Auto & Verkehr

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Erkrankter Bauleiter musste Dienstwagen abgeben

Recht auf private Nutzung endet bei längerer Krankheit mit der Entgeltfortzahlung

Der Bauunternehmer hatte dem Bauleiter einen Dienstwagen gestellt, den er auch privat nutzen durfte. 2008 fiel der Arbeitnehmer wegen einer langwierigen Krankheit über neun Monate aus. Am 3. März meldete er sich krank, sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung endete am 13. April. Erst Mitte Dezember nahm der Bauleiter seine Arbeit wieder auf.

Im November musste er auf Verlangen des Bauunternehmens den Dienstwagen abgeben. Für die Wochen ohne Auto müsse ihm der Arbeitgeber Nutzungsausfallentschädigung zahlen, meinte der Angestellte. Schließlich stehe ihm der Dienstwagen laut Arbeitsvertrag zu. Es kam zum Rechtsstreit, den der Bauleiter in allen Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht verlor (9 AZR 631/09).

Die private Nutzung eines Dienstwagens stelle ein zusätzliches (steuer- und abgabenpflichtiges) Arbeitsentgelt dar, das im Arbeitsvertrag geregelt sei. Deshalb könne ein Arbeitnehmer durchaus Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn sie ihm vorenthalten werde. Aber nur dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen vertragswidrig entziehe.

Das sei hier jedoch nicht der Fall. Denn der Arbeitgeber müsse dem Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug nur so lange zum Gebrauch überlassen, wie er dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt schulde. In Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit entfalle - mit dem Ende des Anspruchs auf Lohnfortzahlung - der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt. Der Dienstwagen zur privaten Verfügung sei Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers und stehe dem Arbeitnehmer nur in diesem Rahmen zu.

Unfallhelfer auf der Autobahn angefahren

Hat er in gefährlicher Situation nicht optimal gehandelt, bedeutet das kein Mitverschulden

Es war Ende Dezember und es begann zu schneien. Das brachte Autofahrer A auf der Autobahn ins Schleudern. Sein Wagen stieß gegen die Leitplanke und blieb auf dem Seitenstreifen stehen. Der hilfsbereite Herr V hielt sein Auto dahinter an, stieg aus und fragte A, wie es ihm gehe. Der war geschockt, aber unverletzt, und schaltete die Warnblinkanlage ein. V ging zum Kofferraum (des A), um ein Warndreieck herauszunehmen und die Unfallstelle abzusichern.

Eben in diesem Moment näherte sich das Fahrzeug von Autofahrer B mit überhöhter Geschwindigkeit und geriet ebenfalls ins Schleudern. Es erfasste V auf dem Seitenstreifen und verletzte ihn schwer. V verlangte von A und B bzw. ihren Haftpflichtversicherern Schadenersatz für die Unfallfolgen. Sie hafteten dafür in vollem Umfang, entschied der Bundesgerichtshof (VI ZR 286/09).

Vergeblich versuchte der Haftpflichtversicherer von B, dem Unfallhelfer ein Mitverschulden anzukreiden, weil er sich leichtsinnig selbst in Gefahr gebracht habe. Das Auto auf dem Seitenstreifen mit einem Warndreieck abzusichern, wäre wohl nicht zwingend notwendig gewesen, räumten die Bundesrichter ein. Doch in so einer Unfallsituation habe der Verkehrsteilnehmer keine Zeit gehabt, ruhig zu überlegen. V habe eben schnell handeln wollen.

Nach einem Unfall nicht sofort die objektiv vernünftigste Maßnahme vorzunehmen, stelle kein schuldhaftes Verhalten dar. Man könne V auch nicht vorwerfen, nicht sein eigenes Warndreieck geholt zu haben. Das wäre ebenso riskant gewesen. Von großem Leichtsinn könne hier aber keine Rede sein: Beide Fahrzeuge seien mit blinkendem Warnlicht vollständig auf dem Seitenstreifen gestanden. An der übersichtlichen Unfallstelle habe man sie von weitem gut sehen können.

Autounfall mit Totalschaden

Nutzungsausfallentschädigung: Für ältere "Gebrauchte" gibt es sie nur für kurze Zeit

Frau H wurde mit ihrem neun Jahre alten Auto in einen Verkehrsunfall verwickelt, den der Unfallgegner verursachte. Dass dessen Haftpflichtversicherer für den Totalschaden am Auto aufkommen musste, stand fest. Über die Höhe der Entschädigung für den Nutzungsausfall wurde man sich jedoch nicht einig.

Laut Schadensgutachten stand Frau H Entschädigung für neun Werktage zu: So lange würde es dauern, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen, meinte der Sachverständige. Der Haftpflichtversicherer zahlte sogar Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage, doch Frau H verlangte neun Tage mehr. Begründung: Sie habe die staatliche Abwrackprämie genutzt und einen neuen Wagen bestellt. Den habe der Hersteller aber nicht innerhalb von zwei Wochen liefern können.

Das spielt keine Rolle, urteilte das Landgericht Frankfurt (15 S 49/10). Anspruch auf Ersatz für den Nutzungsausfall eines Wagens habe der Unfallgeschädigte grundsätzlich nur für den Zeitraum, der notwendig sei, um ein gleichwertiges Auto zu erwerben. Bei Totalschaden an einem älteren Gebrauchtwagen sei daher nicht die längere Wartezeit bei der Bestellung eines Neuwagens zu berücksichtigen. Die müsse Frau H ohne Entschädigung hinnehmen.

(P.S.: Ob der Kauf eines älteren "Gebrauchten" schneller geklappt hätte, ist allerdings fraglich - war der Markt dafür doch 2009 so gut wie leergefegt, eben wegen der Abwrackprämie.)

Crash an einer Kreuzung

Wer einer abknickenden Vorfahrtstraße folgt, muss die Richtungsänderung mit dem Blinker anzeigen

Auf einer Kreuzung fuhren zwei Autos aufeinander zu. Das Problem: Es handelte sich um eine abknickende Vorfahrtstraße. Autofahrer A näherte sich auf der Vorfahrtstraße und wollte ihr folgen, d.h. nach links abbiegen. Autofahrer L kam ihm aus der untergeordneten Straße entgegen und wollte geradeaus weiterfahren. Da A nicht blinkte, dachte L, A würde ebenfalls geradeaus fahren, und blieb nicht stehen. Und schon krachte es auf der Kreuzung.

Mit bescheidenem Erfolg verklagte A den Autofahrer L und dessen Haftpflichtversicherer auf Schadenersatz, weil L seine Vorfahrt missachtet hatte. Überwiegend (zu 70 Prozent) hafte A für den Unfallschaden selbst, entschied das Oberlandesgericht Rostock, weil er nicht geblinkt habe (5 U 223/09). Das Verschulden des L sei in dem Vergleich geringer.

L habe zwar beim Einfahren in die Vorfahrtstraße die Vorfahrt des A beachten müssen. Wenn A nicht blinke, dürfe sich der Einfahrende aber auf dieses (Nicht-)Signal verlassen. Wer einer abknickenden Vorfahrtstraße folgen wolle, müsse die Richtungsänderung mit dem Blinker rechtzeitig und deutlich ankündigen. Da A dies unterließ, habe er so den L dazu gebracht, unfreiwillig die Vorfahrt zu verletzen. L habe darauf vertraut - und auch vertrauen dürfen -, dass A geradeaus fahren würde.

An der Autobahnauffahrt verbotswidrig die Fahrspur gewechselt

Der Autofahrer dahinter stößt beim Ausweichen gegen die Leitplanke

Im Sommer 2008 war Autofahrer X unterwegs in Richtung Autobahn. Auf der Auffahrt bremste ihn Autofahrer Y aus: Der wechselte knapp vor dem Wagen von X auf dessen Fahrspur - fuhr dabei ziemlich langsam und über eine schraffierte Fläche hinweg. Um nicht auf das Hindernis aufzufahren, wich X nach links aus. So vermied er eine Kollision mit dem Auto von Y, krachte allerdings gegen die Leitplanke. X verklagte Y und dessen Haftpflichtversicherer auf Schadenersatz für die Reparaturkosten.

Das Amtsgericht urteilte, beide Autofahrer müssten je zur Hälfte für den Schaden von 3.526 Euro aufkommen. Dagegen legte X beim Landgericht Saarbrücken erfolgreich Berufung ein (13 S 215/09). Y hafte allein und in vollem Umfang für die Unfallfolgen, so das Landgericht, auch wenn sich die Fahrzeuge nicht berührt hätten. Der konkrete Fall sei genau so zu beurteilen, als wäre es tatsächlich zu einer Kollision der zwei Autos gekommen.

Y habe verbotswidrig eine Sperrfläche überfahren und sei dann - ohne auf X zu achten - mit einer Geschwindigkeit von höchstens 15 km/h kurz vor dessen Fahrzeug auf die linke Fahrspur eingefahren. Mit seinem unerlaubten Wechsel bei langsamer Fahrt habe er X zu einem abrupten Ausweichmanöver gezwungen und dessen Unfall verursacht. Autofahrer dürften die Fahrspur prinzipiell nur wechseln, wenn sie keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdeten - und schon gar nicht über Sperrflächen fahren.

Zahnriemen gerissen, Motor kaputt

Gebrauchtwagen ist mangelhaft bei vorzeitigem Verschleiß des Zahnriemens

Im Oktober 2005 kaufte ein Kunde beim Autohändler einen Gebrauchtwagen. Drei Wochen später riss der Zahnriemen und verursachte einen Totalschaden am Motor. Aus diesem Grund trat der Kunde vom Kaufvertrag zurück. Das wollte der Händler nicht akzeptieren: Die genaue Ursache des Defekts sei unklar, bei der Übergabe an den Kunden sei das Auto jedenfalls ohne Mängel gewesen.

Das Oberlandesgericht Naumburg sah das anders und entschied, der Käufer dürfe das Geschäft rückgängig machen (2 U 77/09). Zwar sei die konkrete Ursache des Defekts nicht mehr festzustellen (Materialfehler, Einbau eines falschen Typs Zahnriemen etc.). Aber es handle sich sehr wohl um einen Sachmangel, wenn ein Zahnriemen ungewöhnlich früh "den Geist aufgebe".

Das treffe hier zu, denn der Zahnriemen sei erst ein Jahr vor dem Verkauf in der Werkstatt des Händlers erneuert worden, also fast neuwertig gewesen. Nach Aussage eines Kfz-Sachverständigen hätte er mindestens vier Jahre (oder für eine Laufleistung von 90.000 km) halten müssen. Stattdessen sei der Zahnriemen schon bei etwa einem Fünftel dieser Mindestlaufleistung gerissen.

Da dies drei Wochen nach der Übergabe des Wagens geschah, werde zu Gunsten des Käufers (gemäß § 476 BGB) "vermutet", dass der Mangel - also die Disposition des Zahnriemens zu vorzeitigem Verschleiß - bereits beim Kauf vorlag. Daher müsse der Händler den Kaufpreis zurückzahlen.

In der "30er-Zone" mit 70 km/h unterwegs

Geldbuße wird herabgesetzt, weil das Tempo-30-Zone-Schild nicht zu erkennen war

In einer Tempo-30-Zone wurde ein Autofahrer von der Polizei angehalten: Er war mit gut 70 km/h unterwegs. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung um 40 km/h zu einer Geldbuße von 100 Euro und verdoppelte sie wegen früherer Fehltritte auf 200 Euro. Vergeblich pochte der Verkehrssünder darauf, dass er ortsunkundig und das Verkehrsschild ("Tempo-30-Zone") nicht zu erkennen war.

Der Amtsrichter hatte sich zwar vor Ort davon überzeugt, dass das Tempo-30-Zone-Schild von einem Baum und Büschen total zugewuchert war. Trotzdem fand er: Aufgrund der Fahrbahnverengungen und des Charakters der Umgebung (Einfamilienhäuschen, Kindergarten) hätte der Autofahrer erkennen können und müssen, dass er sich in einer Tempo-30-Zone befand.

So unerbittlich war das Oberlandesgericht Hamm nicht, die Berufung des Autofahrers hatte Erfolg (III-3 RBs 336/09). Wenn ein Verkehrszeichen objektiv unkenntlich sei, sei es auch nicht verbindlich, erklärte das Gericht.

Verkehrsteilnehmer müssten Verkehrsschilder ohne weitere Überlegung sofort und eindeutig erfassen können. Seien sie durch Baumbewuchs, Witterungsbedingungen oder dergleichen nicht mehr zu erkennen, verlören sie ihre Wirksamkeit. Das gelte z.B. auch, wenn eine Markierung abgenutzt oder ein Schild eingeschneit sei.

Das bedeute für den konkreten Fall: Die Geldbuße dürfe nicht wegen Verstoßes gegen Tempo 30 verhängt werden. Vorzuwerfen sei dem Autofahrer nur, dass er die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritten habe. Dafür müsse er 35 Euro Geldbuße zahlen.

Problem-Tiefgarage?

Autofahrer fuhr zu nah ans Rolltor: Stoßfängerverkleidung abgebrochen

Der Besucher eines Fitness-Studios hatte seinen Dienstwagen in der Tiefgarage des Studios geparkt. An der Ausfahrt der Tiefgarage befindet sich ein Rolltor, das über eine - im Boden eingebaute - Induktionsschleife geöffnet wird. Als der Studiobesucher mit dem Auto die Garage verlassen wollte und auf die Induktionsschleife fuhr, öffnete sich das Rolltor nicht gleich. Ungeduldig fuhr er näher heran. Zu nah: Denn plötzlich hob sich das Tor, streifte die Stoßfängerverkleidung und riss diese mitsamt dem Auto-Kennzeichen ab. Es entstand ein Schaden von 3.226 Euro.

Die Arbeitgeberin des Mannes - Eigentümerin des Fahrzeugs - forderte vom Inhaber des Fitness-Studios Schadenersatz für die Reparaturkosten: Während der Öffnungszeiten des Studios müsse das Unternehmen freie Zu- und Ausfahrt gewährleisten. Das Garagentor müsste beim Überfahren der Induktionsschleife sofort reagieren und beim Auftreten eines Widerstandes stehen bleiben.

Der Studioinhaber wies die Kritik zurück: Die Technik sei völlig intakt. Dass das Garagentor spät aufgehe, werde allen Nutzern der Tiefgarage im Studio mitgeteilt. Es öffne sich nicht direkt beim Überfahren der Induktionsschleife, sondern erst, wenn das Fahrzeug danach noch einmal kurz anhalte.

Darauf könne sich jeder Benutzer der Tiefgarage einstellen, befand das Amtsgericht München, und wies die Zahlungsklage ab (161 C 23668/09). Wenn der Studiobesucher vor dem Rolltor keinen Sicherheitsabstand einhalte, missachte er eine selbstverständliche Vorsichtsmaßnahme und habe sich den Schaden selbst zuzuschreiben. Der Studioinhaber müsse die Induktionsschleife nicht so einstellen, dass sich das Tor unmittelbar beim Überfahren öffne: Hier kurz stehen zu bleiben, sei für alle Garagenbenutzer zumutbar.

Polizist, der nicht rechtschreiben kann? Unmöglich!

Streit um "gutgläubigen" Erwerb eines unterschlagenen Wohnmobils

Autovermieter W vermietete einer Frau ein Wohnmobil. Kurz darauf wurde das Fahrzeug im Internet unter Angabe einer Handy-Nummer zum Verkauf angeboten: Für 24.500 Euro, obwohl es mindestens 31.000 Euro wert war. Eine Kaufinteressentin meldete sich und besichtigte den Wagen am nächsten Tag gemeinsam mit ihrem Ehemann auf einem Parkplatz.

Der Verkäufer stellte sich als Bernd W vor - so hieß der Autovermieter - und behauptete, Polizist zu sein. Er legte nur eine (gefälschte) Zulassungsbescheinigung II (Kfz-Brief) vor, keinen Kfz-Schein und kein Wartungsheft. Den Kaufpreis verlangte der Verkäufer in bar. Bei einem zweiten Treffen übergab ihm die Frau 24.000 Euro in Scheinen. Sie erhielt nur einen Satz Schlüssel, der für den Safe passte nicht.

Als ein paar Monate später die Polizei das "verschollene" Womo aufspürte, pochte die Frau darauf, den Wagen "gutgläubig" erworben zu haben (d.h. im Glauben daran, der Verkäufer sei der Eigentümer und zum Verkauf berechtigt). Doch der richtige Bernd W klagte auf Herausgabe und bekam vom Oberlandesgericht Koblenz Recht (5 U 883/10). Jedem vernünftigen Kaufinteressenten hätten sich hier Zweifel aufdrängen müssen, stellte das Gericht fest.

Bedenken habe die Käuferin offenkundig verdrängt, um ein Schnäppchen zu machen - dabei hätten hier handfeste Indizien dafür gesprochen, dass etwas nicht stimmte. Erstens der günstige Kaufpreis selbst. Zweitens der dubiose Treffpunkt auf einem Parkplatz und das Bestehen auf Barzahlung. Drittens die unvollständigen Schlüssel und die fehlenden Papiere.

Anlass zu Argwohn hätte auch der Bildungsstand des Verkäufers geben müssen. Die paar Formulierungen, die er ins Vertragsformular geschrieben habe, steckten voller Fehler: Da werde ein "FAhRADTREGER" als Zubehör erwähnt und der Kaufpreis sehe so aus: "Fierundzwanzieg". Von einem Polizisten wäre eigentlich zu erwarten, dass er die Grundregeln der Rechtschreibung beherrscht. Vor diesem Hintergrund könne man der Käuferin keinen "guten Glauben" attestieren: Sie habe zahlreiche Warnhinweise grob fahrlässig übergangen und müsse das Wohnmobil zurückgeben.

Jeep ohne Allradantrieb

Käufer darf Gebrauchtwagenkauf wegen dieses Mangels rückgängig machen

Ein Münchner kaufte bei einem Autohändler für 4.400 Euro einen gebrauchten Jeep Wrangler, das ist ein Geländewagen mit Allradantrieb. Normalerweise. Beim gebrauchten Jeep funktionierte der Allradantrieb aber nicht. Deshalb verlangte der Käufer sein Geld zurück. Doch der Autohändler bemerkte kühl, das sei eben Verschleiß, und pochte auf den Kaufvertrag: Der Jeep sei als "Bastlerauto" verkauft worden, das schließe Gewährleistungsansprüche aus.

Bei einem Geländewagen setzten Verbraucher voraus, dass er über Allradantrieb verfüge, erklärte das Amtsgericht München (155 C 22290/08). Nur wenn alle Räder angetrieben würden, handle es sich um ein Allradauto. Wenn der Verkäufer einen Jeep anbiete, sichere er - zumindest stillschweigend - diese Eigenschaft des Autos zu.

Auf dessen Alter komme es dabei nicht an. Auf Verschleiß könne sich der professionelle Gebrauchtwagenhändler daher nicht berufen. Ein Jeep ohne Allradantrieb sei mangelhaft, deshalb dürfe der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Dessen Gewährleistungsansprüche fielen auch nicht weg, nur weil im Kaufvertrag das Wort "Bastlerfahrzeug" stehe.

Wenn ein Käufer bewusst ein nicht fahrbereites Auto erwerbe, wäre so eine Schlussfolgerung akzeptabel. Hier habe der Autohändler den Begriff "Bastlerauto" jedoch nicht mit Wissen des Käufers in den Vertrag geschrieben. Vielmehr habe er ihn - als Bestandteil der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" - auffällig unauffällig in den Text eingefügt (in kleinerer Schriftgröße als die sonstige Beschreibung des Wagens!). So ein versteckt angebrachter Gewährleistungsausschluss sei unwirksam.

Nächtliches "Spontanrennen"

Geldstrafe und Fahrverbot für 19-jährigen Autofahrer in der Probezeit

Drei Burschen - jeder im eigenen Auto - waren gegen 22 Uhr auf einer Staatsstraße unterwegs. Zwei verabredeten "spontan" per Handy, den vorne fahrenden Freund zu überholen und dann ein Wettrennen zu veranstalten. Zuerst fuhren die beiden parallel (auch auf der Gegenfahrbahn (!)), dann schalteten sie als Startsignal auch noch die Fahrzeugbeleuchtung aus. Ohne Licht fuhren die jungen Männer mit weit überhöhter Geschwindigkeit dahin. Nach ca. 500 Metern schalteten sie es wieder ein und fuhren weitere 2,5 km um die Wette.

Wegen Teilnahme an einem "wilden Autorennen" brummte der Amtsrichter beiden eine Geldbuße von 400 Euro auf, ersparte dem 19-jährigen F jedoch ein Fahrverbot. Begründung: Als Fahranfänger befinde sich F noch in der Probezeit und müsse ohnehin mit weiteren Sanktionen rechnen (Verlängerung der Probezeit, Teilnahme am Verkehrsunterricht). Bisher habe er keinen Verkehrsverstoß begangen.

Das Oberlandesgericht Bamberg war weniger gnädig und verhängte auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin ein Fahrverbot von einem Monat (3 Ss OWi 1756/10). Auf öffentlichen Straßen seien Autorennen verboten, das gelte auch für so genannte "wilde" (also nicht organisierte, spontane) Rennen. Dafür sei das Bußgeld angemessen, ein Fahrverbot ebenfalls.

Die zwei Fahrer hätten leichtsinnig sich und andere gefährdet: durch Fahren ohne Licht bei Dunkelheit und das über mehrere Kilometer, inklusive der Fahrspur für den Gegenverkehr. Nur zufällig sei ein schwerer Unfall mit Personenschaden ausgeblieben. Angesichts dessen sei es nicht angebracht, vom Regelfahrverbot abzuweichen. Die Teilnahme am Verkehrsunterricht habe nicht die "Warnfunktion" eines Fahrverbots: Das mahne Verkehrssünder viel nachdrücklicher, sich auf ihre Pflichten zu besinnen.

"Smart-Repair-Methode" ist günstig und technisch einwandfrei

Unfallgeschädigte Autobesitzerin muss sich mit danach berechnetem Schadenersatz zufrieden geben

Beim Einparken hatte ein Autofahrer das Fahrzeug von Frau S leicht touchiert, die Delle am Kotflügel war kaum sichtbar. An der Delle wollte die Unfallgeschädigte etwas verdienen. Sie ließ sie nicht reparieren und verlangte vom Haftpflichtversicherer des Autofahrers 964 Euro Schadenersatz plus 100 Euro für die Wertminderung.

Ihr Schadensgutachter legte eine Reparatur herkömmlicher Art zugrunde (Ausbeulen der Schadstelle und Neulackieren, Tonabgleich mit den übrigen Fahrzeugteilen). Der Haftpflichtversicherer hielt die Summe für weit überhöht: Der Schaden sei mit der "Smart-Repair-Methode" weitaus günstiger zu beheben, argumentierte er. Bei dem Verfahren - die Delle wird "ausgedrückt" - sei kein Lackieren nötig und es gebe keine Wertminderung.

Der Haftpflichtversicherer überwies Frau S nur 293 Euro: So viel koste die Reparatur in einer nahegelegenen Spezialwerkstatt für "Smart-Repair". Vergeblich klagte Frau S den Differenzbetrag ein. Mehr als 293 Euro seien für sie nicht "drin", urteilte das Landgericht Saarbrücken (13 S 216/09). Denn jeder verständige, wirtschaftlich denkende Fahrzeugeigentümer würde sich in ihrer Lage für eine Reparatur nach der "Smart-Repair-Methode" entscheiden.

Die vom Versicherer vorgeschlagene Fachwerkstatt sei für Frau S problemlos zu erreichen. Die Werkstatt habe sich seit 1997 auf das lackschadenfreie Ausbeulen spezialisiert und leiste qualitativ gute Arbeit. Diese Art Reparatur sei technisch besser als die gängige Methode, mindestens aber gleichwertig. Frau S habe auch nicht belegt - durch Scheckheft oder Reparaturrechnungen -, dass sie bisher ihr Auto immer in einer Markenwerkstatt reparieren ließ und dass es für sie daher unzumutbar wäre, davon abzuweichen.

Auspuff setzt in Garage Matratze in Brand ...

... beim Löschen beschädigt die Feuerwehr das Auto des Nachbarn: ein Fall für die Kfz-Haftpflicht?

Ein kurioser Unfallschaden, für den der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht einstehen wollte: Eine Frau hatte in einer Reihe von Fertiggaragen eine Garage gemietet. Um Schäden beim Einparken zu vermeiden, lehnte sie an deren Rückwand eine Matratze. Eines Abends fuhr sie ihren BMW wohl relativ nah an die Matratze heran. Jedenfalls entzündete der heiße Auspuff in der Nacht die Matratze und löste einen Brand aus.

Beim Versuch, das Feuer zu löschen, lief ein Feuerwehrmann über die Garagendächer. Ein Nachbardach brach ein, der Feuerwehrmann stürzte mit Teilen des Dachs auf einen VW Golf. Als der Golfbesitzer vom Kfz-Haftpflichtversicherer der BMW-Fahrerin Ersatz für die Reparaturkosten (6.161 Euro) verlangte, erklärte sich das Unternehmen für unzuständig: Dieser Unfallschaden habe nichts mit dem "Betrieb" des BMW zu tun.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf sah das anders und verurteilte den Versicherer dazu, den Schaden zu ersetzen (1 U 105/09). Er sei zuständig für "Schäden durch den Betrieb eines Fahrzeugs". Der Begriff sei weit auszulegen, erklärte das OLG. Dafür sei es nicht unbedingt nötig, dass sich zwei Wagen berührten. Ein Schaden entstehe auch dann durch den "Betrieb eines Fahrzeugs", wenn sich eine vom Auto ausgehende Gefahr auswirke.

Das treffe hier zu. Nach dem Bericht der Polizei habe das im Straßenverkehr erhitzte Auspuffrohr durch Wärmestau an der Matratze das Feuer entfacht. Damit habe sich eine vom Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht. Auch wenn der BMW bereits geparkt gewesen sei, hänge der Brand mit seinem vorherigen Einsatz als Verkehrsmittel zusammen.

Dass der Brand den VW Golf nicht direkt schädigte, sondern durch die verunglückte Rettungsaktion der Feuerwehr, ändere an dieser Einschätzung nichts. Bei eiligen und gefährlichen Rettungsaktionen passierten häufig Fehler. Auf jeden Fall sei der Einsatz der Feuerwehr nur notwendig geworden, weil der BMW-Auspuff die Garage der Besitzerin in Brand gesetzt habe.

Lastwagen entzündet sich in der Kfz-Werkstatt

Der Kfz-Haftpflichtversicherer muss sich an der Regulierung des Brandschadens nicht beteiligen

Der alte Lastwagen hatte schon 400.000 Kilometer auf dem Tacho. Anlasser und Abgasanlage waren defekt, deshalb brachte ihn die Kfz-Halterin, Firma Y, in die Werkstatt X. Ein Automechaniker fuhr den Laster am Freitagnachmittag in die Werkstatthalle. Am Montag sollte er repariert werden. Doch am Montag gegen 10 Uhr sah der Mechaniker Rauch aus der Halle aufsteigen - das Fahrerhaus des Lkw stand in Flammen.

Der Brandschaden an Gebäude und Werkstattausrüstung belief sich auf fast 85.000 Euro. Dafür kam die Gebäudeversicherung des Werkstattinhabers X auf. Der Kfz-Haftpflichtversicherer müsse sich am Schadenersatz mit ca. 50.000 Euro beteiligen, forderte sie. Schließlich habe ein Defekt der Lkw-Elektrik das Feuer ausgelöst.

Doch das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer für den Schaden nicht einspringen muss: Der Brand sei nicht durch den Betrieb des Fahrzeugs entstanden (1 U 6/10). Der Laster sei für Reparatur und Inspektion am Wochenende stillgelegt worden - quasi aus dem Verkehr gezogen. Wenn sich dann nach drei Tagen Stillstand ein Bestandteil der Elektrik selbst entzünde, hänge der Schaden nicht mit der letzten Fahrt zusammen oder allgemeiner: mit dem Gebrauch des Lasters als Verkehrsmittel.

Auch der Kfz-Sachverständige gehe von einer Brandursache aus, die sich "über längere Zeit entwickelte" - ein aufgescheuertes Batteriekabel. Das sei langfristiger Verschleiß. Auch fahrlässiges Fehlverhalten der Beteiligten sei auszuschließen: Weder der Kfz-Mechaniker, noch der Mitarbeiter von Y, der den Laster hingefahren habe, hätten etwas von einem feuergefährlichen Defekt der Fahrzeugelektrik gewusst oder wissen müssen.

Verkehrssünder verzichtet auf den Führerschein

Die Punkte im "Flensburger Register" werden trotzdem nicht gelöscht

Herr K war schon einige Male als Verkehrsrowdy aufgefallen und hatte im Verkehrszentralregister fleißig Punkte gesammelt. Schließlich forderte ihn das Landratsamt Berchtesgadener Land auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Eignung als Autofahrer vorzulegen. Andernfalls werde ihm der Führerschein weggenommen.

Für so ein Gutachten habe er kein Geld übrig, teilte Herr K mit, außerdem habe ihm ein Gericht jetzt sowieso ein Fahrverbot auferlegt. Er verzichte deshalb auf die Fahrerlaubnis. Im Februar 2006 gab er den Führerschein bei der zuständigen Behörde ab. Ein halbes Jahr später nahm K an einem "Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung" teil und erhielt eine neue Fahrerlaubnis.

Doch gebessert hatte er sich nicht: Im Oktober 2007 brachte es Herr K schon wieder auf 16 Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister. Aus diesem Grund ordnete das Landratsamt die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Dagegen protestierte der Verkehrssünder: Ihn zum Verkehrsunterricht zu verdonnern, sei Unrecht, denn seit dem Neuerwerb der Fahrerlaubnis habe er nur wenige Verkehrsverstöße begangen. Die vorher eingetragenen Punkte hätte man im Register löschen müssen, weil er den Führerschein freiwillig abgegeben habe.

Um das Aufbauseminar abzuwenden, klagte Herr K gegen den Behördenbescheid und bekam zunächst Recht. Doch das Bundesverwaltungsgericht entschied gegen ihn (3 C 1.10). Der Gesetzgeber habe die Sachverhalte bewusst unterschiedlich geregelt. Entziehe die Fahrerlaubnisbehörde einem Autofahrer den Führerschein, werden die Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister gelöscht. Verzichte der Autofahrer auf die Fahrerlaubnis, dann nicht - das sei "sachlich gerechtfertigt".

P.S.: Wieso, verrät die Pressemitteilung leider nicht. Sollte sich das aus dem Urteil selbst ergeben - es ist wegen Arbeiten an der Datenbank des Gerichts noch nicht zugänglich -, reichen wir diese Information nach.

Sturm "Kyrill" fegte übers Dach ...

Teile des Dachs lösten sich ab und beschädigten Autos: Schadenersatz?

Als Sturmtief "Kyrill" durchs Land tobte, riss er von einem alten Gebäude aus den 60er Jahren Dachteile ab. Diese flogen durch die Luft und beschädigten Fahrzeuge, die in der Nähe geparkt waren. Der Schaden (insgesamt 5.400 Euro) wurde vom Kaskoversicherer der Autobesitzer reguliert. Anschließend verlangte das Versicherungsunternehmen von den Hauseigentümern Schadenersatz.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Hamm (13 U 145/09). Wenn sich Teile eines Gebäudes ablösten, lasse dies grundsätzlich darauf schließen, dass es entweder fehlerhaft gebaut oder schlecht gewartet wurde. Für die Folgen müssten die Hauseigentümer einstehen.

Nur im Ausnahmefall gelte etwas anderes, d.h. bei außergewöhnlichen Unwettern, mit denen niemand rechnen müsse und denen auch solide, gut unterhaltene Gebäude nicht standhalten könnten. Dächer müssten mindestens Sturmböen der Stärke 12 widerstehen. Sturm "Kyrill" sei zwar heftig gewesen. Vor Ort hätten aber an dem Tag höchstens Windgeschwindigkeiten von 10-11 Beaufort geherrscht.

Daher liege der Rückschluss nahe, dass das Dach und seine Bestandteile mangelhaft bzw. gar nicht gewartet wurden. Das fragliche Dach sei schon wegen seines Alters nicht mehr sturmsicher gewesen - nach fast 50 Jahren sei das Ende der Haltbarkeit erreicht. Die Hauseigentümer hätten es längst sanieren müssen. Dass das "sehr teuer" sei, entschuldige das Versäumnis nicht.

Hauseigentümer will Garagen bauen

Nachbarin kann es nicht verhindern: Autogeräusche sind eine "Alltagserscheinung"

Die Häuser der Prozessgegner liegen in einer ruhigen Sackgasse, inmitten einer Kleinstadt. Als nun Hauseigentümer A plante, auf seinem Grundstück drei Garagen für die Familie zu bauen, fürchtete Nachbarin B um ihre Ruhe. Sie verlangte einen Baustopp, weil die Garagenanlage ihr Anwesen beeinträchtigen würde, in erster Linie durch mehr Lärm.

Ihre Klage gegen die Baugenehmigung blieb beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarland ohne Erfolg (2 B 308/10). Das Bauvorhaben verstoße nicht gegen das Gebot, auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen, stellte das OVG fest.

Garagen und die damit verbundenen Geräusche gehörten in einem Wohngebiet zu den "Alltagserscheinungen", wie auch der Lärm spielender Kinder oder das Geräusch von Rasenmähern. Solche Geräusche seien von den Nachbarn hinzunehmen. Weder eine besondere Lärmempfindlichkeit der Nachbarin, noch eine besondere bauliche Situation des Grundstücks rechtfertigten eine Ausnahme von dieser Regel.

Auch mit dem Einwand, ihr Haus bekäme nach dem Garagenbau zu wenig Licht, kam Frau B nicht durch: Für ausreichendes Licht müssten Eigentümer selbst sorgen, so das OVG. Mit diesem Argument könne sie nicht andere Hauseigentümer in der Nutzung ihres Grundstücks einschränken.

Wird ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt ...

... muss er seinen Dienstwagen trotz Kündigungsschutzklage sofort zurückgeben

Den Dienstwagen durfte der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag auch privat benützen. Auf diesen Vorzug wollte er auch nicht verzichten, als ihm der Arbeitgeber bereits fristlos gekündigt hatte und den Wagen zurückforderte. Der Angestellte erhob Kündigungsschutzklage und strengte gleichzeitig ein zweites Verfahren an, in dem er seinen Dienstwagen verteidigte.

Damit hatte er beim Arbeitsgericht Stuttgart keinen Erfolg (16 Ga 50/10). Nach einer fristlosen Entlassung müsse der gekündigte Arbeitnehmer den Dienstwagen auch dann sofort abgeben, wenn er Kündigungsschutzklage erhebe. Ein Auto, das ihm für die Arbeit überlassen wurde, könne er nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus behalten.

Solange das Arbeitsgericht nicht über die Kündigung entschieden habe, sei sie als "schwebend wirksam" zu behandeln - eben, als sei das Arbeitsverhältnis beendet. Sollte die Kündigung vom Gericht für unwirksam erklärt werden, könne der Arbeitnehmer nachträglich Anspruch auf Schadenersatz geltend machen dafür, dass ihm rechtswidrig die Nutzung des Dienstfahrzeugs entzogen wurde.

Auffahrunfall an der Autobahnausfahrt

Schuld ist nicht immer und überall der Auffahrende ...

Wie sich der Unfall genau ereignete, blieb umstritten. Fest steht: Der Fahrer eines VW-Busses und ein Opel-Fahrer wollten die Autobahn an der gleichen Ausfahrt verlassen. Etwa 300 Meter vor der Ausfahrt überholte der VW-Bus den Opel und wechselte dann die Fahrspur. Vor dem Opel schwenkte er nach rechts auf den Verzögerungsstreifen der lang gezogenen Ausfahrt und bremste gleichzeitig. Der Opel-Fahrer fuhr auf den VW-Bus auf.

Es folgte ein Prozess um Schadenersatz. Amtsgericht und Landgericht verneinten hier einen "typischen Auffahrunfall", bei dem der Auffahrende allein die Schuld trägt und für den Schaden haftet, weil er nicht aufgepasst hat, zu schnell fuhr oder zu wenig Abstand hielt.

Dagegen spreche schon der Unfallschaden: kein Frontalanstoß, sondern ein "Schräganstoß". Der VW-Bus sei hinten seitlich rechts, der Opel nur vorne seitlich links beschädigt. Die zwei Unfallbeteiligten müssten daher jeweils die Hälfte der Reparaturkosten tragen, entschieden die Gerichte.

Das bestätigte der Bundesgerichtshof (VI ZR 15/10). Autofahrer dürften nach dem Überholen die Fahrspur nur wechseln, wenn sie niemanden gefährdeten, d.h. in ausreichendem Abstand zum überholten Autofahrer. Im konkreten Fall habe der VW-Bus die Fahrspur gewechselt: Es sei aber strittig und nicht mehr aufzuklären, ob das direkt vor dem Zusammenstoß stattfand und diesen verursachte.

Jedenfalls unterscheide sich diese Verkehrssituation wesentlich vom typischen Auffahrunfall, der nur den Schluss auf ein Verschulden des Auffahrers zulasse. Wegen des Schräganstoßes liege hier der Schluss mindestens ebenso nahe, dass der überholende Fahrer äußerst knapp vor dem Opel auf die Verzögerungsspur der Ausfahrt gefahren sei. Dann habe der Hintermann den Zusammenstoß nicht vermeiden können. Da der genaue Unfallhergang nicht feststehe, sei der Schaden hälftig aufzuteilen.

Motorfehler eines Neuwagens

Erfolglose Reparaturen und Beweislast für die Ursache des Mangels

Der geleaste Neuwagen "stotterte" offenbar von Anfang an. Schon kurz nachdem er das Fahrzeug bekommen hatte, beanstandete der Käufer den Motor als mangelhaft: Immer wieder setze die Zündung aus, sporadisch sinke die Motorleistung und "rüttle" der Motor. Der Verkäufer versuchte mehrmals, die Fehler zu beheben.

Doch der Kunde war mit dem Ergebnis unzufrieden: Die Reparaturen hätten die Mängel nicht beseitigt, deshalb trete er vom Kaufvertrag zurück. Der Verkäufer akzeptierte das nicht und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen, zunächst mit Erfolg. Erst der Bundesgerichtshof (BGH) entschied den Streit zu Gunsten des Käufers (VIII ZR 266/09).

Die Vorinstanz hatte seine Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Ob die vom Kfz-Sachverständigen festgestellten Mängel darauf beruhten, dass die Reparatur misslungen sei, stehe nicht fest. Den Mängeln könnte auch eine neue Ursache zugrunde liegen.

Damit war der BGH nicht einverstanden: Habe ein Käufer nach einer Nachbesserung des Verkäufers den Wagen wieder entgegen genommen und meine, die Reparatur sei fehlgeschlagen, müsse er das zwar belegen. Doch diese Beweislast habe die Vorinstanz für den Käufer zu hoch angesetzt.

Wenn ein Auto nach der Reparatur durch den Verkäufer den gleichen Mangel zeige, den der Käufer zuvor beanstandet habe, dann müsse dieser nicht darüber hinaus noch beweisen, dass dem Mangel vorher und nachher die gleiche technische Ursache zugrunde lag.