In einem Mietvertrag stand, die Grundmiete erhöhe sich nach fünf Jahren um 150 DM. So eine Vereinbarung über eine automatische Mietsteigerung (so genannte Staffelmiete) war früher nach herrschender Rechtsprechung unwirksam, wenn im Vertrag nicht zugleich der Gesamtbetrag der neuen, höheren Miete angegeben wurde.
1993 änderte der Gesetzgeber das Mietrecht: Von da an genügte es, wenn Vermieter den Betrag in den Vertrag schrieben, um den sich die monatliche Zahlung erhöht. So wie im konkreten Fall eben um 150 DM. Trotzdem war der Mieter der Auffassung, die neue Rechtslage könne für seinen Mietvertrag nicht gelten, weil er vor der Gesetzesänderung geschlossen worden sei. Er weigerte sich daher, die höhere Miete zu zahlen.
Das Landgericht Hamburg verurteilte ihn jedoch, die Staffelmietvereinbarung einzuhalten (316 S 151/94). Die frühere Rechtslage sei keineswegs eindeutig gewesen. Der Gesetzgeber habe gerade deswegen klargestellt, dass der Vermieter auch dann mehr verlangen könne, wenn im Vertrag nur der Erhöhungsbetrag stehe und nicht zugleich der neue Gesamtbetrag. Daher könnten sich Mieter mit alten Staffelmietverträgen nicht darauf berufen, sie hätten darauf vertraut, dass sich bei ihren Verträgen nichts ändern werde.