Eine Mercedes-Fahrerin bog morgens von der Münchner Ludwigstraße ab in einen Weg, um dort zu parken. An diesem Weg liegt ein Kindergarten. Ein kleines Mädchen radelte vor dem Wagen her zum Kindergarten. Vor dessen Eingang standen viele Kinder mit Fahrrädern. Die Autofahrerin wartete ein wenig, weil sie hoffte, dann besser an der Gruppe vorbei zu kommen.
Kaum war das Mädchen abgestiegen, stürzte sein Rad um - und gegen den Mercedes. Die Schrammen an den linken Türen zu beseitigen, kostete 1.350 Euro. Dafür forderte der Kfz-Halter, Ehemann der Fahrerin, Schadenersatz vom Vater der Fünfjährigen: Er habe seine Aufsichtspflicht verletzt, weil er das Kind allein gelassen habe.
Unsinnig fand der Vater diesen Vorwurf, weil seine Tochter schon geraume Zeit allein und immer sehr vorsichtig Rad fahre. An dem Tag sei er sogar mitgefahren, allerdings mit der jüngeren Tochter ein wenig hinterher. Nur weil es vor dem Kindergarten ein Gedränge gab, sei das Fahrrad umgefallen. Das Amtsgericht München gab ihm Recht und wies die Schadenersatzklage des Autobesitzers ab (122 C 8128/10).
Wie sehr man ein fünfjähriges Kind beaufsichtigen müsse, hänge auch von seinem Charakter und von seiner Erfahrung im Straßenverkehr ab, so die Amtsrichterin. Das Mädchen fahre seit zweieinhalb Jahren Rad (vorher mit dem Laufrad), die Strecke zum Kindergarten seit zwei Jahren. Nie sei etwas passiert. So ein Kind allein vorausfahren zu lassen, verletze nicht die Aufsichtspflicht.
Vielmehr müsse man Kindern sogar gewisse Freiräume lassen, um sie zu selbständigen Verkehrsteilnehmern zu erziehen. Ein fünfjähriges Mädchen müsse ja in Kürze auch den Schulweg bewältigen. Daher sei es vollkommen in Ordnung, wenn Eltern ein Kind, das sein Fahrrad beherrsche, auf kleinen, wenig befahrenen Strecken unbeaufsichtigt ließen.
Im Übrigen habe die Kindergärtnerin als Zeugin bestätigt, dass das Rad aufgrund eines Getümmels vor dem Eingang umgefallen sei. Das hätte der Vater des Mädchens auch dann nicht verhindern können, wenn er auf Sichtweite geblieben wäre. Man könne von ihm nicht verlangen, permanent die Lenkstange des Kinderrades zu halten.