Auto & Verkehr

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Kinderrad fällt auf einen Mercedes

Eigentümer fordert vom Vater der kleinen Radfahrerin Schadenersatz

Eine Mercedes-Fahrerin bog morgens von der Münchner Ludwigstraße ab in einen Weg, um dort zu parken. An diesem Weg liegt ein Kindergarten. Ein kleines Mädchen radelte vor dem Wagen her zum Kindergarten. Vor dessen Eingang standen viele Kinder mit Fahrrädern. Die Autofahrerin wartete ein wenig, weil sie hoffte, dann besser an der Gruppe vorbei zu kommen.

Kaum war das Mädchen abgestiegen, stürzte sein Rad um - und gegen den Mercedes. Die Schrammen an den linken Türen zu beseitigen, kostete 1.350 Euro. Dafür forderte der Kfz-Halter, Ehemann der Fahrerin, Schadenersatz vom Vater der Fünfjährigen: Er habe seine Aufsichtspflicht verletzt, weil er das Kind allein gelassen habe.

Unsinnig fand der Vater diesen Vorwurf, weil seine Tochter schon geraume Zeit allein und immer sehr vorsichtig Rad fahre. An dem Tag sei er sogar mitgefahren, allerdings mit der jüngeren Tochter ein wenig hinterher. Nur weil es vor dem Kindergarten ein Gedränge gab, sei das Fahrrad umgefallen. Das Amtsgericht München gab ihm Recht und wies die Schadenersatzklage des Autobesitzers ab (122 C 8128/10).

Wie sehr man ein fünfjähriges Kind beaufsichtigen müsse, hänge auch von seinem Charakter und von seiner Erfahrung im Straßenverkehr ab, so die Amtsrichterin. Das Mädchen fahre seit zweieinhalb Jahren Rad (vorher mit dem Laufrad), die Strecke zum Kindergarten seit zwei Jahren. Nie sei etwas passiert. So ein Kind allein vorausfahren zu lassen, verletze nicht die Aufsichtspflicht.

Vielmehr müsse man Kindern sogar gewisse Freiräume lassen, um sie zu selbständigen Verkehrsteilnehmern zu erziehen. Ein fünfjähriges Mädchen müsse ja in Kürze auch den Schulweg bewältigen. Daher sei es vollkommen in Ordnung, wenn Eltern ein Kind, das sein Fahrrad beherrsche, auf kleinen, wenig befahrenen Strecken unbeaufsichtigt ließen.

Im Übrigen habe die Kindergärtnerin als Zeugin bestätigt, dass das Rad aufgrund eines Getümmels vor dem Eingang umgefallen sei. Das hätte der Vater des Mädchens auch dann nicht verhindern können, wenn er auf Sichtweite geblieben wäre. Man könne von ihm nicht verlangen, permanent die Lenkstange des Kinderrades zu halten.

Rasender Pflegedienst

Sind die Fahrer nicht zu ermitteln, muss der Pflegedienst für alle Firmenautos ein Fahrtenbuch führen

Erstaunlich: Ein häuslicher Alten- und Krankenpflegedienst leistet sich einen Fuhrpark mit Luxusfahrzeugen (Land Rover Discovery, Daimler Chrysler ML 320 und GL 320). Und die Pfleger fahren anscheinend alle gern schnell. Jedenfalls wurden sie 2010 vier Mal auf Bundesautobahnen geblitzt - mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 km/h über dem erlaubten Wert.

Die Straßenverkehrsbehörde konnte die Fahrer nicht ermitteln, weil die Inhaberin des Pflegedienstes - und Halterin der Firmenfahrzeuge - die Kooperation verweigerte. Sie machte entweder überhaupt keine Angaben dazu, wer gefahren war. Oder sie behauptete, die Fahrer wohnten in Lettland bzw. Russland und "seien nicht mehr da".

Weil sie die Verkehrsverstöße nicht aufklären konnte, ordnete die Behörde an, dass die Firma für ihren gesamten Fuhrpark ein Fahrtenbuch führen muss. Vergeblich beschwerte sich die Fahrzeughalterin über diese "unverhältnismäßige" Auflage. Vier gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb von wenigen Monaten rechtfertigten allemal eine generelle Fahrtenbuchauflage, entschied das Verwaltungsgericht Berlin (VG 11 K 128/11).

Die Firmeninhaberin schütze offenkundig die Fahrer: Dass sie als Geschäftsleiterin von Fernfahrten ihrer Angestellten mit derart hochwertigen Oberklassenautos zum Teil nichts wusste - so eine der Ausreden -, sei kaum zu glauben. Sie wolle nur verhindern, dass deren grob verkehrswidriger Fahrstil geahndet werde.

In der Vergangenheit habe die Geschäftsfrau zudem die Autos häufig ausgewechselt. Auch das mache eine generelle Auflage für alle Firmenautos notwendig. Denn die Verkehrsbehörde müsse in der Lage sein, alle Änderungen zu erfassen, ohne wöchentlich den Fahrzeugbestand der Firma zu prüfen und ständig Fahrtenbücher für neue Fahrzeuge anzuordnen.

Kfz-Kaskoversicherer zahlte spät

... nach Streit um die Reparaturkosten: keine Nutzungsausfallentschädigung

Herr X besaß ein Mercedes-Benz Coupé und hatte für das Luxusauto eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Unbekannte Täter (Unfallflucht) beschädigten es erheblich. Der Kfz-Sachverständige des Versicherers schätzte die Reparaturkosten auf 17.306 Euro brutto. Dagegen veranschlagte die vom Autobesitzer gefragte Mercedes-Fachwerkstatt ca. 30.000 Euro.

Es folgte ein Tauziehen: X forderte ein unabhängiges Gutachten, der Versicherer forderte ihn auf, den Mercedes in eine Fachwerkstatt zu bringen, wo man ihn erneut begutachten könnte. X beauftragte einen Sachverständigen, der einen Reparaturaufwand von 25.667 Euro brutto ermittelte. Erneut verlangte X Geld vom Versicherer. Erst müsse man das Gutachten prüfen, hieß es. Etwa acht Monate nach dem Unfall erhielt Herr X 20.489 Euro.

Nun verklagte er die Versicherung auf Entschädigung für den Nutzungsausfall seines Wagens für sieben Monate: Sie habe es noch nicht einmal für notwendig gehalten, den von ihr selbst festgestellten Betrag auszuzahlen. Er habe das Fahrzeug nicht reparieren lassen können, solange das Unternehmen Einwände gegen die geforderte Summe erhob.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage ab (20 U 108/10). Der Versicherer sei zwar mit der Zahlung "im Verzug" gewesen: Immerhin habe er selbst eine Zahlungspflicht von über 17.000 Euro ermittelt. Aber der Nutzungsausfall sei keine direkte Folge der verspäteten Kaskoleistungen und daher kein "ersatzfähiger Verzugsschaden".

Der vom Versicherer geschuldete Schadenersatz sei nicht zweckgebunden: Der Unfallgeschädigte könne den Betrag verwenden, um das Auto zu reparieren oder den Betrag für andere Zwecke einsetzen. Schon deshalb sei die zögerliche Regulierung nicht als Ursache des Nutzungsausfalls anzusehen. Darüber hinaus musste X die Reparatur nicht unbedingt monatelang hinausschieben, nur um den Wagen dem Sachverständigen des Gerichts unrepariert vorführen zu können.

Er hätte bei seinem Einkommen die Reparatur selbst (vor-)finanzieren und beim Versicherer beantragen können, einen Sachverständigenausschuss einzusetzen. So sei es in den Versicherungsbedingungen vorgesehen: "Bei Meinungsverschiedenheiten (über die Höhe des Schadens) können Sie einen Sachverständigenausschuss entscheiden lassen".

BMW nach Unfall "vollständig repariert"?

Kfz-Versicherungsklausel: Vollständig ist ein Auto repariert, wenn es fahrtüchtig und unfallsicher ist

Bei einem Unfall wurde ein BMW erheblich beschädigt. Ein Sachverständiger schätzte die Reparaturkosten auf über 19.000 Euro. Die Autofahrerin ließ den Wagen für 17.805 Euro instandsetzen. Die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers setzte einen weiteren Kfz-Experten auf den Fall an.

Der zweite Experte stellte fest, dass die Reparatur unzulänglich war. Der Mechaniker habe die Radhäuser nicht ausgetauscht, so wie es laut dem ersten Gutachten vorgesehen war. Das jetzt nachzuholen - nachdem die Arbeiten abgeschlossen seien -, wäre jedoch technisch und wirtschaftlich unvernünftig. Denn das Fahrzeug sei fahrtüchtig und unfallsicher.

Gestützt auf dieses Gutachten erstattete die Versicherung der Unfallgeschädigten nur 7.000 Euro. So stehe es in den Versicherungsbedingungen: Werde eine Reparatur nicht vollständig ausgeführt, ersetze sie nur den Wiederbeschaffungswert des Wagens minus Restwert. Das ließ sich die Autofahrerin nicht bieten und klagte auf Ersatz der gesamten Reparaturkosten.

Vom Oberlandesgericht Karlsruhe bekam sie Recht (9 U 41/10). Die Versicherungsklausel mache vollständigen Schadenersatz davon abhängig, dass die Reparatur "vollständig ausgeführt" werde. Diese Bedingung sei erfüllt, wenn das Auto fahrtüchtig und unfallsicher sei. Eben dies habe der Kfz-Sachverständige des Versicherers bestätigt. Dass die Reparatur einwandfrei durchgeführt sein müsse, sei der Klausel nicht zu entnehmen.

Nach Ansicht des Kfz-Experten führe das Versäumnis der Werkstatt zu einem vernachlässigbaren Risiko: Nur im äußersten Extremfall eines Frontalzusammenstoßes könnte möglicherweise die Knautsch-Zone nicht mehr ihre volle Wirkung entfalten. Deshalb seien aus technischer Sicht weitere Maßnahmen nicht zwingend erforderlich. Demnach sei das Fahrzeug "vollständig repariert" und der Versicherer müsse die "erforderlichen Kosten der Wiederherstellung" ersetzen. Dass weitere Arbeiten technisch möglich wären, ändere daran nichts.

Motorschaden durch gerissenen Zahnriemen

Kfz-Werkstatt wies den Autobesitzer nicht auf notwendigen Austausch hin

Autohersteller A empfiehlt, die Zahnriemen seiner Fahrzeuge nach 60.000 Kilometern zu überprüfen und sie spätestens nach 120.000 Kilometern bzw. fünf Jahren auszutauschen. Ende 2007 brachte eine Autobesitzerin ihren Wagen der Marke A (Erstzulassung 2003, 58.393 km auf dem Tacho) zur Inspektion in die Werkstatt. Dort wurden die Reifen gewechselt und unter anderem Öl, Luftfilter, Scheibenwischer erneuert.

Im Inspektionsbogen kreuzte der Kfz-Mechaniker bei der Frage "Steuerriemenwechsel fällig?" die Antwort "nein" an. Ein halbes Jahr später gab der Motor den Geist auf: Der Zahnriemen war gerissen. Für einen Austauschmotor berappte die Frau 6.120 Euro. Sie verklagte den Inhaber der Kfz-Werkstatt auf Schadenersatz: Er hätte sie darauf aufmerksam machen müssen, dass der Austausch des Zahnriemens bald fällig war.

Das Oberlandesgericht Schleswig gab ihr Recht: Es gehöre zu den Pflichten einer Werkstatt, bei einer Inspektion auf anstehende Maßnahmen hinzuweisen (4 U 171/09). Arbeiten stünden dann unmittelbar bevor, wenn sie innerhalb einer Laufleistung von 5.000 Kilometern oder in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten nach der Inspektion fällig werden.

Inspektionen dienten auch dazu, notwendige Wartungs- und Reparaturmaßnahmen festzustellen: Auf diesen Service dürften Kunden vertrauen. Und es liege im beiderseitigen Interesse, solche Arbeiten sofort (mit) zu erledigen, damit der Besitzer das Auto nicht erneut in die Werkstatt bringen müsse. Im konkreten Fall habe der Zahnriemen kurz nach der Inspektion das Höchstalter von fünf Jahren erreicht. Kfz-Mechaniker müssten das wissen.

Vermutlich habe es die Werkstatt aus Versehen versäumt, das Zusatzgeschäft eines Zahnriemenwechsels zu nutzen. Dieser Fehler habe den Schaden verursacht, deshalb schulde die Werkstatt der Kundin Schadenersatz. Der Kfz-Sachverständige habe ausgesagt, bei einem Wagen dieses Typs und dieser Laufleistung sei es "sehr unwahrscheinlich", dass ein Defekt im Motor zum Riss im Zahnriemen geführt habe. In 99 von hundert Fällen sei es umgekehrt, führe Verschleiß am Zahnriemen zum Motorschaden.

Gebrauchtwagenverkauf gegen Provision

Händler darf vom Fahrzeugeigentümer nicht zusätzlich eine "Platzmietpauschale" verlangen

Einen Opel Zafira sollte der Gebrauchtwagenhändler gegen Provision für den Autobesitzer verkaufen. Doch das gelang ihm nicht. Acht Monate stand der Wagen auf dem Gelände. Als der Eigentümer das Auto abholen wollte, pochte der Händler auf eine Vertragsklausel: "Als Werbemittel- und Platzmietpauschale werden pro Woche 40 Euro zzgl. MwSt. berechnet …".

Die Pauschale wurde laut Vermittlungsvertrag auch fällig, wenn der Verkauf fehlschlug. 2.332 Euro sollte Autofahrer nur für das "Aufbewahren" des Fahrzeugs zahlen. Der weigerte sich und erklärte, die Vertragsklausel sei unwirksam. Dem stimmte der Bundesgerichtshof (BGH) zu: Der Eigentümer klagte erfolgreich auf Herausgabe des Wagens (III ZR 78/10).

Mit der strittigen Klausel lasse sich der Autohändler eine Tätigkeit vergüten, die in erster Linie in seinem Interesse liege, so der BGH. Vertraglich sei er verpflichtet, das Fahrzeug zu verkaufen. Dazu gehöre es, den Wagen auf seinem Firmengelände für Interessenten bereitzustellen und vorzuführen, es sicher aufzubewahren und zu pflegen. Im Gegenzug verpflichte sich der Auftraggeber, im Erfolgsfall Provision zu zahlen.

Damit seien die Leistungen des Händlers komplett abgegolten. Mit der Platzmietpauschale versuche er, einseitig sein Interesse auf Kosten der Kunden durchzusetzen. Sie führe dazu, dass der Auftraggeber quasi doppelt zahle - ohne Gegenleistung oder einen nennenswerten Vorteil. Das benachteilige die Kunden unangemessen.

Dazu komme, dass der Händler die Marktlage, Erfolgsaussichten und das Risiko längerer Standzeit besser einschätzen könne als die Eigentümer. Eben deshalb vertrauten sie ihm ja ihre Fahrzeuge an. Die erhebliche Mietpauschale stelle für die Kunden bei langer Standzeit ein Kostenrisiko dar, das sie nicht kalkulieren könnten.

Betrunken auf dem Rad erwischt

Verweigert der Verkehrssünder ein Gutachten zu seiner Eignung als Verkehrsteilnehmer: Radfahrverbot

Nach einer Feier fuhr Herr Y morgens um vier Uhr mit dem Rad nach Hause und fiel einer Polizeistreife auf. Mit einem Blutalkoholgehalt von 1,75 Promille war er geradelt, wie die Polizei feststellte. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe.

Einen Führerschein besitzt Herr Y nicht. Dennoch ordnete die Fahrerlaubnisbehörde an, Y müsse ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen, um seine Eignung als Verkehrsteilnehmer zu belegen. So ist es vorgeschrieben, wenn ein Verkehrsteilnehmer mit über 1,6 Promille ein "Fahrzeug führt" - dazu zählen auch Fahrräder.

Da Y dieser Anordnung nicht folgte, wurde ihm das Radfahren verboten. Vergeblich legte er Rechtsbeschwerde ein. der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies sie zurück (2 B 1076/10). Auch wenn Y nachts niemanden konkret gefährdet habe, das Gutachten sei zu Recht angeordnet worden, so die Richter.

Der Gesetzgeber habe mit der 1,6-Promille-Grenze die Erkenntnis berücksichtigt, dass Verkehrsteilnehmer mit so einem Wert ein ausgeprägtes Alkoholproblem haben. Nicht an Alkohol gewöhnte Personen seien mit diesem Alkoholpegel nicht mehr imstande, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen und zu bewegen.

Das gelte auch und gerade für Fahrräder, die den Gleichgewichtssinn besonders herausforderten. Wer mit 1,6 Promille gerade noch die Balance halten könne, sei nichtsdestotrotz fahruntüchtig und gefährde die Sicherheit des Verkehrs. Daher bestünden erhebliche Zweifel daran, dass Y weiterhin als Radfahrer am Straßenverkehr teilnehmen sollte.

Autokauf und "erheblicher Mangel"

Der Zeitpunkt des Rücktritts vom Kauf wirkt sich darauf aus, wie ein Mangel einzustufen ist

Herr S kaufte 2003 einen neuen Mazda Kombi für 25.860 Euro. Schon bald nach der Lieferung rügte der Käufer eine Vielzahl von Mängeln. Er musste das Auto häufig in die Werkstatt bringen. Etwa zwei Jahre nach dem Kauf erklärte Herr S den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte vom Autohändler den Kaufpreis zurück (minus Abzug für gefahrene Kilometer). Da sich der Händler darauf nicht einließ, kam es zum Rechtsstreit.

Ein vom Gericht bestellter Kfz-Sachverständiger begutachtete den Wagen. Er stellte Rost am Unterboden und Fehler an der vorderen Achseinstellung fest. Diesen Mangel zu beseitigen, koste nicht einmal fünf Prozent des Kaufpreises, so das Oberlandesgericht. Es handle sich um eine Bagatelle, die den Käufer nicht dazu berechtige, das Geschäft rückgängig zu machen.

Dem widersprach der Bundesgerichtshof (VIII ZR 139/09). Wenn es um die Frage gehe, ob der Mangel eines Neufahrzeugs erheblich sei - und der Käufer deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten durfte -, komme es wesentlich auf den Zeitpunkt an, an dem der Käufer den Rücktritt erklärte. Das sei im Herbst 2005 geschehen, nachdem der Verkäufer wegen der beanstandeten Mängel 2004 und 2005 mehrere erfolglose Reparaturversuche unternommen hatte.

Warum der Mazda so auffällig fehlerhaft fuhr, habe die Werkstatt des Händlers nicht klären können. Daher wäre es für den Käufer damals unzumutbar gewesen, den Wagen weiterhin zu benutzen. Er hätte ständig mit Problemen rechnen müssen. Aus diesem Grund sei der Mann wirksam vom Kauf zurückgetreten. Dass nachträglich aufgedeckt wurde - durch das im Prozess eingeholte Gutachten -, dass man die Fehlerursache mit verhältnismäßig geringem Aufwand hätte beheben können, ändere daran nichts.

Wer sein Auto immer "billig" reparieren lässt ...

... kann nach einem Unfall nicht die höheren Reparaturkosten einer Markenwerkstatt verlangen

Der Mercedes eines Münchner Taxifahrers wurde bei einem Unfall beschädigt. Ein Kfz-Sachverständiger begutachtete den Wagen und legte bei der Kalkulation des Schadens die Reparatur-Stundensätze einer Mercedes-Markenwerkstatt zugrunde. Doch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers fand heraus, dass der Taxiunternehmer seine Autos nie in einer Fachwerkstatt, sondern in der eigenen Werkstatt reparieren ließ.

Deshalb ersetzte sie nur die Stundensätze einer freien Werkstatt. Den Differenzbetrag von 1.400 Euro klagte der Taxler ein, erlitt jedoch beim Amtsgericht München eine Niederlage (343 C 12758/09). Ein Unfallgeschädigter, der den Schaden auf Gutachtenbasis abrechne, könne sein Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren lassen oder den Geldbetrag anderweitig verwenden, betonte die Amtsrichterin.

Er habe aber nicht die Wahl, sich auf Kosten des Unfallgegners "eine möglichst teure Reparaturmethode auszusuchen". Im konkreten Fall stehe fest, dass der Taxiunternehmer seine Autos ausschließlich in seiner eigenen Werkstatt instand setzen lasse. Also richte sich sein Anspruch auf Schadenersatz nach den dort anfallenden Kosten.

Bei relativ neuen Fahrzeugen (bis zu drei Jahren) dürften Unfallgeschädigte zwar in der Regel die Kosten einer Reparatur in der Markenwerkstatt ansetzen. Wenn dies aber, wie hier, von vornherein nicht geplant sei, komme es auf das Alter des Wagens - ca. ein Jahr lief das Taxi - nicht an. Zudem gälten für Taxis ohnehin andere Marktbedingungen als bei "normalen" Wagen. Die Wertminderung durch Reparaturen in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt spiele bei Taxis keine so große Rolle.

Durch die Parkhaus-Schranke gemogelt ...

Wer sich um Parkgebühren drückt, muss dem Parkhausbetreiber auch Anwaltskosten ersetzen

Ein Münchner Fitnessstudio kooperiert mit einem Parkhaus im gleichen Gebäude: Die sportlichen Kunden durften zwei Stunden kostenlos parken, ab der dritten Stunde waren dann 2,50 Euro pro Stunde zu zahlen. So war es mit dem Inhaber des Parkhauses vereinbart. Im Herbst 2010 stellten Mitarbeiter des Parkhauses anhand von Videoaufzeichnungen fest, dass sich ein Besucher des Studios mehrfach um die Parkgebühr gedrückt hatte.

Und das ganz wörtlich: Obwohl der Sportler sein Auto bei jedem Aufenthalt im Studio länger als zwei Stunden parkte, drückte er beim Wegfahren einfach die Ausfahrtsschranke hoch, anstatt zu zahlen. Der Inhaber des Parkhauses beauftragte einen Anwalt damit, die Parkgebühr einzutreiben.

Nun zahlte der Studio-Kunde nachträglich die Parkgebühr - doch 39 Euro Anwaltsgebühren waren ihm zuviel: Der Parkhausbetreiber hätte keinen Anwalt einschalten müssen, meinte er, denn er sei ja bereit, den Schaden gutzumachen. Der Parksünder ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen, den er beim Amtsgericht München verlor (163 C 5295/11).

Er habe wiederholt das Parkhaus verlassen, ohne zu zahlen (juristisch: eine "Leistung erschlichen"), stellte die Amtsrichterin fest. Wer so handle, zeige fehlendes Unrechtsbewusstsein. Daher sei es erforderlich und zweckmäßig gewesen, einen Anwalt einzuschalten. Zum Schadenersatz, den der Zahlungsunwillige dem Inhaber des Parkplatzes schulde, gehörten auch die Anwaltskosten.

(P.S.: Prozessgebühren musste der Mann als Unterlegener im Rechtsstreit nun zusätzlich berappen.)

Mit Alkohol am Steuer erwischt

Fahrverbot: Die Straßenverkehrsbehörde darf dem Autofahrer nicht zusätzlich das Radfahren verbieten

Autofahrer X hatte sich nach einem Kneipenbesuch ans Steuer gesetzt und war von der Polizei kontrolliert worden. Resultat des Bluttests: 1,1 Promille. Nun war der Führerschein weg. Nach einem Monat Fahrverbot beantragte X, ihm die Fahrerlaubnis wieder zu erteilen.

Der zuständige Sachbearbeiter in der Straßenverkehrsbehörde nahm es mehr als genau. Er verlangte vom Verkehrssünder nicht nur ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Eignung, ein Kraftfahrzeug zu führen. Darüber hinaus sollte der Gutachter prüfen, ob X in der Lage sei, auf Alkohol zu verzichten, wenn er mit dem Rad unterwegs war.

X weigerte sich, so ein Gutachten vorzulegen. Daraufhin schlug die Behörde zurück: Den Führerschein bekam der Mann nicht, zusätzlich wurde es ihm verboten, mit dem Rad zu fahren. Gegen diese Entscheidung legte X Beschwerde ein und hatte damit beim Oberverwaltungsgericht Koblenz Erfolg (10 B 10415/11.OVG).

Zweifel an der Eignung zum Kraftfahrer seien nicht ohne weiteres auf das Radfahren zu übertragen. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass X als Radfahrer die Verkehrssicherheit gefährden würde: Auf dem Rad sei er noch nie aufgefallen. Daher dürfe die Straßenverkehrsbehörde von X kein Gutachten über seine Eignung als Radfahrer verlangen. Und sie dürfe ihm erst recht nicht das Radfahren verbieten, weil er das Gutachten verweigerte.

Neues Wohnmobil vier Mal in der Werkstatt

Das stellt für sich genommen noch keinen erheblichen Mangel dar, der einen Rücktritt vom Kauf rechtfertigt

Ein wohlhabender Ruheständler leistete sich 2006 ein Wohnmobil der Luxusklasse für 134.437 Euro. Schon bald musste das Fahrzeug in der Werkstatt des Autohändlers nachgebessert werden. Vier Mal gab es der Käufer beim Verkäufer wegen diverser Mängel ab.

12 Monate nach dem Kauf trat er vom Kaufvertrag zurück. Darauf ließ sich der Händler nicht ein, weil "es nur um unerhebliche Mängel gehe". Nach einigem Hin und Her verklagten ihn die Töchter des mittlerweile verstorbenen Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises (minus Abzug für gefahrene Kilometer).

Damit hatten sie zunächst Erfolg: Ein viermaliger Aufenthalt in der Werkstatt stelle einen erheblichen Mangel dar, urteilte das Oberlandesgericht, obwohl die Reparaturkosten nur knapp ein Prozent des Kaufpreises ausmachten. Dem widersprach der Bundesgerichtshof (VIII ZR 202/10).

Wenn Sachmängel durch eine Reparatur, die weniger koste als ein Prozent des Kaufpreises, behoben werden könnten, seien sie als unerheblich einzustufen. Wegen Bagatellen dürften Käufer einen Wagen nicht zurückgeben.

Anders läge der Fall nur, wenn die Ursache der Mängel 2007 (d.h. zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers) unklar gewesen wäre. Wenn ungewiss sei, ob es sich um eine Bagatelle handle und welcher Aufwand letztlich notwendig werden würde, sei es für den Käufer nicht zumutbar, trotz misslungener Reparaturversuche am Kaufvertrag festzuhalten.

Aus der Tankstelle in die Straße eingebogen

Kollidiert der Einfahrende mit einem rückwärts fahrenden Wagen, haben beide gleich viel zum Unfall beigetragen

Autofahrer A hatte getankt und wollte sich danach wieder in den Verkehr einfädeln. Er fuhr vom Tankstellengelände heraus, um nach rechts in die W-Straße einzubiegen. Beim Einfahren bemerkte er, dass auf der rechten Fahrspur - in die sein Wagen schon ein wenig hinein ragte - ein anderes Auto rückwärts fahrend herankam. Auch A legte den Rückwärtsgang ein, doch es war bereits zu spät. Die Fahrzeuge stießen zusammen.

Frau A, Halterin des Wagens, verklagte den Rückwärtsfahrer B und dessen Haftpflichtversicherer auf Schadenersatz. B hafte nur für die Hälfte der Reparaturkosten von Frau A, entschied das Landgericht Karlsruhe (1 S 107/10). Denn beide Fahrer hätten in gleichem Maß zum Unfall beigetragen. B hätte das einfahrende Auto im Rückspiegel sehen können, sei also nicht aufmerksam genug gewesen. Das treffe aber auch auf Herrn A zu.

Wer von einem Grundstück auf eine Straße einfahre, müsse dabei so vorsichtig sein, dass er niemanden gefährde. Das gelte auch für das Ausfahren aus einer Tankstelle. Vorfahrt habe der fließende Verkehr auf der Straße, ob er nun vorwärts oder rückwärts rolle. A habe es an besonderer Aufmerksamkeit beim Einfahren auf die Straße fehlen lassen. Dass er direkt vor dem Zusammenstoß stehen geblieben sei, ändere an diesem Sachverhalt nichts.

Autobesitzer versäumte Inspektion

Kann der Autohersteller deshalb trotz Garantie bei einem Defekt die Übernahme der Reparaturkosten verweigern?

Anfang 2005 hatte der Kunde eines Autohändlers einen sieben Monate alten Vorführwagen (Saab 9.5) gekauft und gegen Aufpreis eine "Saab-Protection"-Garantie erworben. Laut den Garantiebedingungen setzte ein Garantieanspruch voraus, dass das Fahrzeug bei einem Saab-Vertragshändler ordnungsgemäß gewartet wurde. Jährlich bzw. nach einer Fahrleistung von 20.000 Kilometern war eine Inspektion durchzuführen.

Der Kunde versäumte die 60.000-Kilometer-Inspektion. Das führte zu einem Streit, als Ende 2006 (bei Tachostand: 69.580 km) die Dieseleinspritzpumpe ihren Dienst einstellte. Die Markenwerkstatt verlangte für die Reparatur 3.138 Euro. Der Autobesitzer meldete dem Hersteller einen Garantiefall, doch das Unternehmen winkte ab: Es müsse die Reparaturkosten nicht übernehmen, weil sich der Autobesitzer nicht an die im Serviceheft vorgeschriebenen Wartungsintervalle gehalten habe.

Der Bundesgerichtshof verwies den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück, stellte aber grundsätzlich Folgendes klar: Wenn der Kunde beim Kauf des Fahrzeugs ein zusätzliches Entgelt für eine Kfz-Herstellergarantie gezahlt hat, darf der Hersteller die Kostenübernahme nur ablehnen, wenn die versäumte Inspektion die Ursache des Defekts ist (VIII ZR 293/10). Ansonsten müsse er die Reparatur finanzieren, auch dann, wenn die Wartungsintervalle überschritten wurden.

Der Hersteller dürfe eine Garantieleistung, die er gegen Entgelt zugesagt habe, nicht prinzipiell davon abhängig machen, ob das Auto regelmäßig in einer Vertragswerkstatt gewartet wurde - ohne Rücksicht darauf, ob der Garantiefall auf die unterlassene Wartung zurückzuführen sei. Die einschlägige Klausel in den Garantiebedingungen sei unwirksam, weil sie die Kunden unangemessen benachteilige.

Radfahrer fährt bei Rot über die Kreuzung

Wird er dabei von einem Lkw erfasst, muss er den Schaden selbst tragen

Ein Lkw-Fahrer wollte an einer Kreuzung rechts abbiegen, die Ampel für Autofahrer schaltete auf "Grün". Er musste jedoch kurz warten, weil einige Fußgänger die Straße überquerten. Als die Fußgängerampel "Rot" anzeigte, fuhr er los - und erfasste einen Radfahrer, der trotz Rotlichts in schnellem Tempo vom Bürgersteig auf die Straße gefahren war. Der Radfahrer wurde bei der Kollision schwer verletzt.

Er (und die gesetzliche Unfallversicherung) forderte vom Lkw-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung 80.000 Euro Schadenersatz für die Behandlungskosten und 250.000 Euro Schmerzensgeld. Aufgrund der Zeugenaussagen und eines Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang wiesen Landgericht und Oberlandesgericht Koblenz die Klage ab (12 U 500/10).

Eine Haftung des Lkw-Fahrers komme nicht in Frage. Er habe nicht damit rechnen können, dass ein Radfahrer am Übergang für Fußgänger die Straße überqueren würde, obwohl die Ampel für Fußgänger bereits auf "Rot" umgeschaltet hatte. Auf dem Gehweg hätte der Radfahrer sowieso nicht fahren dürfen, der sei Fußgängern vorbehalten.

Wenn er aber schon gegen diese Regel verstieß, hätte er beim Auffahren auf die Straße erst recht äußerst vorsichtig sein müssen. Statt dessen sei er in hohem Tempo bei "Rot" hineingebrettert, um mit einer schnellen Hakenbewegung noch vor dem Laster über die Straße zu kommen, obwohl dieser schon angerollt war. Der Radfahrer habe sich so extrem riskant und verkehrswidrig verhalten, dass er den Unfallschaden selbst tragen müsse.

Traktoren verlieren Hydrauliköl

Die Gemeinde hat auch einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz für die Straßenreinigung

Anscheinend fuhren in einer ländlichen Gegend mehrere Landwirte mit defekten Traktoren herum. Jedenfalls trat in (und zwischen) zwei kleinen Gemeinden eine Menge Hydrauliköl aus und verschmutzte die Straßen. Die Kommunen beauftragten ein privates Unternehmen damit, die Ölspuren zu entfernen. Es reinigte die Straßen und berechnete dafür jeder Gemeinde ca. 3.000 Euro.

Zu viel für ihre knappen Kassen, fanden die. Die Gemeinden traten dem Reinigungsunternehmen ihre Ansprüche gegen die Fahrzeughalter und deren Haftpflichtversicherer ab. Das Unternehmen verklagte diese auf Schadenersatz, scheiterte damit jedoch bei den Vorinstanzen: Kommunen könnten nur von Amts wegen auf Kostenerstattung bestehen (d.h. einen öffentlich-rechtlichen Anspruch geltend machen), so die Begründung.

Das sah der Bundesgerichtshof anders (VI ZR 184/10 und VI ZR 191/10). Ölspuren verletzten das Eigentum der Gemeinden an den Straßen, daraus lasse sich durchaus auch ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadenersatz ableiten. Der erfülle einen anderen Zweck als der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Kostenersatz und sei durch diesen nicht ausgeschlossen.

Wenn eine Gemeinde Maßnahmen treffe, um Gefahren für die Bürger abzuwenden und/oder die Folgen von Feuer, Unglücksfällen oder von öffentlichem Notstand zu beseitigen, könne sie für ihre einschlägigen Ausgaben meist finanziellen Ausgleich von Betroffenen verlangen - aber keineswegs immer. In solchen Fällen könne sie unter Umständen mit einer zivilrechtlichen Schadenersatzklage finanzielle Einbußen vermeiden.

Oberarzt verunglückt bei der Fahrt in die Klinik

Wird sein Privatauto während der "Rufbereitschaft" beschädigt, muss der Arbeitgeber dafür aufkommen

Ein Oberarzt wohnte einige Kilometer von der Klinik entfernt, in der er arbeitete. An einem Sonntag im Winter 2008 hatte er Bereitschaftsdienst (eine so genannte "Rufbereitschaft", d.h. er wartete zu Hause auf eventuellen Arbeitseinsatz). Gegen neun Uhr früh rief das Klinikum an, er werde gebraucht. Der Oberarzt setzte sich in seinen Wagen und fuhr los.

Auf glatter Straße kam das Auto ins Schleudern und rutschte in den Straßengraben. Dem Mediziner passierte nicht viel, aber der Wagen war demoliert. Die Reparaturkosten von 5.727 Euro stellte er seinem Arbeitgeber in Rechnung. Doch der Klinikträger teilte mit, für Schäden auf dem Arbeitsweg sei er nicht zuständig. Daraufhin zog der Mediziner vor Gericht.

Zunächst erfolglos, doch das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Oberarzt zumindest im Prinzip Recht (8 AZR 102/10). Wenn ein Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft aufgefordert werde, seine Arbeit anzutreten und das Privatauto notwendig sei, um den Arbeitsort rechtzeitig zu erreichen, sei die Fahrt dienstlich veranlasst, so das BAG.

Dann habe der Arbeitnehmer ausnahmsweise Anspruch auf Schadenersatz vom Arbeitgeber, wenn er bei der Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsplatz verunglücke und der Wagen beschädigt werde. Im konkreten Fall sei allerdings die Höhe des Schadens strittig, ebenso wie die Frage, ob der Arbeitnehmer den Unfall schuldhaft verursacht habe. Das könnte seinen Anspruch mindern. Darüber müsse die Vorinstanz entscheiden.

Verursacht ein betrunkener Autofahrer einen Unfall ...

... darf der Kfz-Versicherer unter Umständen jede Leistung ablehnen

Nach dem bis 1.1.2008 geltenden Versicherungsrecht musste der Kfz-Versicherer den Schaden nicht übernehmen, wenn ein Autofahrer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hatte. Seither war umstritten, ob das auch nach dem neuen Versicherungsrecht gilt oder ob es Versicherern nur die Möglichkeit eröffnet, die Leistung zu kürzen:

"Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen". (§ 81 Versicherungsvertragsgesetz)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das unter Umständen auch Null Leistung bedeuten kann. Der konkrete Fall: Nach einem Rockkonzert und einer durchzechten Nacht fuhr ein Mann frühmorgens nach Hause. Um sieben Uhr kam er auf einer kurvigen Landstraße von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Laternenpfahl. Am Auto entstand ein Schaden von 6.400 Euro.

Der Rockfan war mit 2,70 Promille unterwegs und musste wegen "fahrlässigen Vollrausches" Geldstrafe zahlen. Seine Vollkaskoversicherung regulierte den Unfallschaden nicht, ließ sich von ihm verklagen. Sie dürfe die Leistung verweigern, urteilte der Bundesgerichtshof - es sei denn, der Versicherungsnehmer wäre unzurechnungsfähig gewesen (IV ZR 225/10).

Wenn jemand so viel getrunken habe, sei das nicht auszuschließen. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit ließe sich dann nur halten, wenn der Versicherungsnehmer trotz seines Vorsatzes, Alkohol zu trinken, keinerlei Vorkehrungen dagegen getroffen hätte, betrunken zurückzufahren. Da die Vorinstanz dazu keine Feststellungen getroffen habe, müsse sie sich mit dem Fall nochmals befassen.

Wenn sie zu dem Ergebnis komme, dass der Mann am Vorabend - als er noch nüchtern und schuldfähig war - erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt habe, dass er betrunken und absolut fahruntüchtig einen Versicherungsfall riskieren würde, sei der Versicherervon jeder Leistung befreit.

Vermieter einer Lagerhalle …

… soll Frontscheibe eines seltenen Oldtimers zerstört haben

Ein heftiges Gewitter bot dem finanziell klammen Ehepaar F eine willkommene Gelegenheit, die Haushaltskasse aufzubessern - doch dank der Aussage eines Sachverständigen gelang der Coup nicht. Die Eheleute hatten eine Lagerhalle gemietet, in der Herr F Oldtimer restaurierte, um sie zu verkaufen. Das Geschäft lief schlecht. Im Sommer 2006 riss ein Gewittersturm ein Fenster der Halle aus. Da die Mieter im Ausland waren, öffnete der Vermieter mit seinem Zweitschlüssel die Halle und verschloss die Fensteröffnung mit dem Außenladen.

Aus dieser Hilfsaktion wollten ihm die Mieter einen Strick drehen - kurz, bevor der Gerichtsvollzieher alle Oldtimer in der Halle pfändete. Sie behaupteten, der Vermieter habe beim Verriegeln des Fensters die Frontscheibe eines seltenen Oldtimers zerstört. Herr F habe sie vor der Reise ausgebaut und auf den Tisch vor dem Fenster gelegt. Man könne sie nicht neu anfertigen, daher sei der Oldtimer jetzt wertlos. Den Schaden bezifferte Herr F auf mindestens 30.000 Euro.

Der Vermieter wies den Vorwurf zurück: In der Halle habe eine Vielzahl von Autoersatzteilen kreuz und quer herumgelegen, aber keine Kfz-Frontscheibe. Wessen Version war nun richtig? Die klare Aussage eines Kfz-Sachverständigen machte dem Landgericht Coburg die Entscheidung leicht (13 O 457/09). Er begutachtete das Foto, das Frau F von der vermeintlichen Oldtimer-Frontscheibe aufgenommen hatte.

Die Scheibe auf dem Foto passe nie und nimmer in den Scheibenrahmen der Karosserie des alten Wagens, erklärte der Experte und untermauerte dies mit technischen Details. Daher glaubte das Gericht den Eheleuten F und weiteren, von ihnen benannten Zeugen nicht: So wie behauptet könne der Schaden nicht eingetreten sein - wahrscheinlich habe es nie einen gegeben. Das Landgericht wies die Klage der Mieter gegen den Vermieter bzw. dessen Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz ab.

Gebrauchtwagen von GmbH gekauft

Kann sich ein Unternehmen auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen?

Von einer Druckerei, der X-GmbH, hatte eine Frau für 7.540 Euro einen gebrauchten Kombi gekauft. Laut Kaufvertrag war jede Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen. Ein paar Wochen später focht die Käuferin den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an: Die Verkäuferin habe ein lautes Klappergeräusch des Motors verschwiegen.

Der Geschäftsführer der GmbH wies das zurück: Er habe den Gebrauchtwagen in einwandfreiem Zustand übergeben. Die Käuferin bestand trotzdem darauf, das Geschäft rückgängig zu machen, und zog vor Gericht. Im Prozess ging es im Wesentlichen um die Frage, ob sich die GmbH auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen durfte.

Kauft ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer (juristisch: Verbrauchsgüterkauf), ist das nämlich unzulässig. Unternehmer haften für Mängel verkaufter Ware. Allerdings war hier die Verkäuferin keine Autohändlerin. Die GmbH hafte trotzdem, entschied der Bundesgerichtshof (BGH), obwohl sie keine Handelsfirma sei, deren Geschäftszweck im Verkauf bestehe (VIII ZR 215/10).

Für eine Druckerei sei der Verkauf eines Firmenwagens nur ein "branchenfremdes Nebengeschäft". Gegenüber einer privaten Käuferin dürfe das Unternehmen dennoch die Gewährleistung für Mängel nicht verweigern.

Trotz dieser für sie günstigen Argumentation verlor die Käuferin am Ende den Prozess: Sie durfte nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, weil sie der Verkäuferin keine Frist zur Nachbesserung gesetzt hatte. Dem Schriftverkehr der Parteien sei nicht zu entnehmen, so der BGH, dass die GmbH es bereits endgültig abgelehnt hatte, den defekten Motor reparieren zu lassen.