Auto & Verkehr

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Fahrtenbuch nach dem ersten Verkehrsverstoß?

Zulässig, wenn die Behörde den Verkehrssünder nicht feststellen kann

Der Wagen von Herrn T war fotografiert worden, als der Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h überschritt. Bei seiner Anhörung als Beschuldigter gab Herr T zuerst zu, er sei zu schnell gefahren. Daher verhängte die Verkehrsbehörde gegen ihn ein Bußgeld. Doch dann erhob Herr T Einspruch und behauptete plötzlich, er habe den Wagen nicht selbst gelenkt. An dem Tag habe er seinem Sohn das Auto geliehen.

Gegen T junior konnte der Landkreis jedoch kein Bußgeld mehr festsetzen: Denn die dafür geltende Verjährungsfrist von drei Monaten (die mit dem Verkehrsverstoß beginnt) war bereits abgelaufen. Nun verdonnerte die Verkehrsbehörde Herrn T dazu, ein halbes Jahr lang ein Fahrtenbuch zu führen. Das sei unverhältnismäßig, protestierte T - wegen einem Punkt im Verkehrszentralregister und noch dazu dem ersten!

Doch das Verwaltungsgericht Trier sah das anders (1 L 154/11.TR). Die Bußgeldbehörde müsse den Verkehrssünder so schnell wie möglich (in ca. zwei Wochen) ermitteln. Werde da etwas versäumt, dürfe sie dem Fahrzeughalter kein Fahrtenbuch auferlegen. Aber hier habe die Behörde nicht geschlampt: Dass gegen den wahren Täter kein Bußgeld verhängt werden konnte, liege vielmehr an den falschen Angaben des Fahrzeughalters.

Da Herr T den Verkehrsverstoß zugegeben habe, durfte die Bußgeldbehörde davon ausgehen, dass die Sache aufgeklärt sei. In dem Fall müsse sie nicht weiter ermitteln. Wenn wegen einer falschen Aussage des Fahrzeughalters der Verkehrssünder straffrei ausgehe, dürfe die Behörde dem Halter (auch einem bisher unbescholtenen) ein Fahrtenbuch aufbrummen. Das solle ihn dazu bewegen, im Falle weiterer Verkehrsverstöße bei der Ermittlung des Fahrers mitzuwirken.

Autositz verstellt sich während der Fahrt

Erheblicher Mangel eines Neuwagens: Käufer kann Kaufpreis zurückfordern

Für rund 50.000 Euro hatte das Ehepaar einen Neuwagen gekauft, der über eine "elektronische Sitzeinstellung" verfügte. Die Eheleute waren unterschiedlich groß (er über 1,80 Meter, sie ca. 1,60 Meter) und schätzten es, dass sich der Sitz jeweils automatisch auf die Körpergröße des Fahrers einstellte.

Doch die elektronische Steuerung tat des Guten zuviel: Einige Male wechselte der Fahrersitz während der Fahrt plötzlich von selbst die Position. Die Käufer reklamierten den Mangel beim Verkäufer. Das Autohaus versuchte mehrmals, den Fehler der Sitzeinstellung zu beheben. Erfolglos, behauptete der Kunde und trat vom Kaufvertrag zurück.

Der Mangel sei gefährlich, argumentierte er. Wenn der Sitz unversehens die für seine Frau programmierte Position einnehme, werde er gegen das Lenkrad gedrückt und könne die Pedale nicht mehr richtig bedienen. Der Verkäufer vermutete dagegen einen Bedienungsfehler anderer Art: Wahrscheinlich habe er die elektronische Sitzeinstellung falsch programmiert. Das Autohaus weigerte sich, den Kauf rückgängig zu machen.

Beim Landgericht Coburg setzte sich der Kunde durch, obwohl die Fehlfunktion bei einem Test des gerichtlichen Kfz-Sachverständigen nicht auftrat (13 O 637/08). Doch Mitarbeiter des Autohauses hatten als Zeugen die Schilderung der Käufer bestätigt: Bei einer Probefahrt und in der Werkstatt habe sich in ihrer Gegenwart der Sitz ohne Zutun des Fahrers verstellt. Leider hätten sie mit ihren Diagnosegeräten die Ursache der Fehlfunktion nicht finden können.

Die Gebrauchstauglichkeit des Wagens sei damit erheblich beeinträchtigt, so das Gericht. Die Fehlfunktion gefährde die Autobesitzer und allgemein die Sicherheit im Straßenverkehr, da sie in dieser heiklen Situation das Fahrzeug nicht mehr sicher lenken könnten. Der Verkäufer müsse deshalb den Kaufpreis (abzüglich Wertersatz für gefahrene Kilometer) zurückzahlen.

Blutprobe bei einem Autofahrer ...

... ohne richterliche Anordnung führt nicht zwingend zu Beweisverwertungsverbot

Wenn bei einem Autofahrer die Blutalkoholkonzentration geprüft werden soll, muss das von einem Richter angeordnet werden ("Richtervorbehalt"). Nur bei "Gefahr im Verzug" dürfen Polizisten darauf verzichten und die Blutprobe selbst in die Wege leiten. Zwei Autofahrer, die wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt wurden, erhoben Verfassungsbeschwerde, weil keine richterliche Anordnung vorlag.

Im ersten Fall hatte ein Polizist aus dem Streifenwagen eine Polizeidienststelle angerufen und darum gebeten, einen richterlichen Beschluss anzufordern. Erst als der Diensthabende mitteilte, er könne telefonisch keinen Richter erreichen (Sonntag!), ordnete der Beamte vor Ort die Blutprobe an. Doch der Vorgang wurde nicht in den Akten dokumentiert. Im zweiten Fall hatte die Polizei ebenfalls vergeblich am Sonntag nach einem Richter gesucht: Am zuständigen Amtsgericht existierte kein nächtlicher richterlicher Eildienst.

Die Verkehrssünder rügten, ihre Grundrechte auf Rechtsschutz und faires, rechtsstaatliches Verfahren sei durch das staatliche Vorgehen verletzt worden. Das Amtsgericht hätte seinen Urteilen nicht das Ergebnis der Blutprobe als Beweismittel zu Grunde legen dürfen ("Beweisverwertungsverbot"). Dem widersprach das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10).

Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Vorschriften ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehe. Das sei nur ausnahmsweise bei sehr schweren Verfahrensfehlern der Fall bzw. wenn Polizisten willkürlich "Gefahr im Verzug" annähmen. Weder eine fehlende Dokumentation, noch das Fehlen eines richterlichen Bereitschaftsdienstes rechtfertigen ein Verwertungsverbot.

Hier sei der Richtervorbehalt nicht willkürlich oder absichtlich umgangen worden. Im Übrigen gehöre der Grundsatz, dass eine Blutprobe von einem Richter anzuordnen sei, nicht zu den unverzichtbaren rechtsstaatlichen Grundsätzen, sondern beruhe auf einer Entscheidung des Gesetzgebers. Ein Verstoß gegen die Prinzipien eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens liege hier nicht vor.

Kfz-Haftpflichtversicherer mit Zahlung "in Verzug"

Wie lange darf er sich Zeit lassen, einen Schadensfall zu überprüfen?

Ein Kfz-Haftpflichtversicherer ließ sich mit der Regulierung eines Schadensfalles viel Zeit, beantragte z.B. bei der Polizei erst einen Monat nach dem Unfall Akteneinsicht. Dabei war der Fall eigentlich unproblematisch. Sechs Wochen, nachdem der Unfallgeschädigte seine Ansprüche schriftlich angemeldet hatte, erhob er Zahlungsklage. Das Landgericht stellte fest, die Versicherung sei mit der Zahlung "in Verzug" und brummte ihr die Prozesskosten auf.

Das Oberlandesgericht (OLG) München wies ihre Rechtsbeschwerde ab (10 W 1789/10). Die einem Kfz-Haftpflichtversicherer zuzubilligende Prüfungsfrist bei einem Schadensfall sei natürlich davon abhängig, wie kompliziert die Dinge im Einzelfall lägen, so das OLG. Maximal sollte sie aber vier Wochen betragen - angesichts des technischen Fortschritts bei der digitalen Bearbeitung seien auch kürzere Fristen zu erwägen.

Wenn der Versicherer Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte für notwendig halte, habe dies prinzipiell keinen Einfluss auf die Dauer der Prüffrist (und damit den Eintritt des Zahlungsverzugs). Sonst bliebe das berechtigte Interesse des Unfallgeschädigten an zügiger Regulierung zu oft auf der Strecke, weil Versicherer dieses Argument nutzten, um Zeit zu schinden.

Warum im konkreten Fall die Akteneinsicht erst nach einem Monat beantragt wurde, sei nicht nachvollziehbar. Es sei dem Gericht und auch den Versicherern bekannt, dass Akteneinsicht oft erst nach Monaten bewilligt werde. Auch das Argument, dass der "große Büroapparat" von Versicherungen eben zu Verzögerungen führe, sei wenig überzeugend: Es sei Sache der Versicherer, sich effizient zu organisieren. Gelinge das nicht, dürften sie das Problem nicht auf die Geschädigten abwälzen und die "Schwerfälligkeit des Apparats" als Entschuldigung für zögerliches Regulieren benützen.

Unfallwagen: Wurde der Restwert korrekt ermittelt ...

... darf der Unfallgeschädigte das Auto sofort zu diesem Preis verkaufen

Bei einem Zusammenstoß erlitt der Opel Zafira von Frau T Totalschaden. Dass der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert minus Restwert) ersetzen musste, stand fest. Frau T gab ein Schadensgutachten in Auftrag. Das Kfz-Sachverständigenbüro ermittelte für den Unfallwagen einen Restwert von 1.344 Euro. Für ein paar Euro mehr konnte die Autofahrerin den unreparierten Opel Zafira an ihrem Wohnort losschlagen.

Als sie kurz darauf beim Versicherer auf Basis des Gutachtens ihre Schadenersatzansprüche anmeldete (ohne den Verkauf zu erwähnen), antwortete er, sie solle den Opel noch behalten. Man werde einen Restwertaufkäufer benennen. Tatsächlich meldete sich ein Aufkäufer und bot Frau T für den Opel über 5.000 Euro. Dieses Angebot hätte Frau T abwarten müssen, fand der Versicherer. Er zog deshalb vom geschätzten Wiederbeschaffungswert (10.630 Euro) des Autos den höheren Restwert ab.

Dazu war das Unternehmen nicht berechtigt, urteilte das Amtsgericht Stuttgart (44 C 3637/10). Der Kfz-Sachverständige habe den Restwert absolut korrekt ermittelt: Er habe sich bei Aufkäufern im regionalen Markt erkundigt, was sie für den Opel Zafira noch bieten würden, und die drei höchsten Angebote in seinem Gutachten konkret benannt. Das genüge den vom Bundesgerichtshof für solche Fälle aufgestellten Anforderungen.

Da der Restwert richtig geschätzt wurde, habe Frau T den Unfallwagen sofort zu diesem Preis (oder einem höherem) verkaufen dürfen. Das verstoße keineswegs gegen das Gebot, den Schaden für den Versicherer so gering wie möglich zu halten. Frau T habe weder dem Haftpflichtversicherer das Gutachten zur Prüfung schicken, noch ihn über ihre Verkaufsabsicht informieren oder ein höheres Restwertangebot abwarten müssen.

Blechschaden auf dem Großmarkt-Parkplatz

Unfallverursacher meldet sich vergeblich beim Servicepoint - und verschwindet

Ein Autofahrer erschien beim Servicepoint eines Münchner Supermarkts und bat um den Ausruf eines Kfz-Kennzeichens: Er habe gerade auf dem Parkplatz einen Wagen angefahren, Stoßfänger und Kotflügel seien beschädigt. Nun müsse er den Autobesitzer finden. Die Mitarbeiterin am Servicepoint rief das Kennzeichen aus. Der Unfallverursacher wartete in seinem Wagen eine Viertelstunde und erkundigte sich dann bei der Frau, ob sich der Autobesitzer gemeldet habe.

Das war nicht der Fall, daher rief die Mitarbeiterin das Kennzeichen erneut aus. Doch dieses Mal kam der Unfallverursacher nicht zurück. Nach einer Weile tauchte der Besitzer des beschädigten Audi A4 auf und fragte die Dame am Empfang, ob sich der Unfallverursacher bei ihr gemeldet habe. Sie informierte ihn darüber, dass sie vergeblich das Kennzeichen ausgerufen hatte. Doch die Personalien des Unbekannten habe sie nicht notiert.

Da der Unfallverursacher nicht zu ermitteln war, verklagte der Autobesitzer den Betreiber des Großmarkts auf Schadenersatz in Höhe von 1.686 Euro. Das Amtsgericht München wies die Klage ab (343 C 6867/10). Der Inhaber des Großmarkts müsste nur für den Schaden einstehen, wenn seine Angestellte ihre Pflichten verletzt hätte.

Der Mitarbeiterin könne man aber keinen Vorwurf machen. Da der unbekannte Unfallverursacher von sich aus zum Servicepoint kam, habe sie nicht damit rechnen müssen, dass er anschließend Unfallflucht begehen würde. Immerhin habe sich der Mann zwei Mal gemeldet. Sie wäre auch gar nicht dazu berechtigt gewesen, von dem Mann Name und Anschrift zu verlangen.

Traumatischer Autounfall einer Frau

Haftpflichtversicherer muss auch die Besuchskosten des im Jemen arbeitenden Ehemannes finanzieren

Eine Autofahrerin war auf einer Bundesstraße unterwegs. An einer Kreuzung nahm ihr ein Tanklastzug die Vorfahrt. Obwohl die Frau sofort voll bremste, rutschte ihr Kleinwagen auf regennasser Fahrbahn frontal in den Laster hinein. Durch die Todesangst erlitt die Frau einen Schock. Physisch kam sie - Glück im Unglück - mit schmerzhaften Prellungen davon und wurde schnell wieder aus dem Krankenhaus entlassen.

Eine Freundin brachte sie in ihrer Wohnung unter und kümmerte sich um sie. Der Ehemann der Verunglückten, der im Jemen arbeitet, flog für ein paar Tage nach Deutschland, um sie zu besuchen. Mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers stritt die Unfallgeschädigte später u.a. darum, ob das Unternehmen die Besuchskosten des Ehemannes übernehmen muss (1.129 Euro). Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg bejahte dies (2 U 7/10).

Besuchskosten naher Angehöriger am Krankenbett zählten zu den medizinisch notwendigen Heilbehandlungskosten, stellte das OLG fest. Nach so einem Unfall blieben nicht nur Schmerzen, sondern auch ein psychisches Trauma durch das Schockerlebnis - habe die Autofahrerin doch in totaler Hilflosigkeit den Tod vor sich gesehen. Als sie in den Tanker hineinfuhr und danach, weil eine Explosion drohte. In so einer Situation sei der Beistand des Ehepartners notwendig, um den Heilungsprozess zu fördern und das Erlebte im Gespräch psychisch zu verarbeiten.

Die Autofahrerin sei zwar von der Klinik früh in die ambulante Behandlung entlassen worden. Das sei jedoch - anders als früher - kein Indiz dafür, dass kein gravierendes Problem vorlag und die Frau nicht betreut werden musste. Denn von stationärer Aufnahme werde aus infrastrukturellen und wirtschaftlichen Gründen immer häufiger abgesehen. Außerdem habe sich die Freundin der Verunglückten bereit erklärt, sie aufzunehmen. Ein Besuch dort sei vergleichbar mit einem Besuch im Krankenhaus.

Dachlawine beschädigt Autodach

Wohnungseigentümergemeinschaft muss ihre Stellplätze sichern

Der Mieter hatte vom Eigentümer eine Wohnung und den dazugehörigen Kfz-Stellplatz gemietet. Der Stellplatz lag direkt vor dem Gebäude der Eigentumswohnungsanlage. In einem Winter sammelte sich auf dem Dach viel Schnee und Eis an. Als es eines Morgens taute, löste sich eine Dachlawine und beschädigte den Wagen des Mieters. Motorhaube und Kotflügel mussten für über 2.000 Euro repariert werden.

Da die Gebäudehaftpflichtversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht für den Schaden aufkam, verklagte der Mieter die Gemeinschaft selbst auf Schadenersatz. Zu Recht, wie das Landgericht Detmold entschied (10 S 121/10). Hauseigentümer seien zwar nach dem Baurecht nicht verpflichtet, Dritte vor Dachlawinen zu schützen und zu diesem Zweck Schneefanggitter zu montieren.

Wenn es jedoch um Parkplätze gehe, die eigens für Mieter und Bewohner einer Wohnanlage eingerichtet wurden, begründe dies eine Verkehrssicherungspflicht der Eigentümergemeinschaft. Bei besonderen Schneeverhältnissen müsse sie Sicherungsmaßnahmen treffen, zumindest gut erkennbar Warnhinweise anbringen.

Allerdings müsse sich der Mieter mit 50 Prozent der Schadenssumme begnügen, da ihm Mitverschulden anzurechnen sei. Angesichts des plötzlichen Wetterwechsels - Wärmeeinbruch! - habe es auch für ihn klar sein müssen, dass mit Dachlawinen zu rechnen war und sein Wagen beschädigt werden könnte. Nutzer eines Stellplatzes dürften nicht bloß auf die Hauseigentümer vertrauen. Sie müssten sich schon selbst um ihr Auto kümmern.

Mercedes-Oldtimer bei Auffahrunfall beschädigt

Eigentümer erhält trotz fachgerechter Reparatur hohen Schadenersatz für Wertminderung

Weltweit gibt es nicht mehr viele Fahrzeuge dieses Typs - Mercedes 300 SL Coupé Baujahr 1956 - und nur sehr wenige, die so gut, quasi im Originalzustand, erhalten sind. Rund 550.000 Euro ist der bisher unfallfreie Oldtimer wert. Umso größer das Entsetzen des Eigentümers, als das gute Stück bei einem Auffahrunfall beschädigt wurde. Nach allen Regeln der Kunst wurde der Oldtimer wieder instandgesetzt.

Von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers forderte der Eigentümer dennoch Entschädigung für den merkantilen Minderwert durch den Unfall. Sein Kfz-Sachverständiger schätzte den Minderwert auf 20.000 Euro. Der Haftpflichtversicherer behauptete, Kaufinteressenten für so ein Unikat ließen sich von einem reparierten Heckschaden nicht abschrecken.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach dem Eigentümer dennoch die 20.000 Euro zu (1 U 107/08). Dieser Betrag sei trotz der aufwändigen, fachgerechten Reparatur angemessen. Denn bisher habe das Fahrzeug unfallfrei mehr als ein halbes Jahrhundert überstanden. Vor dem Crash habe sich der Mercedes also im Originalzustand befunden. Dieser Tatsache verdankte der Oldtimer seinen hohen Wert.

Nutzungsausfallentschädigung könne der Eigentümer des Mercedes jedoch nicht verlangen, da er noch ein weiteres Auto besitze. Diese Entschädigung gebe es nur als Ausgleich dafür, dass ein Autofahrer für den Zeitraum der Reparatur eines Unfallwagens "nicht mobil sei". Zwar habe der Oldtimer-Besitzer eine Weile nicht mit seinem schönen alten Auto fahren können. Dieser Verlust sei jedoch rein ideell und begründe keinen Anspruch auf Entschädigung.

Tödlicher Unfall durch Trunkenheit

Ist dem verunglückten Beifahrer ein Mitverschulden anzurechnen?

Bei einer Silvesterfeier 2008 wurde ordentlich gezecht. Im Lauf des Abends gingen Herr B und Herr A - beide betrunken - zum Auto von Herrn A, um sich eine CD anzuhören. Was danach geschah, blieb ungeklärt. Fest steht nur das traurige Ende: Herr A fuhr - mit Blutalkoholkonzentration von zwei Promille - los und prallte mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h auf einer nahegelegenen Landstraße gegen einen Baum. A überlebte den Unfall verletzt, Beifahrer B starb noch an der Unfallstelle.

A wurde wegen fahrlässiger Tötung zu einem Jahr Gefängnis auf Bewährung verurteilt. Der Sohn von Herrn B verklagte ihn auf Schadenersatz für entgangenen Unterhalt. Das Landgericht sprach dem Junior nur zwei Drittel des Betrags zu, weil es von einem Mitverschulden des Vaters ausging: Schließlich habe Beifahrer B gewusst, dass Fahrer A betrunken war.

Das sei zwar richtig, räumte das Oberlandesgericht Naumburg ein (1 U 72/10). Mitverschulden des Beifahrers setze aber noch mehr voraus: Er müsse Gelegenheit gehabt haben, den Wagen des alkoholisierten Fahrers vor dem Unfall zu verlassen. Ansonsten wäre er unfreiwillig mitgefahren - dann träfe ihn keine Mitschuld. Eben dies sei jedoch unklar.

Herr B sei zuerst auf dem Fahrersitz gesessen, das habe ein Zeuge noch gesehen. Warum die beiden Männer dann den Sitz wechselten, sei unbekannt. Zu welchem Zweck A weggefahren sei, sei ebenfalls offen. Herr A sei im Krankenhaus aufgewacht und könne sich an nichts mehr erinnern. Möglicherweise sei Herr B im Wagen eingeschlafen. Oder A sei spontan weggefahren, ohne dies mit B abzustimmen.

Die Ungewissheit gehe zu Lasten von A und seiner Haftpflichtversicherung: Dass B ein Mitverschulden vorzuwerfen sei, hätten sie beweisen müssen. Das sei nicht gelungen, weshalb B Junior die volle Schadenersatzsumme zustehe.

Im Halteverbot vor der Klinik abgeschleppt

Autobesitzer muss der privaten Überwachungsfirma die Kosten ersetzen

Eine Münchner Klinik hat ein bundesweit tätiges, privates Unternehmen damit beauftragt, den Parkraum vor dem Klinikgebäude zu überwachen: Das Unternehmen war befugt, falsch geparkte Fahrzeuge zu entfernen und die Abschleppgebühren von den Falschparkern einzutreiben.

Im Halteverbot "erwischte" es einen Autofahrer, der eine Verwandte zum Krankenhaus gefahren hatte. In der Eile hatte er den Wagen in der Feuerwehranfahrtszone stehen lassen. Als er zurückkehrte, war das Auto abgeschleppt worden. Um es zurückzubekommen, zahlte der Mann ca. 185 Euro: Abschleppkosten, eine Pauschale für die "Fahrzeugvorbereitung" und Anfahrtskosten eines Mitarbeiters.

Die Klage des Autobesitzers auf Rückzahlung scheiterte beim Landgericht München I (15 S 14002/09). Nur die Anfahrtskosten musste er nicht übernehmen, weil die Überwachungsfirma diese Kosten nicht belegen konnte. Ansonsten sei alles mit rechten Dingen zugegangen, so das Gericht. Der Falschparker müsse die Aufwendungen ersetzen, die er verursacht habe - soweit sie notwendig waren.

Das treffe größtenteils zu. Nicht nur der Vorgang des Abschleppens selbst koste Geld. Die Überwachungsfirma müsse den Fahrer feststellen, den Wagen besichtigen, um die richtige Abschleppvorrichtung anzubringen, Beweise sichern. Für dieses "Drumherum" müsse sie Personal bezahlen. Eine Pauschale von 90 Euro sei dafür nicht übertrieben. (Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.)

ATU darf nicht mit VW-Marke werben

Werkstattkette kann anders auf ihre Dienstleistungen hinweisen

Die ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG betreibt in Deutschland markenunabhängige Reparaturwerkstätten für Autos. In ihrer Werbung für die Inspektion von Fahrzeugen verwandte sie u.a. die Bildmarke der Volkswagen AG: das VW-Zeichen in einem Kreis.

Das verletze ihr Markenrecht, beanstandete die Volkswagen AG; zudem sei die Werbung wettbewerbswidrig, da sie selbst identische Dienstleistungen (Wartung von VW-Fahrzeugen) anbiete. So sah es auch der Bundesgerichtshof und verbot es dem Werkstattunternehmen, mit der Bildmarke des Automobilherstellers für sich Reklame zu machen (I ZR 33/09).

Die Reklame solle einen Imagetransfer - von den Qualitätsautos eines renommierten Herstellers auf die Werkstatt - bewirken und schwäche die Werbefunktion der Marke für den Hersteller, der gleichfalls Fahrzeuge repariere und warte. Um in der Werbung die von ihr angebotenen Dienstleistungen zu konkretisieren, könne die ATU ohne weiteres auf das Wort "Volkswagen" oder auf die Buchstaben "VW" zurückgreifen. Sie sei nicht auf die Bildmarke angewiesen.

Gebrauchtwagen war noch nicht voll bezahlt ...

Käufer darf trotzdem bei erheblichen Mängeln vom Kaufvertrag zurücktreten

Beim Autohändler kaufte der Kunde einen Gebrauchtwagen mit unrepariertem Unfallschaden, der 11.500 Euro kostete. Er zahlte 3.000 Euro an und legte die Zusage einer Bank vor, die bereit war, den Restbetrag per Darlehen zu finanzieren. Das Auto wurde übergeben - doch das Darlehen erst einmal nicht ausgezahlt, weil der Kunde keinen gültigen Ausweis vorlegte.

Bevor das Finanzproblem gelöst war, beanstandete der Käufer bereits Mängel am Fahrzeug, die nichts mit dem Unfallschaden zu tun hatten: am Navigationssystem, an der Kraftstoffeinspritzung, am Turbolader. Vom Autohändler forderte er, die Defekte zu beheben und setzte dafür eine Frist.

Das Autohaus winkte ab: Das Auto sei noch nicht einmal bezahlt: Da werde man doch jetzt nicht obendrein Arbeit "reinstecken" ... Daraufhin wollte der Kunde das Auto zurückgeben und verlangte die Anzahlung zurück. Das lehnte der Händler ab, klagte stattdessen den restlichen Kaufpreis ein.

Die Klage scheiterte beim Oberlandesgericht Oldenburg (11 U 42/10). Der Kunde sei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, so das Gericht, weil das Fahrzeug erhebliche Mängel aufweise. Der Verkäufer durfte Reparaturen nicht davon abhängig machen, dass der Käufer vorher voll bezahlt.

Selbst wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug sei, begründeten erhebliche Mängel der Kaufsache das Recht, vorübergehend die Leistung - sprich: den Restbetrag - zu verweigern. Der Händler habe die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt. Unter diesen Umständen dürfe der Käufer das Geschäft rückgängig machen. Dem Verkäufer stehe der restliche Kaufpreis nicht mehr zu, die 3.000 Euro müsse er zurückzahlen.

"Kostenlose Steinschlag-Reparatur"

Werkstatt ködert Kunden mit Nulltarif und knöpft ihm dann Geld ab ...

Durch einen Steinschlag war die Windschutzscheibe des Wagens beschädigt worden. Auf einem Parkplatz sprach ein Unbekannter den Autobesitzer an und bot ihm an, in seiner Kfz-Werkstatt den Schaden "kostenlos" zu beheben. Der Autobesitzer ließ sich erfreut darauf ein, brachte das Auto in die Werkstatt und gab dem Kfz-Mechaniker seine Versicherungsdaten.

Doch die Teilkaskoversicherung wollte auf die mit ihm vereinbarte Selbstbeteiligung nicht verzichten und übernahm die Reparaturkosten nicht in voller Höhe. Nun sollte der erstaunte Autobesitzer doch zahlen: Der Werkstattinhaber präsentierte ihm eine Rechnung, ohne ihn vorher über den Standpunkt seines Kfz-Versicherers informiert zu haben.

Nun berief sich der Autobesitzer empört auf das Versprechen, das man ihm gegeben hatte. Er weigerte sich, die Reparatur zu bezahlen. Zu Recht, entschied das Amtsgericht Meiningen (11 C 651/09). Wenn der Werkstattinhaber mit so dubiosen Methoden auf Kundenfang gehe und Interessenten mit "kostenloser Reparatur" ködere, dann müsse er sich auch um die damit zusammenhängende Finanzierung kümmern.

Vor der Reparatur hätte der Mechaniker mit der Teilkaskoversicherung des Kunden klären müssen, ob diese die gesamten Kosten übernimmt und auf den Selbstbehalt verzichtet. Anstatt die Kostenfrage rechtzeitig zu klären, habe der Werkstattinhaber versucht, sich im Nachhinein am ahnungslosen Kunden schadlos zu halten. Dabei habe er nicht einmal nach dessen Zustimmung gefragt bzw. mit ihm über den Preis gesprochen.

Getankt, ohne zu bezahlen

Tankstellenbetreiberin beauftragt Detektiv: Kunde muss die Kosten tragen

An einer Autobahn-Selbstbedienungstankstelle tankte ein Autofahrer Dieselkraftstoff für 10,01 Euro. An der Kasse bezahlte er aber nur einen Schokoriegel und Vignetten. Als einer Mitarbeiterin das "Versehen" auffiel, schaltete die Betreiberin der Tankstelle, die B-GmbH, sofort ein Detektivbüro ein.

137 Euro Personalkosten fielen an, um den Kunden zu ermitteln. Dafür verlangte die Firma vom Kunden Ersatz, obendrein eine Auslagenpauschale von 25 Euro und Anwaltsgebühren von 39 Euro. Der Bundesgerichtshof (BGH) brummte ihm die Kosten auf (VIII ZR 171/10).

Wer eine Tankstelle verlasse, ohne zu bezahlen, befinde sich mit der Zahlung "in Verzug", so der BGH. Der B-GmbH stehe der Betrag zu, den sie benötigte, um ihr Recht durchzusetzen. Um den nachlässigen Kunden zu ermitteln, habe das Detektivbüro mehrere Stunden lang die Aufnahmen der Überwachungskamera auswerten müssen. So eine Aufgabe könne die B-GmbH nicht mit eigenem Personal bewältigen.

Angesichts eines Kaufpreises von zehn Euro seien die Kosten unangemessen hoch, wandte der Kunde ein. Doch damit kam er beim BGH nicht durch: Ob sie angemessen seien, orientiere sich nicht am Kaufpreis. Wenn jemand nicht bezahle, müssten Tankstellenbetreiber auch bei geringfügigen Beträgen nicht auf Ermittlungen verzichten.

Abschleppen des Wagens gerade noch verhindert

Die Stadt darf vom Autofahrer dennoch Verwaltungsgebühr kassieren

Ein Rechtsanwalt hatte im Justizzentrum Aachen einen Gerichtstermin und war spät dran. Er stellte sein Auto kurzerhand auf einem Sonderfahrstreifen für Omnibusse und Taxen ab. Das verbotswidrig geparkte Fahrzeug fiel einem Mitarbeiter der Stadt Aachen auf, der als Beifahrer im Wagen eines Abschleppunternehmens saß. Sofort begann er damit, das Abschleppen des Fahrzeugs vorzubereiten.

Sozusagen in letzter Minute eilte der Anwalt herbei, um das Unheil abzuwenden. Er beglich Abschleppkosten und Verwarnungsgeld, fuhr anschließend das Auto selbst weg. Als die Kommune von ihm zusätzlich 50 Euro Verwaltungsgebühr kassieren wollte, klagte er gegen den Gebührenbescheid: Von einem besonderen Verwaltungsaufwand für die Stadt könne doch gar keine Rede sein, da sie ihre Vollzugsbediensteten beim Abschleppunternehmen mitfahren lasse.

Doch das Verwaltungsgericht Aachen stellte sich auf die Seite der Kommune (7 K 2213/09). Im Ergebnis unterscheide sich der Verwaltungsaufwand für einen abgebrochenen Abschleppvorgang ("Leerfahrt") nicht von dem einer zu Ende gebrachten Abschleppmaßnahme. Deshalb dürfe die Stadt dafür die gleiche Gebühr verlangen.

Auch die Praxis, die Bediensteten vorsorglich im Abschleppwagen mitfahren zu lassen, ändere daran nichts. Der städtische Bedienstete müsse in jedem Einzelfall aussteigen und kontrollieren, ob die Voraussetzungen fürs Abschleppen vorlägen. Für diesen Aufwand dürfe die Stadt Kostenersatz verlangen. Mit 50 Euro liege die Aachener Gebühr im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens (25 bis 150 Euro).

Kopierter BMW muss vernichtet werden

Chinesisches Plagiat eines Geländewagens bedeutet Rufschädigung

Deutsche Qualitäts-Armaturen, Rolex-Uhren und ein Geländewagen von BMW: Die chinesischen Spezialisten des Plagiats arbeiten sich allmählich hoch. Vor etwa drei Jahren brachten sie unter dem Namen Shuanghuan CEO einen Geländewagen heraus, der dem BMW X 5 täuschend ähnlich sah. Der Import nach Deutschland wurde seinerzeit verboten, der Importeur dazu verurteilt, die restlichen Geländewagen zu verschrotten.

Unlängst entdeckte der bayerische Autoproduzent BMW, dass ein Autohändler im Internet wieder eine Kopie des Geländewagens X 5 zum Verkauf anbot. Der Automobilkonzern mahnte den Händler ab und forderte die Herausgabe des Wagens, um ihn zu vernichten. Das lehnte der Händler ab und zahlte auch keine Abmahngebühren. Er zog nur sein Verkaufsinserat im Internet zurück: Zumindest wolle er den Geländewagen privat fahren. Das Auto zu verschrotten, sei doch wirtschaftlich unvernünftig.

Doch das Landgericht München I stellte sich auf die Seite von BMW: Eine Kopie von seinen Modellen auf der Straße müsse der Konzern nicht dulden (1 HK O 1029/11). Er habe ein elementares Interesse daran, billige Plagiate seiner hochwertigen Fahrzeuge zu eliminieren, die diesen (nur äußerlich!) zum Verwechseln ähnelten. Die "sichtbare Existenz eines Plagiats" bei einem Händler für asiatische Fahrzeuge stelle eine Rufschädigung dar, so das Gericht. (Der Händler hat angekündigt, gegen das Urteil Berufung einzulegen.)

Führerschein weg - Kokain geschnupft?

Blutprobenuntersuchung war positiv, Haarprobenanalyse negativ

Der Autofahrer war den Polizeibeamten bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen. Sie ordneten eine Blutprobe an, deren Untersuchung ergab, dass der Mann Kokain konsumiert hatte. Deshalb musste er seinen Führerschein abgeben. Acht Monate später legte der Autofahrer eine Haaranalyse vor, um seine Unschuld zu beweisen.

Ein 15 Zentimeter langer Haarabschnitt war untersucht worden. Das Labor hatte keine Hinweise darauf gefunden, dass der Autofahrer in den vergangenen 12 Monaten Betäubungsmittel konsumiert hatte. Der Autofahrer erklärte, möglicherweise habe er direkt vor der Verkehrskontrolle unbewusst Kokain zu sich genommen. Denn er sei von einem "Swingerclub" nach Hause gefahren, da könnte ihm jemand Pulver ins Getränk geschüttet haben.

Sein Versuch, die Fahrerlaubnis zurückzubekommen, schlug beim Verwaltungsgericht Mainz fehl (3 L 162/11.MZ). Eine Haarprobenanalyse könne das Ergebnis einer Blutuntersuchung nicht entkräften, so das Gericht, die nach bewährten wissenschaftlichen Labormethoden durchgeführt worden sei.

Zum einen stehe nicht mit Gewissheit fest, dass die untersuchte Haarprobe überhaupt vom Autofahrer stammte. Zum anderen sei es sehr schwierig, bei einer Haarprobe von 15 Zentimetern Länge einmaligen oder seltenen Kokainkonsum nachzuweisen. Das misslinge häufig. Daher bleibe es dabei: Nach dem Resultat der Blutuntersuchung habe der Autofahrer Kokain konsumiert. Deshalb sei er ungeeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen.

Autofahrer drehte Raservideos von sich selbst

Zu Recht wurde ihm deswegen der Führerschein entzogen

Die Polizei führte gegen einen Mann strafrechtliche Ermittlungen durch, durchsuchte seine Wohnung und beschlagnahmte den Computer. Darauf fanden die Beamten etwas, wonach sie gar nicht gesucht hatten: Videos von Autofahrten. Der Mann hatte sich regelmäßig Sportwagen geliehen, damit rasante Spritztouren unternommen und sich bzw. seine Begleiter dabei gefilmt.

Auf einem war zu sehen, wie seine Begleiter Eier auf Passanten warfen. Andere Aufnahmen zeigten, wie der Autofahrer mit ca. 180 km/h durch die Innenstadt raste. Mehrmals wendete er in Einbahnstraßen und fuhr in Höllentempo entgegen der Fahrtrichtung davon. Diese Fundstücke leitete die Polizei an die Fahrerlaubnisbehörde weiter, die dem Verkehrssünder wegen fehlender charakterlicher Eignung für die Teilnahme am Straßenverkehr den Führerschein abknöpfte.

Gegen diese Sanktion wollte der Autofahrer klagen. Doch eine ausführliche Erörterung der Sachlage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen belehrte ihn eines Besseren. Allein seine Wendemanöver in Einbahnstraßen würden sein Flensburger Punktekonto um mindestens 40 Punkte bereichern, erklärte ihm der Richter. Auch Fahrten, die möglicherweise zu lange zurücklägen, um noch als Ordnungswidrigkeit geahndet zu werden, seien dennoch zu berücksichtigen, wenn es um die Fahrerlaubnis gehe.

Das Gericht empfahl dem Verkehrsrowdy eine verkehrspsychologische Therapie. Um die Chance, den Führerschein nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zurückzubekommen, nicht auch noch durch ein rechtskräftiges Urteil gegen sich zu schmälern, nahm er die Klage zurück.

Radfahrer auf dem Gehsteig

Stößt er in einer Einfahrt gegen ein Auto, haftet er allein für den Schaden

Ein Auto fuhr langsam aus einer Hofeinfahrt, zwischen dem Tor und der Straße lag der Bürgersteig. Auf dem schmalen Gehweg kam von links ein flotter Radfahrer und stieß gegen den Wagen. Der Autobesitzer forderte Schadenersatz von seinem Kontrahenten, der nur leichte Blessuren davongetragen hatte.

Der Radfahrer sei für die Kollision verantwortlich, fand der Autofahrer. Denn der Radfahrer sei in schnellem Tempo verbotswidrig auf dem Gehweg unterwegs gewesen. Er selbst sei sehr vorsichtig aus der Einfahrt heraus gefahren. Da diese aber an der Seite durch die Hauswand begrenzt sei, könne er vom Auto aus den Bürgersteig kaum einsehen.

Den Autofahrer treffe keine Schuld, bestätigte das Amtsgericht Hannover (562 C 13120/10). Aufgrund der Beschaffenheit der Grundstücksausfahrt könne er den Bürgersteig erst überblicken, wenn der Wagen bereits "ein gutes Stück" in den Weg hineinrage.

Wegen seines erheblichen Fehlverhaltens hafte der Radfahrer allein für die Unfallfolgen. Er müsse die Reparatur des Wagens in voller Höhe übernehmen. Das gelte selbst dann, wenn der Autofahrer etwas verzögert gebremst haben sollte. Der Gehweg sei für Fußgänger bestimmt, nur Rad fahrende Kinder unter zehn Jahren dürften ihn benutzen. Erwachsene Radfahrer hätten da grundsätzlich nichts zu suchen.