Auf der Jahrestagung der Deutschen Diabetes Gesellschaft im Mai 2013 stellte ein Hersteller von Medizinprodukten stolz sein neues Blutzuckermesssystem vor. Bei der Präsentation wurde auch eine — im Mai 2013 noch nicht veröffentlichte — Studie des North American Comparator Trial (NACT) zitiert, die dem System von Hersteller X hohe Messgenauigkeit bescheinigte.
Dass das in einem Vergleich mit dem Produkt von Konkurrent Y geschah, kam bei Y natürlich nicht gut an. Das Unternehmen Y zog vor Gericht, um weitere Reklame des Herstellers X mit der NACT-Studie zu unterbinden. Das Landgericht Köln stoppte sie per einstweiliger Verfügung: Solange die Studie nicht so zugänglich sei, dass man Untersuchung und Testergebnis nachvollziehen könne, dürfe X damit nicht werben.
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung (6 U 110/14). Mit unveröffentlichten Studien für Medizinprodukte zu werben, ohne auf die fehlende Veröffentlichung hinzuweisen, sei grundsätzlich irreführend und verzerre den Wettbewerb. Fachzeitschriften überprüften Studien vor der Publikation und stellten sie zur Diskussion. Daher komme veröffentlichten Studien mehr wissenschaftliche Aussagekraft zu.
Die nebenbei erwähnte Information "data on file" genüge nicht, um für die Adressaten der Werbung hinreichend deutlich zu machen, dass die Studie noch nicht publiziert wurde. Dem Wortlaut nach bedeute das nur, dass ein bestimmter "Datenbestand" beim Unternehmen verfügbar sei. Vielleicht könnten das Fachwissenschaftler richtig einordnen. Wenn sich eine Präsentation aber nicht nur an Fachwissenschaftler richte, stelle der Hinweis "data on file" nicht eindeutig genug klar, dass sich die Reklame auf eine unveröffentlichte Studie beziehe.