B2B (Beziehungen zw. Unternehmen)

AdWord-Werbung bei Google

Reklame im Anzeigenblock neben der Trefferliste stört ein Unternehmen

Wer bei der Internetsuchmaschine Google Suchworte eingibt, erhält eine Trefferliste mit Texten/Websites, welche die Suchworte enthalten. Rechts von der Trefferliste erscheint ein Anzeigenblock mit Werbung, die entsprechend den Suchworten des Internetnutzers ausgewählt wird. Die Auswahl können die Werbenden beeinflussen, indem sie Schlüsselwörter angeben, d.h. Suchworte, zu denen ihre Reklame inklusive Link auf ihre Website eingespielt werden soll (= AdWord-Anzeigen).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über Fälle zu entscheiden, in denen Werbende die Unternehmensbezeichnung eines Konkurrenten als Schlüsselwort verwendeten. Es ging um die Frage, ob diese Praxis ein "geschütztes Kennzeichen verletzt" (sprich: den Unternehmensnamen), was vom BGH verneint wurde (I ZR 139/07 und I ZR 30/07).

Die Beta Layout GmbH stellt Leiterplatten her (Montageplatten für elektronische Bauelemente). Sie verklagte zwei Wettbewerber. Für die Firma ist die Marke "PCB-POOL" geschützt. Konkurrent 1 hatte bei Google die Buchstaben "pcb" als Schlüsselwort angemeldet, was von Fachkreisen als Abkürzung für "printed circuit board" verstanden wird (englisch: Leiterplatte).

Folge: Gab ein Internetnutzer "PCB-POOL" bei Google ein, erschien im Anzeigenblock eine Anzeige für Produkte des Konkurrenten 1. Das Markenrecht sah der BGH dadurch aber nicht verletzt: "PCB" sei die Abkürzung eines allgemeinen technischen Begriffs, dessen Verwendung niemand verbieten könne.

Konkurrent 2 hatte bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung "Beta Layout" angemeldet. Daher erschien immer dann, wenn sich ein Google-Benutzer für die Firma Beta Layout interessierte, eine Anzeige für Produkte des Konkurrenten 2. Auch hier verneinten die Bundesrichter einen Anspruch der Beta Layout GmbH auf Unterlassung. Es bestehe keine Gefahr, die zwei Unternehmen zu verwechseln. Die Anzeige enthalte weder das Schlüsselwort, noch sonst einen Hinweis auf die Beta Layout GmbH.

Premiere contra Kathrein-Werke

Unternehmen soll Vorrichtungen zum "Schwarzsehen" des Pay-TV-Senders hergestellt haben

Die Kathrein-Werke KG stellte von 2003 bis 2007 Receiver her, mit denen man das Programm des Bezahl-Fernsehsenders Premiere empfangen konnte. Das geschah im Einverständnis mit Premiere. Der Rosenheimer Antennenspezialist hatte sich vertraglich verpflichtet, keine Vorrichtungen zum "Schwarzsehen" des Premiere-Programms zu produzieren. Ansonsten drohte eine Vertragsstrafe von 50.000 Euro.

Nun verklagte Premiere die Kathrein-Werke KG und forderte 26.000.000 Euro Entschädigung. Das Unternehmen sei personell mit einer Firma Z verflochten, die Hunderttausende dieser Vorrichtungen aus China eingeführt und an gewerbliche Händler weiterverkauft habe. Es könne nicht sein, dass der Hauptgesellschafter der Kathrein-Werke davon nichts gewusst habe. Das Handeln der Firma Z sei auch den Kathrein-Werken zuzurechnen, die somit die Vertragsstrafe für 527 Verstöße zu zahlen habe.

Das Landgericht München I wies die Zahlungsklage ab, weil die Vorwürfe nicht belegt wurden (7 O 17548/08). Die Kathrein-Werke selbst hätten keine so genannten "Umgehungsvorrichtungen" verkauft. Dass die Geschäftsleitung davon gewusst und den Verstoß gebilligt habe, habe der Fernsehsender zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Mitarbeiter von Kathrein über den Handel der Firma Z mit Receivern zum Schwarzsehen des Premiere-Programms Bescheid wussten. (Die Premiere Fernsehen GmbH hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Miese Fischdosendeckel?

Patentschrift eines Konkurrenten beschreibt Nachteile eines Produkts

Firma D, Produzentin von Fischdosendeckeln, meldete 1993 ein Patent an: für einen Dosen-Aufreißdeckel aus Blech. Wie in Patentschriften üblich, beschrieb Firma D darin den Stand der Technik. Dabei benannte sie auch Nachteile eines Aufreißdeckels des Konkurrenten R, die der Fischdosendeckel von D überwinde ...

Das Patent wurde 2002 erteilt, die Patentschrift 2003 veröffentlicht. Grund genug, um gegen die "Verleumdung" einzuschreiten, fand Unternehmer R: Sein Produkt werde geschäftsschädigend herabgesetzt, damit verstoße Firma D gegen die Regeln des fairen Wettbewerbs. Firma D müsse die einschlägigen Stellen der Patentschrift vom Patentamt löschen lassen.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof: Hier gehe es um ein Patentverfahren. Daher sei eine Klage, die sich auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb stütze, unzulässig (I ZR 46/07). Unternehmer R könne den Inhalt einer Patentschrift nicht mit einer Wettbewerbsklage beeinflussen. Patente würden nur nach den Regeln des Patentgesetzes erteilt - und Rechtsstreitigkeiten seien nur nach dem im Patentgesetz vorgesehenen Verfahren auszutragen.

Anders läge der Fall, wenn Firma D die nachteiligen Aussagen über das Produkt von R unabhängig vom Patentverfahren öffentlich wiederholen würde, etwa in Werbeanzeigen. Das wäre als unlauterer Wettbewerb einzustufen. Doch gebe es dafür keinerlei Anhaltspunkte.

ATU darf nicht mit VW-Marke werben

Werkstattkette kann anders auf ihre Dienstleistungen hinweisen

Die ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG betreibt in Deutschland markenunabhängige Reparaturwerkstätten für Autos. In ihrer Werbung für die Inspektion von Fahrzeugen verwandte sie u.a. die Bildmarke der Volkswagen AG: das VW-Zeichen in einem Kreis.

Das verletze ihr Markenrecht, beanstandete die Volkswagen AG; zudem sei die Werbung wettbewerbswidrig, da sie selbst identische Dienstleistungen (Wartung von VW-Fahrzeugen) anbiete. So sah es auch der Bundesgerichtshof und verbot es dem Werkstattunternehmen, mit der Bildmarke des Automobilherstellers für sich Reklame zu machen (I ZR 33/09).

Die Reklame solle einen Imagetransfer - von den Qualitätsautos eines renommierten Herstellers auf die Werkstatt - bewirken und schwäche die Werbefunktion der Marke für den Hersteller, der gleichfalls Fahrzeuge repariere und warte. Um in der Werbung die von ihr angebotenen Dienstleistungen zu konkretisieren, könne die ATU ohne weiteres auf das Wort "Volkswagen" oder auf die Buchstaben "VW" zurückgreifen. Sie sei nicht auf die Bildmarke angewiesen.

"Oberpfälzer Bierkönigin"

Brauereien streiten um Werbegag: Königinnenwahl ist kein unlauterer Wettbewerb!

Eine Oberpfälzer Brauerei kürte auf einer PR-Veranstaltung mit großem Tamtam eine "Oberpfälzer Bierkönigin". Eine hübsche junge Frau wurde gewählt und absolvierte danach Werbeauftritte für die Brauerei. Das rief eine Brauerei aus dem Landkreis Cham auf den Plan, die gegen die Werbekampagne protestierte.

Da werde der falsche Eindruck erweckt, die "Bierkönigin" repräsentiere die Biere der gesamten Oberpfalz. Dabei mache sie nur Reklame für eine von siebzig Oberpfälzer Brauereien. So täusche man die Verbraucher. Das Oberlandesgericht Nürnberg sah jedoch keinen Grund, die Werbung zu verbieten (3 U 2521/10).

Zwar weise die Brauerei nicht ausdrücklich darauf hin, dass sie die Wahl nur zu Werbezwecken veranstalte. Das sei aber so offenkundig, dass die Reklame nicht als unlauterer Wettbewerb anzusehen sei. Sie beeinträchtige die Konkurrenten nicht: Das Auftreten der gewählten "Hoheit" werde von den Verbrauchern nicht als Aussage über die Qualität der beworbenen Biere (miss-)verstanden.

Selbst wenn einige Leute glauben sollten, die Bierkönigin werde von einer neutralen Stelle gekürt - z.B. von einem Gremium, das alle Oberpfälzer Brauereien repräsentiere -, so durchschauten doch alle Verbraucher, dass diese Wahl eng mit dem Absatzinteresse der betreffenden Brauerei verbunden sei. Das sei ein gelungener Werbegag, darüber täusche sich niemand.

Inzwischen ahmten viele Unternehmen diese Art Werbekampagne nach: Die beklagte Brauerei habe jedoch nichts unternommen, um die Inthronisation weiterer Bierköniginnen durch andere Brauereien zu verhindern. Ihre Reklame setze die Konkurrenz auch nicht durch Vergleiche herab. Allein dadurch, dass eine Bierkönigin bei Veranstaltungen einer Brauerei auftrete, würden die Produkte anderer Brauereien nicht als minderwertig dargestellt. Fazit: Die Aktion stelle keinen unlauteren Wettbewerb dar.