B2B (Beziehungen zw. Unternehmen)

"HP" bleibt EU-Marke

Computererfahrene Verbraucher erkennen die beiden Buchstaben als Hinweis auf das Unternehmen Hewlett Packard

Das polnische Unternehmen Senetic beantragte 2015 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), die Marke "HP" und das zugehörige Bildzeichen zu löschen. "HP" ist als Marke für Waren (Drucker und Patronen) und für Computerdienstleistungen im EU-Markenregister eingetragen ("Unionsmarke"). Inhaber der Markenrechte ist die amerikanische Gesellschaft HP Hewlett Packard Group.

Deren Konkurrent Senetic begründete seinen Antrag beim EUIPO mit dem Argument, die aus zwei Buchstaben bestehende Abkürzung sei nicht unterscheidungskräftig: Waren aus dem Bereich Technik würden häufig mit zwei oder drei Buchstaben gekennzeichnet. Daher werde die Abkürzung HP von Verbrauchern nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen verstanden. Dieser Einwand wurde vom EUIPO zurückgewiesen.

Auch eine Klage von Senetic vor dem Gericht der Europäischen Union blieb erfolglos (T-207/17 und 208/17). Die Kombination der beiden Buchstaben H und P werde — außer von Hewlett Packard — kaum benutzt und sei als Unternehmenskennzeichen von Hewlett Packard bekannt, erklärte das Gericht.

Zumindest von den hier maßgeblichen Kundenkreisen — also von Verbrauchern, die mit Computern und Druckern arbeiteten — werde das Zeichen HP sehr wohl als Hinweis auf die Namen Hewlett und Packard, also auf die Familiennamen der Unternehmensgründer aufgefasst.

"Eignungscheck" für Augenlaser-OP

Kurzartikel

Werbeverbot gilt nur für Ärzte! Wirbt ein Augenlaserzentrum mit kostenlosen Eignungstests für Laseroperationen durch speziell geschulte Patientenberater, verstößt das nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz. Die Reklame ist zulässig, weil sie nicht für ärztliche Leistungen wirbt und auch nicht den Eindruck erweckt, dass der Test von Augenärzten durchgeführt wird. Dass Verbraucher die Werbung in diesem Punkt missverstehen, ist nicht zu befürchten: Sie wissen ja auch, "dass zahlreiche Optiker kostenlose Augenmessungen als Service anbieten".

Rasierklingen-Streit

Gillette durfte für seine Klingen mit Testergebnissen der Stiftung Warentest werben

Ein Warentest mit Folgen: 2010 hatte die Stiftung Warentest Nassrasierer mit Wechselklingen einer Prüfung unterzogen. Dabei erreichten die Rasierer des Unternehmens Gillette die ersten fünf Plätze. Das neu eingeführte Modell von Wilkinson Sword "Hydro 5" belegte Platz sechs.

Gute Testergebnisse werden von den Herstellern natürlich gerne für Reklame genutzt. Und auch Gillette startete eine Kampagne mit dem Werbespruch: "Laut Stiftung Warentest — Die 5 besten Rasierer kommen von Gillette". Das lässt die Konkurrenz bis heute nicht ruhen.

Wilkinson Sword wollte die Reklame verbieten lassen, weil der Test fehlerhaft und nicht objektiv gewesen sei. So habe man den 32 Testpersonen nicht genügend Zeit eingeräumt, um sich an die Rasierer zu gewöhnen. Die Produkte seien nicht anonymisiert worden, um jeden Einfluss des Markennamens auf die Beurteilung auszuschließen. Zudem seien bei jeder Rasur neue Klingen verwendet worden. Die PTFE-Beschichtung (Teflon) der Wilkinson-Klingen löse sich aber erst bei der ersten Rasur ab.

Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Klage von Wilkinson Sword ab (2 U 99/17). Warentests müssten neutral und sachkundig durchgeführt werden. Solange das gewährleistet sei, dürften die beteiligten Unternehmen auch mit dem Testergebnis werben. Die Einwände von Wilkinson gegen die Prüfungsmethoden von Stiftung Warentest seien zum Teil nicht nachvollziehbar, zum Teil kämen sie einfach zu spät.

Vor jedem Test berate sich die Stiftung mit Fachleuten eines Fachbeirats, schicke das Prüfprogramm an die Hersteller und hole deren Stellungnahme dazu ein. Wilkinson Sword sei im Fachbeirat vertreten. Trotzdem habe das Unternehmen seinerzeit keine Einwände gegen die Untersuchung erhoben. Zum Beispiel habe der Hersteller nicht beanstandet, dass die Teilnehmer jeden Rasierapparat nur zwei Mal anwenden sollten — ohne vorherige Eingewöhnungsphase.

Auch auf die Besonderheit der PTFE-beschichteten Klingen habe Wilkinson Sword damals nicht hingewiesen. Dass diese sozusagen erst während der ersten Rasur ihre optimale Schärfe erreichten, hätten die Tester nicht gewusst. Wenn der Hersteller wesentliche Informationen zum Produkt zurückhalte, könne er nicht im Nachhinein die Werbung des Testsiegers mit dem Testsieg als Irreführung der Verbraucher bekämpfen.

Schwäbischer "Glen"-Whisky

Denkt der durchschnittliche EU-Verbraucher bei dem Wort "Glen" sofort an "Scotch Whisky"?

Der schottische Whisky-Verband SWA, Interessenvertreter schottischer Whisky-Brennereien, zog gegen ein deutsches Produkt zu Felde. Genauer gesagt: Gegen einen Whisky der Waldhornbrennerei in Berglen bei Stuttgart, den die Brennerei als "Glen Buchenbach" verkauft. Bei dem Wort "Glen" denke der Verbraucher natürlich an "Scotch Whisky", erklärte der SWA, daher sei die Bezeichnung "Glen Buchenbach" irreführend.

Das Landgericht Hamburg bat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung des Streits: "Scotch Whisky" sei zwar eine geschützte Herkunftsbezeichnung, so das Landgericht. Es würden aber nicht nur schottische Whiskys mit dem Wort "Glen" auf dem Etikett angeboten, sondern auch Whiskys aus Kanada oder Irland. Das Wort stammt aus dem Gälischen und bedeutet "schmales Tal".

Der EuGH-Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe erläuterte den Standpunkt des EuGH in diesem Streit: Tatsächlich könnte die Bezeichnung "Glen" für deutschen Whisky irreführend sein, betonte er. Allerdings nur dann, wenn die Behauptung des schottischen Verbands zutreffe, dass der durchschnittliche europäische Verbraucher bei dem Begriff "Glen" sozusagen automatisch an "Scotch Whisky" denke (C-44/17). Wie bekannt der Begriff bei europäischen Verbrauchern sei, diese Frage müsse das Hamburger Landgericht selbst prüfen.

Ein Produktname könne jedenfalls nicht nur dann als irreführend verboten werden, wenn er einer EU-weit geschützten geografischen Angabe vom Klang her oder von der Schreibweise her total ähnlich sei. Der gute Ruf einer geschützten Herkunftsbezeichnung werde auch dann in unlauterer Weise ausgenützt, wenn feststehe, dass Verbraucher einen Produktnamen gedanklich mit der geschützten Herkunftsbezeichnung in Verbindung brächten.

Denn dann kauften sie möglicherweise das "Trittbrettfahrer"-Produkt nur wegen der mit der geschützten Bezeichnung verbundenen positiven Assoziation. Zusätzliche Informationen auf dem Etikett änderten daran nichts.

Damit meinte der EuGH-Generalanwalt weitere Hinweise auf dem Etikett, mit denen die schwäbische Brennerei versucht hatte, dem Vorwurf der Irreführung vorzubeugen: Neben dem Namen "Glen Buchenbach" steht da "Swabian Single Malt Whisky" und "Hergestellt in den Berglen".

"Bayerische Bonbonlutschkultur"

Streit zweier Süßwarenhersteller: Verweist ein Rautenmuster auf der Bonbontüte auf bayerische Herkunft?

Die Verpackung von Bonbons beschäftigte jüngst die Justiz. Denn der bayerische Süßwarenhersteller Wiedenbauer warf einem Konkurrenten vor, seine Bonbontüten unrechtmäßig mit der bayerischen, also blau-weißen Raute und der Aufschrift "bayerische Bonbonlutschkultur" zu schmücken. Der Konkurrent hat zwar seinen Hauptsitz in München, lässt aber in Österreich produzieren. In der Nähe von Wien, um genau zu sein.

In einem zweiten Verfahren ging es um Verpackungen mit Rautenmustern in unterschiedlichen Farbkombinationen und einer bunten Banderole mit der Aufschrift "Bonbonlutschkultur". Auf der Bonbontüte prangte hier der Name "Alpenbauer" mit einer weißen Bergkette im stimmungsvollen Hintergrund. Auch darin sah die Firma Wiedenbauer irreführende Reklame mit bayerischer Herkunft: Da das Produkt tatsächlich bei Wien hergestellt werde, täusche das Etikett die Verbraucher.

Das Oberlandesgericht (OLG) München gab der Firma Recht (29 U 1088/17, 29 U 1034/17). Wenn ein Hersteller auf der Tüte mit "Bayerischer Bonbonlutschkultur" und Rauten-Design werbe, gehe der Verbraucher davon aus, dass das Produkt aus Bayern komme. Dass der Wettbewerber mit dieser Verpackung der Firma Wiedenbauer Kunden abspenstig gemacht habe, sei durchaus denkbar.

Der Aufdruck stelle unlautere Werbung dar und verstoße gegen das Wettbewerbsrecht. Die Konkurrenz muss nun Auskunft über Umsätze und Lieferanten geben, damit Süßwarenhersteller Wiedenbauer seinen Anspruch auf Schadenersatz einschätzen kann.

Auch im zweiten Verfahren vor dem OLG setzte sich der Kläger durch. Die Vorinstanz, das Landgericht München I, war der Ansicht, dass das Rautenmuster auf der Tüte allein — bei der Bonbonsorte "Milch & Honig" in Gelb und Weiß gehalten — nicht ausreicht, um bei den Käufern den falschen Eindruck zu erwecken, dass die Bonbons aus Bayern stammen.

Dagegen wandte die Firma Wiedenbauer ein, Lebensmittel würden von den Verbrauchern mit den Orten ihrer Herstellung und deren geographischen Besonderheiten identifiziert. Und die Raute weise eindeutig auf das bayerische Wappen hin.

So sah es auch das OLG: Verbraucher könnten sich wegen des Designs falsche Vorstellungen von der Herkunft der Bonbons machen. Zudem heiße das Produkt "Alpenbauer". In Verbindung mit der Raute und der grafischen Darstellung einer Bergkette bestärke dieser Name den falschen Eindruck, es stamme aus den bayerischen Alpen.

Vergeblich pochte der Konkurrent darauf, dass "Alpenbauer" doch nur ein Phantasiename sei — er stand auf verlorenem Posten. Vielleicht hätte er besser darauf hinweisen sollen, dass der Wienerwald genau genommen in den Nordalpen liegt. Ob sich Wiener Bonbons von bayerischen Bonbons überhaupt unterscheiden, spielte in dem Prozess übrigens keine Rolle.

Markenschutz für drei Streifen

Belgischer Schuhhersteller verliert europäischen Markenstreit gegen Adidas

Das Tauziehen um die Parallelstreifen auf Schuhen dauert bereits etliche Jahre. Der belgische Schuhhersteller "Shoe Branding Europe" hatte erstmals im Jahr 2009 beim europäischen Markenamt beantragt, sein Unternehmenslogo als EU-Marke ins Markenregister einzutragen: Schuhe mit zwei parallel laufenden Streifen.

Das deutsche Unternehmen Adidas widersprach dem Markenschutz für "zwei Streifen" und pochte auf seine älteren Markenrechte: Adidas hat als Unternehmenskennzeichen drei seitliche Streifen auf Schuhen schützen lassen, die parallel im selben Abstand von der Schuhsohle bis zu den Schnürsenkeln verlaufen. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) akzeptierte nach einem Rechtsstreit die Einwände von Adidas und lehnte den Markenschutz für die "belgischen Streifen" ab.

Begründung: Die beiden Unternehmenskennzeichen ähnelten sich zu sehr. Da die Unternehmen zudem identische Waren herstellten, bestehe objektiv die Gefahr, dass europäische Verbraucher die beiden Marken miteinander verwechselten. Oder auf den Gedanken kämen, die belgische Firma gehöre irgendwie zu Adidas. Auf diese Weise würde die hohe Wertschätzung für die ältere Marke von Adidas in unlauterer Weise von der Konkurrenz ausgenützt.

"Shoe Branding Europe" klagte gegen die Entscheidung des EUIPO, verlor jedoch den Markenstreit vor dem Gericht der Europäischen Union (T-85/16 und T-629/16). Das Gericht bestätigte die Auffassung des Markenamts, dass Adidas als Inhaber der älteren Marke verlangen könne, das Firmenlogo von "Shoe Branding Europe" nicht ins EU-Markenregister einzutragen und als EU-weite Marke zu schützen. Verbraucher könnten aufgrund der Ähnlichkeit der Marken das positive Image von Adidas-Produkten auf die Schuhe der Konkurrenz übertragen. Das wäre unlauterer Wettbewerb.

Schleichwerbung im Mode-Blog

Bloggerin postet Fotos von Produkten mit Links zu den Herstellern, ohne die Reklame zu kennzeichnen

Ein Verein gegen unlauteren Wettbewerb, dem auch mehrere Modehändler angehören, beanstandete den Mode-Blog von Frau X auf der Internet-Plattform Instagram: Ihr Mode-Blog sei eine einzige Werbekampagne für die Markenprodukte der Unternehmen Z, E und B. Doch die Reklame werde nicht als solche gekennzeichnet. Dieses Vorgehen stelle unlauteren Wettbewerb dar, fand der Verein und klagte dagegen.

Zu Recht, entschied das Landgericht Hagen (23 O 30/17). Die Bloggerin stelle Fotos ins Netz, auf denen sie mit Kleidung, mit einer Handtasche oder einer Uhr der genannten Marken zu sehen sei. Jedes Bild von den Markenprodukten sei verlinkt. Wer die Links anklicke, werde direkt auf die Homepage des Herstellers geführt. Dort könne der Internetnutzer direkt Waren erwerben oder bekomme Bezugsquellen für die Markenprodukte genannt.

Aber nirgendwo im Blog oder auf der Homepage der Bloggerin finde sich ein Hinweis auf Reklame, z.B. das Wort "Anzeige" oder "Werbung" in einem Text oder in einem Bild. Im Impressum auf ihrer Homepage stehe ebenfalls nur der Name X. Nach dem "Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb" sei jede Schleichwerbung verboten. Und darum handle es sich hier, denn die Bloggerin verschleiere den ausschließlich kommerziellen Zweck ihres Internetauftritts.

Der Mode-Blog sei so gestaltet, dass Verbraucher diesen Zweck nicht klar erkennen könnten. Dem äußeren Anschein nach unterhalte sich da eine modebegeisterte junge Frau mit ihren "Followern" über ihre "outfits". Dass die Bilder nur für die gezeigten Produkte werben sollten, sei nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Vor allem die zahlreichen jugendlichen "Follower" durchschauten vermutlich in der Mehrzahl nicht, welchem Zweck diese Mischung von Bildern und Blog-Text diene.

"Shitstorm" gegen Hunde-Flohmittel

Als Debattenbeitrag kann ein "Facebook-Post" mit werbendem Inhalt für eine Arznei ausnahmsweise zulässig sein

Ein Arzneimittel-Hersteller brachte eine verschreibungspflichtige Kautablette zur Behandlung von Zecken und Flöhen bei Hunden auf den Markt. Das Medikament kam bei den Tierhaltern gar nicht gut an. In den sozialen Medien wurde äußerst negativ darüber diskutiert. Mit anderen Worten: Es ereignete sich das, was man heutzutage gern einen "Shitstorm" nennt. Den wollte der Hersteller nicht unbeantwortet lassen.

Er verbreitete über Facebook mehrere "Posts", die sich an die Zielgruppen "kritische Hundehalter" und "Tiermediziner bzw. Tiermedizinische Fachangestellte" richteten. Die Botschaft lautete: Das Mittel sei effektiv und sicher. Gegen dieses Vorgehen klagte ein Konkurrent und pochte auf das Heilmittelwerbegesetz: Demnach ist Reklame für verschreibungspflichtige Medikamente in der Öffentlichkeit verboten, erlaubt nur gegenüber "Fachkreisen". Beim Oberlandesgericht (OLG) Köln erreichte der Konkurrent nur einen Teilerfolg (6 U 92/17).

Im Prinzip gelte das Werbeverbot auch für die Tiermedizin, betonte das OLG. Es solle Tierärzte vor Einflussnahme schützen: Denn Tierhalter könnten sie aufgrund von Reklame drängen, bestimmte Arzneimittel zu verschreiben. Werbung könnte Tierhalter auch dazu bringen, Medikamente ohne Konsultation eines Tierarztes zu erwerben. Im Interesse der Tiere sollten aber allein Tierärzte auf Basis ihres Wissens darüber entscheiden, welche Medikamente eingenommen werden.

Ein "Post" des Anti-Flohmittel-Herstellers trage das Unternehmenslogo und bezeichne den Wirkstoff als "sicheres und wirksames Mittel gegen Flöhe und Zecken". Das sei als verbotene, produktbezogene Werbung einzustufen, sie spreche über das Netzwerk Facebook eine unbegrenzte Zahl von Tierhaltern als Verbraucher an.

Und sie könnte die Verbraucher in die Irre führen: Dass das Medikament sicher sei und keine Nebenwirkungen habe, stehe allein aufgrund der Zulassung keineswegs fest. Die belege bestenfalls ein positives Verhältnis von Nebenwirkungen und Behandlungserfolg.

Dennoch erklärte das OLG einen "Post" mit der Frage "Ist dieses verschreibungspflichtige Medikament sicher für meinen Hund?" für zulässig: Da handle es sich um einen Beitrag, der nicht die Vorteile des Mittels anpreise, sondern auf die Facebook-Diskussion eingehe. Dieser "Post" spreche in erster Linie die Debattenteilnehmer an und nicht einen unbegrenzten Kreis von Hundehaltern. Der Hersteller habe ein berechtigtes Interesse daran, sich in die Diskussion über Gefahren und Risiken seines Arzneimittels einzubringen.

DOSB will "Bauernhofolympiade" verbieten

Beutet eine Eventfirma mit der "Bauernhofolympiade" den guten Ruf der Olympischen Spiele aus?

Wie das Olympische Komitee die Exklusivrechte der Olympia-Sponsoren verteidigt, nimmt manchmal skurrile Züge an. Es sieht sich in der Pflicht, gegen jede Nutzung des Begriffs Olympia vorzugehen. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) — der in Deutschland das Internationale Olympische Komitee und damit die Rechte der Olympia-Sponsoren vertritt — verklagte im Namen des Komitees eine Münchner Eventfirma.

Diese Firma organisiert für Unternehmen Wettbewerbe wie die "Bauernhofolympiade". Mitarbeiter der Unternehmen treten dabei in Disziplinen wie Heugabelwerfen, Wettsägen und Traktorparcours gegeneinander an. Derartige Spaßveranstaltungen sollen das "Wir-Gefühl" und den Zusammenhalt der Belegschaft stärken.

Der DOSB sah im Titel "Bauernhofolympiade" einen Verstoß gegen das Olympiaschutzgesetz — obwohl er selbst zugab, dass diese Art Veranstaltung nicht mit den Olympischen Spielen verwechselt werden kann. Er warf aber der Eventfirma vor, den guten Ruf der Olympiade auszunutzen: Sie stelle ihre Veranstaltungen als "so gut organisiert wie die Olympischen Spiele" dar. Außerdem verkaufe die Firma Lizenzen für die "Bauernhofolympiade" an andere Veranstalter.

Das Oberlandesgericht (OLG) München wies die Klage des DOSB ab (29 U 2233/17). Dass der Name Olympiade Assoziationen zu Olympischen Spielen hervorrufen könne, reiche für ein Verbot nicht aus, erklärte das OLG: Begriffe wie Olympia gehörten zum allgemeinen Sprachgebrauch. Wer sie benutze, verletze damit nicht gleich das Olympiaschutzgesetz. Die Eventfirma dürfe ihre Veranstaltungen für Unternehmen weiterhin unter dem Titel "Bauernhofolympiade" anbieten.

Konkurrenten schlecht gemacht?

Telekommunikationsunternehmen O2 wird unlautere Kundenwerbung vorgeworfen

Beim Kundenfang haben sich einige Mitarbeiter des Telekommunikationsunternehmens O2 üble Fouls erlaubt. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) München ging es um Werbeanrufe von O2-Mitarbeitern bei Telekom-Kunden. Um sie abzuwerben, schreckten die Anrufer offenbar nicht einmal vor falschen Behauptungen über die Konkurrenz zurück.

Einem Kunden wurde weisgemacht, die Telekom werde seinen Anschluss künftig nicht mehr bedienen. Anderen Telekom-Kunden band man den Bären von einem neuen Gesetz auf: Kunden dürften Telefonvertrag und Internetvertrag in Zukunft nicht mehr bei verschiedenen Anbietern abschließen.

Nachdem aufgeschreckte Kunden bei der Telekom nachgefragt hatten, ob das denn zutreffe, erhob die Telekom AG Unterlassungsklage gegen die O2-Muttergesellschaft Telefonica.

Irreführende Behauptungen über die Konkurrenz seien bei Werbeanrufen verboten, entschied das OLG München (29 U 208/17). Die Münchner Richter hielten die Zeugenaussagen der Telekom-Kunden für glaubwürdig. Auch wenn es sich um Einzelfälle gehandelt habe, wie O2 behaupte: Das Unternehmen müsse dafür sorgen, dass sich so ein dubioses Vorgehen nicht wiederholt.

Bioprodukte "online"

Onlinehändler müssen Bio-Lebensmittel ausnahmslos kontrollieren lassen

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs — ein Zusammenschluss von Unternehmen, die sich für fairen Wettbewerb einsetzen — beanstandete das Geschäftsmodell eines Onlinehändlers. Der Internet-Versand "Kamin und Grill Shop GmbH" vertrieb nämlich Biogewürze, war aber keinem Kontrollsystem angeschlossen.

Der Bundesgerichtshof verwies den Fall an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Er sollte klären, ob die Ausnahmeregelungen für Einzelhändler auch für Onlinehändler gelten.

EU-Staaten dürfen nämlich unter bestimmten Bedingungen Einzelhändler von Bioprodukt-Kontrollen ausnehmen: vor allem dann, wenn ein Einzelhändler die Erzeugnisse direkt an Endverbraucher verkauft und sie weder selbst herstellt noch die Produkte aus einem Drittland importiert.

Onlinehändler, die Bioprodukte vertreiben, müssen ihre Waren ausnahmslos kontrollieren lassen, urteilte der EuGH (C-289/16). Die Ausnahmeregelungen für Einzelhändler seien auf den Onlinehandel nicht anwendbar. Denn häufig lagerten die Versandhändler die Bioprodukte, und dann würden sie von Dritt-Unternehmen ausgeliefert. Unter diesen Umständen steige das Risiko deutlich, dass Waren um-etikettiert, vertauscht oder verschmutzt werden. Verbraucher müssten darauf vertrauen können, dass Bioprodukte die hohen Ansprüche erfüllten, die Verbraucher mit diesem Gütesiegel verbinden.

Champagnerhersteller verklagen "Aldi Süd"

Eis darf unter dem Namen "Champagner Sorbet" verkauft werden, wenn es echt nach Champagner schmeckt

Die Vereinigung der französischen Champagnerproduzenten — "Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne" — legte sich mit dem deutschen Discounter Aldi Süd an. Der Streitpunkt: Aldi Süd verkauft Speiseeis, das angeblich 12 Prozent Champagner enthält und als "Champagner Sorbet" bezeichnet wird. Nach Ansicht der Champagnerhersteller verletzt der Discounter damit die geschützte Herkunftsbezeichnung "Champagne".

Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) weitergereicht und ihn gebeten, die EU-Vorschriften zu geschützten Ursprungsbezeichnungen auszulegen. Zutreffend sei die Vermutung der Produzenten, erklärte der EuGH, dass der Produktname "Champagner Sorbet" darauf angelegt sei, vom hohen Ansehen der Ursprungsbezeichnung "Champagne" zu profitieren (C-101/12).

Das sei aber nicht automatisch gleichbedeutend damit, dass der Discounter das Prestige von Champagner widerrechtlich ausnütze. Vielmehr komme es darauf an, ob das fragliche Produkt unverkennbar nach Champagner schmecke ("als wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack habe"). Die im Sorbet enthaltene Menge Champagner sei dafür ein Kriterium, aber nicht das einzige.

Ob das Sorbet nach Champagner schmecke, müsse das nationale Gericht prüfen (lassen) und dann den Streit entscheiden. Der Verkauf des Produkts würde nur dann die geschützte Herkunftsbezeichnung verletzen, wenn das Sorbet nicht nach Champagner schmeckte, obwohl der Produktname bzw. die Verpackung des Sorbets diesen Geschmack verspreche.

Dann wäre der Produktname irreführend, er würde die Verbraucher über die Natur des Produkts täuschen. "Geschützte Ursprungsbezeichnung" bedeute nicht nur rechtlichen Schutz vor falschen Angaben zum Ursprung eines Erzeugnisses, sondern auch Schutz vor irreführenden Angaben zu wesentlichen Eigenschaften des Produkts.

Internet-Werbeblocker erlaubt

Niederlage für Medienunternehmen: Software, die Werbung auf Webseiten unterdrückt, ist nicht unzulässig

Jeder Internetnutzer hat sich wohl schon mal über nervige Online-Werbung geärgert. Deshalb machen "Surfer" gerne Gebrauch von Software, die lästige Reklame einfach ausknipst. Die so genannten Ad-Blocker, die Werbung im Internet unterdrücken, verstoßen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München weder gegen das Urheberrecht, noch gegen Wettbewerbsrecht.

Gegen das in ihren Augen unlautere Vorgehen hatten die "Süddeutsche Zeitung" und private Fernsehsender geklagt: Sie stellen im Internet kostenlos Artikel zur Verfügung und finanzieren dieses Angebot mit Reklame. Werbeblocker behinderten das Informationsangebot gezielt, so die Medienunternehmen, sie führten zu massiven Umsatzeinbußen. Konkret ging es in dem Streit um den Werbeblocker AdBlock Plus des Kölner Unternehmens Eyeo.

Die Software schlägt Internetnutzern per Filterliste vor, welche Reklame sie blockieren würde — die Nutzer können diese Liste nach eigenen Kriterien ändern. Werbung, die nach den voreingestellten Kriterien des Werbeblockers nicht stört, steht auf einer "Whitelist" und wird gezeigt. Webseitenbetreiber können sich gegen Zahlung einer Lizenzgebühr in diese Whitelist eintragen lassen. Dann können sie auch auf Computern mit AdBlock Plus Reklame zeigen.

Auf diese Weise übe Eyeo in unlauterer Weise Druck auf sie aus, kritisierten die Medienunternehmen: Sie müssten sich sozusagen von AdBlock Plus freikaufen, um das Freischalten von Werbung zu erreichen. Als Internet-Schmarotzer nutze Eyeo die journalistische Leistung von Medien aus, um Kasse zu machen. Das OLG München mochte sich dieser Kritik nicht anschließen (29 U 1917/16, U 2184/15 Kart, U 2225/15 Kart).

Letztlich gewährleisteten Werbeblocker, dass Internetnutzer ihre "digitale Privatsphäre" kontrollieren könnten. Dabei entschieden die Nutzer und nicht der Anbieter von Adblock Plus darüber, ob Reklame abgeschaltet werde. Rechtswidrig sei das nicht. Zur Informationsfreiheit der Bürger gehöre es auch, nicht ständig von unerwünschter Reklame behelligt zu werden.

Die klagenden Medienunternehmen könnten ihrerseits — wie andere Verlage auch — die Werbeblocker blockieren. Mit dem Effekt, dass Internetnutzer mit installiertem Werbeblocker die einschlägigen Webseiten nicht mehr aufrufen und lesen könnten. Das hätten die Medienunternehmen jedoch nicht getan. Sie ermöglichten den Lesern weiterhin Zugang zu ihren Webseiten, auch wenn diese Werbeblocker einsetzten. Damit billigten sie letztlich deren Einsatz. (Das OLG München hat die Revision gegen das Urteil zugelassen: Das letzte Wort in diesem Rechtsstreit wird also der Bundesgerichtshof haben.)

Red Bull und "blau-silberne" Dose

Die Farbkombination auf den "Red Bull"-Getränkedosen wird nicht als Farbmarke geschützt

Vor einigen Jahren hatte das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) auf Antrag der Red Bull GmbH eine Farbkombination aus Blau (RAL 5002) und Silber (RAL 9006) als Marke für "Energy Drinks" in Dosen geschützt. Farben kommen nur ausnahmsweise als Marke in Betracht: Denn Verbraucher sehen Farben in der Regel als "dekoratives Element" eines Produkts an und nicht als Unternehmenskennzeichen.

Solche Ausnahmen sind in Deutschland z.B. das "Gelb" des Langenscheidt-Verlags oder das "Nivea-Blau". Zunächst war das EUIPO wie die Red Bull GmbH der Ansicht, dass auch die "Blau-Silber"-Kombination auf den Getränkedosen am Markt durchgesetzt ist und von den Verbrauchern eindeutig dem Getränkehersteller zugeordnet wird. Deshalb wurde für das Unternehmen die Unionsmarke Nr. 2 534 774 "Blau-Silber" ins EU-Markenregister eingetragen. Mit der Ergänzung, das Verhältnis der beiden Farben sei "ungefähr 50 % zu 50 %".

Gegen den Eintrag klagte die polnische Firma Optimum Mark: Sie verlangte, die Farbmarke zu löschen. Das Gericht der Europäischen Union gab ihr Recht, gestützt auf eine neue Markenverordnung der EU, die zu Farbmarken genauere Regelungen enthält (T 101/15 und T 102/15).

Demnach bleibt Markenschutz für Farbkombinationen zwar zulässig. Doch deren Zusammenstellung müsse präzise beschrieben werden, heißt es in der Verordnung, um eine Farbmarke klar abzugrenzen. Auf ihre konkrete Anordnung zueinander komme es an.

Farben könne man in verschiedenen geometrischen Formen oder Gestaltungen der Verpackung kombinieren, die jeweils einen ganz unterschiedlichen Gesamteindruck vermittelten. Markeninhaber dürften sie nicht in allen "denkbaren Formen" für sich monopolisieren.

Genau das wäre aber das Resultat, würde man die unklare Beschreibung der Red-Bull-Farbmarke gelten lassen, so das EU-Gericht. Da sei von Farben im Verhältnis von "ungefähr 50%-50%" die Rede, die sich auf dem Produkt gegenüber stehen. Das lasse unendlich viele "Erscheinungsbilder und Zuordnungen der Farben" zu. Damit könnte die Red Bull GmbH jede 50-50-Nutzung von "Blau-Silber" für sich monopolisieren. (Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Red Bull GmbH hat Berufung eingelegt.)

Unlautere Reklame eines Möbelhändlers

Händler bietet im Werbeprospekt Einbauküchen ohne Informationen über die Elektrogeräte an

Ein Möbelhändler ließ einen Prospekt verteilen, in dem er unter anderem für zwei Einbauküchen warb, Elektrogeräte inklusive. Eine Küche sollte 1.990 Euro kosten, die andere 3.990 Euro. Ein "Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen", dem auch Konkurrenten des Händlers angehören, beanstandete die Postwurfsendung als wettbewerbswidrig.

Bei beiden Küchen-Angeboten fehlten die Typenbezeichnungen der Elektrogeräte, bei einer seien nicht einmal die Marken erwähnt. Elektrogeräte seien einerseits "im Preis inbegriffen", andererseits fänden Verbraucher zu ihnen keinerlei Angabe. Solche Werbeanzeigen seien unzulässig und müssten künftig unterbleiben, fand der Verein.

Auch der Bundesgerichtshof sah die Werbung als "unlauteren Wettbewerb" an (I ZR 41/16). Marken und Typenbezeichnungen der Elektrogeräte seien wesentliche Merkmale der Ware. Um eine vernünftige geschäftliche Entscheidung treffen zu können, benötigten Verbraucher diese Informationen. Die dürfe man ihnen in einem Prospekt nicht vorenthalten, andernfalls könnten Verbraucher keinen fundierten Preisvergleich anstellen.

Preise könnten die Kunden doch sowieso erst nach einem Beratungsgespräch über das individuell anzupassende Produkt vergleichen, konterte der Möbelhändler. Auch die Möbelmaße würden in der Anzeige nicht genannt. Diesen Einwand ließen die Bundesrichter jedoch nicht gelten: Im Prospekt habe der Händler Komplettküchen zu einem günstigen Festpreis angeboten und keine individuell anzufertigenden Einbauküchen, deren Preis schwanke (je nach Zahl der Teile und dem Aufwand beim Einbau).

Zudem verweise im Prospekt ein Lkw-Symbol plakativ darauf, dass der Preis "inklusive Lieferung" zu verstehen sei. Das verstärke beim Verbraucher den Eindruck, er könne die beiden Küchen genauso kaufen wie abgebildet. Dann müsse der Händler aber die Adressaten der Werbung auch über die Elektrogeräte informieren. Zweifellos könnten Verbraucher die beiden Küchen besser bewerten und mit anderen Küchen vergleichen, wenn sie die Marken- und Typenbezeichnungen der mit-verkauften Elektrogeräte wüssten.

"Das beste Netz"

Telekom GmbH wehrt sich gegen irreführende Werbung eines Konkurrenten

Im August und September 2017 startete die Telekommunikationsfirma "1&1 Telekom GmbH" eine groß angelegte Werbekampagne im Fernsehen, im Internet, auf Plakaten und in Zeitschriften. Zentrale Aussage: "Das beste Netz gibt’s bei 1&1". Im TV-Reklamespot setzte die Firma "noch einen drauf": Ein Firmenrepräsentant seilte sich an der Fassade eines Hochhauses ab, um symbolisch ein Telekom-Plakat mit der 1&1-Werbung zu überdecken.

Die Botschaft war klar: Die Telekom war mal die "Nummer 1" mit dem besten Netz, wir haben sie abgelöst! Kein Wunder, dass diese Reklame der Telekom Deutschland GmbH missfiel. Das Unternehmen beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Werbekampagne der Konkurrenz und bekam vom Oberlandesgericht (OLG) Köln Recht (6 W 97/17).

Die Telekommunikationsfirma müsse die Reklame ändern oder einstellen, so das OLG, denn sie sei irreführend. Verbraucher könnten sie so (miss-)verstehen, als betreibe die Firma 1&1 ein eigenes Mobilfunknetz. Tatsächlich nutze sie wesentlich die Netze anderer Anbieter, darunter das Netz der Telekom. Die Kampagne täusche die Verbraucher, daran ändere auch das gute Ergebnis beim aktuellen "Festnetztest" der Zeitschrift "connect" nichts.

Bei diesem Test hatte die Firma 1&1 unter den bundesweiten Anbietern die höchste Punktzahl erreicht. Die Werbeaussage beziehe sich aber gar nicht auf diesen Test und die dort erreichte Auszeichnung als Testsieger, kritisierte das OLG. Vielmehr behaupte die Firma 1&1 ganz einfach — ohne den Inhalt des Tests auch nur annähernd zu erläutern —, über das beste Netz zu verfügen.

Darüber hinaus dürfe die Firma 1&1 in ihrer Reklame nicht die eingetragenen Markenzeichen der Telekom (u.a. das "T"-Zeichen und die Farbe Magenta) verwenden. Zwar sei es nicht grundsätzlich verboten, geschützte Marken der Konkurrenz im Rahmen zulässiger vergleichender Werbung einzusetzen. Das gelte aber nicht für unzulässige, irreführende Werbung.

Getränkehändler streiten um Markennamen

Kann man "AngelDurst" mit "ANGEL D’OR" verwechseln?

2014 wurde für einen Getränkehandel der Begriff "AngelDurst" als Marke für alkoholfreie Getränke, Bier und Weine ins Markenregister eingetragen. Dagegen legte ein anderer Getränkehändler Protest ein, der schon 2005 den Begriff "ANGEL D’OR" als Marke für alkoholische Getränke hatte schützen lassen. Verbraucher könnten die Unternehmenskennzeichen verwechseln, befürchtete der Inhaber der älteren Marke, da das stärker beachtete Anfangselement "Angel" im Namen identisch sei und die Waren sowieso.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts teilte diese Sorge nicht: Selbst wenn Verbraucher bei "AngelDurst" eventuell an das englische Wort für Engel denken könnten: Die Endungen der Markennamen seien so verschieden, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe. Das Bundespatentgericht bestätigte diese Entscheidung (26 W (pat) 559/16).

Fachleuten aus der Weinbranche sei klar, dass ANGEL D’OR sich aus einem englischen und einem französischen Wort zusammensetze und "Engel aus Gold oder goldener Engel" bedeute. Falls ein Durchschnittsverbraucher das zweite Wort nicht übersetzen könne, werde er zumindest verstehen, dass hier ein "Engel" genauer bezeichnet werde. Der deutsche Begriff Angel bezeichne dagegen ein Gerät zum Fischfang.

"AngelDurst" bedeute "Angeldurst oder Durst des Anglers". Somit unterscheide sich der Sinngehalt dieser Marke deutlich vom "goldenen Engel". Aufgrund des zweifellos deutschen Wortbestandteils "Durst" in der jüngeren Marke liege es für Verbraucher nicht gerade nahe, bei "AngelDurst" an das englische Wort "angel" für "Engel" zu denken.

Klanglich und vom Schriftbild her sei der Unterschied der beiden Markennamen ohnehin auffällig, zumal "D’OR" einen Apostroph enthalte, der in der deutschen Sprache selten vorkomme. Und: Wenn der Sinn der Begriffe — so wie hier — klar zu unterscheiden sei, erfassten Leser oder Hörer auch Unterschiede im Schriftbild und im Klang besser und schneller.

Europäische "Streitbeilegungsplattform"

Gewerbliche eBay-Angebote müssen Link zur OS-Plattform der EU enthalten

Die EU hat als Beitrag zum Verbraucherschutz und zum reibungslosen Funktionieren des Onlinehandels eine Internet-Plattform (OS-Plattform) eingerichtet. Sie soll bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern unabhängig und schnell eine außergerichtliche Schlichtung ermöglichen. Die entsprechende EU-Verordnung — "Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten" heißt sie in schönstem Beamtendeutsch — schreibt vor, dass alle gewerblichen Webseiten einen Link zu dieser OS-Plattform enthalten müssen.

Das ist der Hintergrund eines Rechtsstreits zweier Onlinehändler. Beide Unternehmen verkaufen im Internet auf gängigen Plattformen Software, auch über das Internetauktionshaus eBay. Händler X bot Anfang 2017 dort ein Windows-Produkt an. Händler Y beanstandete das Angebot, weil es keinen Link auf die OS-Plattform enthielt: Das verstoße gegen die EU-Vorschrift und müsse künftig anders gehandhabt werden, forderte Händler Y.

Die EU-Verordnung gelte nicht für Angebote auf Handelsplattformen wie eBay, konterte Händler X. Im Übrigen seien auf eBay seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen veröffentlicht. In diesem Text verweise er auf die Internetadresse der OS-Plattform. Das genügt nicht, stellte das Oberlandesgericht Hamm fest, und bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Bochum (4 U 50/17).

Auch gewerbliche Angebote auf der Internetplattform eBay müssten einen Link zur OS-Plattform enthalten. Die EU-Verordnung verlange ausdrücklich, dass Online-Marktplätze einen Link zur OS-Plattform setzen müssten. Das bedeute umgekehrt aber nicht, dass diese Pflicht für die einzelnen Anbieter auf so einem Online-Marktplatz entfalle. Die EU-Verordnung setze ein weites Verständnis des Begriffs "Webseite" voraus.

Sinn und Zweck der Vorschrift sei, in ganz Europa Auseinandersetzungen über Online-Kaufverträge möglichst ohne Prozess effektiv und transparent abzuwickeln. Derartige Konflikte beträfen selbstverständlich auch Online-Kaufverträge mit Anbietern auf Handelsplattformen. Händler X müsse die Internetadresse der OS-Plattform außerdem "verlinken". Ein "Link" sei nach allgemeinem Verständnis "klickbar" und nicht nur die Wiedergabe einer Internetadresse im Text.

Der Rasierklingen-Streit

Wilkinson soll eine patentierte Klingeneinheit für Gillette-Nassrasierer kopiert haben

In den letzten Jahren zog Nespresso gerichtlich gegen Konkurrenten zu Felde: Sie boten Kaffeekapseln an, die auch für Nespresso-Maschinen passten und weniger kosteten als die Nespresso-Kapseln. Nespresso verlor den Prozess. In einem ähnlichen Rechtsstreit um Rasierklingen scheint die Patentinhaberin, die US-amerikanische Firma Gillette, bessere Karten zu haben. Dabei geht es um ein (seit 1997 gültiges) Patent für eine "auswechselbare Rasierklingeneinheit".

Gemäß diesem Patent ist der Nassrasierer "Gillette Mach 3" gestaltet, den die US-Firma in Deutschland vertreibt. Konkurrent Wilkinson Sword soll es verletzt haben.

Das deutsche Unternehmen verkaufe auswechselbare Rasierklingeneinheiten, die auf den "Gillette Mach 3" passten, wirft ihm die Firma Gillette vor. Damit beliefere Wilkinson Sword Drogeriemärkte und diese verkauften die nachgemachten Rasierklingeneinheiten als Eigenmarke um 30 Prozent billiger als das Original.

Dem schob das Landgericht Düsseldorf per Eilverfahren zumindest vorläufig einen Riegel vor (4a O 66/17). Wilkinson Sword dürfe in Deutschland keine kopierten Rasierklingeneinheiten verkaufen, die auf den Nassrasierer von der Konkurrenz passten. Wesentlich am Gillette-Patent (EP 1 695 800 B1) sei die Verbindung zwischen Rasierklingeneinheit und Handstück, dieser Ausschnitt ("cutaway portion") verbessere die Abstimmung von Handstück und Klingeneinheit.

Die Klingeneinheit von Wilkinson Sword imitiere genau diese Verbindung. Dass das Gillette-Patent Bestand haben wird, hielt das Landgericht Düsseldorf für sicher. Allerdings hat Wilkinson Sword die Klage von Gillette "gekontert" und das Patent der US-amerikanischen Firma mit einer Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht angegriffen. Darüber wurde noch nicht entschieden.

"Extraportion Vitamin C"

Werbung für Medikamente darf sich nur auf das Anwendungsgebiet beziehen, für das die Zulassung gilt

Ein Arzneimittelproduzent stellt unter anderem ein rezeptfreies Schmerzmittel her: für leichte bis mäßige Schmerzen bei Erkältungskrankheiten und Fieber. Die Brausetabletten enthalten je 600 Milligramm Acetylsalicylsäure und 200 Milligramm Ascorbinsäure (Vitamin C). Darauf wies das Unternehmen in der Werbung für das Produkt hin: "Eine Extraportion Vitamin C unterstützt das Immunsystem".

Das missfiel einem Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, dem auch andere Pharmaunternehmen angehören. Die Werbeaussage beziehe sich nicht auf das Anwendungsgebiet, für das das Medikament zugelassen sei, kritisierte der Verband. Der Hersteller dürfe sie nicht wiederholen.

Während das Landgericht die Unterlassungsklage der Wettbewerbshüter abgewiesen hatte, setzten sie sich beim Oberlandesgericht Stuttgart durch (2 U 127/16). Mit zusätzlichen Wirkungen eines Medikaments dürften Arzneimittelhersteller nur werben, wenn sich diese auf das Anwendungsgebiet erstreckten, für das die Zulassung des Medikaments gelte. Weitere Anwendungsgebiete ins Spiel zu bringen, für die die Zulassung nicht gelte, sei unzulässig.

Zwar sei das Argument des Landgerichts richtig, Verbraucher ohne Schmerzen würden nicht auf die Idee kommen, ein Schmerzmittel zu nehmen, nur um ihr schwaches Immunsystem zu stärken. Aber für Verbraucher, die Schmerzen hätten und denen der Arzt außerdem empfohlen habe, ihr Immunsystem zu stärken, könnte diese Reklame sehr wohl ein Grund sein, speziell zu diesem Schmerzmittel zu greifen.

Dabei wirke Vitamin C nicht vorbeugend bei Erkältungen — allenfalls bei Verbrauchern, die gleichzeitig körperlichen Belastungen ausgesetzt seien. Der Wettbewerbsverband habe überzeugend ausgeführt, warum Schmerzmitteln häufig Vitamin C beigegeben werde: Da gehe es darum, Nebenwirkungen der Acetylsalicylsäure auf die Magenschleimhaut zu vermeiden oder abzumildern.