B2B (Beziehungen zw. Unternehmen)

"Wollmantel SAM"

Online-Händler für Mode darf die geschützte Marke "SAM" nicht mehr verwenden

Ein Online-Verkaufsportal für Mode bot auch Kleidung der bekannten Marke "X" an. Unter anderem Mäntel und Jacken mit folgender Bezeichnung: "X — WOLLMANTEL SAM" und "X — WOLLBLAZER SAM". Dagegen protestierte ein anderer Modehersteller und Inhaber der Marke "SAM", die als Markenname für Bekleidung geschützt ist.

Zu Recht verlange der Markeninhaber, die Konkurrenz dürfe ihre Kleidungsstücke nicht mehr unter der Bezeichnung "SAM" vertreiben, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (6 U 141/14). Beide Unternehmen verkauften Jacken und Mäntel. Die so bezeichneten Waren seien also identisch und der Markenname sowieso. Es bestehe daher Verwechslungsgefahr: Verbraucher könnten denken, die Produkte von X stammten vom Markeninhaber.

Vergeblich pochte der Online-Händler darauf, der "eigentliche Markenname" sei doch "X" und "SAM" nur ein Zusatz. Außerdem sei es in der Modebranche üblich, Vornamen zu verwenden. Zum Beispiel gebe es von Desigual ein Kleid Sam und von TommyHilfiger ein Herrenhemd Sam.

Trotzdem liege hier eine Markenverletzung vor, so das OLG: Verbraucher betrachteten den Namen "SAM" nicht nur als eine Art Bestellnummer - also eine Modellbezeichnung, die nur dazu diene, dieses Modell von anderen Modellen desselben Herstellers zu unterscheiden. Vielmehr verständen sie die Bezeichnung "SAM" als eigenständigen Markennamen und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Kleidungsstücke.

Kunden seien es heutzutage gewöhnt, dass neben dem Schlagwort eines Herstellers (z.B. "Bayer") eine zweite Marke verwendet werde, um das konkrete Produkt zu identifizieren (z.B. "Aspirin"). Genauso sei es hier. Der Verbraucher verstehe die bekannte Marke "X" als Erstmarke und die Bezeichnung "SAM" als Zweitmarke.

Der Seifenersatz-Streit

Bundespatentgericht bejaht Verwechslungsgefahr zwischen den Marken EPOS und EUBOS

Unter dem seit 1984 geschützten Markennamen EUBOS verkauft ein Pflegemittelhersteller ein "seifenfreies Waschstück". Seit einigen Jahren bemüht sich der EUBOS-Hersteller darum, die Konkurrenz-Marke EPOS löschen zu lassen, die als Marke für Massagefluids und Gleitmittel im Markenregister eingetragen ist.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschung allerdings mit der Begründung abgelehnt, so ähnlich seien die beiden Marken nicht. Doch nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts wird nur noch die Marke EUBOS am Markt vertreten sein (24 W (pat) 7/12). Das Gericht gab dem Inhaber der älteren Marke Recht und ordnete an, den Markenschutz für EPOS aufzuheben.

Die Konkurrenten verkauften sehr ähnliche Produkte: ein seifenfreies Waschstück als Seifenersatz einerseits und Massagefluid andererseits. Seifenersatz könne wie Seife nicht nur der Hautreinigung dienen, sondern — zusammen mit Wasser — auch als Schaum-Massage. In dieser Funktion sei das Waschstück mit dem Massagefluid des EPOS-Herstellers identisch. Gleitmittel könnten innerlich wie äußerlich angewendet werden, äußerlich z.B. in der Medizin, um bei Ultraschalluntersuchungen die Reibung zu verringern.

Die unterschiedlichen Vertriebswege der Produkte — EUBOS werde von Apotheken angeboten, EPOS eher über Erotikmärkte — änderten nichts an ihrer prinzipiellen Ähnlichkeit. Darüber hinaus seien auch die Markennamen vom Klang her fast gleich. Die Endsilben "POS" und "BOS" klängen nahezu identisch, der Unterschied verschwimme schon bei leicht undeutlicher Aussprache. Auch der Unterschied zwischen den Vorsilben "E" und "Eu", das ja zusammen ausgesprochen werde, sei gering. Verbraucher könnten die beiden Marken daher leicht verwechseln.

Bei den Waren, um die es hier gehe, werde der durchschnittliche Verbraucher wohl auch nicht an die Bedeutung des Begriffs "Epos" im Sinne einer Heldensage denken und die Marke allein deswegen einem anderen Unternehmen als dem EUBOS-Hersteller zuordnen.

Webseiten-Werbeblocker-Software rechtmäßig

Medienunternehmen fordern Verbot der ihrer Ansicht nach wettbewerbswidrigen "Adblock-Plus"-Software

Im April hat das Landgericht Hamburg bereits einschlägige Klagen von "Zeit Online" und Handelsblatt gegen die Werbeblocker-Software abgewiesen. Nun zog das Landgericht München I nach und erklärte das Programm "Adblock Plus" für rechtmäßig (37 O 11673/14, 37 O 11843/14). Die Medienunternehmen Pro Sieben Sat 1 und RTL Interactive/IP Deutschland hatten ein Verbot des "wettbewerbswidrigen" Werbeblockers gefordert.

Hintergrund: Anbieter der Software "Adblock Plus", die die Anzeige von Werbung auf Internetseiten blockiert, ist die Eyeo GmbH. Internetnutzer können das Programm kostenlos aus dem Internet herunterladen. Für Medienunternehmen und Verlage, die kostenlose Inhalte im Netz anbieten und ihre Webseiten mit mehr oder weniger nervtötender Werbung finanzieren, stellt "Adblock Plus" ein Problem dar.

Blockieren immer mehr Internetnutzer die Reklame, ist dieses Geschäftsmodell am Ende. Die Eyeo GmbH macht aber auch Ausnahmen und lässt trotz aktiviertem Werbeblocker Reklame zu — vorausgesetzt, die Betreiber von Internetseiten verpflichten sich zu "akzeptabler Werbung" (Whitelisting) und zahlen der GmbH umsatzabhängiges Entgelt.

Das Landgericht München I hat diese Praxis nun für zulässig erklärt. Sie behindere die Medienunternehmen nicht auf unlautere Weise. Letztlich sei es die eigenständige Entscheidung des Internetnutzers, den Werbeblocker zu installieren und die Reklame auszuschalten.

Auch wenn die Betreiber der Webseiten nicht erbaut seien, wenn Internetnutzer ihre Seiten lesen, ohne die Reklame dabei zu erdulden: Damit verletzten diese Internetnutzer nicht das Urheberrecht der Verlage und Medienunternehmen an den veröffentlichten Inhalten.

Die Eyeo GmbH nutze auch nicht missbräuchlich eine marktbeherrschende Stellung aus. So verbreitet sei der Werbeblocker bei deutschen Internetnutzern bis jetzt noch nicht. Derzeit erreichten die Medienunternehmen mit der Werbung auf ihren Webseiten immer noch eine große Zahl von Internetnutzern, trotz des Angebots von "Adblock Plus".

"Smartphone für 1 Euro!"

Verbraucher wissen, dass so ein Gerät mehr kostet: keine irreführende Werbung

Konkurrenten beanstandeten die Reklame eines Mobilfunkanbieters, der Handys mit und ohne Mobilfunkvertrag vertreibt. Er hatte in einer Werbebeilage ein "Smartphone für 1 Euro" angeboten, den Preis blickfangmäßig dick gedruckt und mit einer Fußnote versehen: "Nur gültig bei Buchung eines Handy 10 Tarifs. Mindestvertragslaufzeit 24 Monate. Einmaliger Anschlusspreis 29,99 Euro … Smartphone-Tarif monatlich 44,99 Euro, darin enthalten optionale Zusatzkosten für Handy 10".

Mit diesem "Kampfpreis" täusche der Anbieter die Verbraucher, kritisierten die Konkurrenten. Das Smartphone sei viel teurer und das gleiche der Anbieter mit Gebühren aus. Die Reklame verstoße zudem gegen die Preisangabenverordnung, weil sie den Mobilfunktarif nicht genau aufschlüssle (Telefonieren, Internet, SMS, Handyzuschlag). Diese Kritik wies das Oberlandesgericht Celle zurück (13 U 89/14).

Verständige Verbraucher wüssten, dass ein Smartphone einen erheblichen Wert darstelle und nicht wirklich für 1 Euro zu haben sei. Der Anbieter gebe in der umstrittenen Werbebeilage den Verkaufspreis für das Gerät ohne Mobilfunkvertrag mit 549 Euro an. Der geringe Kaufpreis von 1 Euro werde quasi "subventioniert" durch den Mobilfunkvertrag, das sei allen Interessenten klar.

Hier handle es sich um ein Kopplungsangebot. Käufer könnten das Smartphone nur dann für 1 Euro erwerben, wenn sie gleichzeitig mit dem Anbieter einen Mobilfunkvertrag mit Handy 10 Tarif abschließen. Das werde in der Reklame deutlich herausgestellt. Genauer müsse der Mobilfunkanbieter den Tarif in der Reklame nicht aufschlüsseln, weil er hier für den Kauf des Smartphones werbe.

Hier würden keine Preisbestandteile verschwiegen oder versteckt: Der Handyzuschuss sei im monatlichen Tarif für den Vertrag enthalten. Darauf werde hingewiesen. Aufgrund weiterer Angaben — monatliche Kosten, Mindestlaufzeit — könnten Kunden gut die Gesamtkosten erfassen. Das ermögliche ihnen auch einen Preisvergleich: Ob es angesichts des Handy 10 Tarifs und der Tarife anderer Mobilfunkanbieter wirtschaftlich sei, das Smartphone für 1 Euro anzuschaffen, könne jeder Verbraucher anhand dieser Angaben berechnen.

Stahlguss oder Eisenguss?

Zwei Gerüsthersteller streiten um ein Patent

Firma X produziert Gerüste und Tribünen für Veranstaltungen. Seit 1998 hat sie ein Patent auf ihr Gerüstsystem. Die patentierte Erfindung daran: Sie besteht im Wesentlichen aus besonders belastbaren Anschlussköpfen aus Eisenguss (Temperguss-Werkstoff), die senkrechte Gerüststiele und waagerechte Stabelemente miteinander verbinden.

Unternehmen Y bietet ein Modulgerüstsystem an und soll dieses Patent verletzt haben. So jedenfalls der Vorwurf von Firma X: Unternehmen Y stelle seine Anschlussköpfe aus Temperguss-Werkstoff her (erhitzter Werkstoff = "tempering"). Es benutze also die geschützte Erfindung. Das sei eine Patentverletzung, auch wenn Y Stahlguss anstatt Eisenguss verwende. Letztlich sei jeder Eisenwerkstoff, der erhitzt werde, ein Temperguss-Werkstoff.

Firma X verklagte den Konkurrenten auf Unterlassung und Schadenersatz, scheiterte damit jedoch beim Landgericht Mannheim (2 O 240/13). Stahlguss sei kein Temperguss-Werkstoff im Sinne der Patentschrift, so das Landgericht. Stahl enthalte weniger Kohlenstoff als Gusseisen oder Eisenguss. Eisenguss werde mit Hitze behandelt, um ihm Kohlenstoff zu entziehen — ansonsten könnte man ihn gar nicht bearbeiten (schweißen). Stahlguss dagegen könne man immer schweißen. Erhitzt werde er anders und zu einem anderen Zweck.

Nationale und internationale technische Normen würden daher strikt zwischen Temperguss und Stahlguss unterscheiden. Firma X weise selbst darauf hin, dass es hier um alternative Werkstoffe gehe, mit unterschiedlichen mechanischen Eigenschaften, mit unterschiedlicher Oberflächengüte, Tragfähigkeit, Produktion, Kosten. Deshalb falle Stahlguss nicht in den Schutzbereich des Patents, auch nicht hitzebehandelter Stahlguss.

Das treffe nicht einmal indirekt zu in dem Sinn, dass Konkurrent Y das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem mit abgewandelten, aber objektiv gleich wirkenden Mitteln gelöst hätte. Stahlguss als Werkstoff sei keine gleichwertige Lösung. In der Patentschrift der Firma X werde er indirekt erwähnt: Sie zitiere eine Druckschrift, die sich mit den Vor- und Nachteilen dieses Werkstoffs auseinandersetzte. Die Patentinhaberin habe also die Alternative, Stahlguss einzusetzen, durchaus gekannt.

In der Patentschrift selbst gehe es jedoch nur um Eisenguss, weil sich Firma X trotz der Kostenvorteile von Stahlguss gegen diesen Werkstoff entschieden habe. Sie habe ihn bewusst nicht in den Patentschutz einbezogen. Objektiv betrachtet, könne man die Patentschrift nur so verstehen. Ihre eigene Entscheidung müsse die Patentinhaberin jetzt gegen sich gelten lassen. Denn im Patentrecht gehe es — neben dem Schutz für erfinderische Leistungen — auch um Rechtssicherheit für Dritte.

McDonald’s gegen "Mäc Spice"

Die Marke "Mäc Spice" wird gelöscht, weil sie den Marken der Burgerkette zu ähnlich ist

Im Frühjahr 2011 wurde die Wortbildmarke "Mäc Spice Duftöle und Gewürzmittel" ins Markenregister eingetragen, d.h. als Marke für Duftöle und Gewürze geschützt: In geschwungener Schrift die Worte "Mäc" und " Spice", dazwischen das Bild eines stilisierten Duftkännchens.

Kaum war die neue Marke registriert, legte die Fast-Food-Kette McDonald´s Widerspruch dagegen ein. Sie hat bereits 1989 ihren Namen inklusive der bekannten Vorsilben "Mc" und "Mac" als Marke schützen lassen, auch als Marke für Saucen und Gewürze.

McDonald’s sah seine älteren Markenrechte durch "Mäc Spice" verletzt. Das Bundespatentgericht gab der Burgerkette Recht und ordnete an, die neuere Marke zu löschen (24 W (pat) 39/13). Der Gesamteindruck der Marke werde von den optisch hervorgehobenen Begriffen "Mäc Spice" bestimmt. Die prägten sich dem Verbraucher ein. Den Zusatz "Duftöle & Gewürze", der die Art des Angebots benenne, könne man vernachlässigen: Bei "Mc" oder "Mäc" werde jeder Verbraucher an die Fast-Food-Kette denken.

Die Kombination aus Mäc und einer beschreibenden Angabe, nämlich Spice, gleiche der Markenbildung von McDonald’s. Die Burgerkette versehe seit jeher die Namen von Produkten und Dienstleistungen mit der schottischen Vorsilbe "Mc" oder "Mac". Das sei eine Markenserie: BigMac, McCafe, McBacon, McDrive etc. Trotz des unterschiedlichen Schriftbildes bestehe daher die Gefahr, die Marken zu verwechseln.

Zumindest mittelbar, was bedeute: Verbraucher könnten "Mäc Spice" wegen der gemeinsamen charakteristischen Vorsilbe ("Mc" bzw. "Mäc") irrtümlich für eine Marke der Fast-Food-Kette halten. Wer annehme, die "Mäc Spice"-Gewürze stammten vom bekannten Unternehmen McDonald´s oder zumindest von einem wirtschaftlich kooperierenden Unternehmen, werde vielleicht deshalb zu dem Produkt greifen. "Mäc Spice" würde so auf unlautere Weise von der Bekanntheit der älteren Marke profitieren. Daher sei der Markenschutz für "Mäc Spice" aufzuheben.

Teurer Kontakt zum Verkäufer

Internethändler knöpft Kunden für Anrufe mit Handy 2,99 Euro pro Minute ab!

Laut Telemediengesetz und EU-Richtlinie zum Onlinehandel müssen Diensteanbieter bzw. Händler den Kunden im Internet eine E-Mail-Adresse und einen weiteren, "effizienten" Weg anbieten, auf dem sie mit ihnen kommunizieren können.

Onlinehändler A landete vor Gericht, weil ein Konkurrent das Impressum auf A‘s Website als rechtswidrig beanstandete: Dort nannte das Unternehmen den Kunden als Kontaktmöglichkeit eine kostenpflichtige Telefonnummer (Mehrwertdienstnummer), die aus dem Festnetz 49 Cent pro Minute kostete und aus Mobilfunknetzen bis zu 2,99 Euro pro Minute.

"Effiziente Kommunikation" im Sinne der EU-Richtlinie habe nichts mit den Kosten zu tun, meinte Onlinehändler A: Es gehe nur darum, dass Interessenten auf Anfragen verlässlich Antwort bekämen und das gewährleiste er per Telefon. Mit dieser Argumentation war das Oberlandesgericht Frankfurt nicht einverstanden: Die Praxis des Händlers verstoße gegen das Telemediengesetz und gegen europäisches Recht (6 U 219/13).

Im Impressum einer kommerziellen Website müssten Angaben stehen, die es Verbrauchern ermöglichten, mit dem Anbieter schnell und direkt Kontakt aufzunehmen. Das könne, müsse aber nicht unbedingt eine Telefonnummer sein. Effizient sei Kommunikation, wenn Verbraucher ihren Bedürfnissen entsprechend die gewünschten Informationen schnell erhielten. Der Begriff "Effizienz" beinhalte allerdings auch eine wirtschaftliche Seite.

Für viele Verbraucher stellten teure telefonische Rückfragen eine Hürde dar. Hohe Kosten von 2,99 Euro pro Minute aus dem Mobilfunknetz seien für sie "abschreckend". Dieses Entgelt liege an der oberen Grenze der für so genannte Premium-Dienste zulässigen Telefongebühren. Es könne Verbraucher davon abhalten, Kontakt mit dem Anbieter aufzunehmen und nach Informationen zu fragen.

Das widerspreche zum einen dem Grundgedanken des Verbraucherschutzes. Zum anderen verschaffe sich Unternehmen A auf diese Weise rechtswidrig eine "Neben-Einnahmequelle" und einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Konkurrenten. (Das Oberlandesgericht hat gegen sein Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.)

Flugbuchung im Internet

Airline muss die Abwahl von Zusatzleistungen auf ihrer Webseite einfach und transparent gestalten

Fluglinien und andere Anbieter versuchen bekanntlich, die Buchung von Flugtickets im Internet so zu gestalten, dass die Kunden möglichst viele Zusatzleistungen mit-buchen. Eigentlich müsste die Buchung laut EU-Richtlinie so funktionieren, dass Kunden Zusatzleistungen aktiv anklicken müssen ("opt-in"), wenn sie diese wünschen. Und Informationen über potenzielle Zusatzkosten müssen klar und eindeutig sein — die Wirklichkeit sieht meistens anders aus.

Eine Fluggesellschaft gestaltete ihren Internetauftritt so, dass die Kunden die Option Reiseversicherung eigens abwählen mussten ("opt-out"). Zudem war diese Möglichkeit in einer "Drop down box" unter der Überschrift "Wählen Sie ein Wohnsitzland" versteckt. Zwischen den Ländernamen "Latvia" und "Lithuania" fand sich die Angabe "nicht versichern". Diese mussten Kunden anklicken, um einen Flug ohne Reiseversicherung zu buchen.

Ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, dem auch Konkurrenten der Fluggesellschaft angehören, kritisierte diese Praxis als unzulässig. Das Oberlandesgericht Frankfurt gab ihm Recht: Der Internetauftritt verstoße gegen die EU-Richtlinie (6 U 148/13).

Sinn der "opt-in"-Vorschrift sei es zu verhindern, dass Verbraucher Zusatzleistungen nur deshalb buchten, weil sie deren Abwahl (= die "opt-out"-Möglichkeit) übersehen. Sie sollten sich bewusst dafür oder dagegen entscheiden. Das setze voraus, dass beide Möglichkeiten den Kunden klar präsentiert werden.

Hier sei jedoch der Weg zur Abwahl der Zusatzleistung kaum zu finden. Im Kleingedruckten stehe unauffällig der Hinweis "Wenn Sie schon versichert sind, bitte ‚Nicht versichern‘ in der Drop down box wählen". Natürlich rechne niemand damit, die Option "Flugticket ohne Reiseversicherung" in der Rubrik "Wählen Sie ein Wohnsitzland" anklicken zu müssen. Das sei völlig ungewöhnlich, auch versierte Internetnutzer könnten daran scheitern.

Das gelte umso mehr, als viele Kunden unter Zeitdruck buchten, weil günstige Flugpreise oft nur sehr kurz angeboten würden. Diese Buchungswebseite lasse nur einen Schluss zu: Sie solle es den Kunden so schwer wie möglich machen, einen Flug ohne Abschluss einer Reiseversicherung zu buchen. Die Webseite sei bewusst so gestaltet: Kunden sollten die Zusatzleistung mit-buchen, egal, ob sie daran interessiert seien oder nicht. Diese Praxis sei unlauter und verstoße gegen die Prinzipien fairen Wettbewerbs.

"Immer Netz hat der Netzer"

Diese Werbung eines Mobilfunkanbieters ist nicht irreführend

Ein Konkurrent beanstandete die Werbung des Mobilfunkanbieters X: Sie täusche die Verbraucher. In einem TV-Werbespot mit Ex-Fußballstar Günter Netzer hatte die Firma ihre Leistungen so angepriesen:

"Immer Musik hat … der Musiker

Und immer Netz hat … der Netzer.

Jetzt in top D-Netzqualität. Flat ins Festnetz … in alle Handynetze und ins Internet. Mach’s wie Netzer und hol Dir die neue X Allnet Flat …".

Bei so einer Werbeaussage erwarteten die Kunden, die X-Mobilfunkdienstleistungen tatsächlich überall nutzen zu können, so der Einwand des Mitbewerbers. Es existiere aber bisher kein Mobilfunknetz ohne Funklöcher. Das Konkurrenzunternehmen forderte, Anbieter X müsse die Werbeaussage im Fernsehen und auf seiner Website künftig unterlassen.

Doch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt fand an der Reklame nichts auszusetzen (6 U 111/14). Den Nachnamen von Günter Netzer mit dem Begriff "Netz" im Sinne von Mobilfunknetz zu verknüpfen, sei ein witziges Wortspiel, fand das OLG. Es weise zugleich auf eine Eigenschaft der X-Dienstleistungen hin, nämlich eine gute Verbindungsqualität. Die Adressaten der Reklame nähmen die Werbeaussage nicht wörtlich.

Jeder verständige, durchschnittlich informierte Mobilfunknutzer kenne aus eigener Erfahrung die ärgerlichen Funklöcher, d.h. Verbindungslücken, die bevorzugt im Tunnel oder in manchen Tälern auftreten. Die potenziellen Kunden wüssten, dass es verschiedene Mobilfunknetze mit unterschiedlich guter Verbindungsqualität gebe, die aber (bis jetzt) allesamt nicht 100-prozentig funktionierten.

Funklöcher gänzlich zu eliminieren, wäre ein technischer Durchbruch, der dem betreffenden Unternehmen einen enormen Vorsprung im Wettbewerb brächte. Den würden Mobilfunkanbieter ganz anders bewerben. Verbraucher seien schlau genug, den Spruch "immer Netz" als werbetypisch übertriebenes Versprechen aufzufassen — als Umschreibung für gute Netzqualität, auf die die Reklame ja auch ausdrücklich verweise. D-Netze seien derzeit die besten, aber auch sie hätten "Löcher".

Mogelpackung!

Verpackung eines Frischkäses täuscht größere Füllmenge vor: unlauterer Wettbewerb

Der französische Hersteller des Frischkäses Rondelé ist sozusagen ein "Wiederholungstäter". Denn bereits 2012 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe eine Verpackung dieses Produkts aus dem Verkehr gezogen, weil sie gegen das deutsche Eichgesetz verstieß.

Laut Gesetz ist es verboten, Fertigverpackungen herzustellen und zu verkaufen, die "eine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist" (§ 43 Mess- und Eichgesetz).

2014 beanstandete die Zentrale zur Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb erneut die Rondelé-Verpackung. Der Frischkäse befindet sich in einem Plastikbecher mit Einbuchtungen, der nicht vollgefüllt ist. "Drumherum" eine Umverpackung aus Pappe, deren Volumen mehr als doppelt so groß ist wie das Volumen des Plastikbechers. Das sei eine Mogelpackung, kritisierte die Zentrale und zog vor Gericht.

Das sah das Unternehmen natürlich anders: Verbraucher könnten den Unterschied zwischen der größeren rechteckigen Umverpackung und dem kleineren Plastikbecher durch "Fenster" in der Pappe erkennen. Außerdem sei die Füllmenge (125 Gramm) auf der Fertigpackung gut lesbar angegeben. Mit diesen Argumenten konnte der Käseproduzent das Oberlandesgericht Karlsruhe freilich nicht überzeugen (4 U 196/14).

In der üblichen Hektik beim Einkaufen im Supermarkt würden die meisten Verbraucher schnell nach der Schachtel greifen und weder die "Fenster" bemerken, noch die Gestaltung des Innenbechers. Beides erschließe sich auch beim Anfassen der Packung nicht ohne weiteres. Die richtige Zahl auf dem Etikett schließe eine Täuschung der Verbraucher keineswegs aus. Obwohl die Gewichtsangabe stimme, verleite die Art der Verpackung den Käufer dazu, die Füllmenge an Käse erheblich zu überschätzen.

Die Mogelpackung stelle zudem unlauteren Wettbewerb gegenüber den Konkurrenten dar. Das OLG gab dem Hersteller drei Monate Zeit, eine neue, kundenfreundlichere Verpackung zu entwickeln und die Produktion darauf umzustellen.

Urne als Kunstwerk?

Nachahmer unterliegt im Streit um Urheberrechtsschutz für Designerurne

Kann eine Urne ein Kunstwerk sein? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln auseinandersetzen (6 U 131/14). Geklagt hatte eine Firma, die Designerurnen herstellt, und einen Konkurrenten beschuldigte, "systematisch ihr gesamtes Produktprogramm" zu kopieren. Er dürfe seine Urnen nicht länger verkaufen und müsse den Vorrat vernichten, forderte die Firma.

Der Streit ums Abkupfern wurde exemplarisch am Motiv eines Hirschs ausgetragen. Doch vorher musste das OLG erst einmal klären, ob die Urne überhaupt "angewandte Kunst" darstellt, d.h. einen mit künstlerischem Anspruch gestalteten Gebrauchsgegenstand. Denn nur dann wird sie vom Urheberrecht geschützt.

Eben dies bestritt der Konkurrent: Das Urnenmotiv gebe nur naturalistisch Tier und Landschaft wieder, meinte er, die Farbgebung entspreche den Lichtverhältnissen in Nordeuropa. Eine künstlerische Leistung im Sinne einer "persönlichen geistigen Schöpfung" liege hier nicht vor.

Damit war das OLG nicht einverstanden: Es gab der Urnenfirma Recht und zitierte zustimmend die Erläuterungen des Landgerichts Köln (33 O 98/13). Die Vorinstanz hatte das Bild weitschweifig analysiert und als "phantasievoll" gepriesen. Das "zentrale Hirschmotiv" sei "scherenschnittartig hervorgehoben", die Umrisse durch helle Farbe dezent konturiert, was den "Lichteinfall der tief stehenden Sonne andeute". Im Hintergrund Hügelketten, wobei unterschiedliche Farbabstufungen Tiefenwirkung erzeugten — von natürlichen Vorbildern sei das weit entfernt.

Als Dekoration einer Graburne sei die Darstellung originell und durchaus als angewandte Kunst einzustufen, lautete das Fazit des OLG. Da half dem Konkurrenten der Hinweis auf einige Unterschiede im Bild auch nichts mehr. Das seien nur Details (andere Haltung des Hirschs, andere Hügelformen), die den Gesamteindruck nicht prägten, so das OLG. Beide Urnen zeigten das in Grüntönen gehaltene Motiv einer Hirsch-Silhouette vor offener Tallandschaft mit leicht bewölktem Himmel — sie ähnelten einander total. Daher dürfe der Konkurrent seine Kopien nicht mehr vertreiben.

Die darmsanierende Kindernahrung

Gesundheitsbezogene Angaben sind bei Lebensmitteln unzulässig — es sei denn, diese wurden schon vor 2005 verkauft

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt fochten zwei Unternehmen einen Streit aus, die auf dem deutschen Markt Babynahrung verkaufen. Firma Y beanstandete, dass die Konkurrentin X-GmbH die Kundschaft mit unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben anlocke.

Tatsächlich weist die X-GmbH auf den Verpackungen auf pro- und präbiotische Inhaltsstoffe hin, mit der groß gedruckten Bezeichnung "Praebiotik + Probiotik". Diese Komponenten sollen Babys zu einer gesunden Darmflora verhelfen. Mit Lebensmitteln derlei Versprechen zu verknüpfen, verbietet eine EU-Richtlinie.

Mit Verweis auf das Verbot forderte Firma Y von der X-GmbH, das wettbewerbswidrige Treiben zu unterlassen. Die Konkurrentin müsse Auskunft über ihre Gewinne erteilen, damit Firma Y auf Schadenersatz klagen könne.

Dagegen pochte die X-GmbH auf eine Übergangsvorschrift der EU-Richtlinie: Wenn gesundheitsbezogene Angaben und Markennamen schon vor dem 1.1.2005 für ein Lebensmittel benutzt wurden, sei das auch weiterhin erlaubt. Die Ausnahmeregelung gelte bis 2022.

Aber nicht für die X-GmbH, entschied das OLG Frankfurt (6 U 67/11). Zwar seien zum Stichtag bereits Produkte der Firma mit der Bezeichnung "Praebiotik + Probiotik" im Handel erhältlich gewesen. Dabei habe es sich aber nicht um Babynahrung gehandelt, sondern um darmsanierende Nahrungsergänzungsmittel für Erwachsene. Das seien Produkte mit unterschiedlichen Zwecken. Die Ausnahmeregelung sei nur anzuwenden, wenn sich die Produkte im Wesentlichen entsprächen.

Nach diesem Urteil muss die unterlegene X-GmbH auf die vielversprechenden Namen "Praebiotik + Probiotik" im Etikett verzichten. Es sei denn, sie ergreift den Rettungsanker, den ihr das OLG hinwarf. Es hat nämlich wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Marke MEDIO gelöscht

Die Markeninhaberin von MEDION setzt sich gegen die Konkurrenz durch

Im Dezember 2007 hatte das Deutsche Patent- und Markenamt den Begriff MEDIO als Marke für verschiedene Computerdienstleistungen geschützt: Internetsuchmaschinen, Softwareschnittstellen über ein Netzwerk, individuelle Online-Informationsdienste.

Das rief die Inhaberin der älteren Marke MEDION auf den Plan, die durch die neue Marke ihre Rechte verletzt sah. Unter dem Markennamen MEDION verkauft die Firma in erster Linie elektronische Geräte (Computer, Notebooks, Mobiltelefone etc.). Sie forderte, die Marke MEDIO zu löschen.

Zu Recht, wie das Bundespatentgericht entschied (24 W (pat) 38/12). Vor Gericht ging es um die Frage, ob Verbraucher die Marken verwechseln könnten. Die beiden Begriffe sind einerseits klanglich und im Schriftbild sehr ähnlich — andererseits bietet die eine Firma Waren an, die andere Dienstleistungen.

Trotz dieses prinzipiellen Unterschieds gebe es im Angebot so viele Berührungspunkte, dass Verwechslungsgefahr bestehe, erklärte das Patentgericht. Kunden könnten denken, die Angebote stammten aus dem gleichen Unternehmen.

Denn im Bereich der IT-Industrie und in der Telekommunikationsbranche sei es gang und gäbe, dass Hersteller von (Computer-)Hardware auch Software und Dienstleistungen rund ums Netz verkauften und umgekehrt. Daran sei das Publikum mittlerweile gewöhnt. Gerade bei mobilen Endgeräten gebe es da viele Überschneidungen: Dienstleister wie Telekom entwickelten passende Hardware, Hardware-Produzenten auch Software für Smartphones, dazu bieten sie einschlägige Dienstleistungen an.

Die Übergänge seien mittlerweile fließend. Angesichts dieser Marktverhältnisse werde der durchschnittliche Verbraucher bei so ähnlichen Markennamen wie MEDIO und MEDION annehmen, die betriebliche Herkunft der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sei identisch. Das beeinträchtige die wirtschaftlichen Interessen der Firma, die die älteren und damit vorrangigen Markenrechte an MEDION innehabe.

Weißes "H" auf schwarzem Schild

Zum Verwechseln ähnlich: Zwei Biermarken, die aussehen wie ritterliche Wappenschilde

Vor dem Gericht der Europäischen Union ging es im Januar 2015 um Biermarken (T-193/12). Das Bieretikett einer Düsseldorfer Brauerei trägt ein schwarzes Wappenschild mit einem weißen H darauf und einer Krone darüber.

Gegen den Markenschutz für dieses Bild legte die Holsten Brauerei Widerspruch ein und pochte auf ihre älteren (Marken-)Rechte: Ihre Biermarke zeigt einen schwarzen Ritter auf einem Pferd, auf dessen Schild ebenfalls ein weißes H prangt.

Wie schon das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, in der EU für Markenschutz zuständig, sprach sich auch das Gericht der Europäischen Union dafür aus, die jüngere Bildmarke zu löschen: Verbraucher könnten sie mit der Marke der Holsten Brauerei verwechseln, weil sie ihr sehr ähnlich sei.

Den optischen Gesamteindruck beider Bildmarken präge der auffällige weiße Großbuchstabe H auf einem schwarzen Schild, auch wenn andere Bestandteile des Bildes unterschiedlich seien (Krone, Ritter in Rüstung zu Pferd). Auch die Art der Darstellung sei ähnlich: schwarze Bildelemente, deren Details durch weiße Aussparungen in der schwarzen Farbe betont werden.

Beide Bildmarken sähen aus wie ein Wappen. Ob nun "Wappenschild mit Krone" oder "Ritter auf Ross mit Schwert und Schild" — die Bilder erinnerten den Betrachter an die Ritterzeit. Das Publikum wisse, dass Ritterschilde auch die Wappen der Ritter trugen. Schilde dienten zur Abwehr feindlicher Waffen, aber auch dazu, die Ritter durch ihr Wappen zu identifizieren. Wappen würden daher häufig auf einem schildförmigen Hintergrund dargestellt.

Verwechslungsgefahr sei hier also gegeben: Die mit den Marken gekennzeichneten Waren seien identisch, nämlich Bier. Die Bilder ähnelten sich und hätten beide einen "heraldischen Bezug" (Heraldik = Wappenkunde). Zwar treffe das Argument der Düsseldorfer Brauerei zu, dass es in Deutschland üblich sei, Biere mit heraldischen Motiven zu kennzeichnen. Das steigere aber eher die Verwechslungsgefahr und widerlege diese nicht.

Markenstreit zweier Modefirmen

Bundespatentgericht: Verbraucher verwechseln Peter Hahn nicht mit T.Hahn

2011 wurde der Name "T.Hahn" als Wort- und Bildmarke für Modeartikel ins Deutsche Markenregister eingetragen. Dem Markenschutz für die Konkurrenz begegnete das altehrwürdige Modeunternehmen "Peter Hahn" mit Bedenken: Die Ähnlichkeit der beiden Marken sei frappierend, Verbraucher würden sie verwechseln. Das beeinträchtige den Umsatz und verletze das Markenrecht von "Peter Hahn". Das Modeunternehmen verlangte, die neue Marke zu löschen.

Entscheiden musste den Markenstreit das Bundespatentgericht. Trotz des identischen Warenangebots kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass Verbraucher die beiden Marken nicht verwechseln könnten (27 W (pat) 68/13). Der klangliche Unterschied zwischen der dreisilbigen, älteren Marke Peter Hahn und dem zweisilbigen Markennamen T. Hahn sei nicht zu überhören. Auch das Schriftbild unterscheide sich deutlich.

Der Markenname werde nicht allein vom zweiten Wortbestandteil "Hahn" geprägt. Es komme bei einer Marke auf den Gesamteindruck an. In der Regel nähmen Verbraucher einen Markennamen als Ganzes wahr. Bei Marken, die aus Vorname und Familienname bestehen, achteten deutsche Verbraucher gerade im Bereich der Mode sehr wohl auf Vor- und Nachnamen. Daher sei die Ähnlichkeit der Marken nicht so groß, dass dies Markenschutz für "T.Hahn" ausschließen würde.

Widerrufsrecht auch bei Kompletträdern

Reifenhändler darf Käufern Widerruf und Rückgabe bei Kompletträdern nicht verweigern

Wer im Onlinehandel (juristisch: "Fernabsatzgeschäft") Waren kauft, kann den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung ohne Angabe von Gründen widerrufen. Das Recht der Verbraucher auf Widerruf entfällt allerdings in Bezug auf Waren, die nach ihren Vorgaben speziell für sie gefertigt werden. Das ist der Hintergrund eines Rechtsstreits, bei dem es um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Online-Shops für Kfz-Felgen und Autoreifen ging.

Der Händler warb im Internet damit, den Verbrauchern sogar "30 Tage Rückgaberecht" einzuräumen. Dieses großartige Versprechen präzisierte er in einer AGB-Klausel: "Ausgenommen von diesem freiwilligen 30-tägigen Rückgaberecht als auch vom gesetzlichen Widerrufsrecht" seien "Lieferungen von Kompletträdern, die wir individuell für Kunden" ausführen.

Sind Kompletträder — d.h. eine bestimmte Kombination von Felgen und Reifen — als speziell für Kunden angefertigte Ware einzustufen, für die das Widerrufsrecht nicht gilt? Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, der auch Konkurrenten des Händlers angehören, verneinte dies. Sie beanstandete die AGB-Klausel und die Reklame des Online-Shops als unzulässig. Zu Recht, entschied das Landgericht Berlin (15 O 497/13).

In seiner Werbung erwecke der Händler den falschen Eindruck, Kunden großzügig ein Rückgaberecht zuzugestehen, das über die gesetzliche Widerrufsfrist hinausgehe. Doch das Angebot gelte nur sehr eingeschränkt und die Bedingungen dafür erläutere der Händler lediglich im so genannten "Kleingedruckten". Die irreführende Reklame erwähne die Einschränkungen überhaupt nicht.

Der Händler rechtfertigte sie mit seinen geringen Lagerkapazitäten: Würde er Verbrauchern ein Rückgaberecht für Kompletträder einräumen, müsste er massenhaft zurückgegebene Reifen so lange einlagern, bis andere Kunden die identische Kombination von Felge und Reifen bestellten. Das sei aus Platzgründen unmöglich. Er könne sie auch nicht alle wieder demontieren.

Dieses Argument überzeugte das Landgericht nicht: Das gelte allenfalls für "exotische" Felgen-Rad-Kombinationen ausgefallener Luxusfahrzeuge. Dagegen könne der Händler Kompletträder für weit verbreitete Fahrzeugmodelle problemlos weiter verkaufen.

Dass es für ihn grundsätzlich — bei allen denkbaren Kombinationsmöglichkeiten von Reifen und Felgen —, unzumutbar wäre, Kompletträder zurückzunehmen, sei jedenfalls nicht nachvollziehbar. Das gesetzliche Widerrufsrecht der Kunden in Bezug auf Kompletträder generell auszuschließen, sei unzulässig und wettbewerbswidrig.

Fußball-Stecktabelle ist keine Kunst

Kein Urheberrechtsschutz für die Bundesliga-Tabelle der Zeitschrift "kicker"

Jedes Jahr, bevor die Bundesligasaison beginnt, bringt das Fußballmagazin "kicker" ein Sonderheft heraus. Seit 1981 liegt diesem Sonderheft eine doppelseitige Tabelle aus Pappe bei, die Leser aus dem Heft herausnehmen können. Diese Tabelle mit vorgestanzten Schlitzen ermöglicht es Fußballfans, sich immer den aktuellen Tabellenstand der drei ersten Ligen vor Augen zu führen. Pappkärtchen mit Vereinslogos werden in den passenden Schlitz = Tabellenplatz gesteckt.

Eine ähnliche Tabelle bot 2011 auch die Fernsehzeitung "tv DIGITAL" ihren Lesern. Daraufhin zog der Herausgeber des "kicker" vor Gericht, um der unerwünschten Konkurrenz das Handwerk zu legen. Doch auf Urheberrechte an der Tabelle pochte er vergeblich. Seine Unterlassungsklage scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg (3 U 1874/13). Die Fußball-Stecktabelle sei nicht urheberrechtlich geschützt, urteilte das OLG.

Von "künstlerischer Leistung" und einem Werk der angewandten Gebrauchskunst könne hier keine Rede sein. Der Spielraum für originelle Gestaltung sei bei so einem Gebrauchsgegenstand gering, die Gestaltung durch ihre Funktion bedingt. Dem Zweck der Stecktabelle entsprechend würden vorgestanzte Pappkartons verwendet, die Abbildung der Vereinslogos stelle auch keine schöpferische Leistung dar.

Natürlich ähnelten die beiden Tabellen einander, denn sie dienten dem gleichen Zweck. Die Anordnung der Tabellen untereinander — 1. Liga oben, 3. Liga unten — entspreche der Logik: Fans wollten sich ja durch das Einstecken der Vereinslogos das Auf- und Absteigen der Vereine verdeutlichen. Es stelle aber keinen unlauteren Wettbewerb dar, wenn "tv DIGITAL" eine ähnliche Bundesliga-Tabelle verteile. Sie sei keine Kopie.

Die "kicker"-Tabelle sei durchgängig rot-weiß und in Form einer absteigenden Treppe mit abgerundeten Stufen gestaltet. Dagegen sei die Tabelle von "tv DIGITAL" mit unterschiedlichen Farben unterlegt und steige gleichmäßig, nicht stufenförmig an. Unterschiedliche Farben kennzeichneten die Tabellenplätze, die zur Teilnahme an Champions-League und am UEFA-Pokal berechtigen, Aufstiegs- Relegations- und Abstiegsplätze hätten jeweils eine eigene Farbe. Die Hintergrundmotive seien ebenfalls unterschiedlich.

"Geld-Zurück-Garantie"

Irreführende Reklame: Handeln nach Vorschrift ist kein "ungewöhnliches Angebot"

Ein Internethändler für Computerzubehör warb im Netz für seine Produkte und versprach den potenziellen Kunden: "Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie. … Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von P.".

Ein Konkurrent von P kritisierte diese Hinweise als irreführende Reklame und verlangte, sie künftig anders zu formulieren: Mit "Selbstverständlichem" zu werben, sei wettbewerbswidrig. Das Oberlandesgericht Hamm wies den Vorwurf zurück, weil Händler P seine "Garantie" in der Reklame nicht als "besonderen Blickfang" herausgestellt habe.

Damit war der Bundesgerichtshof jedoch nicht einverstanden (I ZR 185/12). Gemäß EU-Recht zu unlauteren Geschäftspraktiken dürften Händler Rechte, die den Verbrauchern gesetzlich zustehen, nicht als Besonderheit ihres Angebots präsentieren. Das könne durch "blickfangmäßiges" Darstellen geschehen, aber nicht nur.

Die "Geld-Zurück-Garantie" sei schon deshalb unlauter, weil beim Verbraucher der falsche Eindruck erweckt werde, Händler P unterscheide sich mit dieser Garantie von den Konkurrenten, indem er Kunden freiwillig besondere Rechte einräume. Tatsächlich gehe das Angebot eines 14-tägigen Rückgaberechts nicht über das gesetzliche Recht der Verbraucher hinaus.

Im Internethandel (allgemein im Versandhandel) dürften Kunden einen Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen 14 Tage lang widerrufen. Dass sie dann ihr Geld zurückbekämen, sei selbstverständlich. Dennoch stelle P auf seiner Website das Recht auf Rückgabe und die Übernahme des Versandrisikos als freiwillige Leistungen seines Unternehmens und als ungewöhnliches Entgegenkommen zu Gunsten der Kunden dar.

Kopfhörer ohne Herstellerhinweis

Elektrogeräte müssen Kennzeichen tragen, die den Hersteller identifizieren

Fehde zweier Onlinehändler: Beide vertreiben über das Internet Kopfhörer und andere Elektronikartikel. Unternehmen A beauftragte einen Testkäufer, der bei Anbieter B einen "Borussia Mönchengladbach Bügelkopfhörer" für 44,90 Euro bestellte. Er war grün-weiß gefärbt und trug auf dem Bügel die Aufschrift "Borussia Mönchengladbach" sowie ein Unternehmenssymbol der "Borussia VfL 1900 Mönchengladbach-GmbH".

Auch auf der Verpackung stand ein Hinweis auf die GmbH, außerdem die Adresse einer "CD Corporate Design-GmbH" aus Mönchengladbach. Der Testkäufer konnte trotzdem nicht herausfinden, wer den Kopfhörer produziert hatte. Im Verzeichnis der registrierten Hersteller von Elektrogeräten (Elektro-Altgeräte-Register) waren die beiden GmbH’s nicht eingetragen.

Das beanstandete Konkurrent A als wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Hamm (4 U 25/14). Komme ein Gerät aus unbekannter Quelle auf den Markt, stelle das unlauteren Wettbewerb dar. Elektrogeräte müssten laut Gesetz eine dauerhafte Kennzeichnung tragen, die es erlaube, den Hersteller oder den Importeur des Geräts eindeutig zu identifizieren.

Zweck der Vorschrift: Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller sollten nicht mehr in den Handel gelangen. So habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass anonyme Produzenten — zu Lasten korrekt registrierter Wettbewerber — die Vorschriften zur Entsorgung der Altgeräte und die damit verbundenen Kosten umgehen.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht registrierter bzw. nicht identifizierbarer Hersteller verkaufe, sei selbst wie ein Hersteller zu behandeln — und müsse die (Entsorgungs-)Pflichten eines Produzenten übernehmen. Unternehmen B dürfe keine Elektrogeräte mehr ohne Herstellerkennzeichnung anbieten, sonst drohe zudem Ordnungsstrafe.

Medikament ohne Rezept?

Apotheker dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht "ohne" herausgeben

Hat etwa der Konkurrent die Kundin als Testkäuferin in die Apotheke seiner Kollegin geschickt? Das ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Wie auch immer der Apotheker davon erfuhr: Jedenfalls brachte es der Apothekerin einen langen Rechtsstreit mit dem Apotheker ein, dass sie einer Kundin ohne ärztliches Rezept ein verschreibungspflichtiges Medikament ausgehändigt hatte.

Die Apothekerin beteuerte, der behandelnde Arzt am Ort sei an dem Abend nicht erreichbar gewesen. Also habe sie telefonisch die Auskunft einer bekannten Ärztin eingeholt. Danach sei sie überzeugt gewesen, der Kundin das richtige Medikament zu geben.

Der Apotheker pochte dagegen auf das Arzneimittelgesetz: Nur in dringenden Fällen dürfe man verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne ärztliche Verordnung abgeben. Das setze voraus, dass der verschreibende Arzt dem Apotheker bestätige, dass der Patient das Medikament schnell benötige und das Rezept nachgereicht werde.

Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite des Klägers (I ZR 123/13). Das Handeln der Apothekerin beeinträchtige den Wettbewerb unter den Apotheken, so die Bundesrichter. Aber nicht nur das: Die Pflicht, Medikamente nur gegen Vorlage eines Rezepts abzugeben ("Verschreibungspflicht"), solle in erster Linie die Bevölkerung vor der gefährlichen Einnahme falscher Arzneimittel bewahren.

Ausnahmen seien nur zu verantworten, wenn der behandelnde Arzt nach Untersuchung des Patienten eine Diagnose gestellt und sich für ein bestimmtes Medikament als Therapie entschieden habe. Darüber müsse er den Apotheker telefonisch unterrichten und das Rezept später schicken. Im konkreten Fall habe die kontaktierte Ärztin aber nicht selbst über die Therapie entschieden: Sie kannte die Kundin gar nicht.

Diese Praxis sei unzulässig. Da die Gesundheit der Patientin zum Zeitpunkt ihres Besuchs in der Apotheke nicht akut gefährdet war, hätte die Frau ebenso gut den ärztlichen Notdienst im Nachbarort aufsuchen und sich nach einer Untersuchung ein Rezept ausstellen lassen können. Das wäre durchaus zumutbar gewesen.