B2B (Beziehungen zw. Unternehmen)

"Milchmädchen"

Lebensmittelhersteller streiten um eine Marke für Käse und Milchprodukte

Eine Molkerei ließ 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Kombination aus Wort und Bild als Marke für Käse schützen: einen Ausschnitt aus einem Gemälde des niederländischen Künstlers Jan Vermeer ("Dienstmagd mit Milchkrug", allerdings in Schwarz-Weiß), versehen mit der Unterschrift "MilchMädchen".

Ein europäischer Lebensmittelkonzern, der ebenfalls Käse und Milchprodukte herstellt, forderte, den neuen Eintrag im Markenregister wieder zu löschen. Der Konzern ist seit Jahrzehnten Inhaber des Markennamens "MILCHMÄDCHEN" und hat zudem 2004 das gleiche Vermeer-Bild als internationale (Bild-)Marke schützen lassen: bunt mit gelbem Hintergrund — ohne das Wort Milchmädchen.

Das Markenamt lehnte den Einspruch ab. Es sah hier trotz identischer Waren keine Gefahr, dass Verbraucher die Marken verwechseln könnten: Zwar sei das Bildmotiv gleich, aber die grafische Gestaltung unterschiedlich. Außerdem enthalte die jüngere Marke das Wort "MilchMädchen".

Doch das Bundespatentgericht hob die Entscheidung der Behörde auf und ordnete an, die jüngere Marke zu löschen (28 W (pat) 553/16). Der Wortbestandteil der jüngeren Marke ("MilchMädchen") und die ältere Marke "MILCHMÄDCHEN" seien identisch. Das beinhalte zumindest klanglich eine Verwechslungsgefahr. Also beeinträchtige der neue Eintrag im Markenregister die älteren Markenrechte.

Daran ändere auch das Bild nichts, denn der weiße Schriftzug "MilchMädchen" setze sich farblich klar ab und falle deutlich ins Auge. Zudem vermittle das Bild dieselbe Vorstellung wie das Wort: Eine junge Frau gieße Milch aus einer Kanne in eine Schüssel. Insofern liege es für die Verbraucher nahe, bei diesem Bild an "Milchmädchen" zu denken.

Tablettenreklame verboten

Hersteller eines homöopathischen Kopfschmerzmittels versprach in der Werbung zu viel

Die Werbung eines Pharmaunternehmens aus Gräfelfing klang schon ziemlich großspurig. Die Schmerztablette "Neodolor" — die in Apotheken rezeptfrei zu haben ist — wirke zuverlässig und effektiv gegen "alle behandelbare Formen von Kopfschmerz", versprach der Hersteller. "Neodolor" sei optimal verträglich, ohne jede Nebenwirkung und "100 Prozent natürlich". Was war "drin"? Alpenveilchen, Wurmkraut, Schwertlilie …

Ein "Verein für lautere Heilmittelwerbung" mit dem schönen Namen "Integritas", dem auch andere Pharmaunternehmen angehören, hielt die Werbeaussagen über das homöopathische Kopfschmerzmittel für unzutreffend. Er zog vor Gericht, um dem Hersteller diese Aussagen verbieten zu lassen und bekam vom Oberlandesgericht (OLG) München überwiegend Recht (29 U 335/17).

Die meisten Verbraucher seien medizinische Laien, so das OLG. Wenn ein Medikament mit den Adjektiven "wirkungsvoll" und "zuverlässig" angepriesen werde, glaubten sie an "sicheren Erfolg". Dabei würden homöopathische Medikamente zugelassen, ohne dass dafür wissenschaftliche Studien zu ihrer Wirkung nötig wären. Stattdessen entscheide eine Kommission anhand der Zutatenliste, ob das Präparat möglicherweise gegen das angegebene Gesundheitsproblem helfen könnte. Die Aussagen zur Wirksamkeit seien daher nicht belegt.

Schwere Formen von Kopfschmerz wie z.B. Migräne seien nur mit schweren Schmerzmitteln zu behandeln, stellte das OLG fest. Sehr fragwürdig daher die Werbebotschaft, "Neodolor" helfe gegen alle behandelbaren Formen von Kopfschmerz. Und wenn von gleichzeitigem Konsum von Alkohol abgeraten werde und in der Packungsbeilage stehe, die Arznei sei für Kinder und Schwangere nicht zu empfehlen — dann passe das nicht so recht zu der Behauptung, die Arznei sei optimal verträglich und ohne jede Nebenwirkung.

"DVGA" gegen "DVAG"

Leicht zu verwechselnde Markennamen für das Angebot zweier Finanzdienstleister

Ein Finanzdienstleister ließ für sein Unternehmen die Abkürzung DVGA ins Markenregister eintragen: als Marke für Beratungsdienstleistungen im Finanzwesen und entsprechende Informationen im Internet. Das rief die etablierten Dienstleister der "Deutschen Vermögensberatung" auf den Plan. Das Unternehmen tritt im Internet unter der Abkürzung DVAG auf und hat sie als Marke für Vermögensberatung schützen lassen.

Die "Deutsche Vermögensberatung" forderte vom Deutschen Patent- und Markenamt, die neue Marke DVGA wieder zu löschen. Dem widersprach der Konkurrent und Inhaber der jüngeren Marke. Er behauptete, die "Deutsche Vermögensberatung" trete doch immer nur unter ihrem langen Namen auf und nutze die Marke DVAG nur als Zusatz, wenn überhaupt. Im Internet werde die Abkürzung verwendet, aber eben nur als Adresse.

Über diesen Streit musste das Bundespatentgericht entscheiden (25 W (pat) 503/15). Zunächst wies es die Behauptung zurück, dass die Marke DVAG von der "Deutschen Vermögensberatung" nicht genutzt werde. Die Abkürzung finde sich in charakteristischer Schrift auf Geschäftspapieren, Prospekten und Werbematerial, ebenso im Internet. Auch wenn sie im Netz als Internetadresse fungiere, werde sie als Marke genutzt: Die mit der Abkürzung DVAG beworbenen Dienstleistungen würden auf dieser Webseite angeboten.

Das Unternehmen "Deutsche Vermögensberatung" sei so bekannt, dass Verbraucher auch die Abkürzung als Hinweis auf diesen Anbieter von Finanzdienstleistungen auffassten. Da das Konkurrenzunternehmen die identischen Dienstleistungen anbiete, bestehe angesichts der Ähnlichkeit der Abkürzungen Verwechslungsgefahr. Sie würden nicht als Wort ausgesprochen, sondern als Einzelbuchstaben bzw. Laute: "De-ge-vau-a" und "De-vau-a-ge" seien kaum auseinanderzuhalten.

Dazu komme, dass Verbraucher Abkürzungen nur flüchtig wahrnähmen. Bei so ähnlichen Buchstabenkombinationen erinnerten sie sich später nicht an deren Reihenfolge, allenfalls vage an den Anfangsbuchstaben. Zu Recht fordere daher der Inhaber der älteren Markenrechte, die Marke DVGA zu löschen.

Sofaecke zum Schnäppchenpreis?

Möbelhändler muss bei zum Verkauf ausgestellten Möbelstücken den Gesamtpreis angeben

Ein Möbelhändler hatte in seinen Verkaufsräumen eine "Couch-Landschaft" aus Leder ausgestellt. Auf dem Preisschild stand "3.199 Euro" und darunter der kleingedruckte Hinweis, Zubehör sei gegen Mehrpreis lieferbar. Auf der Rückseite waren die Preise aller verfügbaren Einzelteile und Ausstattungsmerkmale aufgelistet. So, wie sie da stand, kostete die Lederrundecke 5.245 Euro.

Darüber ärgerte sich ein Konkurrent und informierte sogleich den Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, dem er selbst angehörte. So eine Preisauszeichnung sei wettbewerbswidrig, kritisierte der Verein: Der Möbelhändler dürfe für ausgestellte Möbelstücke nicht mit einem Preis werben, der weit unter dem Endpreis liege. Das sei unlauterer Kundenfang.

Seine Preisauszeichnung sei sachgerecht und keineswegs rechtswidrig, konterte der Möbelhändler. Denn der Clou an dieser Ledergarnitur sei ja gerade, dass man sie aus Einzelteilen auf vielerlei Art kombinieren könne. Die ausgestellte "Couch-Landschaft" zeige dem Verbraucher "eine von zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten". Der Preis von 3.199 Euro entspreche der Basisversion. Angesichts der vielen Kombinationen, die den Kunden offen ständen, könne er keinen Gesamtpreis bilden.

Händler seien verpflichtet, beim Anbieten von Waren den Gesamtpreis zu nennen, darauf bestand das Oberlandesgericht Hamm (4 U 166/16). Nur einen Teilpreis anzugeben, sei auch dann rechtswidrig, wenn der Kunde auf der Rückseite des Preisschildes über Einzelpreise für Polster usw. informiert werde. Diese Beträge müsse er erst einmal zusammenrechnen, um daraus einen Gesamtpreis zu ermitteln. So ein Rätselraten habe der Gesetzgeber den Verbrauchern mit der Preisangabenverordnung gerade ersparen wollen.

In seinen Geschäftsräumen habe der Möbelhändler eine konkrete Ausstattungsvariante seiner Ledergarnitur ausgestellt. Das sei ein einheitliches Leistungsangebot, also müsse er den genauen Endpreis dieser Variante angeben. Daran ändere auch der Hinweis auf weiteres Zubehör gegen Mehrpreis nichts, im Gegenteil: Dieser Hinweis lege eher das Missverständnis nahe, dass die ausgestellten Möbelstücke 3.199 Euro kosteten und gegen Aufpreis um weitere Polster ergänzt werden könnten.

"Livlux" contra LEOLUX

Zwei Möbelhersteller streiten um Markennamen: Kann man Livlux und LEOLUX verwechseln?

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts nahm 2011 das Phantasiewort "Livlux" als Marke für Möbel ins Markenregister auf. Das rief den Inhaber der EU-Marke "LEOLUX" auf den Plan, ebenfalls ein Möbelhersteller. Er machte eine Verletzung seiner älteren Markenrechte geltend: Angesichts der Identität der Waren und der Ähnlichkeit der beiden Markennamen könnten Verbraucher diese leicht verwechseln. Das schädige seine Geschäftsinteressen.

Die Markenbehörde zog daraufhin den Markenschutz für "Livlux" wieder zurück. Gegen diese Entscheidung legte der "Livlux"-Unternehmer Beschwerde ein. Anders als billige Produkte des täglichen Gebrauchs würden Möbel nur nach gründlicher Überlegung und Prüfung der Marktlage gekauft, argumentierte er. So prägten sich dem Verbraucher auch die Unternehmenskennzeichen besser ein. Deshalb bestehe trotz identischen Warenangebots keinerlei Verwechslungsgefahr.

So sah es auch das Bundespatentgericht (26 W (pat) 504/14). Möbel würden nicht im Vorübergehen erworben. Verbraucher wählten sie mit Bedacht aus, wegen des meist erheblichen Preises und weil sie ihre Wohnung schön einrichten wollten. Diese Aufmerksamkeit umfasse auch die einschlägigen Markennamen. Daher reichten die kleinen Unterschiede der Markennamen "Livlux" und LEOLUX aus, um eine Verwechslung auszuschließen.

Die Zahl der Silben sei verschieden und auch die Vokalfolge, die den klanglichen Gesamteindruck präge. Zwar sei die Endsilbe "lux" (lateinisch: Licht) bei beiden Markennamen gleich, doch in der Regel werde der Wortanfang stärker beachtet. Und die erste Silbe unterscheide sich deutlich. Zum einen vom Klang her, zum anderen vom Begriffsgehalt.

Denn "Leo" sei ein geläufiger männlicher Vorname, an den man sich erinnere. Daher könne man davon ausgehen, dass Verbraucher sich die Markennamen merkten und in der Lage seien, die jeweiligen Möbel dem richtigen Hersteller zuzuordnen.

Unzulässige Werbung für "Gewinnreise"

"Gratis"-Türkei-Traumreise mit zahlreichen Zusatzkosten für die glücklichen Gewinner!

Im Frühjahr 2016 verschickte eine "Kompass Holidays GmbH" Gewinnmitteilungen an Verbraucher. In den Werbeschreiben verkündete das Unternehmen großspurig, die Empfänger hätten eine achttägige Traumreise für zwei Personen in die Türkei gewonnen.

Kostenlos in Urlaub? Von wegen: Es folgte der Hinweis, dass eventuell ein Flughafenzuschlag und ein Saisonzuschlag anfallen würden. Obendrein fand sich in einer Anlage zum Werbeschreiben — versteckt in der Rubrik "exklusive Leistungen" — die Information, die Gewinner hätten vor Ort einen Kerosinzuschlag von 49 Euro bei der Reiseleitung zu zahlen.

Die Wettbewerbszentrale, der auch andere Reiseveranstalter angehören, beanstandete die Werbung als unzulässig. Es stelle unlauteren Wettbewerb dar, mit Gewinnen zu werben und gleichzeitig die Inanspruchnahme des "Gewinns" mit Zusatzkosten zu verknüpfen. Das Landgericht Bremen gab den Wettbewerbshütern Recht und verbot die Reklame für die Traumreise (12 O 203/16).

Der Reiseveranstalter Kompass Holidays GmbH dürfe Verbrauchern in Werbeschreiben keine Gewinnreise versprechen, wenn die vermeintlichen Gewinner für die Reise zahlen müssten. Ein Zuschlag für Kerosin, ein Zuschlag für Flughafenkosten, ein Saisonzuschlag — das habe mit einer Gratisreise nichts mehr zu tun.

Empfänger derartiger Gewinnmitteilungen sollten das Schreiben genau lesen und prüfen, ob sich versteckte Aufschläge finden, rät die Wettbewerbszentrale. Seriöse Reiseanbieter, die am Markt bestehen wollten, hätten letztlich nichts zu verschenken. (Die Kompass Holidays GmbH hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt.)

Brillen "in Optiker-Qualität"

Irreführende Werbung eines Online-Händlers für "Premium-Gleitsichtgläser" wie vom Optiker

Ein Online-Händler fertigt nach den Angaben seiner Kunden Gleitsichtbrillen zum Schnäppchenpreis von 79,90 Euro an. Sie können sich auf der Webseite des Händlers eine Brillenfassung aussuchen. Anschließend sollen sie laut Anweisung auf der Webseite ihren "Brillenpass bereithalten" — ausgefertigt von einem Augenarzt oder Augenoptiker —, im Online-Bestellformular die Sehstärke eingeben und eine "individuelle Brille" bestellen.

Der Zentralverband der Augenoptiker beanstandete die "Datenbasis" als unzureichend: Für eine optimale Anpassung von Brillen seien mehr aktuelle Messungen nötig (Hornhautscheitelabstand, Fassungsvorneigung, Einschleifhöhe). Angesichts dessen führe die Reklame des Händlers die Verbraucher in die Irre. Das könnten keine "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität" sein. Solche Brillen zu tragen, gefährde vielmehr die Gesundheit und stelle im Straßenverkehr ein Risiko dar.

Der Optikerverband klagte zunächst vergeblich auf Unterlassung der "irreführenden Reklame für ein Medizinprodukt". Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hatte gegen das Online-Angebot nichts einzuwenden: Die Brillen als hochwertig und mit dem Zusatz "Premium" zu bewerben, sei nichtssagend, aber keine Täuschung. Das OLG verlangte aber vom Händler, er müsse im Internet darauf hinweisen, dass die Brillen im Straßenverkehr gefährlich sein könnten.

Gegen diese Entscheidung legte der Zentralverband der Augenoptiker Revision ein und bekam vom Bundesgerichtshof Recht (I ZR 227/14). Eine Brille "in Optiker-Qualität" müsse auch für den Straßenverkehr tauglich sein, so die Bundesrichter. Das sei offenkundig nicht der Fall, wenn sie nur mit einem einschlägigen Warnhinweis verkauft werden dürften. In diesem Punkt sei die Reklame des Online-Händlers irreführend und damit unzulässig.

Wer "Optiker-Qualität" verspreche, erwecke den Eindruck, Käufer könnten die gleichen Leistungen erwarten wie beim Optiker im Laden. Das treffe nicht zu, weil die Fertigung einer individuellen und gut angepassten Brille mehr Daten voraussetze als nur die Sehstärke. Daher dürfe der Online-Händler künftig nicht mehr mit dem Gütesiegel "Optiker-Qualität" werben.

Kein Markenschutz für KitKat-Schokoriegel

Die Form des Schokoriegels mit vier Rippen ist kein "geistiges Eigentum" von Nestlé

Beim europäischen Markenamt EUIPO (Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum) hat der Schweizer Lebensmittelkonzern Nestlé vor einigen Jahren das Design seines Schokoladenwaffelriegels KitKat als "dreidimensionale Marke" schützen lassen: eine rechteckige Grundform, durch Rillen in vier gleich große Balken aufgeteilt (Rechtssache T-112/13). Schon seit 1937 wird der KitKat-Schokoriegel verkauft, dessen Hersteller Rowntree wurde 1988 von Nestlé "geschluckt".

Konkurrent Cadbury — die englische Schokofirma gehört zum US-Konzern Mondelez — focht Nestlés Monopol in Bezug auf die Balkenform an. Wie nach der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dieser Sache im Jahr 2015 bereits abzusehen war, gab der EuGH Cadbury Recht (C-215/14): Das europäische Markenamt hätte die Form des Riegels nicht als Marke schützen dürfen, die vier Balken stellten kein geistiges Eigentum dar.

Denn das Vier-Rippen-Design sei eine Form, "die durch die Art der Ware selbst bedingt ist" und zugleich eine Form, die notwendig sei, um eine technische Wirkung zu erreichen. In deutscher Sprache: Vier Balken seien keine Besonderheit des Nestlé-Produkts, sondern eine Form, die sich allgemein für die Massenproduktion von Schokolade besonders gut eigne.

Deshalb komme Markenschutz für die Vier-Rippen nicht in Frage — es sei denn, dieses Manko werde dadurch ausgeglichen, dass sich die fragliche Marke am Markt durchgesetzt habe. Das bedeutet: Wenn der europäische Kunde Schokoriegel mit vier Balken klar als KitKat-Riegel identifiziert und diese Form als "Original-Merkmal" des Schweizer Riegels erkennt, könnte der Markenschutz für KitKat bestehen bleiben.

Eine bekannte, einprägsame Form, die eine relevante Anzahl Verbraucher direkt einem bestimmten Hersteller zuordne, könne als Marke geschützt werden, so der EuGH (Beispiel: Toblerone). Doch ob das beim KitKat-Schokoriegel zutreffe, stehe bisher nicht fest. Deshalb müsse das EUIPO darüber nochmals entscheiden.

Kostenloses Girokonto?

Wenn ein Bankinstitut für die EC-Karte Entgelt verlangt, darf es nicht gleichzeitig für ein Konto zum Nulltarif werben

Die Wettbewerbszentrale, der auch Konkurrenten des beklagten Bankinstituts angehören, beanstandete die Reklame der Sparda-Bank. Bundesweit wirbt die Bankengruppe damit, dass sie ihren Kunden ein kostenloses Girokonto anbietet. Kontoführungsgebühren verlangt sie tatsächlich nicht. Allerdings kassieren Sparda-Banken seit April 2016 für das Ausstellen einer EC-Karte (Girocard) eine Jahresgebühr von zehn Euro.

Aus diesem Grund kritisierte die Wettbewerbszentrale die Werbung mit dem Girokonto zum Nulltarif als irreführend. Entgegen dieser Ankündigung müssten Kunden für die Girocard zahlen und die bräuchten sie, um das Konto zu nutzen: um Geld vom Geldautomaten abzuheben, um das SB-Terminal zu betätigen und um Kontoauszüge auszudrucken. Der Betrag von zehn Euro sei zwar überschaubar, aber kostenlos sei das Konto damit nicht mehr.

Die Girocard sei nicht unbedingt nötig, um das Konto zu nutzen, verteidigte sich die Sparda-Bank: Kunden könnten sich auch eine "White Card" ausstellen lassen. Damit könnten sie immerhin Geld am Automaten holen, mehr Funktionen habe die White Card nicht. Dagegen gehöre die Girocard nicht zum üblichen Angebot des Girokontos.

Doch das Landgericht Düsseldorf gab der Wettbewerbszentrale Recht (38 O 68/16). Wenn Kunden für eine EC-Karte etwas zahlen müssten, dürfe das Bankinstitut nicht gleichzeitig für ein kostenloses Girokonto werben. Da werde Nulltarif versprochen und durch die Hintertür wieder eine (wenn auch eine geringe) Gebühr eingeführt.

Zwar sei es nicht von vornherein wettbewerbswidrig, wenn Kreditinstitute angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase Girokonten nicht mehr kostenlos zur Verfügung stellten. Sie müssten aber ihre potenziellen Kunden ehrlich über die Kosten informieren.

Urheberrechtsschutz für Designermöbel

Ausländische Anbieter dürfen nicht für Kopien von Bauhaus-"Möbelklassikern" werben

Bauhaus-Möbel erfreuen sich nach wie vor großer Beliebtheit. Anzeigen ausländischer, vor allem italienischer Anbieter deutscher Designklassiker finden sich im Internet zuhauf: Sie preisen Kopien an, die "x mal günstiger" sind als das Original. Kein Wunder: Möbelproduzenten, die Kopien herstellen — also ohne kostenpflichtige Lizenz von den Inhabern der Nutzungsrechte —, können Designmöbel billiger anbieten als Unternehmen, die für Nutzungsrechte zahlen.

Ohne Lizenz Imitate zu produzieren ist nur in Deutschland illegal, weil Designermöbel hierzulande urheberrechtlich geschützt sind. In Italien ist das nur sehr bedingt der Fall — davon profitierten einige italienische Möbelhersteller und Möbelhändler. Das Geschäftsmodell "Kopieren" hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit zwei Urteilen erschwert (I ZR 91/11, I ZR 76/11). Gegenstand der Musterprozesse waren Möbel nach Entwürfen von Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe sowie Kopien der "Wagenfeld-Leuchte" von Prof. Wilhelm Wagenfeld.

Ein italienisches Unternehmen produzierte die Kopien in Italien und warb dafür in deutscher Sprache im Internet, in Tageszeitungen und Zeitschriften. Sein Vorgehen sei völlig in Ordnung, meinte der Möbelhersteller, denn er bringe die Imitate ja nicht in Deutschland "in Verkehr". In der Tat: Um das deutsche Urheberrecht zu umgehen, schloss das Unternehmen die Kaufverträge mit Kunden in Italien. Käufer bezahlten die Möbel bzw. die Leuchte in der Regel bei der Lieferung "durch eine inkassoberechtigte Spedition", die der Hersteller auf Wunsch vermittelte.

Gegen diese Methode klagten die Lizenzinhaber. Ihr Argument: Schon die Reklame für die Imitate verletze ihr ausschließliches Recht, die geschützten Designs zu verwerten. So sah es auch der BGH: Illegal sei nicht nur der Vertrieb in Deutschland. Auch die Werbung für die Designerstücke greife in das Urheberrecht ein, weil sie die Adressaten zum Kauf der Kopien anrege. Nur der Urheber selbst oder Lizenzinhaber dürften "Vervielfältigungsstücke" geschützter Werke anbieten. Die Reklame für Kopien sei daher illegal — auch wenn ihr Verkauf nicht in Deutschland stattfinde, sondern anderswo.

"Rent a rentner"

Wirbt ein Jobvermittlungsportal mit der unzutreffenden Aussage "das Original", ist das wettbewerbswidrig

Die A-GmbH betreibt seit 2009 in der Schweiz ein Jobvermittlungsportal für Rentner. 2014 dehnte sie ihre Aktivitäten auf den deutschen Markt aus und preist ihre Leistungen im Internet und in den sozialen Medien so an: "Die weltweit erste Online-Plattform — und damit das Original — auf der man als Rentnerin und Rentner seine Dienste anbieten und sich mieten lassen kann". Egal, ob Privatperson oder Unternehmen: Wer erfahrene Helfer suche, könne sie hier finden.

Eine deutsche Konkurrentin, die B-GmbH, bietet ebenfalls Dienstleistungen von Senioren an: vom IT-Experten bis hin zur "netten Oma", die gerne Kinder betreut. Die B-GmbH beanstandete die Werbeaussagen der A-GmbH: Es gebe viele ältere Internetseiten, die Senioren für Dienstleistungen vermittelten. Eine österreichische Plattform, die Jungunternehmern "Senior-Manager" empfehle, arbeite schon seit 1998. Die Reklame der A-GmbH sei irreführend und unlauter.

So sah es auch das Oberlandesgericht Bremen, das die Werbeaussage der A-GmbH untersagte (2 U 132/14). Sie erwecke den falschen Eindruck, als habe sie die Geschäftsidee erfunden. Die Formulierung "erste Online-Plattform" tue so, als hätte die A-GmbH das "Copyright" für diese Art von Jobvermittlungsportal. Der Begriff "Original" bedeute im allgemeinen Sprachgebrauch "echt" — im Gegensatz zur Fälschung oder Kopie.

So suggeriere man dem Publikum ein Alleinstellungsmerkmal des eigenen Portals, das ihm in Wahrheit nicht zukomme. Das sei wettbewerbswidrig, weil Verbraucher dem "Original" typischerweise ein höheres Maß an Qualität und Erfahrung zuschreiben als den Nachahmern. Die unzutreffende Aussage könnte Senioren — und auch potenzielle Interessenten für deren Dienstleistungen — dazu bewegen, Kunden bei der A-GmbH und nicht bei einer anderen Vermittlungsagentur zu werden.

"WMF" gegen "WMM"

Ein bekannter Besteckhersteller verteidigt sein Logo gegen einen Nachahmer

Dass WMF die Abkürzung von "Württembergische Metallwarenfabrik" ist, wissen vielleicht nicht viele Bundesbürger. Doch das schon seit 1926 als Marke geschützte Logo dieses Unternehmens kennen wohl die meisten Verbraucher: Drei schwarze Buchstaben als Grafik, oben thront das W und ragt in die darunter platzierten Buchstaben M und F hinein.

Das Unternehmen produziert hochwertiges Besteck, Kochgeschirr, Geschirr, Messer, Küchengeräte etc. 2012 ließ ein Konkurrent, der in etwa die gleichen Waren anbietet, ein Logo ins Markenregister eintragen, das dem von WMF aufs Haar glich — abgesehen von einem Buchstaben: WMM. Drei schwarze Buchstaben als Grafik, oben thront das W und ragt in die darunter platzierten zwei M’s hinein.

Der Markeninhaber von WMF pochte auf seine älteren Rechte: Sein Logo sei allgemein bekannt und werde in dem Buch "Marken des Jahrhunderts" von Langenscheidt so beschrieben: "… gilt die Marke WMF weltweit als Synonym für Besteck … gelungene Synthese aus Qualität, Tradition und Design". Der Nachahmer nütze in unlauterer Weise den guten Ruf von WMF aus, um seinen Umsatz zu steigern.

Der WMF-Markeninhaber setzte beim Bundespatentgericht durch, dass das Konkurrenz-Logo gelöscht wurde (28 W (pat) 502/14). Der Konkurrent verwende fast die gleichen Schrifttypen und die gleiche, markante Buchstabenanordnung, so das Gericht. Da beide Hersteller identische Produkte verkauften, bestehe bei einem derart ähnlichen Logo die Gefahr, dass Verbraucher irrtümlich glaubten, die Produkte stammten aus demselben Unternehmen.

WMF sei seit Jahrzehnten am Markt präsent, in allen Haushaltswarengeschäften und Kaufhäusern. Die Marke sei bekannt für Haushaltswaren, insbesondere Essbestecke und Küchengeräte aus Metall: Für viele Verbraucher sei sie der Inbegriff für solides, langlebiges Besteck. Von dieser Wertschätzung versuche der weit weniger bekannte Konkurrent zu profitieren. Wenn Verbraucher die Logos verwechselten, würden sie die mit der Marke WMF verbundenen Qualitätsvorstellungen auf die Waren des Konkurrenten übertragen. Die Logo-Kopie könnte so auf unlautere Weise das Geschäft des etablierten Herstellers beeinträchtigen.

Sexspielzeug im Onlinehandel

Entfernt der Käufer bei Sexspielzeug das Hygienesiegel, kann er den Kauf nicht mehr widerrufen

Die Bielefelder B-GmbH beanstandete die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der A-GmbH aus Berlin. Beide Unternehmen bieten über das Internet Erotikartikel und Sexspielzeug an.

Firma A verkauft Artikel, die direkt am oder im Körper angewendet werden, mit einem Hygienesiegel. Ein Aufdruck weist darauf hin, dass "bei beschädigtem oder entferntem Siegel" kein Umtausch möglich ist. Und so stand es auch in den AGB der Firma: Wenn Kunden das Siegel entfernten, entfalle das Widerrufsrecht, das ihnen bei einer Internetbestellung an sich zustehe. Das gelte für Produkte, die aus Gründen der Hygiene oder zum Schutz der Gesundheit nicht zurückgegeben werden könnten.

Die Konkurrentin B-GmbH hielt die AGB-Klausel für wettbewerbswidrig: Im Onlinehandel hätten Verbraucher grundsätzlich das Recht, einen Kaufvertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Lieferung zu widerrufen. Per Internet Artikel unter Ausschluss des Widerrufsrechts zu vertreiben, sei unzulässig.

Doch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm erklärte, bei Erotikartikeln dürften Händler die Rückgabe verweigern (4 U 65/15). Das gelte jedenfalls dann, wenn ein Verbraucher die Verpackung geöffnet und das Hygienesiegel entfernt habe. Vermutlich rechneten die Kunden bei Waren dieser Art ohnehin nicht damit, sie "entsiegelt" zurückschicken zu dürfen.

Unabhängig davon liege es im Interesse der Verbraucher und ihrer Gesundheit, in diesem Sonderfall das Widerrufsrecht auszuschließen. Der gebotene Gesundheitsschutz sei nur gewährleistet, wenn ausschließlich mit originalverpackter Ware gehandelt werde. Das OLG wies deshalb die Unterlassungsklage der B-GmbH ab.

Unzulässige Bierreklame

Brauerei darf ihre Biere in der Werbung nicht als "bekömmlich" anpreisen

Ein Wirtschaftsverband beanstandete die Bierreklame einer Brauerei als unzulässig. Sie hatte 2015 eines ihrer Biere — mit Alkoholgehalt von 4,4 % — so gelobt: "Bei Temperaturen knapp über dem Gefrierpunkt reift es in Ruhe aus, wodurch es besonders bekömmlich wird."

Stein des Anstoßes für den Verband, dem auch Konkurrenten der Brauerei angehören, war das Wort "bekömmlich". Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürften Hersteller nicht mit "gesundheitsbezogenen Angaben" werben, erklärte der Wirtschaftsverband. So steht es in der einschlägigen EU-Verordnung (Health Claims Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - HCVO).

Das Oberlandesgericht Stuttgart gab dem Verband Recht: Bier dürfe nicht als "bekömmlich" beworben werden (2 U 37/16). Angaben zu alkoholischen Getränken dürften nicht mehrdeutig sein. Und es sei verboten, Verbrauchern in der Reklame positive Wirkungen auf die Gesundheit zu versprechen. Eine "gesundheitsbezogene Angabe" im Sinne der HCVO liege nicht erst dann vor, wenn behauptet werde, ein Produkt wirke sich "heilsam" auf die Gesundheit des Konsumenten aus.

Unzulässig sei Werbung schon dann, wenn sie den Eindruck erwecke, beim beworbenen Produkt fehlten negative oder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit oder fielen zumindest geringer aus als jene, die mit dem Konsum ähnlicher Produkte verbunden seien. Wenn man gängige Wörterbücher nach der Bedeutung von "bekömmlich" befrage, laute die Antwort: "zuträglich", "leicht verdaulich" oder "gesund".

Das suggeriere zum einen, dass sich beim Konsum allgemeines Wohlbehagen einstelle. Zum anderen beinhalte das Attribut "bekömmlich" aber auch ein "Langzeitversprechen": Auch bei lang anhaltendem Konsum werde das beworbene Lebensmittel dem Verbraucher nicht schaden. Das sei bei alkoholischen Getränken eine fragwürdige Aussage.

Die Brauerei sei auch für den Werbespruch "Wohl bekomm’s" bekannt. Das sei als Trinkspruch nur ein gut gemeinter Wunsch und daher zulässig. Das Unternehmen dürfe aber künftig nicht mehr versprechen, ihr Bier sei "bekömmlich".

"Salamander" gegen "Sanamander"

Bundespatentgericht findet die Marken-Amphibien zum Verwechseln ähnlich

Schuhhersteller Salamander ist Inhaber der Bildmarke "Salamander": ein graphisch stilisierter schwarzer Salamander in einem schwarzen Kreis auf weißem Hintergrund. 2010 ließ ein anderes Unternehmen beim Deutschen Patent- und Markenamt den Begriff "Sanamander" ins Markenregister eintragen — dazu eine Bildmarke mit zwei weißen Amphibientieren auf schwarzem, kreisförmigem Hintergrund. Sie wurde als Marke für Schuhe, Bekleidung und Hüte geschützt.

Dem Markenschutz widersprach die Salamander GmbH: Die neue Marke sehe der ihren zum Verwechseln ähnlich und verletze damit ihre älteren Rechte. Die Markenbehörde gab dem bekannten Schuhhersteller nur teilweise Recht: Der Unterschied zwischen "Sanamander" und "Salamander" sei in der Tat verschwindend gering. Verwechslungsgefahr bestehe aber nur, soweit es um das gleiche Warenangebot gehe, also in Bezug auf Schuhe.

Doch die Salamander GmbH bestand darauf, "Sanamander" müsse auch als Marke für Bekleidung und Hüte gelöscht werden: Seit Jahren ergänzten Modeunternehmen ihre Kleiderkollektionen um Schuhe und Hüte, umgekehrt Schuhhersteller ihr Angebot um Kleidung. Daher bestehe auch hier Verwechslungsgefahr, ihr Widerspruch gegen die neue Marke sei auch in dieser Hinsicht begründet.

Das Bundespatentgericht gab der Salamander GmbH Recht (25 W (pat) 62/14). Schon seit geraumer Zeit böten dieselben Firmen Schuhe, Hüte und Bekleidung an, das Warenangebot sei also identisch. Zwar seien die Amphibien-Bilder schon recht gut zu unterscheiden, aber in ihrem Bedeutungsgehalt stimmten die Marken überein.

Dass der Verbraucher sie verwechsle und "Sanamander"-Ware für "Salamander-Ware" halte, sei daher wahrscheinlich. Denn er sehe bei der neuen Marke zwei typisch s-förmig gekrümmt dargestellte Amphibien. Und da stelle sich beim Kunden die Assoziation zu "Salamander" ein, auch wenn Sanamander darunter stehe.

Schließlich sei der "Lurchi" von Salamander weithin bekannt. Seit über 100 Jahren nutze der Schuhhersteller sein Unternehmenskennzeichen vor allem für Kinderschuhe. Um sie zu vermarkten, habe das Unternehmen einst die Comicfigur des Feuersalamanders "Lurchi" erfunden, die den Hersteller allgemein bekannt machte. Die beim Kauf von Schuhen kostenlos erhältlichen Hefte mit Lurchis Abenteuern sollten für Kinder einen Kaufanreiz darstellen, hätten mittlerweile Kultstatus und seien zu Sammlerobjekten geworden.

"Wellensteyn" contra "wendestein"

Zwei ähnliche Begriffe können nicht als Marken identische Waren repräsentieren

Zwei Hersteller von Sportbekleidung, Lederwaren, Reitzubehör und mehr stritten um Markenrechte. Der Inhaber der Marke "Wellensteyn" pochte auf seine älteren Rechte und forderte, die erst seit 2009 geschützte Marke "wendestein — more than a feeling" im Markenregister zu löschen.

Begründung: Die beiden Markennamen seien so ähnlich, dass Verbraucher irrtümlich annehmen könnten, die so bezeichneten Produkte stammten aus demselben Unternehmen. Dem widersprach die Markenbehörde: "Welle" und "Wende" könne man gut unterscheiden.

Das Bundespatentgericht gab dem Inhaber der Marke "Wellensteyn" Recht — allerdings nur, soweit beide Unternehmen unter den strittigen Markennamen identische Waren anbieten, z.B. Halsbänder und Bekleidung für Tiere (26 W (pat) 563/12). Angesichts dessen könnten Verbraucher die Marken leicht verwechseln. Generell gelte: Je mehr sich die Waren gleichen, desto unterschiedlicher müssten die Markennamen sein. Je unterschiedlicher die Waren, desto weniger falle die Ähnlichkeit von Markennamen ins Gewicht.

Wenn man im konkreten Fall die Ähnlichkeit der Marken prüfe, komme es allein auf den Begriff "wendestein" an. Denn "more than a feeling" sei nur ein ergänzender Werbeslogan. Klanglich stimmten die Begriffe "Wellensteyn" und "wendestein" fast vollständig überein: Silbenzahl und Vokalfolge seien gleich. Der Wortbeginn "We" und die Endsilben der Marken seien identisch, denn "ey" werde genauso ausgesprochen wie "ei". Daher bestehe durchaus die Gefahr, dass Verbraucher die Produkte dem falschen Unternehmen zuordneten.

Obendrein sei der zweite Wortbestandteil der Marken — "Stein" bzw. "steyn" — auch inhaltlich identisch. Dass "Welle" etwas anderes bedeute als "Wende", genüge daher nicht, um die Verwechslung der Markennamen auszuschließen. Markennamen würden in der Regel von Verbrauchern nur flüchtig wahrgenommen und nicht bewusst verglichen. Meist erinnerten sie sich nur undeutlich daran. So gesehen, reichten die kleinen Unterschiede zwischen den Phantasieworten "Wellensteyn" und "wendestein" nicht aus, um die beiden Marken sicher auseinanderzuhalten.

Kein Markenschutz für "Trauminsel-Reisen"

Veranstalter für Inselreisen umschreibt mit dem Begriff "Trauminsel-Reisen" nur sein Angebot

Ein Reiseunternehmen, spezialisiert auf Reisen zu den Seychellen, auf die Malediven oder Madagaskar, ließ beim Deutschen Patent- und Markenamt die Marke "Trauminsel-Reisen" schützen: in dunkelblauem, zweizeiligem Schriftzug. Gekrönt von einer goldenen Palmenkrone überragte das "i" in Insel die anderen Großbuchstaben. Ein Konkurrent beantragte, die Marke zu löschen, weil sie aus "schutzunfähigen Angaben" bestehe.

Dem widersprach die Markenbehörde: Die Marke sei wegen des Bildmotivs — stilisierte Palme mit schrägem, blauem Stamm und der Palmenkrone als "i-Tüpfelchen" — sehr einprägsam. Das Publikum sei außerdem bei Reisedienstleistungen an solche Begriffskombinationen gewöhnt (z.B. "Traumwelt Reisen", "Paradies Reisen"). Daher könne es "Trauminsel-Reisen" als Hinweis auf einen bestimmten Reiseanbieter verstehen.

Doch das Bundespatentgericht gab dem Konkurrenten Recht und ordnete an, die Marke zu löschen (26 W (pat) 28/15). Die von der Behörde angeführten Reiseanbieter kennzeichneten ihre Dienstleistungen nicht nur mit den zitierten Begriffen, sondern stellten dabei den Firmennamen voran. Ein Begriff wie "Trauminsel-Reisen" umschreibe für sich genommen nur das Angebot, anstatt auf das anbietende Reiseunternehmen hinzuweisen.

Unter einer Trauminsel stelle sich der Verbraucher einen schönen, von Wasser umgebenen Ort vor, Gegenstand der Sehnsucht vieler Menschen. Trauminsel-Reisen bedeute daher die Reise an so einen Ort. Das interpretierten die Kunden als anpreisende, reklamehafte Angabe zum Angebot. Der Begriff sei unmittelbar beschreibend, weil der Reiseveranstalter in erster Linie Reisen zu Trauminseln wie Mauritius etc. organisiere.

Der Begriff "Trauminsel-Reisen" erfülle daher nicht die Funktion einer Marke, auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu verweisen und dessen Angebot von dem anderer Reiseunternehmen zu unterscheiden.

Zudem sei die graphische Gestaltung des Schriftzugs so einfach, dass sie dieses Manko nicht aufwiege. Die zentrierte, zweizeilige Anordnung der Wortelemente sei werbeüblich. Dass die stilisierte Palme von den natürlichen Farben abweiche (blauer Stamm, goldene Baumkrone), verfremde den gängigen Begriff nur wenig. Verbraucher assoziierten "Trauminseln" sowieso mit Palmen, da Reiseanbieter ihre Inselreisen meistens mit Bildern von Palmen bewerben. Wer das nicht glaube, möge das Stichwort "Trauminsel" "googeln", empfahl das Bundespatentgericht.

Markenstreit zweier Schädlingsbekämpfer

Die zu Auskunft über ihren Umsatz verurteilte Firma muss "alle Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen"

Nicht nur bei der Trennung von Ehepaaren kommt es hin und wieder zu einem "Rosenkrieg", sondern auch im Geschäftsleben. Zwei Schädlingsbekämpfer, die früher zusammen ein Unternehmen geführt hatten, bekämpfen sich seit der "Scheidung" Ende 2003 erbittert. In erster Linie wurde über das Firmenlogo gestritten, das die X-GmbH auf Geschäftspapieren (Verträgen, Rechnungen etc.) noch eine Weile benutzt hatte, bevor die Markenrechte am Logo der Y-GmbH zugesprochen wurden.

Im März 2012 wurde die X-GmbH dazu verurteilt, dem Geschäftsführer der Y-GmbH darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die besagte "Wort-/Bildmarke" weiterhin verwendet und welchen Umsatz sie in der fraglichen Zeit erzielt hatte. Die X-GmbH teilte mit, bis März 2004 habe sie das Logo auf Geschäftspapieren geführt, auf Unterlagen von damals habe sie aber keinen Zugriff mehr. Zur Anzahl der Rechnungen, zu den Kunden und Rechnungsbeträgen könne sie keine Angaben machen.

Das genügte dem Konkurrenten jedoch nicht. Auf seinen Antrag hin verhängte das Landgericht gegen die X-GmbH wegen "unzulänglicher Auskunft" ein Zwangsgeld von 4.000 Euro. Ihre Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zurückgewiesen (6 W 19/16). Die Y-GmbH könne ihren gerichtlich festgestellten Anspruch auf Auskunft auch per Zwangsvollstreckung weiterverfolgen, so das OLG, wenn die erteilte Auskunft falsch oder unvollständig sei.

Zwar sei es nachvollziehbar, dass sich Vorgänge nach über zehn Jahren nicht lückenlos aufklären lassen. Allerdings habe die X-GmbH ersichtlich nicht einmal ausreichende Nachforschungen angestellt. Wenn die Buchhalterin nichts mehr wisse über die Zahl der Rechnungen, Arbeitsnachweise und Beträge, müsse die Firma Kunden anschreiben und um Mithilfe bitten — wenigstens, soweit ihre Mitarbeiter die Kunden von damals aus dem Gedächtnis rekonstruieren könnten. Sie müsse notfalls bei Lieferanten und Abnehmern nachfragen und den zugehörigen Schriftverkehr vorlegen.

Die X-GmbH könne sich nicht darauf berufen, dass sich ein Schaden ohnehin nicht berechnen lasse und dass sie aus bestimmten Geschäften abgeleiteten Forderungen widersprechen werde. Das könne alles erst beurteilt werden, wenn sie vernünftige Auskünfte über ihre Umsätze vorlege.

"Sparkassen-Rot" gerettet

Die rote Farbmarke der Sparkassen wird nicht aus dem Markenregister gelöscht

Das jahrelange juristische Tauziehen um das Unternehmenskennzeichen der deutschen Sparkassen ist endgültig beendet: Der Bundesgerichtshof hat die Forderung der spanischen Konkurrenz abgewiesen, den Markenschutz für die rote Farbmarke ("Rot": HKS 13) aufzuheben und sie aus dem Markenregister zu löschen (I ZB 52/15).

Deutsche Tochterunternehmen der spanischen Bankengruppe Santander verwenden für ihren Markenauftritt ebenfalls die Signalfarbe Rot und sind im Geschäft mit Privatkunden direkte Konkurrenten der Sparkassen. Deshalb kämpften sie gegen das "Sparkassen-Monopol" auf Rot. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte sich zwar geweigert, die Farbmarke zu löschen. Doch nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union 2014 ordnete das Bundespatentgericht diese Maßnahme an. Nun also eine erneute Kehrtwende.

Der Entscheidungsprozess gestaltet sich deswegen so kompliziert, weil Farben im Allgemeinen nicht als Marken "schutzfähig" sind. So sieht es der Bundesgerichtshof: Verbraucher sähen Farben als "dekorative Elemente" an und nähmen sie nicht als Produkt- oder Unternehmenskennzeichen wahr.

Ausnahmen bestätigen die Regel: Markenschutz ist ausnahmsweise möglich, wenn sich ein Farbton am Markt tatsächlich als Kennzeichen eines Unternehmens durchgesetzt hat. Das bedeutet: Der überwiegende Teil des Publikums sieht in einer Farbe ein Kennzeichen für diejenigen Waren oder Dienstleistungen, die die Marke repräsentieren soll.

Und das sei, so der BGH, beim "Sparkassen-Rot" der Fall. Zahlreiche Gutachten von Meinungsforschern belegten dies — jedenfalls treffe das für 2015 zu, das Jahr, in dem über den Löschungsantrag verhandelt und entschieden worden sei. Da über 50 Prozent der Befragten die Farbe "Rot" mit den Sparkassen und ihren Dienstleistungen identifizierten, dürfe die Marke nicht gelöscht werden.

"Afrokulabo" bleibt im Markenregister

Der Inhaber der Marke Umkaloabo beantragt vergeblich, die Marke Afrokulabo zu löschen

Zwei Hersteller von Parfümeriewaren, Nahrungsergänzungsmitteln und pharmazeutischen Präparaten auf pflanzlicher Grundlage lieferten sich einen Markenkrieg. Gegen die Marke Afrokulabo, die 2011 ins Markenregister des Deutschen Marken- und Patentamts eingetragen wurde, legte der Inhaber der älteren Marken Umkaloabo und Umckalaoba Widerspruch ein.

Alle drei schwer auszusprechenden Phantasieworte erinnerten an eine Urwaldsprache, so der Unternehmer. In Schriftbild und Klang — gleiche Vokale, gleicher Sprechrhythmus — sei die neu registrierte Marke Afrokulabo seinen Marken so ähnlich, dass die Verbraucher sie verwechseln könnten. Dadurch drohten ihm Umsatzeinbußen.

Bei der Markenstelle blitzte der Konkurrent mit den älteren Markenrechten ab: Die Behörde konnte trotz des fast identischen Warenangebots der beiden Unternehmen keine Verwechslungsgefahr erkennen. Die Phantasieworte stimmten nur in der Silbenanzahl überein, nicht aber in der Abfolge der Vokale und in den Wortanfängen. So sah es auch das Bundespatentgericht (25 W (pat) 18/15).

Die Begriffe Afrokulabo und Umckalaoba unterschieden sich vor allem am Wortanfang deutlich, der im Allgemeinen stärker beachtet werde als die folgenden Silben. Auch durch die Vokalfolge ("oa") sei die Abweichung im Klang markant. Dass die Buchstabenfolge ähnlich und die Silbenzahl gleich sei, spiele daher keine große Rolle. Angesichts der deutlichen Unterschiede führe auch die Tatsache, dass es sich bei den Marken um Phantasieworte handle, nicht zu Verwechslungsgefahr.

Zwar könne man sich beide Worte schwer merken und beide könne man als "afrikanische Sprache" deuten. Dennoch könnten Verbraucher sogar bei geringer Aufmerksamkeit die Unterschiede erkennen.

Am Ende brummte das Bundespatentgericht dem Inhaber der älteren Marken auch noch die Verfahrenskosten auf: Die müsse er tragen, weil er versucht habe, trotz minimaler Erfolgsaussicht die Löschung des Markenschutzes für Afrokulabo durchzusetzen.