Der Bauunternehmer hatte dem Bauleiter einen Dienstwagen gestellt, den er auch privat nutzen durfte. 2008 fiel der Arbeitnehmer wegen einer langwierigen Krankheit über neun Monate aus. Am 3. März meldete er sich krank, sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung endete am 13. April. Erst Mitte Dezember nahm der Bauleiter seine Arbeit wieder auf.
Im November musste er auf Verlangen des Bauunternehmens den Dienstwagen abgeben. Für die Wochen ohne Auto müsse ihm der Arbeitgeber Nutzungsausfallentschädigung zahlen, meinte der Angestellte. Schließlich stehe ihm der Dienstwagen laut Arbeitsvertrag zu. Es kam zum Rechtsstreit, den der Bauleiter in allen Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht verlor (9 AZR 631/09).
Die private Nutzung eines Dienstwagens stelle ein zusätzliches (steuer- und abgabenpflichtiges) Arbeitsentgelt dar, das im Arbeitsvertrag geregelt sei. Deshalb könne ein Arbeitnehmer durchaus Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn sie ihm vorenthalten werde. Aber nur dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen vertragswidrig entziehe.
Das sei hier jedoch nicht der Fall. Denn der Arbeitgeber müsse dem Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug nur so lange zum Gebrauch überlassen, wie er dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt schulde. In Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit entfalle - mit dem Ende des Anspruchs auf Lohnfortzahlung - der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt. Der Dienstwagen zur privaten Verfügung sei Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers und stehe dem Arbeitnehmer nur in diesem Rahmen zu.