Der Wagen von Herrn T war fotografiert worden, als der Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h überschritt. Bei seiner Anhörung als Beschuldigter gab Herr T zuerst zu, er sei zu schnell gefahren. Daher verhängte die Verkehrsbehörde gegen ihn ein Bußgeld. Doch dann erhob Herr T Einspruch und behauptete plötzlich, er habe den Wagen nicht selbst gelenkt. An dem Tag habe er seinem Sohn das Auto geliehen.
Gegen T junior konnte der Landkreis jedoch kein Bußgeld mehr festsetzen: Denn die dafür geltende Verjährungsfrist von drei Monaten (die mit dem Verkehrsverstoß beginnt) war bereits abgelaufen. Nun verdonnerte die Verkehrsbehörde Herrn T dazu, ein halbes Jahr lang ein Fahrtenbuch zu führen. Das sei unverhältnismäßig, protestierte T - wegen einem Punkt im Verkehrszentralregister und noch dazu dem ersten!
Doch das Verwaltungsgericht Trier sah das anders (1 L 154/11.TR). Die Bußgeldbehörde müsse den Verkehrssünder so schnell wie möglich (in ca. zwei Wochen) ermitteln. Werde da etwas versäumt, dürfe sie dem Fahrzeughalter kein Fahrtenbuch auferlegen. Aber hier habe die Behörde nicht geschlampt: Dass gegen den wahren Täter kein Bußgeld verhängt werden konnte, liege vielmehr an den falschen Angaben des Fahrzeughalters.
Da Herr T den Verkehrsverstoß zugegeben habe, durfte die Bußgeldbehörde davon ausgehen, dass die Sache aufgeklärt sei. In dem Fall müsse sie nicht weiter ermitteln. Wenn wegen einer falschen Aussage des Fahrzeughalters der Verkehrssünder straffrei ausgehe, dürfe die Behörde dem Halter (auch einem bisher unbescholtenen) ein Fahrtenbuch aufbrummen. Das solle ihn dazu bewegen, im Falle weiterer Verkehrsverstöße bei der Ermittlung des Fahrers mitzuwirken.