Ein Online-Verkaufsportal für Mode bot auch Kleidung der bekannten Marke "X" an. Unter anderem Mäntel und Jacken mit folgender Bezeichnung: "X — WOLLMANTEL SAM" und "X — WOLLBLAZER SAM". Dagegen protestierte ein anderer Modehersteller und Inhaber der Marke "SAM", die als Markenname für Bekleidung geschützt ist.
Zu Recht verlange der Markeninhaber, die Konkurrenz dürfe ihre Kleidungsstücke nicht mehr unter der Bezeichnung "SAM" vertreiben, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (6 U 141/14). Beide Unternehmen verkauften Jacken und Mäntel. Die so bezeichneten Waren seien also identisch und der Markenname sowieso. Es bestehe daher Verwechslungsgefahr: Verbraucher könnten denken, die Produkte von X stammten vom Markeninhaber.
Vergeblich pochte der Online-Händler darauf, der "eigentliche Markenname" sei doch "X" und "SAM" nur ein Zusatz. Außerdem sei es in der Modebranche üblich, Vornamen zu verwenden. Zum Beispiel gebe es von Desigual ein Kleid Sam und von TommyHilfiger ein Herrenhemd Sam.
Trotzdem liege hier eine Markenverletzung vor, so das OLG: Verbraucher betrachteten den Namen "SAM" nicht nur als eine Art Bestellnummer - also eine Modellbezeichnung, die nur dazu diene, dieses Modell von anderen Modellen desselben Herstellers zu unterscheiden. Vielmehr verständen sie die Bezeichnung "SAM" als eigenständigen Markennamen und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Kleidungsstücke.
Kunden seien es heutzutage gewöhnt, dass neben dem Schlagwort eines Herstellers (z.B. "Bayer") eine zweite Marke verwendet werde, um das konkrete Produkt zu identifizieren (z.B. "Aspirin"). Genauso sei es hier. Der Verbraucher verstehe die bekannte Marke "X" als Erstmarke und die Bezeichnung "SAM" als Zweitmarke.