Auto & Verkehr

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Luxusauto - nicht wie bestellt

Wird ein Neuwagen ohne vereinbarte Sonderausstattungen geliefert, muss ihn der Käufer nicht abnehmen

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm ist der Käufer eines Luxuswagens nicht zur Abnahme verpflichtet, wenn dem Auto bei der Lieferung mehrere vereinbarte Sonderausstattungen fehlen.

Ein Kfz-Händler hatte vom Käufer Schadenersatz verlangt: Mit seiner Weigerung, den Wagen abzunehmen, habe er seine Pflichten aus dem Kaufvertrag verletzt. Der Verkäufer verwies auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Demnach würden Sonderausstattungen unter Vorbehalt vereinbart, denn der Hersteller könne ja während der Lieferzeit das Angebot ändern. Die hier strittigen Änderungen seien für den Käufer zumutbar.

Der Käufer bestand darauf, dass er ausdrücklich ein Luxusauto mit Vollausstattung bestellt habe. Dem Wagen, den er bekommen habe, fehlten aber vier besondere Ausstattungen, auf die er besonderen Wert lege. Das OLG Hamm gab ihm Recht (19 U 342/92). In so einem Fall spiele die Vorbehaltsklausel im Vertrag keine Rolle. Sie gelte nur unter der Bedingung, dass der Kaufgegenstand nicht erheblich verändert worden sei.

Wenn dem bestellten Fahrzeug gleich vier Sonderausstattungen fehlten, treffe das aber zu. Das Angebot sei damit in für den Käufer unzumutbarer Weise verschlechtert worden. Wie ein Sachverständiger dem Gericht erklärt habe, legten Käufer von Fahrzeugen, die ca. 200.000 DM kosteten, großen Wert darauf, dass auch die "kleinste Kleinigkeit" stimme. Im konkreten Fall gehe es keineswegs um zu vernachlässigende Bagatellen, sondern um teure Teile, die nicht eingebaut wurden.

Rost am Auspuff

Bei einem älteren Gebrauchtwagen ist Korrosion normaler Verschleiß und kein Fahrzeugmangel

Für 5.650 Euro kaufte Autofahrerin S bei einem Gebrauchtwagenhändler einen neun Jahre alten Peugeot. Im Kaufvertrag wurde in der Rubrik "Sonstige Vereinbarungen" der Vermerk "TÜV/AU neu" eingetragen. Einige Monate später beanstandete die Käuferin starke Geräusche am Auspuff. In der Werkstatt des Händlers wurde die Schalldämpferanlage geschweißt, doch die Geräusche blieben.

Daraufhin erklärte Frau S den Rücktritt vom Kaufvertrag: Der Auspuff sei von Anfang an mangelhaft gewesen. Nachbesserungsversuche des Verkäufers hätten das Problem nicht beseitigt. Doch der Händler weigerte sich, den Kaufpreis zurückzuzahlen: Bei der Übergabe habe das Fahrzeug keine Mängel aufgewiesen, allenfalls normale, altersbedingte Abnutzungserscheinungen. Nur aus Kulanz habe er einige Roststellen ausgebessert.

Nun zog die Käuferin vor Gericht, um den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Sie scheiterte jedoch mit ihrer Klage in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (VIII ZR 150/18). Von einem Sachmangel der Kaufsache könne hier keine Rede sein, erklärten die Bundesrichter. Bei einem fast zehn Jahre alten Kleinwagen mit über 80.000 Kilometern auf dem Tacho seien Rostschäden an der Auspuffanlage nicht außergewöhnlich.

Solange die Korrosion nicht die Verkehrssicherheit beeinträchtige, stelle sie keinen Mangel des Autos dar, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigte. Das sei vielmehr eine typische Verschleißerscheinung. Nach dem Kauf sei die Korrosion fortgeschritten, auch das liege in der Natur der Sache. Es sei kein Beweis für einen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wenn Monate nach dem Kauf Teile der Auspuffanlage als erneuerungsbedürftig einzuschätzen seien.

Dass beim Kauf keine außergewöhnlich fortgeschrittene oder gar sicherheitsrelevante Korrosion vorlag, stehe fest. Der TÜV habe bei der Hauptuntersuchung drei Tage vor dem Kauf die Abnutzungserscheinungen am Auspuff nicht beanstandet. Der Hinweis "TÜV/AU neu" bedeute, dass ein Fahrzeug verkehrssicher sei — nicht mehr und nicht weniger.

Unfall nach dem Reifenwechsel

Auch die Besitzer getunter PS-Monster müssen nach dem Reifenwechsel die Schrauben überprüfen

Herr X besitzt einen getunten Wagen mit 830 PS. Beim Reifenwechsel hatte ihn die Kfz-Werkstatt, wie üblich, an die Prüfung der Schrauben erinnert: Nach etwa 50 km Fahrt müssen Autofahrer testen, ob sie sich gelockert haben. Das unterließ der Pferdestärken-Fan. Kurz nach dem Besuch in der Werkstatt verunglückte er mit dem Wagen, weil sich ein Hinterrad löste.

Den Unfallschaden ersetzte die Vollkaskoversicherung. Von der Werkstatt forderte der Autofahrer zusätzlich 24.000 Euro Schadenersatz. Sie sollte für die Selbstbeteiligung bei der Vollkasko aufkommen, für Auto-Transportkosten, für Wertminderung und 76 Tage Nutzungsausfall. Der Werkstattinhaber zahlte nicht und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen.

Das Landgericht München II strich die Ansprüche des Autofahrers auf 5.900 Euro zusammen (10 O 3894/17). Unter anderem deshalb, weil dem Werkstattkunden erhebliches Mitverschulden anzurechnen sei, erklärte das Gericht. Denn er habe den Hinweis der Werkstatt ignoriert, dass die Radschrauben nachgezogen werden müssten. Autofahrer müssten sich vergewissern, ob sie noch "fest" säßen.

Hätte der Autofahrer diesen Rat befolgt, wäre der Unfall nicht passiert. Wenn sich allerdings so früh ein Reifen löse, bestehe der begründete Verdacht, dass schon der Mechaniker beim Reifenwechsel die Schrauben nicht richtig festgezogen habe. Daher müsse die Werkstatt einen Teil des Schadens übernehmen. (Der Autofahrer hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Hund läuft vors Fahrrad

Mitverschulden der gestürzten Radfahrerin, weil sie die Tierhalter nicht durch Klingeln warnte

An einem warmen Sommerabend war ein Ehepaar auf einem Geh- und Radweg mit dem Fahrrad unterwegs. 30 bis 40 Meter vor seiner Frau fahrend, überholte der Mann vier Fußgänger. Darunter ein Paar, das seine Rhodesian Ridgeback-Hündin ausführte. Der Radfahrer war schon an der Gruppe vorbei, als das nicht angeleinte Tier zur Seite lief und mit dem Vorderrad der Radfahrerin zusammenstieß. Sie stürzte und brach sich dabei Daumen und Ellenbogen.

Vom Tierhalter verlangte die Verletzte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Hund sei völlig überraschend in ihre Fahrlinie gesprungen, erklärte sie, für die Folgen müsse der Tierhalter bzw. seine Tierhalterhaftpflichtversicherung zu 100 Prozent aufkommen. Ihr Mann habe rechtzeitig geklingelt und so die Gruppe auf die Radfahrer aufmerksam gemacht.

Beim Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hatte die Radfahrerin mit ihrer Klage überwiegend Erfolg (1 U 155/18). Unabhängig von eigenem Verschulden hafteten Tierhalter für die Folgen, wenn ihre Tiere Schaden anrichteten. Zweifellos habe sich hier das unberechenbare Verhalten des Hundes, die so genannte Tiergefahr, ausgewirkt. Einem Impuls folgend sei der Hund plötzlich von den Tierhaltern weg auf die andere Seite des Weges gelaufen.

Allerdings müsse sich die Radfahrerin eine Mitschuld von einem Drittel anrechnen lassen, entschied das OLG. Denn sie sei ohne Klingelzeichen an Fußgängern vorbeigefahren. Selbst wenn ihr Mann vorher geklingelt habe: Als sie sich der Gruppe von hinten näherte, sei er vorausgefahren. Ohne zweites Klingelzeichen müssten Fußgänger nicht damit rechnen, dass ein weiterer Radfahrer von hinten herankomme. Auf einem kombinierten Geh- und Radweg müssten sie sich nicht ständig nach Radfahrern umschauen, sie dürften auf Klingelzeichen vertrauen.

Die viel schnelleren Radfahrer dagegen müssten beim Überholen bremsbereit sein und damit rechnen, dass Fußgänger "die Spur wechselten". Bei einer Personengruppe mit einem Hund sei erst recht Vorsicht geboten. Bei gehöriger Aufmerksamkeit habe die Radfahrerin einen so großen Hund nicht übersehen können, zumal auf gerader Strecke. Wäre sie langsamer gefahren und hätte rechtzeitig geklingelt, hätten die Tierhalter reagieren und den Hund bei Fuß halten können.

Kann man ein Auto per Funk "aufbrechen"?

Koffer aus dem Auto geklaut: Autobesitzer streitet mit der Hausratversicherung um Schadenersatz

In einer Einkaufsstraße hatte ein Pilot kurz seinen Wagen abgestellt, um etwas zu besorgen. Als er nach einigen Minuten zurückkam, waren sein Pilotenkoffer und ein Reisekoffer aus dem Auto verschwunden. Aufbruchspuren fanden sich allerdings keine. Das Auto ist mit einem Keyless-Go-System über Funk zu verschließen und zu öffnen.

Sofort verständigte der Pilot die Polizei und erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt, doch der Täter konnte nicht ermittelt werden. Direkt neben dem Tatort wurden in einer Mülltonne Ausweisdokumente und die Pilotenlizenz gefunden, der Bestohlene bekam sie von der Polizei zurück. Die Fluggesellschaft ersetzte den Inhalt des Pilotenkoffers, Uniform und Dienstgeräte.

Für den Reisekoffer inklusive Inhalt forderte der Mann 3.314 Euro Schadenersatz von der Hausratversicherung. Doch das Unternehmen zahlte nicht und verwies auf die Vertragsbedingungen: Das Auto sei nicht "aufgebrochen" worden. Im Versicherungsvertrag steht: "Entschädigt werden auch versicherte Sachen, die durch Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs entwendet werden."

Gestritten wurde nun darüber, ob man ein Auto per Funksignal "aufbrechen" kann. Ja, meinte der Pilot. Wahrscheinlich habe der unbekannte Täter den Wagen durch eine so genannte "Relay Attack" entriegelt, dabei werde das Keyless-Go-System unbefugt per Funk "geknackt". Das Amtsgericht München bewertete den Vorgang anders und wies die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers ab (274 C 7752/19).

Nach allgemeinem Sprachgebrauch und laut "Duden" sei mit Aufbrechen gemeint, dass etwas gewaltsam geöffnet werde. Wenn ein Wagen per Funksignal unbefugt geöffnet werde, sei das illegal, aber keine Gewaltanwendung. Diese Unterscheidung sei wichtig für die Versicherung, damit sie ihr Risiko einschätzen könne. Werde ein Auto gewaltsam aufgebrochen, hinterlasse das in der Regel deutliche Spuren. Das sei für die Versicherung nachprüfbar.

Werde ein Wagen dagegen unbefugt per Funksignal geöffnet, sei dieser Fall nicht eindeutig abzugrenzen von Fällen, in denen der Versicherungsnehmer schlicht vergessen habe, den Wagen abzusperren. Das sei fahrlässig und schließe Versicherungsschutz aus, sei aber kaum nachzuweisen. Meistens könne sich der Versicherer da nur auf die Angaben von Zeugen verlassen. Das erhöhe die Gefahr des Missbrauchs. Ohne Aufbruchspuren gebe es daher keinen Schadenersatz für aus dem Auto gestohlene Gegenstände.

Bei der Probefahrt mit Mercedes abgehauen

Die ahnungslose Käuferin darf das vom Übeltäter erworbene Auto behalten

Lange wurde darum gestritten, wem der Mercedes gehörte — und beide Seiten hatten für ihren Standpunkt gute Gründe. Der Wagen im Wert von über 50.000 Euro war nach einer unbegleiteten Probefahrt nicht zum Autohändler zurückgebracht worden.

Dabei hatte das Autohaus dem angeblichen Kaufinteressenten das Fahrzeug keineswegs leichtfertig übergeben: Immerhin hatte der Mann einen italienischen Führerschein, einen Personalausweis und eine deutsche Meldebescheinigung vorgelegt. Die Dokumente waren allesamt gut gefälscht: "Hochprofessionell", fand die Polizei.

Später wurde der Mercedes im Internet für 46.500 Euro angeboten und von einer Familie aus Hessen gekauft. Den Vertrag unterschrieb die Ehefrau. Der "Verkäufer" händigte ihr die Zulassungspapiere und zwei Schlüssel aus, von denen nur einer tatsächlich zum Fahrzeug gehörte. Zu ihrem großen Erstaunen erfuhr die Frau bei der Zulassungsstelle, dass das "Mercedes-Schnäppchen" als gestohlen gemeldet war.

Es folgte das juristische Tauziehen um das Eigentum am Fahrzeug. Die Justiz bescheinigte der Käuferin zwar, sie habe das Auto in gutem Glauben daran erworben, dass es wirklich dem Mann gehörte, der als Verkäufer auftrat. Trotzdem habe sie nicht Eigentümerin des Mercedes werden können, weil er eben gestohlen worden war, so das Landgericht Marburg und das Oberlandesgericht Frankfurt.

Dagegen urteilte der Bundesgerichtshof, in einem Fall wie diesem sei ein "gutgläubiger Erwerb" des nicht zurückgegebenen Fahrzeugs möglich (V ZR 8/19). Denn der Autohändler habe dem vermeintlichen Kaufinteressenten den Mercedes freiwillig und bewusst übergeben, damit er das Auto eine Stunde lang ausprobieren konnte. Der Wagen sei weder gestohlen worden, noch verloren gegangen.

Dass er dem "Verkäufer" nicht gehörte, habe die Käuferin — trotz etwas merkwürdiger Umstände wie dem Verkauf an einem Bahnhof — nicht erkennen können oder müssen. Daher sei sie nun die Eigentümerin des Fahrzeugs. Der Autohändler müsse ihr den zweiten Schlüssel und die Originalunterlagen aushändigen.

Smartphone am Ohr

Diese typische Haltung genügt, um die verbotene Handy-Nutzung beim Autofahren zu belegen

Die Polizeibeamten hatten vor der Polizeikontrolle Fotos vom Autofahrer angefertigt. Darauf war gut zu erkennen, dass er während der Fahrt sein Smartphone in der linken Hand und an sein linkes Ohr hielt. Wegen Telefonierens am Steuer und weil er zu schnell gefahren war, verurteilte ihn das Amtsgericht zu einer Geldbuße von 105 Euro.

Gegen die Sanktion legte der Verkehrssünder Rechtsbeschwerde ein: Ein Mobiltelefon in die Hand zu nehmen, sei für sich genommen nicht verboten — verboten sei es nur, das Gerät zu nutzen. Mit diesem Argument warb der Mann beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm vergeblich um Milde (4 RBs 30/19).

Verboten sei es in der Tat nur, elektronische Geräte während der Fahrt zu benützen, räumte das OLG ein. Auf den Lichtbildern der Polizisten sei jedoch deutlich zu sehen, dass der Autofahrer das Mobiltelefon mit der linken Hand an sein linkes Ohr gehalten habe. Diese Art und Weise, ein Smartphone halten, sei typisch fürs Telefonieren oder Abhören einer Sprachnachricht.

Das "Ans-Ohr-Halten" erlaube daher ohne Weiteres den Rückschluss darauf, dass das Gerät benützt worden sei. Auch wenn damit nicht feststehe, welche Funktion der Autofahrer konkret genützt habe, sei auf jeden Fall klar: Dass er das Handy nur aufgehoben bzw. in die Hand genommen habe, sei auszuschließen. Der Autofahrer müsse die Geldbuße zahlen.

Feuerwehrwagen wendete zu hastig

Auch bei einer Blaulichtfahrt muss der Fahrer eines Feuerwehrlöschzugs auf andere Autos achten

Ein Kölner Autofahrer verklagte die Stadt Köln auf 1.930 Euro Schadenersatz, weil sein Wagen von einem Feuerwehrlöschzug im Stadtgebiet beschädigt worden war.

Seine Version des Unfalls: Er habe stadtauswärts vor einer roten Ampel gewartet, da sei das Feuerwehrauto mit Martinshorn und Blaulicht zuerst stadteinwärts an ihm vorbeigefahren. Dann habe es auf der Kreuzung scharf gewendet und die Fahrt stadtauswärts fortgesetzt. Bei dem Wendemanöver sei das Feuerwehrauto zwei Mal gegen seinen Wagen gestoßen. Dabei sei er sofort und so gut wie möglich zur Seite gefahren, um Platz zu schaffen.

Die Kommune bestritt rundweg, dass es zu einer Kollision gekommen war und behauptete kühn, die Feuerwehrleute seien im Schritttempo gefahren. Doch eine Zeugin bestätigte, dass der Löschzug den Pkw gestreift hatte. Der Kfz-Sachverständiger kam zu dem Schluss, zumindest die Schürfspuren an der rechten Seite des Pkws stammten vom Feuerwehrauto.

Daher verurteilte das Landgericht Köln die Stadt als Dienstherrin des Feuerwehrfahrers dazu, die Reparaturkosten für diese Schäden zu erstatten (5 O 58/18). Grundsätzlich müssten alle Verkehrsteilnehmer einem Einsatzfahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht freie Bahn gewähren. Nach den Aussagen der Zeugen habe der Autofahrer jedoch nicht weiter ausweichen können.

Also müsse man davon ausgehen, dass der Schaden auf das Konto des Feuerwehrmannes gehe, erklärte das Landgericht: Er hätte trotz der Eile beim Wenden besser Abstand halten und aufpassen müssen, um Schäden anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Der Sachverständige, der den Unfallhergang rekonstruierte, habe allerdings festgestellt, dass die Schäden links am Wagen schon älter waren. Dafür müsse die Stadt natürlich nicht aufkommen.

Auto fährt Radfahrerin an

Im Alltagsverkehr begründet das Radfahren ohne Helm kein Mitverschulden

Im Herbst 2017 war eine Radfahrerin bei einem Unfall schwer am Kopf verletzt worden. Ein Autofahrer hatte sie beim Abbiegen nach rechts übersehen und angefahren. Dass er den Unfall verursacht hatte, stand eindeutig fest. Die Frau verlangte von ihm Schmerzensgeld. Im folgenden Prozess ging es im Wesentlichen darum, ob der Verletzten Mitverschulden vorzuwerfen war: Denn die Verletzung wäre weniger schlimm ausgefallen, wenn sie einen Fahrradhelm getragen hätte.

Wie schon das Landgericht verneinte das Oberlandesgericht Nürnberg ein Mitverschulden der Radfahrerin: Der Autofahrer müsse allein für die Unfallfolgen haften (13 U 1187/20). Eine Pflicht, beim Radfahren einen Helm zu tragen, bestehe ohnehin nicht — auch wenn Verkehrsexperten sie schon lange befürworteten. Deshalb könne man es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Radfahrern nicht zum Vorwurf machen, wenn sie ohne Helm fahren.

Die Justiz könnte daraus allenfalls dann ein Mitverschulden ableiten, wenn es allgemeiner Konsens wäre, nur Fahren mit Helm als vernünftig und richtig anzusehen. Ein allgemeines Bewusstsein, dass es notwendig sei, sich beim Radfahren mit einem Helm selbst zu schützen, existiere aber nach wie vor nicht: Die weit überwiegende Mehrheit der erwachsenen Radfahrer sei im Alltagsverkehr ohne Helm unterwegs.

Anders sei das beim sportlichen Radfahren zu bewerten, etwa beim Mountainbiken im Gelände. Denn dabei sei das Verletzungsrisiko deutlich höher. Das gelte auch für Rennradfahrer, nicht nur wegen ihrer höheren Geschwindigkeit. Aufgrund der niedrigen Rennradlenker sitze man auf einem Rennrad gebeugter und mit tieferer Kopfhaltung. Das erhöhe bei Unfällen die Gefahr schwerer Kopfverletzungen.

Kein Womo-Urlaub auf dem Parkplatz

Übernachtung im Wohnmobil auf einem öffentlichen Parkplatz kann Bußgeld nach sich ziehen

Die Corona-Pandemie hat zu einem Boom bei Wohnmobilen geführt: Urlaub im mobilen Eigenheim ist weniger riskant als ein Flug, dachten viele. Im Sommer waren daher an beliebten Urlaubsorten häufig die Campingplätze ausgebucht und kein Womo-Stellplatz mehr frei.

So erging es auch einer Wohnmobilfahrerin in St. Peter-Ording an der Nordsee. Dort wollte sie einige Tage Urlaub verbringen, doch die Womo-Stellplätze waren komplett belegt. Deshalb stellte die Frau das Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz ab und übernachtete dort.

Diese Nacht wurde teuer: Das Amtsgericht Husum brummte ihr wegen Verstoßes gegen das Landesnaturschutzgesetz ein Bußgeld von 100 Euro auf: Wohnmobile dürften nur an eigens gekennzeichneten Flächen zum Übernachten genutzt werden.

Gegen das Bußgeld legte die Frau Beschwerde ein und pochte darauf, das Parken von Wohnmobilen gehöre zum Straßenverkehrsrecht. Der Bundestag habe es abschließend geregelt, das Bundesland Schleswig-Holstein habe sich hier gar nicht einzumischen.

Mit dieser Argumentation hatte die Camperin beim Oberlandesgericht Schleswig keinen Erfolg: Es erklärte die Geldbuße für rechtmäßig (1 Ss OWi 183/19). Nur ausnahmsweise dürften Wohnmobilfahrer auf einem öffentlichen Parkplatz übernachten: Wenn sie ihre Fahrt wegen einer Panne unterbrechen müssten, um die Fahrtauglichkeit des Womos wiederherzustellen, sei das zulässig. Darum sei es hier aber nicht gegangen.

Die Übernachtung sei vielmehr der Auftakt zu einigen in St. Peter-Ording geplanten Urlaubstagen gewesen. Auf öffentlichen Parkplätzen dürften Fahrer ihre Wohnmobile zwar parken. Wenn die Fahrer aber dort übernachteten, stelle dies eine unzulässige Sondernutzung dar. Das Landesnaturschutzgesetz solle so ein Verhalten im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes verhindern. Es habe also nicht in erster Linie den Zweck, den Straßenverkehr zu regeln: Eine Kollision mit Bundesrecht liege nicht vor.

Unfall beim Einsteigen in die S-Bahn

Gerät ein Fahrgast mit dem Fuß in die Lücke zwischen Bahn und Bahnsteig, haftet dafür nicht der Bahnbetreiber

An einem frühen Abend im Winter, im Gedränge des Berufsverkehrs, wollte eine Frau in München mit der S-Bahn fahren. Beim Einsteigen geriet sie mit einem Fuß in den Spalt zwischen Bahn und Bahnsteigkante und stürzte. Dabei brach sich die Frau den Unterschenkel.

Die Menschenmenge habe sie in Richtung Bahn geschoben, erklärte die Verletzte, dabei habe sie das Gleichgewicht verloren. Letztlich sei aber die Bahnbetreiberin für ihren Unfall verantwortlich: Diese müsste nämlich alle Bahnen mit Gittern unter dem Zustieg ausstatten, wie es bei neueren Schienenfahrzeugen schon üblich sei. Mit dieser Begründung verlangte die Bahnkundin Schadenersatz.

Doch das Landgericht München I wies ihre Zahlungsklage ab: Es konnte keinen Verstoß der Bahnbetreiberin gegen ihre Verkehrssicherungspflicht erkennen (31 O 1712/20). Die Verletzte habe sich den Unfall überwiegend selbst zuzuschreiben, so das Landgericht. Wer beim Einsteigen die S-Bahn verfehle, sei offenkundig unaufmerksam. Mit einer Lücke zwischen Bahn und Bahnsteig müssten Fahrgäste prinzipiell rechnen und sich darauf einstellen.

Bei großem Gedränge während des Berufsverkehrs gelte das erst recht. Fahrgäste könnten in so einer Situation auch einmal ausweichen und andere Personen vorlassen. Die Bahnbetreiberin sei jedenfalls zu Sicherungsmaßnahmen nicht verpflichtet: Die Lücke sei nicht verkehrswidrig, sondern für Fahrgäste bei etwas Sorgfalt mit einem größeren Schritt ohne Weiteres zu überwinden. Dass andere Bahnen bereits über Gitter verfügten, ändere daran nichts.

Unberechtigt auf dem E-Auto-Platz geparkt

Falschparker müssen auf Sonderparkplätzen mit schnellem Abschleppen rechnen

Welcher Autofahrer kennt das Problem nicht? Man will kurz etwas besorgen und Parkplätze sind rar. Das Auto in so einem "Notfall" schnell mal auf einem freien Parkplatz für Elektrofahrzeuge abzustellen, ist keine gute Idee. Denn gegen Falschparker auf solchen Sonderparkplätzen wird zügig und rigoros vorgegangen, wie folgender Fall zeigt.

Ein Autofahrer hatte seinen Benziner auf einem Parkplatz mit Ladesäule für Elektrofahrzeuge geparkt. Daneben befand sich sogar ein zweiter, freier E-Auto-Parkplatz. Schon nach einer Viertelstunde wurde das Auto abgeschleppt. Absurd und unverhältnismäßig fand der Autofahrer dieses Vorgehen: Es hätte doch wohl gereicht, ihm einen Strafzettel zu verpassen. Der Mann weigerte sich, die Abschleppkosten zu zahlen.

Doch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen urteilte, die Politesse habe genau richtig gehandelt: Der Autofahrer müsse die Kosten tragen (17 K 4015/18). Der Gesetzgeber wolle mit der Einrichtung von Sonderparkplätzen, auf denen E-Autos bevorzugt parken dürften, gezielt die Elektromobilität fördern. Wer hier unberechtigt parke, nehme Verkehrsteilnehmern, die diese umweltfreundlichen Fahrzeuge benützten, den Platz weg und behindere diese.

Dass im konkreten Fall ein weiterer E-Auto-Platz frei gewesen sei, ändere nichts. Denn die Politesse könne nicht einschätzen, wann und in welcher Zahl E-Autos einen freien Platz benötigten. Sie habe daher auch nicht, wie vom Autofahrer gefordert, mindestens eine halbe Stunde warten müssen, bevor sie den Abschleppwagen orderte. Müssten Kontrolleure an jedem Sonderparkplatz so lange verharren, würde dies effektive Parkraumkontrolle unmöglich machen.

Unbefugtes Parken auf Sonderparkplätzen — z.B. auch auf Behindertenparkplätzen — rechtfertige grundsätzlich ein sehr rasches Abschleppen. Darauf müssten sich Autofahrer einstellen.

Rote Ampel überfahren

Kurzartikel

Hat die Polizei bei einem Rotlichtverstoß die Dauer der Rotlichtphase mit der ungeeichten Stoppuhr eines Smartphones gemessen, ist diese Zeitmessung vor Gericht nicht von vornherein unverwertbar. Das Amtsgericht, das über Geldbuße und Fahrverbot des Verkehrssünders zu entscheiden hat, muss dann allerdings einen so genannten Toleranzwert (0,3 Sekunden) von der gemessenen Dauer abziehen, um eventuelle Messungenauigkeiten auszugleichen.

Baumharz tropfte auf der Mieterin Auto

Für Lackschäden durch einen "natürlichen Vorgang" haftet der Vermieter des Pkw-Stellplatzes nicht

Seit vielen Jahren hatte die Autofahrerin eine Wohnung und einen dazugehörigen Pkw-Stellplatz gemietet. Direkt neben dem Stellplatz steht — auf dem Nachbargrundstück — ein großer Baum, von dessen überhängenden Ästen 2018 Harz auf das Auto der Mieterin tropfte. Für die Lackschäden verlangte sie von ihrem Vermieter Schadenersatz, außerdem sollte er den Baum beseitigen. Im aktuellen Zustand erfülle der Parkplatz seinen vorgesehenen Zweck nicht, erklärte die Mieterin: Er sei zum Abstellen von Autos ungeeignet.

Der Vermieter wies jede Verantwortung für den Schaden von sich: Erstens handle es sich nicht um seinen Baum. Zweitens sei der Baum dort schon gewachsen, als die Mieterin den Mietvertrag unterschrieben habe. Dass irgendwann einmal Baumharz auf ihr Auto tropfen könnte, sei also vorhersehbar gewesen. So sah es auch das Amtsgericht Coburg und wies die Zahlungsklage der Mieterin ab (12 C 1657/19).

Der Baum stehe immer schon da und die Mieterin habe das gewusst. Dass beim Parken unter einem Baum mit herunterfallenden Früchten, Laub oder eben mit herabtropfendem Baumharz zu rechnen sei, sei allgemein bekannt. Der Lackschaden sei nicht auf menschliches Handeln oder Unterlassen zurückzuführen, sondern auf einen natürlichen Vorgang.

Manche Risiken, soweit sie durch Gesetze der Natur verursacht würden, müsse man eben als allgemeines Lebensrisiko akzeptieren. Der Vermieter sei weder in der Lage, die natürliche Reaktion eines Baumes zu verhindern, noch sei er dazu verpflichtet. Und auf gar keinen Fall müsse er Bäume auf fremden Grundstücken fällen lassen. (Das Urteil wurde vom Landgericht Coburg am 7.4.2020 bestätigt.)

Dem Kfz-Versicherer Motorwechsel nicht gemeldet

Versicherungsnehmer erhöhte mit einem stärkeren Motor das Unfallrisiko: Kaskoleistung gekürzt

Seit 1998 hegt und pflegt Autofahrer G sein Chevrolet Corvette C4 Cabrio. Das vollkaskoversicherte Liebhaberfahrzeug hat er zu einem Einzelstück umgebaut. Immer wieder bastelte Herr G daran herum (Motorhaube, Getriebe, Sportabgasanlage), die Änderungen wurden amtlich festgehalten. Im März 2015 ließ er den reparaturanfälligen 243 PS-Motor austauschen. Eine auf das Tuning von US-Autos spezialisierte Luxemburger Fachfirma baute einen neuen Motor mit 405 PS Leistung ein.

Einige Monate später fuhr G durch einen Tunnel. Als er vor einer Ampel abbremsen musste, rutschte er vom Bremspedal auf das Gaspedal. Das Cabrio beschleunigte enorm und fuhr gegen die Wand des Tunnels. Ein Kfz-Sachverständiger schätzte die Reparaturkosten auf 23.248 Euro. Die Vollkaskoversicherung lehnte es ab, den Schaden zu regulieren: Der Versicherungsnehmer habe vertragswidrig ohne ihr Wissen mit dem Motor-Tuning das Unfallrisiko erhöht.

Mit seiner Zahlungsklage gegen die Versicherung war der Autoliebhaber nur mäßig erfolgreich. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken sprach ihm lediglich ein Drittel der verlangten Summe zu (5 U 64/19). Herr G habe den Motorwechsel weder in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen, noch den Versicherer darüber informiert. Ohne Einwilligung ihres Versicherers dürften Versicherungsnehmer jedoch keine Änderungen am Auto vornehmen, die das Risiko für das Unternehmen steigerten, betonte das OLG.

Versicherungen hielten die Motorleistung nicht zufällig im Versicherungsschein fest: Dass die Motorleistung die Höhe der Versicherungsprämie mitbestimme, gehöre zum Allgemeinwissen. Ein neuer Motor, der deutlich stärker beschleunige und höhere Geschwindigkeiten erlaube, mache einen Schadenseintritt grundsätzlich wahrscheinlicher. Da sich G mit Autos auskenne, habe ihm klar sein müssen, dass es pflichtwidrig sei, den Motorwechsel nicht zu melden.

Fast ein halbes Jahr mit dem hochgerüsteten Cabrio zu fahren, ohne die Versicherung zu informieren, sei grob fahrlässig. Dass ihn die Werkstatt nicht auf seine Anzeigepflicht hingewiesen habe, entschuldige den Versicherungsnehmer nicht: Das sei nun einmal die Aufgabe des Kfz-Halters. Auch die Tatsache, dass G nach dem Motorwechsel für das Cabrio eine TÜV-Plakette erhalten habe, entlaste ihn nicht. Das bedeute, dass das Fahrzeug technisch in Ordnung sei — damit entfalle aber offenkundig nicht die erhöhte Unfallgefahr.

Fiktive Unfallschadensabrechnung

Wirkt sich die Preiserhöhung einer freien Autowerkstatt darauf aus?

Das Auto von Herrn M war im Dezember 2016 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Der Kfz-Sachverständige schätzte die Reparaturkosten auf über 5.000 Euro. M ließ den Schaden nicht reparieren, sondern rechnete fiktiv ab.

Aus zwei Gründen kürzte die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers den geschätzten Betrag. Erstens hielt sie geplante Reparaturmaßnahmen für überflüssig. Zweitens legte sie die Stundensätze einer freien Werkstatt und nicht die einer Markenwerkstatt zugrunde. Am 20.1.2017 überwies die Versicherung rund 3.600 Euro.

Der Unfallgeschädigte verlangte mehr Geld. Wenn er sich schon auf die günstigere Reparatur in einer freien Werkstatt verweisen lassen müsse, dann solle die Kfz-Versicherung wenigstens deren aktuelle Tarife ersetzen, erklärte Herr M. Die Werkstatt habe nämlich im Februar 2017 ihre Preise erhöht.

Mit diesem Argument konnte sich M bei der Justiz zunächst nicht durchsetzen: Um den Schaden so gering wie möglich zu halten, müssten Unfallgeschädigte das Fahrzeug sofort reparieren lassen, so das Oberlandesgericht. Daher sei bei der Berechnung der Schadenshöhe der Unfallzeitpunkt maßgebend. Die Schadenshöhe werde also mit den Stundensätzen der freien Werkstatt im Dezember 2016 berechnet.

Diese Ansicht teilte der Bundesgerichtshof nicht (VI ZR 115/19). Richtig habe die Vorinstanz mit ihrer Annahme gelegen, dass für Herrn M die günstigere Reparatur in einer freien Fachwerkstatt zumutbar sei. Anspruch auf Ersatz für die Stundensätze einer Markenwerkstatt habe er nicht. Bei der Berechnung der Schadenshöhe müssten aber die Preissteigerungen der freien Werkstatt berücksichtigt werden.

Entscheidend sei dabei nicht der Unfalltag, sondern der Zeitpunkt, an dem der Anspruch des Unfallgeschädigten auf Schadenersatz vollständig erfüllt wurde. Bis dahin seien Veränderungen der Schadenshöhe möglich. Vorher eintretende Preissteigerungen gingen deshalb zu Lasten des Unfallverursachers.

Im konkreten Fall habe die Kfz-Versicherung zwar am 20.1.2017 Geld überwiesen, aber damit den Anspruch auf Schadenersatz nicht vollständig erfüllt. Sie habe nämlich unberechtigte Abzüge vorgenommen. Aus diesem Grund könne Herr M als Schadenersatz nun die in der freien Werkstatt anfallenden (fiktiven) Reparaturkosten verlangen, die er nach der Preiserhöhung gezahlt hätte.

Nach der Wiesn auf den E-Scooter

Oktoberfestbesucher muss wegen "Trunkenheitsfahrt" seinen Führerschein abgeben

Im Herbst 2019 benützte ein Tourist aus Nordrhein-Westfalen einen E-Scooter, um nach einem Besuch auf dem Münchner Oktoberfest eine kurze Strecke zum Hotel zurückzulegen. Bei einer Routinekontrolle stellte die Polizei bei dem 30-jährigen Angestellten gegen 22.40 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,35 Promille fest. Das brachte dem Mann eine Strafanzeige wegen Trunkenheit im Verkehr ein.

Vor Gericht erklärte einer der Polizeibeamten als Zeuge, er sei vom Ergebnis der Blutprobe überrascht gewesen. Denn der E-Scooter-Fahrer habe keine Ausfallerscheinungen gezeigt.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts München musste der Angestellte seinen Führerschein für ein halbes Jahr abgeben (941 Cs 414 Js 196533/19). Dazu kamen 2.200 Euro Geldstrafe und drei Monate Fahrverbot für Fahrzeuge, für die man keine Fahrerlaubnis braucht.

Auch für E-Scooter gelte die Promillegrenze, denn so genannte Elektrokleinstfahrzeuge zählten zu den Kraftfahrzeugen, erklärte die Richterin dem Verkehrssünder. Dass er das nicht gewusst habe, bewahre ihn nicht vor Strafe: Denn als Verkehrsteilnehmer müsse man sich kundig machen, gerade wenn es um neuartige Fahrzeuge gehe. Zudem sei in der Öffentlichkeit breit diskutiert worden, wie E-Scooter rechtlich einzuordnen seien.

Der Angeklagte sei zwar nicht vorbestraft, habe auf der kurzen Strecke auch niemanden gefährdet. Aber auch mit einem E-Scooter sei eine Trunkenheitsfahrt nun einmal keine Bagatelle — von der Regelstrafe könne man daher nicht absehen. Bewusst habe der Gesetzgeber für E-Scooter die Sanktionen nicht anders geregelt als für Trunkenheitsfahrten am Steuer.

2016 VW-Diesel gekauft

Wer nach der Aufdeckung des Dieselskandals einen gebrauchten VW erwarb, kann den Kauf nicht wegen der Schummel-Software rückgängig machen

Im August 2016 hatte Käufer X bei einem Händler für 13.600 Euro einen gebrauchten VW Touran Match erworben. Der Dieselmotor des Wagens war mit der — 2015 bekannt gewordenen — Schummel-Software ausgestattet, die auf einem Prüfstand im Testbetrieb weniger Stickoxide ausstößt als im normalen Fahrbetrieb. Im Fahrbetrieb hielt der Wagen die Grenzwerte der Schadstoffnorm Euro 5 nicht ein.

Fast ein Jahr vorher, im September 2015, hatte Autohersteller VW die Öffentlichkeit über die Schummel-Software informiert. Danach hat VW für Fahrzeuge mit dem betroffenen Motortyp ein Software-Update entwickelt, um die Unregelmäßigkeit zu beheben. Das Update wurde auch bei dem Touran des Käufers X aufgespielt. Trotzdem wollte er danach den Kauf rückgängig machen.

Der Bundesgerichtshof wies seine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises ab (VI ZR 5/20). Käufer, die ein Dieselfahrzeug von VW mit illegaler Abschalteinrichtung vor September 2015 erwarben, wurden vom Unternehmen sittenwidrig getäuscht und geschädigt. Mittlerweile habe Volkswagen sein Verhalten aber erkennbar geändert: Wer 2016 einen Gebrauchtwagen von VW kaufte, sei nicht mehr sittenwidrig geschädigt worden.

Vor der öffentlichen Mitteilung von 2015 hätten potenzielle Käufer auf eine korrekte Abgastechnik bei VW-Dieselfahrzeugen vertrauen dürfen. Nachdem VW die Schummelei eingestanden habe, jedoch nicht mehr. Zudem hätten alle Medien seither ausführlich über den so genannten Dieselskandal berichtet. Aus diesem Grund konnten Käufer der betroffenen Fahrzeuge ab September 2015 nicht mehr damit rechnen, dass deren Abgastechnik die gesetzlichen Vorgaben erfüllte.

Fahrbahnschwelle übersehen

Totalschaden am Auto: Muss die Vollkaskoversicherung den Verlust ersetzen?

Obwohl er nur mit ca. 30 bis 40 km/h unterwegs war, erlitt ein Autofahrer aus Deutschland in Island Totalschaden an einer Fahrbahnschwelle. Sie war zur Verkehrsberuhigung auf einer asphaltierten Straße quer zur Fahrbahn verlegt. Dennoch durfte man dort eigentlich mit 50 km/h fahren. Es war Januar und dunkel, die Straße schneebedeckt: Deshalb hatte der Mann die Bodenschwelle übersehen.

Für den Verlust sollte seine Vollkaskoversicherung aufkommen. Doch das Unternehmen winkte ab: Um einen Unfallschaden handle es sich hier nicht. Auch das Oberlandesgericht Stuttgart verneinte Versicherungsschutz (7 U 57/20). Wenn ein Wagen beim Überfahren einer Bodenschwelle beschädigt werde, stelle das keinen versicherten Unfallschaden, sondern einen Betriebsschaden dar.

Bei einem Unfall wirke ein äußeres Ereignis plötzlich auf das Auto ein, z.B. ein anderes Auto bei einer Kollision. Bodenschwellen in der Fahrbahn zu überqueren, gehöre dagegen zum gewöhnlichen Fahrbetrieb. In vielen Ländern sei es üblich, Autos mit Fahrbahnschwellen abzubremsen. Zwar könnten auch beim gewöhnlichen Betrieb eines Wagens Schäden entstehen. Das sei dann aber kein Unfallschaden, den die Vollkaskoversicherung regulieren müsse.

Autoschlange hinter einem Traktor

Wer eine Kolonne überholen will, muss sicher sein, dass er bei Gegenverkehr wieder einscheren kann

Auf einer Bundesstraße hatte sich hinter einem Traktor eine Schlange von zehn bis zwölf Fahrzeugen gebildet. Autofahrer S fuhr mit seinem Audi A5 zunächst am Ende der Schlange. Der Reihe nach überholten mehrere Autos, die sich direkt hinter dem Traktor befanden. Offenbar dauerte das dem Audi-Fahrer zu lange: Mit eingeschaltetem Warnblinklicht scherte er aus und und wollte an der Kolonne vorbeipreschen.

Doch dann stieß der Audi mit einem Kleinlaster zusammen, der unmittelbar hinter dem Traktor fuhr und ebenfalls zum Überholen ansetzte. Herr S verklagte den Fahrer des Kleinlasters und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung auf vollen Schadenersatz für die Reparaturkosten von fast 7.000 Euro plus Anwaltsgebühren.

Doch das Oberlandesgericht Schleswig reduzierte den Betrag, es hielt eine Haftungsquote von 70 zu 30 Prozent für angemessen (7 U 210/19). Dass der Fahrer des Kleinlasters gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen habe, stehe eindeutig fest: Er habe sich nicht vergewissert, ob er gefahrlos ausscheren konnte. Wer zum Überholen auf die Gegenfahrbahn fahren wolle, müsse vorher auch nach hinten schauen und jedes Risiko für den nachfolgenden Verkehr ausschließen.

Aber auch Audi-Fahrer S habe zum Unfall beigetragen. Autofahrer dürften eine stockende Kolonne nur dann überholen, wenn es eine Lücke weiter vorne erlaube, bei Gegenverkehr schnell wieder einzuscheren. Im konkreten Fall sei die Lage jedoch unklar gewesen: Laut Polizeibericht sei die Kolonne dicht hintereinander gefahren und Herr S habe zudem den weiteren Verlauf der B 202 an der Unfallstelle wegen einer Kuppe nicht einsehen können.

Trotzdem habe er auf einmal fünf, sechs Autos und den Traktor links überholen wollen. Wäre ein Fahrzeug hinter der Kuppe aufgetaucht, hätte sich S in die Schlange "reinquetschen müssen". Im Übrigen hätte er natürlich damit rechnen müssen, dass eines der vorderen Fahrzeuge den Traktor überholen würde. Grundsätzlich sei auch der Einsatz von Warnblinklicht beim Überholen zu vermeiden. Erlaubt sei nur Hupen und Blinken.