Für 9.500 Euro kaufte eine Frau einen Gebrauchtwagen, den der Händler bzw. dessen Mitarbeiter P von einem anderen Kunden in Zahlung genommen hatte. Im Kaufvertrag stand: "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer: keine. Zahl, Art und Umfang von sonstigen Mängeln und Nachlackierungen lt. Vorbesitzer: keine". 15 Monate später focht die Käuferin den Vertrag an, weil man ihr einen Unfallschaden arglistig verschwiegen habe.
Mitarbeiter P behauptete, die Nachlackierung am Heck nicht gesehen zu haben. Der Händler war der Ansicht, ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Unfall müsse er die Fahrzeuge nicht genauer untersuchen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies diese Ausreden zurück und gab der Kundin Recht (4 U 71/09). Der Händler müsse den Kaufpreis zurückzahlen.
Ein Schaden am Heck sei unzulänglich repariert, was sofort ins Auge falle, wenn man den hinteren Stoßfänger demontiere. Nach dem Unfall sei der Wagen nachlackiert worden. Das sei - belegt durch Fotos - wegen deutlicher Farbunterschiede im Lack auf den ersten Blick erkennbar. Für Fachleute sei damit klar, dass wahrscheinlich ein Unfallschaden vorliege. Und jeder Verkäufer wisse, wie wichtig diese Tatsache für den Kaufentschluss sei.
Zeuge P habe die Nachlackierung nicht dokumentiert und die Käuferin nicht über den Unfallverdacht informiert. Entweder wider besseres Wissen - dann sei ihm sowieso arglistiges Verschweigen eines erheblichen Mangels vorzuwerfen. Oder weil P noch nicht einmal eine oberflächliche Sichtprüfung des Fahrzeugs vorgenommen habe.
Händler müssten gebrauchte Autos vor dem Weiterverkauf aber (zumindest durch Sichtkontrolle) auf mögliche Schäden untersuchen. Jeder seriöse Händler tue das und die Kunden erwarteten dies auch. Werde nicht einmal eine einfache Sichtprüfung durchgeführt, könne auch das den Vorwurf der Arglist begründen, wenn nach dem Weiterverkauf ein Unfallschaden entdeckt werde.
Dass Zeuge P sich für Farbunterschiede im Lack offenbar nicht interessierte, sei dem Arbeitgeber zuzurechnen. Ein großes Handelsunternehmen müsse organisatorisch sicherstellen, dass beim Ankauf bzw. der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen mögliche Unfallschäden registriert und dokumentiert sowie Informationen an die Verkaufsberater weitergegeben werden.