Wer bei der Internetsuchmaschine Google Suchworte eingibt, erhält eine Trefferliste mit Texten/Websites, welche die Suchworte enthalten. Rechts von der Trefferliste erscheint ein Anzeigenblock mit Werbung, die entsprechend den Suchworten des Internetnutzers ausgewählt wird. Die Auswahl können die Werbenden beeinflussen, indem sie Schlüsselwörter angeben, d.h. Suchworte, zu denen ihre Reklame inklusive Link auf ihre Website eingespielt werden soll (= AdWord-Anzeigen).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über Fälle zu entscheiden, in denen Werbende die Unternehmensbezeichnung eines Konkurrenten als Schlüsselwort verwendeten. Es ging um die Frage, ob diese Praxis ein "geschütztes Kennzeichen verletzt" (sprich: den Unternehmensnamen), was vom BGH verneint wurde (I ZR 139/07 und I ZR 30/07).
Die Beta Layout GmbH stellt Leiterplatten her (Montageplatten für elektronische Bauelemente). Sie verklagte zwei Wettbewerber. Für die Firma ist die Marke "PCB-POOL" geschützt. Konkurrent 1 hatte bei Google die Buchstaben "pcb" als Schlüsselwort angemeldet, was von Fachkreisen als Abkürzung für "printed circuit board" verstanden wird (englisch: Leiterplatte).
Folge: Gab ein Internetnutzer "PCB-POOL" bei Google ein, erschien im Anzeigenblock eine Anzeige für Produkte des Konkurrenten 1. Das Markenrecht sah der BGH dadurch aber nicht verletzt: "PCB" sei die Abkürzung eines allgemeinen technischen Begriffs, dessen Verwendung niemand verbieten könne.
Konkurrent 2 hatte bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung "Beta Layout" angemeldet. Daher erschien immer dann, wenn sich ein Google-Benutzer für die Firma Beta Layout interessierte, eine Anzeige für Produkte des Konkurrenten 2. Auch hier verneinten die Bundesrichter einen Anspruch der Beta Layout GmbH auf Unterlassung. Es bestehe keine Gefahr, die zwei Unternehmen zu verwechseln. Die Anzeige enthalte weder das Schlüsselwort, noch sonst einen Hinweis auf die Beta Layout GmbH.