Mit einem Kleinlaster seiner Firma war der Kraftfahrer an einem kalten Wintertag in der Stadt unterwegs. Er überquerte einen Fluss mit ca. 40 bis 50 km/h. Auf der Brücke war die Fahrbahn spiegelglatt. Das wurde dem Fahrer zum Verhängnis: Er konnte den Kleinlaster nicht mehr bremsen und landete an einem Brückenpfosten.
Sein Arbeitgeber verklagte die Stadt auf Schadenersatz für die Reparaturkosten: Sie habe es versäumt, die Brücke zu streuen, und damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Vom Wetterbericht sei seit Tagen ein Wetterumschwung vorhergesagt worden; auch vor der Gefahr von Glatteis hätten die Medien gewarnt. Da müsse man dann eben häufiger streuen.
Dem widersprach das Oberlandesgericht München (1 U 2243/10). Die Kommune habe die Brücke um zehn Uhr mit Salz streuen lassen. Auch Ankündigungen des Wetterberichts verpflichteten sie nicht dazu, tagelang vorbeugend in kurzen Intervallen vor- bzw. nachzustreuen. Im Stadtbereich müsse die Kommune nur an "verkehrswichtigen oder gefährlichen Stellen" streuen.
Die betreffende Brücke sei jedoch keine gefährliche Stelle - wie z.B. Kreuzungen, scharfe Kurven und andere Engstellen, Strecken mit Gefälle etc. Wo die Anlage der Straße die Bildung von Eis begünstige, ohne dass die Verkehrsteilnehmer das erkennen könnten, müsse gestreut werden. Ansonsten hätten Verkehrsteilnehmer winterliche Straßenverhältnisse als "allgemeines Lebensrisiko" hinzunehmen.