Auto & Verkehr

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Radfahrverbot für Alkoholsünder ...

... ist rechtswidrig, wenn für den "Psychotest" keine Frist gesetzt wird

2002 hatte der Mann mit einem Blutalkoholgehalt von 1,7 Promille einen Verkehrsunfall verschuldet. Damals wurde er seinen Führerschein los. Er sattelte um aufs Fahrrad, ansonsten blieb er jedoch seinen Gewohnheiten treu: 2009 wurde er mit über drei Promille (!) auf dem Fahrrad gestoppt.

Nun forderte die Verkehrsbehörde der Region Hannover den Trunkenbold auf, schleunigst ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, um seine Eignung für den Straßenverkehr nachzuweisen. Darauf reagierte der Mann nicht. Deshalb wurde ihm verboten, "fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen", sprich: mit dem Rad zu fahren. Auf die Klage des Verkehrssünders hin hob das Verwaltungsgericht Hannover das Verbot auf - wenn auch nur aus formellem Grund (9 A 3272/10).

Das Verbot sei rechtswidrig, so die Richter, weil die Behörde für die Vorlage des Gutachtens keine Frist gesetzt habe. Die Aufforderung, es schnell oder unverzüglich herbeizuschaffen, sei keine bestimmte Frist. Die Region Hannover müsse vom Verkehrssünder erneut und unter Beachtung aller Formalien ein Gutachten anfordern. Weigere er sich ein zweites Mal, komme ein Verbot in Betracht. Bis dahin darf der Mann weiter mit dem Rad fahren.

Alarmanlage im Auto geht nachts los

Kommt deshalb die Polizei, kostet ein Fehlalarm Gebühren

Kurz vor Mitternacht heulte plötzlich die Alarmanlage eines geparkten Wagens. Ein Anwohner rief die Polizeiwache an und meldete den akustischen Alarm. Als kurz darauf zwei Polizeibeamte erschienen, um die Ursache zu ermitteln, trafen sie auf den Freund der Autobesitzerin, der die Sirene ausgeschaltet hatte. Ein technischer Defekt habe den Alarm ausgelöst, vermutete der Mann.

Einige Monate später erhielt die Autobesitzerin einen Gebührenbescheid von der Kommune: Laut "Allgemeiner Gebührenordnung für ungerechtfertigtes Alarmieren der Polizei durch Einbruchmeldeanlagen" seien für den Einsatz des Polizeifahrzeugs 112 Euro zu zahlen. Vergeblich klagte die Frau gegen den Behördenbescheid.

Die Polizeibeamten hätten keinen Grund für polizeiliches Einschreiten feststellen können, so das Verwaltungsgericht Hannover (10 A 4180/09). Also habe es sich um einen "ungerechtfertigten Alarm" gehandelt. Bekanntlich sei die Fehleranfälligkeit von Alarmanlagen hoch. Auch die Autobesitzerin selbst habe beklagt, die Alarmanlage werde schon ausgelöst, wenn man am Fahrzeug bloß rüttle.

Weil Fehlalarme so zahlreich seien, werde eine Gebührenpauschale erhoben, um die Urheber an den Kosten zu beteiligen - auch wenn sie den Polizeieinsatz unwissentlich auslösten. Die Kfz-Halterin sei schon deshalb als Urheberin des Fehlalarms und damit des Polizeieinsatzes anzusehen, weil sie eine Alarmanlage in ihrem Auto installiert und eingeschaltet habe. Dass sie den Polizeieinsatz nicht wünschte, spiele keine Rolle.

Stuttgarter Arzt fährt alten Geländewagen

Fahrverbot in der Umweltzone: Kommune muss keine Ausnahmegenehmigung erteilen

Der Toyota Landcruiser des Hausarztes und Internisten war 1994 zugelassen worden. Seither fuhr er damit täglich von seinem Wohnort nach Stuttgart in die Arztpraxis, dort machte er mit dem Diesel-Geländewagen Hausbesuche. Für die Stuttgarter Umweltzone bekam der Mediziner 2009 keine Feinstaubplakette.

Bei der Stadt beantragte er die Erlaubnis, trotz des Fahrverbots in der Umweltzone seinen Landcruiser nutzen zu dürfen: Um im Winter bei Schnee und Eisglätte sicher bei den Patienten anzukommen, benötige er sein allradbetriebenes Auto. Die Kommune wies den Antrag ab, auch der Rechtsweg brachte keinen Erfolg: Die Klage des Arztes scheiterte beim Verwaltungsgericht Stuttgart (13 K 3296/10).

Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge ohne Plakette gebe es nur, wenn dies im öffentlichen Interesse liege, so das Gericht. Bei Fahrten von Berufspendlern zu ihren Arbeitsstellen treffe das grundsätzlich nicht zu, also auch nicht bei einem Mediziner. Ärzte würden nicht generell privilegiert, nur Arztfahrzeuge im Notfalleinsatz seien vom Fahrverbot ausgenommen.

Ein besonderer individueller Härtefall liege bei dem Stuttgarter Mediziner auch nicht vor. Trotz Nachfragen habe er keine konkreten Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht. Daher habe das Gericht nicht prüfen können, ob er keinen anderen Wagen kaufen und seinen Beruf tatsächlich nur mit dem Landcruiser ausüben könne.

Fußgänger werden von Auto vollgespritzt

Bei normaler Geschwindigkeit - kein Schadenersatz für die Reinigungskosten

Ein Ehepaar war in der Stadt zu Fuß unterwegs. Im Februar hatte Tauwetter eingesetzt, die Straße war voller Wasserlachen. Ein Auto fuhr vorbei und verursachte beim Durchqueren einer riesigen Pfütze eine Wasserfontaine, die auf die Fußgänger niederging. Das Ehepaar musste die besudelte Kleidung zum Reinigen bringen.

Dafür forderten die Eheleute 44 Euro Schadenersatz vom Autofahrer: Wenn er im Schritttempo vorbeigefahren wäre, wären sie nicht nass geworden. Autofahrer müssten bei so einem Wetter Rücksicht nehmen. Das Amtsgericht Meldorf sah die Autofahrer jedoch nicht in der Pflicht (81 C 701/10).

Um Fußgänger vor Nässe und Schmutz zu schützen, sollten sie zwar angesichts von Wasserlachen langsamer fahren und keinesfalls beschleunigen. Aus der Wasserfontaine könne man aber nicht notwendig auf eine unangemessene Geschwindigkeit des Autofahrers schließen: Stehe das Wasser auf der Fahrbahn, entstehe auch bei geringer Geschwindigkeit Spritzwasser.

Keinesfalls seien Autofahrer verpflichtet, Wasserlachen nur im Schritttempo zu überwinden. Bei Regen müssten sie sonst ganze Städte in Schrittgeschwindigkeit durchfahren, um nur ja niemanden zu bespritzen. Das würde den Straßenverkehr unzumutbar beeinträchtigen. Ständiges Abbremsen erhöhe zudem die Unfallgefahr für den nachfolgenden Verkehr. Fußgänger sollten sich durch geeignete Bekleidung schützen.

Neu eingebaute Autogasanlage defekt

Autobesitzerin bekommt Einbaukosten ersetzt, nicht aber Benzinmehrkosten

Die Besitzerin eines Peugeot 206 ließ den Wagen auf sparsames Autogas umrüsten. Für 1.899 Euro wurde in einer Werkstatt eine LPG-Autogasanlage eingebaut. Doch die Anlage funktionierte von Anfang an nicht richtig. Zwei Jahre und mehrere erfolglose Nachbesserungsversuche später verlangte die Frau vom Werkstattinhaber die Einbaukosten zurück plus die Kosten für den Ausbau der Anlage.

Zusätzlich wollte sie ihm die Benzinmehrkosten in Rechnung stellen (1.600 Euro), weil sie wegen der mangelhaften Gasanlage das Auto ständig im Benzinbetrieb fahren musste. Ersatz für Ein- und Ausbaukosten müsse der Werkstattinhaber zahlen, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg, weil seine Werkleistung fehlerhaft war (13 U 59/11).

Anspruch auf Ersatz des Mehraufwands für Benzin habe die Autobesitzerin jedoch nicht, weil er niedriger gewesen sei als die - ersetzten, also ersparten - Einbaukosten. Die Einbaukosten seien mit den Benzinmehrkosten zu verrechnen. Die Autobesitzerin müsse sich die wieder-erlangte Leistung auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen.

Sportwagen mit zu wenig PS

Motorminderleistung ist ein Mangel, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt

Für stolze 66.488 Euro erwarb im Herbst 2006 der Geschäftsführer einer GmbH einen Sportwagen des Herstellers A. Laut Bestellschreiben und Fahrzeugschein brachte es der Wagen auf eine Leistung von 420 PS. In den folgenden zwei Jahren erschien der Fahrer mehrmals bei einer vom Hersteller autorisierten Markenwerkstatt, der T-GmbH, und beanstandete, dass der Wagen die Höchstgeschwindigkeit nur schleppend erreichte. Reparaturen wurden jedoch nicht durchgeführt.

Im Sommer 2008 ließ der Geschäftsführer das Fahrzeug auf einem Leistungsprüfstand prüfen, dort wurde eine Motorminderleistung von 65 PS festgestellt. Ein paar Wochen später brachte er das Auto noch einmal zur T-GmbH und bemängelte, es schaffe die angegebene Endgeschwindigkeit nicht. Aber auch diesmal behob die Werkstatt keinen Mangel des Motors.

Nun trat der Fahrer vom Kauf zurück und verlangte vom Hersteller den Kaufpreis. Zu Recht, wie das Landgericht Wuppertal entschied (16 O 134/08). Ein Kfz-Experte habe keine Defekte oder Manipulationen am Motor festgestellt, welche die Leistung nachträglich hätten mindern können. Der Sportwagen sei von Anfang an mangelhaft gewesen. Laut Sachverständigengutachten müsse man von einer Motormaximalleistung von 386 PS ausgehen.

Der Geschäftsführer habe auch keine Frist für die Nachbesserung mehr setzen müssen. Er habe sich an einen autorisierten Vertragshändler gewandt, der das Auto drei Mal ohne Effekt geprüft habe. Ein erfolgloser Nachbesserungsversuch liege auch dann vor, wenn der Verkäufer bzw. die autorisierte Werkstatt praktisch nichts unternehme und die Kaufsache dem Käufer mit dem Mangel zurückgebe. Darüber habe der Käufer den Hersteller informiert.

Der Rücktritt vom Kauf wäre nur ausgeschlossen, wenn es sich um eine Bagatelle handelte. Das treffe jedoch nicht zu, auch wenn es "nur" um eine Minderleistung des Motors von 8 bis 10 Prozent gehe. Hersteller dürften nicht mit hoher Motorleistung werben und tatsächlich etwas anderes liefern. Hier gehe es um ein besonders hochwertiges, sportliches Fahrzeug, bei dem die Motorleistung für Kunden von besonderer Bedeutung sei. Der Käufer erwarte bei so einem Wagen, schnell beschleunigen und fahren zu können.

Gebrauchtwagenhändler verkaufte nachlackiertes Unfallauto

Käuferin focht den Kaufvertrag erfolgreich wegen arglistiger Täuschung an

Für 9.500 Euro kaufte eine Frau einen Gebrauchtwagen, den der Händler bzw. dessen Mitarbeiter P von einem anderen Kunden in Zahlung genommen hatte. Im Kaufvertrag stand: "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer: keine. Zahl, Art und Umfang von sonstigen Mängeln und Nachlackierungen lt. Vorbesitzer: keine". 15 Monate später focht die Käuferin den Vertrag an, weil man ihr einen Unfallschaden arglistig verschwiegen habe.

Mitarbeiter P behauptete, die Nachlackierung am Heck nicht gesehen zu haben. Der Händler war der Ansicht, ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Unfall müsse er die Fahrzeuge nicht genauer untersuchen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies diese Ausreden zurück und gab der Kundin Recht (4 U 71/09). Der Händler müsse den Kaufpreis zurückzahlen.

Ein Schaden am Heck sei unzulänglich repariert, was sofort ins Auge falle, wenn man den hinteren Stoßfänger demontiere. Nach dem Unfall sei der Wagen nachlackiert worden. Das sei - belegt durch Fotos - wegen deutlicher Farbunterschiede im Lack auf den ersten Blick erkennbar. Für Fachleute sei damit klar, dass wahrscheinlich ein Unfallschaden vorliege. Und jeder Verkäufer wisse, wie wichtig diese Tatsache für den Kaufentschluss sei.

Zeuge P habe die Nachlackierung nicht dokumentiert und die Käuferin nicht über den Unfallverdacht informiert. Entweder wider besseres Wissen - dann sei ihm sowieso arglistiges Verschweigen eines erheblichen Mangels vorzuwerfen. Oder weil P noch nicht einmal eine oberflächliche Sichtprüfung des Fahrzeugs vorgenommen habe.

Händler müssten gebrauchte Autos vor dem Weiterverkauf aber (zumindest durch Sichtkontrolle) auf mögliche Schäden untersuchen. Jeder seriöse Händler tue das und die Kunden erwarteten dies auch. Werde nicht einmal eine einfache Sichtprüfung durchgeführt, könne auch das den Vorwurf der Arglist begründen, wenn nach dem Weiterverkauf ein Unfallschaden entdeckt werde.

Dass Zeuge P sich für Farbunterschiede im Lack offenbar nicht interessierte, sei dem Arbeitgeber zuzurechnen. Ein großes Handelsunternehmen müsse organisatorisch sicherstellen, dass beim Ankauf bzw. der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen mögliche Unfallschäden registriert und dokumentiert sowie Informationen an die Verkaufsberater weitergegeben werden.

Abgerissener Ast beschädigt Autodach

Da kein "gefährlicher Zustand" vorlag, haftet die verantwortliche Kommune dafür nicht

Die schmale, unbefestigte Straße am Stadtrand führte an einem Grundstück vorbei, das der Stadt gehörte und an Privatleute vermietet war. An dieser Straße stellte ein Autofahrer seinen Wagen ab. Während er unterwegs war, riss ein heftiger Windstoß einen Ast von einem Baum auf dem kommunalen Grundstück ab. Der Ast wirbelte meterweit durch die Luft, bis er schließlich auf dem geparkten Auto landete und das Dach beschädigte.

Dafür forderte der Autobesitzer Schadenersatz von der Kommune: Sie sei für den verkehrssicheren Zustand der Straße verantwortlich und außerdem gehöre ihr dasGrundstück an der Straße. Den Baumbestand auf diesem Gelände habe sie offenkundig vernachlässigt.

Das Oberlandesgericht Brandenburg konnte auf Seiten der Stadt keine Versäumnisse erkennen und wies die Zahlungsklage ab (2 U 16/10). Als Verantwortliche für die Straßen müsse die Kommune auch Gefahren beseitigen, die von Bäumen ausgingen, räumte das Gericht ein. Der fragliche Baum wachse aber nicht am Straßenrand, wo herabfallende Äste geparkte Autos gefährden könnten.

Vielmehr stehe er in einem breiten, verwilderten Grünstreifen neben der Straße - etwa vier bis fünf Meter entfernt. Es ragten keine Äste oder Zweige über die Grenze des Grundstücks hinaus. Von einem für Fahrzeuge gefährlichen Zustand könne daher keine Rede sein, selbst wenn der Baum nicht mehr 100-prozentig "gesund" sein sollte.

Letztlich sei der Schaden durch einen bedauerlichen Zufall entstanden. Die Stadt hafte dafür auch nicht als Eigentümerin des Grundstücks: Sie habe es vermietet und dem Mieter per Mietvertrag die Pflicht übertragen, das Grundstück zu sichern. Ob er sie erfülle, müsse die Kommune zwar kontrollieren - es gebe aber keine Indizien dafür, dass hier geschlampt worden sei.