Im französischen Jura-Massiv wird ein Käse hergestellt, dessen Bezeichnung "Morbier" seit 2000 geschützt ist. Geschützte Ursprungsbezeichnung bedeutet: Nur Produkte, die in einer bestimmten Region hergestellt werden, dürfen diesen Namen tragen. Auffällig am "Morbier" ist ein schwarzer Kohlestreifen, der den Käse optisch in zwei Hälften teilt.
Der Verband der Morbier-Produzenten verklagte eine Firma, die seit 1979 Morbier-Käse herstellt. Sie hat jedoch ihren Firmensitz nicht in dem Gebiet, dem die Bezeichnung "Morbier" vorbehalten ist, sondern in einer Nachbarregion. Deshalb nennt die Firma ihren Käse seit 2000 nicht mehr "Morbier".
Trotzdem könnten die Verbraucher ihren Käse immer noch mit Morbier-Käse verwechseln, kritisierte der Verband, denn der Konkurrenz-Käse trage den schwarzen Streifen und sehe damit genauso aus wie Morbier-Käse. Das verstoße gegen die "geschützte Ursprungsbezeichnung" und sei wettbewerbswidrig.
Französische Gerichte wiesen die Klage mit dem Argument ab, eine "geschützte Ursprungsbezeichnung" schütze nicht das Erscheinungsbild eines Produkts, sondern den Produktnamen. Doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) gab dem Verband der Morbier-Produzenten Recht: Auch eine ähnliche Optik könne Verbraucher in die Irre führen und so den Wettbewerb verzerren (C-490/19).
Nach dem Wortlaut der betreffenden EU-Normen seien die eingetragenen Produktnamen geschützt, räumte der EuGH ein. Doch die seien vom Produkt nicht zu trennen. Wenn zwei Produkte ähnlich aussähen, könnten Verbraucher sie auch dann verwechseln, wenn der geschützte Name auf dem Erzeugnis (oder der Verpackung) gar nicht auftauche. Das gelte jedenfalls dann, wenn es um ein besonders charakteristisches Merkmal des Produkts gehe — wie im konkreten Fall um den schwarzen Kohlestreifen.