante Trennwand zu dünn

Haftet außer ihm auch der Architekt für mangelhaften Schallschutz?

Beim Bau eines Mehrfamilienhauses stellte der Architekt dem beteiligten Statiker seine Pläne zur Verfügung. Im obersten Geschoss hatten Bauherr und Architekt eine Wohnung und ein kleines Appartment geplant. Doch der Statiker dachte, hier solle bloß eine Raumtrennwand eingezogen werden. Deshalb fiel die Wohnungstrennwand zu dünn aus. Mangelhafter Schallschutz war die Folge.

Der Bauherr verlangte vom Statiker Schadenersatz. Dessen Haftpflichtversicherung sprang ein und zahlte. Anschließend wollte sie sich beim Architekten schadlos halten. Einen Teil der Summe (6.696 Euro) müsse er übernehmen, verlangte sie. Er habe den Mangel mit verschuldet: Denn seinen Plänen sei nicht zu entnehmen, dass es sich um zwei getrennte Wohnbereiche handelte. Das Appartment enthalte keine Küche und in der Wand sei ein Türsturz vorgesehen. Außerdem hätte der Architekt die Fehler des Statikers korrigieren müssen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschied den Streit zu Gunsten des Architekten, weil es in dessen Planung keinen Fehler entdecken konnte (2 U 73/07). Ein Architekt müsse dem Statiker als Basis für dessen Arbeiten einen unmissverständlichen Plan zur Verfügung stellen. Das bedeute nicht, jedes erdenkliche Detail in den Plan aufzunehmen, so das OLG. Der Architekt müsse nur die Aufgaben des Sonderfachmanns eindeutig und klar formulieren.

Das sei hier geschehen. Sein Plan enthielt einen Türsturz und keine Küche (kleine Wohnungen hätten oft nur Küchenzeilen ...). Das sei kein Grund, den restlichen Inhalt des Plans zu übergehen. Die Arbeit des Statikers im Detail zu kontrollieren, gehöre nicht zu den Aufgaben eines Architekten. Nur wenn ein offensichtlicher Fehler vorliege, der auch ohne fachspezifische Kenntnisse der Statik zu erkennen sei, müsse der Architekt einschreiten.

Mieter zur Räumung verurteilt

Leistet der Mieter keine Zahlungen, kommt lange Räumungsfrist nicht in Frage

Der Vermieter hatte dem Mieter wegen Zahlungsrückstands gekündigt und auf Räumung geklagt. Das Amtsgericht verurteilte den Mieter dazu, die Wohnung zu räumen. Als das Urteil verkündet wurde, war er immer noch in Zahlungsverzug. Dennoch gewährte ihm der Amtsrichter eine Räumungsfrist von zwei Monaten, um sich eine neue Wohnung zu suchen.

Gegen dieses Urteil legt der Vermieter Beschwerde ein: Früher habe der Mieter keine Miete bezahlt, jetzt - nach dem Räumungsurteil - bleibe er die Nutzungsentschädigung schuldig (So nennt das Mietrecht die Miete, wenn dem Mieter schon wirksam gekündigt wurde). Die ganze Familie lebe in der Wohnung, jammerte der Mieter, man könne ihn unmöglich vor die Tür setzen.

Doch das half ihm beim Landgericht Berlin nichts (65 T 65/07). Es kürzte sogar die vom Amtsrichter zugestandene Räumungsfrist, weil der Mieter überhaupt keine Zahlung mehr leistete. Der Mann sei zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig. Auch der Umstand, dass außer ihm Familienangehörige dort wohnten, rechtfertige es nicht, dem Vermieter diese Kostenlast aufzuerlegen.

Das gelte um so mehr, als der Mieter nicht dargelegt habe, dass er sich um eine Ersatzwohnung bemühe. Die Wahrscheinlichkeit, dass er weitere Wochen Räumungsfrist nutzen würde, Ersatz zu finden, sei gering. Damit sei die Räumungsfrist objektiv sinnlos. Der Mieter könne und müsse nun staatliche Leistungen der Daseinsfürsorge in Anspruch nehmen, um Obdachlosigkeit zu vermeiden.

Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs gekündigt

Mieter verrechnete Miete mit überhöhter Handwerkerrechnung ...

In einer Mietwohnung breitete sich Schimmel aus. Der Mieter wandte sich an den Vermieter, der einen Handwerker vorbei schickte, um die Feuchtigkeitsschäden zu begutachten. Danach unternahm er nichts mehr. Deshalb beauftragte der Mieter selbst einen Fachmann. Nachdem die Mängel beseitigt waren, behielt der Mieter die Miete ein, um so die Kosten auszugleichen.

Später stellte sich allerdings heraus, dass die Handwerkerrechnung überhöht war. Infolgedessen hatte der Mieter zu viel Miete einbehalten. Wegen Zahlungsverzugs kündigte ihm der Vermieter fristlos. Dessen Räumungsklage wurde vom Landgericht Berlin abgewiesen (62 S 277/05).

Begründung: Der Mieter sei weder zahlungsunwillig, noch zahlungsunfähig. Er sei mit der Miete nur in Rückstand geraten, weil er sich über die Summe getäuscht habe, die er gegen die Miete aufrechnen durfte. Die Zahlung sei also wegen eines verständlichen Irrtums ausgeblieben. Das sei dem Mieter nicht vorzuwerfen. Er habe sich auf den Kostenvoranschlag und auf die Rechnung des Handwerkers verlassen dürfen.

Hartz-IV und Miete (1)

Hilfeempfängerin sollte "schwarz" Zusatzmiete zahlen - sittenwidrige Schädigung

Nach längerer Suche fand eine Frau, die Arbeitslosengeld II (= Hartz-IV-Leistungen) bezog, eine Wohnung. Sie vereinbarte mit dem Vermieter eine Miete, von der beide wussten, dass sie von der Sozialbehörde als angemessen angesehen und übernommen wird (in Berlin heißt der Leistungsträger Jobcenter).

Zusätzlich verlangte der Vermieter jedoch von der Mieterin 70 Euro im Monat. Die Frau akzeptierte dies, weil sie aus persönlichen Gründen besonderen Wert auf genau diese Wohnung legte. Doch das Budget war zu knapp, um monatlich 70 Euro abzuzweigen. Die Mieterin blieb die Zusatzmiete schuldig.

Die Zahlungsklage des Vermieters scheiterte beim Landgericht Berlin (62 S 254/06). Die Zusatzvereinbarung schädige zwar nicht die Allgemeinheit - das Jobcenter fördere ohnehin nur angemessene Ausgaben für Unterkunft -, wohl aber die Arbeitslosengeld-II-Empfängerin. Der Vermieter habe vorsätzlich sittenwidrig gehandelt, deshalb müsse er die Mieterin so stellen, als wäre die Vereinbarung nicht getroffen worden.

Einerseits habe er sich mit dem Jobcenter einen zahlungskräftigen Mietgaranten gesichert, andererseits habe er eine marktgerechte Miete kassieren wollen. Dabei sei sich der Vermieter durchaus der Tatsache bewusst gewesen, dass die Mieterin die - "schwarz" am Jobcenter vorbei zu zahlende - Zusatzmiete vom überaus knapp kalkulierten Arbeitslosengeld bestreiten musste.

Hartz-IV und Miete (2)

Welche Mieterhöhung ist für eine Hartz-IV-Empfängerin zumutbar?

Ein Berliner Vermieter kündigte den Mietern eine Modernisierungsmaßnahme an. Dadurch sollte die Miete einer Hartz-IV-Empfängerin um rund 100 Euro steigen, von 110 Euro auf ca. 210 Euro. Für Nebenkosten hatte die Frau (ohne Strom und Gas) monatlich 50 Euro zu zahlen. Die Mieterin lehnte die Modernisierung ab, weil die Mieterhöhung für sie unzumutbar sei. Als Hartz-IV-Empfängerin erhalte sie monatlich nur 522,64 Euro.

Das Kammergericht in Berlin wies diesen Einwand zurück (8 U 166/06). Die Mieterin müsse die Modernisierungsmaßnahme akzeptieren. Von unzumutbarer Härte könne hier nicht die Rede sein, weil die erhöhte Miete ohnehin von der Sozialbehörde übernommen werde: "Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind" (Sozialgesetzbuch II, § 22).

Als Richtwert für "angemessene Aufwendungen" von 1-Personen-Haushalten gelte in Berlin eine Bruttowarmmiete von 360 Euro. Im konkreten Fall liege also auch die erhöhte Miete noch im Rahmen angemessener Unterkunftskosten. Die Bruttomiete der Hilfeempfängerin betrage künftig 210 Euro plus 50 Euro Nebenkosten, insgesamt also 260 Euro. Damit stehe der Mieterin für Strom und Gas noch der Differenzbetrag von 100 Euro zur Verfügung.

Eiszapfen zertrümmern Heckscheibe

Haftet die Hauseigentümerin für den vom Dach ausgehenden Schaden?

Ein Münchner parkte im Februar 2005 seinen Wagen in einer öffentlichen Parkbucht. Zwischen der Parkbucht und dem Mehrfamilienhaus dahinter verlief ein zwei Meter breiter Gehweg. Als der Mann spät abends zu seinem Fahrzeug zurückkam, war die Heckscheibe gesprungen: Eiszapfen, die vom Dach gefallen waren, hatten sie zertrümmert. Für die Reparatur musste der Autobesitzer 650 Euro ausgeben.

Dafür forderte er von der Hauseigentümerin Schadenersatz: Sie hätte entweder Warnschilder aufstellen oder den Bereich vor dem Haus absperren müssen, fand der Autobesitzer. Doch seine Zahlungsklage wurde vom Amtsgericht München abgewiesen (222 C 25801/05). Grundsätzlich müsse sich jedermann selbst vor Dachlawinen schützen, betonte die Amtsrichterin. In der Regel erfüllten Hauseigentümer ihre Verkehrssicherungspflicht schon dadurch, dass sie Schneefanggitter installierten.

Schneefanggitter genügten normalerweise, um das Herabstürzen von Schnee und Eis zu verhindern. Das Anwesen der Beklagten sei damit ausgestattet. Weitergehende Schutzmaßnahmen müsse ein Hauseigentümer nur treffen, wenn besondere Umstände (wie die Lage des Ortes, Beschaffenheit und Lage des Gebäudes etc.) dies erforderten. "Viel Schnee" und Tauwetter seien allerdings keine besonderen Umstände, sondern normales Winterwetter.

Zahlt der Mieter die erhöhte Miete ...

... stimmt er damit der Mieterhöhung zu - das muss nicht schriftlich geschehen

Ende 2007 erhielt der Mann ein Schreiben von der Vermieterin, in dem sie ankündigte, ab Januar die Miete zu erhöhen. Er antwortete darauf zwar nicht, zahlte aber anstandslos ab Januar den höheren Betrag (allerdings fehlten jeweils 0,50 Euro). Im April forderte ihn die Vermieterin auf, der Mieterhöhung schriftlich zuzustimmen.

Das sei überflüssig, erklärte das Amtsgericht Berlin-Schöneberg, und Anspruch darauf habe die Vermieterin sowieso nicht (6 C 158/08). Der Mieter habe der Mieterhöhung längst zugestimmt, indem er mehrfach den höheren Betrag überwiesen habe, ohne Vorbehalt anzumelden. Der geringe Fehlbetrag sei offenkundig nur ein Versehen des Mieters.

Wer mindestens zwei Mal vorbehaltlos die höhere Miete zahle, erkläre sich implizit einverstanden. Mieter seien nicht verpflichtet, ihre Zustimmung zu einer Mieterhöhung schriftlich zu formulieren. Sie könnten sie auch mündlich akzeptieren, telefonisch (sogar per Anrufbeantworter), per Telefax, per E-Mail oder eben durch mehrmalige Zahlung.

Lebenslanges Wohnrecht im Haus

Zieht die Mutter ins Pflegeheim um, schulden die Kinder keine Geldrente als Ausgleich

Das alte Ehepaar besaß ein mehrfach umgebautes und erweitertes Siedlungshaus. Zwei ihrer Kinder hatten den Eltern beim Ausbau geholfen und sie auch finanziell unterstützt. 1977 übertrugen die Eltern diesen Kindern das Eigentum am Haus und ließen sich im Gegenzug ein lebenslängliches Wohnrecht einräumen. Der Vater starb einige Jahre später; die pflegebedürftige Mutter musste 2004 in ein Seniorenwohnheim umziehen.

Der Sozialhilfeträger übernahm einen Teil der Heimkosten, weil die Rente der alten Frau dafür nicht reichte. Diese Kosten wollte er auf die Kinder abwälzen. Von den Hauseigentümern verlangte er eine Geldrente als Ausgleich dafür, dass die Mutter auf ihr Wohnrecht verzichtet habe. Dafür fand das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig keine Rechtsgrundlage, es wies die Klage ab (14 U 57/07).

Im Überlassungsvertrag von 1977 stehe dazu nichts, so das OLG. Offenbar hatten sich die Beteiligten damals nicht überlegt, was passieren sollte, wenn die Eltern in ein Pflegeheim müssten. Den Vertragschließenden sei es nicht um eine materielle Absicherung im Alter gegangen, sondern darum, dass die Eltern in vertrauter Umgebung bleiben konnten.

Die Eltern hätten weiterhin die Zins- und Tilgungslasten für das Haus getragen. Das deute darauf hin, dass sie ihren Kindern, den Hausübernehmern, keine laufenden Geldleistungen aufbürden wollten. Also hätten sie wohl auch keine Rentenzahlung vereinbart, wenn sie die Möglichkeit eines Umzugs ins Heim bedacht hätten.

Dennoch handle es sich hier keineswegs um einen sittenwidrigen Vertrag zu Lasten der öffentlichen Hand: Das träfe höchstens zu, wenn die Pflegebedürftigkeit - und die daraus folgende Hilfebedürftigkeit - der Mutter schon bei Vertragsschluss absehbar gewesen wäre. Davon könne aber keine Rede sein.

800fach überhöhter Einheitspreis!

Nach Ansicht des BGH verstößt der Bauvertrag gegen die guten Sitten

Im Baugewerbe ist es üblich, im Leistungsverzeichnis so genannte "Spekulationspreise" einzusetzen, wenn der Auftragnehmer damit rechnet, dass die in der Ausschreibung genannten Materialmengen zu niedrig geschätzt sind. Im konkreten Fall hatte der öffentliche Auftraggeber aber wohl nicht richtig nachgerechnet, bevor er sich auf den Bauvertrag einließ. Denn der Spekulationspreis war spektakulär überhöht.

Er hatte ein Bauunternehmen mit einem Bauprojekt beauftragt. Wenn mehr Material gebraucht werden sollte als laut Leistungsverzeichnis geschätzt, sollte der Auftraggeber laut Bauvertrag für die "Mehrmenge" einen Einheitspreis zahlen, der den üblichen Preis um mehr als das Achthundertfache überstieg! Der Fall trat prompt ein: Für einen bestimmten Baubereich wurde die Statik vom Auftraggeber erst später nachgeliefert, deshalb wurden mehr Betonstahlmatten und Betonstahl gebraucht als im Leistungsverzeichnis angegeben.

Die wegen der Mengenüberschreitung gemäß VOB/B fällige Mehrvergütung berechnete der Bauunternehmer auf Basis des im Leistungsverzeichnis eingesetzten Einheitspreises von 2.045,14 DM pro Kilo. Andere Bieter hatten die zwei Positionen zwischen 1,05 DM pro Kilo und 5,93 DM pro Kilo angeboten; der übliche Durchschnittspreis liegt bei 2,47 DM pro Kilo.

Deshalb weigerte sich der Auftraggeber, die Mehrvergütung zu zahlen, und wurde vom Auftragnehmer verklagt. Das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung sei so eklatant, erklärte der Bundesgerichtshof, dass die Preisvereinbarung vermutlich gegen die guten Sitten verstoße (VII ZR 201/06).

Wenn ein Auftraggeber für diejenigen Mengen einer Position, die über die im Leistungsverzeichnis geschätzten Mengen hinausgehen, einen Einheitspreis zahlen solle, der den üblichen Preis um mehr als das Achthundertfache übersteige, lasse das auf ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben des Vertragspartners schließen.

Das Bauunternehmen bekomme bei der Vorinstanz Gelegenheit, diese Annahme zu widerlegen. Damit müsse sich das OLG auseinandersetzen - an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde - und dann entscheiden, ob der Bauvertrag unwirksam sei.