Auto & Verkehr

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Die kommunale Streupflicht ...

... bei Glatteis gilt nur an gefährlichen und an für den Verkehr wichtigen Stellen

Mit einem Kleinlaster seiner Firma war der Kraftfahrer an einem kalten Wintertag in der Stadt unterwegs. Er überquerte einen Fluss mit ca. 40 bis 50 km/h. Auf der Brücke war die Fahrbahn spiegelglatt. Das wurde dem Fahrer zum Verhängnis: Er konnte den Kleinlaster nicht mehr bremsen und landete an einem Brückenpfosten.

Sein Arbeitgeber verklagte die Stadt auf Schadenersatz für die Reparaturkosten: Sie habe es versäumt, die Brücke zu streuen, und damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Vom Wetterbericht sei seit Tagen ein Wetterumschwung vorhergesagt worden; auch vor der Gefahr von Glatteis hätten die Medien gewarnt. Da müsse man dann eben häufiger streuen.

Dem widersprach das Oberlandesgericht München (1 U 2243/10). Die Kommune habe die Brücke um zehn Uhr mit Salz streuen lassen. Auch Ankündigungen des Wetterberichts verpflichteten sie nicht dazu, tagelang vorbeugend in kurzen Intervallen vor- bzw. nachzustreuen. Im Stadtbereich müsse die Kommune nur an "verkehrswichtigen oder gefährlichen Stellen" streuen.

Die betreffende Brücke sei jedoch keine gefährliche Stelle - wie z.B. Kreuzungen, scharfe Kurven und andere Engstellen, Strecken mit Gefälle etc. Wo die Anlage der Straße die Bildung von Eis begünstige, ohne dass die Verkehrsteilnehmer das erkennen könnten, müsse gestreut werden. Ansonsten hätten Verkehrsteilnehmer winterliche Straßenverhältnisse als "allgemeines Lebensrisiko" hinzunehmen.

Neue Autoreifen gekauft

Zwei davon waren mindestens zweieinhalb Jahre alt: Kunde kann den Kaufpreis mindern

Ein Starnberger Autofahrer kaufte im April 2008 einen Satz neuer Sommerreifen. Als er in seiner Garage genauer hinsah, erkannte er an der seitlichen Seriennummer, dass zwei der "Neureifen" bereits im Jahr 2005 produziert worden waren. Sofort beschwerte sich der Kunde beim Autohändler. Der wollte die Ware nicht umtauschen und ließ sich verklagen. Der Käufer verlangte für jeden der beiden "Neureifen" 150 Euro zurück.

Zu Recht, entschied das Amtsgericht Starnberg (6 C 1725/09). Die zwei Reifen seien zum Zeitpunkt des Verkaufs mindestens zweieinhalb Jahre alt, eventuell sogar über drei Jahre alt gewesen. Solche Ware könne man nicht mehr als Neureifen bezeichnen. Beim Kauf von Neureifen dürfe der Käufer erwarten, dass er Reifen bekomme, die dem neuesten, werbemäßig angepriesenen Stand der Technik entsprechen.

Beim Weiterverkauf des Autos sei das Alter der Reifen außerdem ein wertbildender Faktor. Wenn es darum gehe, ob die Reifen bald ausgetauscht werden müssen, werde erfahrungsgemäß auf das Herstellungsdatum der Reifen abgestellt, weil dieser Zeitpunkt objektiv zu ermitteln sei.

Dass ein sachgemäß gelagerter Reifen nicht viel an Qualität verliere, spiele demgegenüber keine Rolle - zumal der Händler noch nicht einmal das Argument vorbrachte, die Reifen gemäß DIN 7716 bzw. ISO 2230 gelagert zu haben.

Ein im Halteverbot geparktes Auto ...

... darf die Polizei abschleppen lassen, auch wenn es niemanden konkret behindert

Ein Berlin-Besucher hatte seinen Wagen vor der Oberschule der Jüdischen Gemeinde in Berlin-Mitte geparkt - im absoluten Halteverbot. Die Polizei ließ sein Auto abschleppen und schickte dem Autofahrer einen Gebührenbescheid über 125 Euro. Dagegen protestierte der Verkehrssünder: Als Ortsfremder habe er nicht erkennen können, warum dort ein Halteverbot gelte.

Vergeblich zog der Mann gegen den Gebührenbescheid vor Gericht: Das Verwaltungsgericht Berlin wies seine Klage ab (VG 11 K 279/10). Ein Fahrzeug im Halteverbot gefährde die öffentliche Sicherheit und dürfe von der Polizei auch dann abgeschleppt werden, wenn es niemanden konkret behindere. Das gelte auch wegen der "Vorbildwirkung" im negativen Sinn: Erfahrungsgemäß führe schon ein einziges, verbotswidrig abgestelltes Auto dazu, dass auch andere Autofahrer im Halteverbot parkten.

Im konkreten Fall liege es auf der Hand, dass das absolute Halteverbot vor der Oberschule der Jüdischen Gemeinde zum Schutz vor Terroranschlägen gerechtfertigt sei. Diese Sicherheitszone könne ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie konsequent freigehalten werde. Die Verkehrsbehörde sei nicht verpflichtet, Autofahrern die Hintergründe zu erläutern, wenn sie Verkehrszeichen für ein Halteverbot aufstelle. Sie müssten es auch so akzeptieren.

Autokauf: "Umweltprämie garantiert"

Bestellformular mit unterschiedlichen Angaben zum zu zahlenden Betrag

Im Februar 2009 bestellte ein Kunde, der die staatliche "Abwrackprämie" nutzen wollte, beim Autohändler ein Neufahrzeug für 9.990 Euro. Das Bestellformular war lang: Rabatt wurde abgezogen, der Preis für Metalliclackierung und Transportkosten aufgeschlagen usw. Rechts trug der Geschäftsführer des Autohauses ein: Nettobetrag 8.436,81 Euro, Gesamtbetrag 10.039,80 Euro. Links stand: Zahlbetrag max. 7.500 Euro - minus 2.500.- Umweltprämie.

Handschriftlich vermerkte er: "Bestandteil der Bestellung ist das Vertragszusatzdokument Umweltprämie". In einem Rundschreiben hatte der Händler versprochen: "Bei uns wird die Umweltprämie garantiert" bis 31.12.2009. Als das Fahrzeug dann eintraf, wollte der Händler allerdings von der Abwrackprämie nichts mehr wissen und forderte vom Kunden 10.039,80 Euro.

Der verlangte umgekehrt Lieferung für 7.500 Euro und setzte sich beim Landgericht Bonn durch (2 O 225/09). Das Bestellformular enthalte unterschiedliche Angaben in Bezug auf die zu zahlende Summe, so das Gericht. Doch der Kunde habe das Formular nur so auffassen können, dass er 7.500 Euro zahlen sollte. Das lege der Begriff "Zahlbetrag" nahe und auch die Formulierung, die Umweltprämie sei Bestandteil des Vertrags.

Die Ankündigung "Umweltprämie garantiert" kombiniert mit dem Hinweis "Risikoübernahme durch die Verkäuferfirma" sei als Zusicherung des Händlers auszulegen: Er werde das Risiko übernehmen, dass der staatliche "Fördertopf" mit den Prämien erschöpft sein könnte. In Verbindung mit den Angaben im Bestellformular musste der Kunde das Rundschreiben so verstehen, dass ihm der Händler die 2.500 Euro auf jeden Fall anrechnen und notfalls versuchen würde, den Förderbetrag auf eigenes Risiko einzuziehen.

Dass dies nicht wirklich dem Willen des Händlers entsprach, sei unerheblich. Hier komme es nur darauf an, wie die Angaben in Rundschreiben und Bestellformular für einen verständigen Leser objektiv zu verstehen seien.

Kollision mit einem Eichhörnchen

Das ist kein Wildunfall, für den die Teilkaskoversicherung einspringen muss

DNA-Analysen landen normalerweise in den Schlagzeilen der Presse, wenn die Polizei nach langen Jahren Täter in Mordfällen entlarvt ... Sie sind für die Justiz aber auch in weniger spektakulären Prozessen nützlich, wie folgender Fall zeigt.

Eine Autofahrerin war auf einer Landstraße verunglückt, die durch einen Wald führte: Totalschaden am Auto. Von ihrer Teilkaskoversicherung verlangte die Frau 6.000 Euro Schadenersatz für einen Wildunfall. Den Unfall schilderte sie so: Im Wald sei urplötzlich ein Hase - oder jedenfalls ein Tier in der Größe eines Hasen - vor das Auto und unter den Vorderreifen gesprungen. Daraufhin sei der Wagen ins Schleudern geraten, an einem Baum gelandet und zerstört worden.

Der Versicherer weigerte sich, den Schaden zu regulieren, weil das Auto nicht mit Jagdwild kollidiert sei. Um diese Behauptung zu überprüfen, gab das Landgericht Coburg bei einem Sachverständigen eine DNA-Sequenzanalyse in Auftrag: Er sollte die von der Polizei am Unfallfahrzeug sichergestellten Tierhaare untersuchen.

Als das Resultat der Analyse vorlag, stellte sich das Landgericht Coburg auf die Seite des Versicherers und wies die Zahlungsklage der Autofahrerin ab (23 O 256/09). Der Sachverständige habe festgestellt, dass die Tierhaare von einem Eichhörnchen und nicht von einem Hasen stammten.

Also sei der Unfall von einem "nicht versicherten Kleintier" ausgelöst worden. Eichhörnchen zählten nämlich - anders als Hasen - nicht zum Jagdwild. Laut den Versicherungsbedingungen der Teilkaskoversicherung umfasse der Versicherungsschutz nur Unfälle mit Jagdwild.

Tageszulassung durch Autoverkäufer

Ein Händler muss den Kunden informieren, wenn er den Wagen erst auf sich zulassen will

Der Kunde hatte 2009 ein Neufahrzeug bei einem Autohändler bestellt. Bei den Vertragsverhandlungen wurde nicht über eine Tageszulassung gesprochen. Erst kurz vor der Auslieferung teilte der Verkäufer dem Käufer mit, das Fahrzeug werde zuerst auf die GmbH zugelassen und anschließend dem Kunden übergeben. Damit war der Käufer nicht einverstanden: Er forderte ein Neufahrzeug ohne Kurzzulassung.

Zu Recht, entschied das Landgericht Bonn: Wenn er dem Kunden keinen Rabatt gewähre, sei der Verkäufer verpflichtet, ein Fahrzeug ohne Tageszulassung zu liefern (2 O 225/09). Von einem Rabatt als Ausgleich für die Kurzzulassung sei hier nie die Rede gewesen.

Normalerweise werde eine Tageszulassung eben zu dem Zweck durchgeführt, den Kunden einen größeren Preisnachlass einräumen zu können. Beide Vertragspartner profitierten von dieser Praxis. Der Händler verkaufe mehr, erhöhe so unter Umständen auch die Absatzprämien des Herstellers. Der Käufer bekomme ein unbenutztes, neues Fahrzeug, müsse aber den Neuwagenpreis nicht voll zahlen.

Dafür nehme er die Tageszulassung in Kauf, obwohl sie für ihn objektiv einen Nachteil darstelle: Im Kfz-Brief stehe nämlich dann ein Vorbesitzer, d.h. beim Weiterverkauf könne der Autobesitzer nicht angeben: "Verkauf aus erster Hand". Deshalb gelte: Wenn der Kunde vom Händler für die Kurzzulassung keinen Preisnachlass erhalte, müsse er sie auch nicht akzeptieren.

Vorführwagen im Internet angeboten ...

... ohne Angaben zu Benzinverbrauch und Kohlendioxidemission

Laut "Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung" dürfen neue Pkws nur mit Angaben zum Kraftstoffverbrauch und Kohlendioxidausstoß angeboten werden. Eine Autohändlerin stellte im April 2009 einen Peugeot 207 auf einer Internet-Verkaufsplattform zum Verkauf ein, mit folgender Beschreibung: "Vorführfahrzeug, Erstzulassung 3/2009, 500 km".

Ein Verein von Wettbewerbshütern beanstandete, dass in dem Angebot Informationen zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen fehlten. Er klagte auf Unterlassung, scheiterte jedoch damit beim Oberlandesgericht Koblenz (9 U 518/10). Der Peugeot sei kein Neuwagen im Sinne der Verordnung, so die Richter. Denn die Händlerin habe ihn als Vorführwagen erworben und im Straßenverkehr kurz für diesen Zweck benützt.

Zweck der Verordnung sei es, Verbraucher vor einem Autokauf über Verbrauch und CO2-Emissionen zu informieren. Vergleichen könnten sie mit diesen Daten allerdings nur Autos, die sich in Alter und Laufleistung nicht unterschieden - also Neuwagen, die noch nicht im Straßenverkehr gefahren wurden.

Vorführwagen dürften auch ohne diese Angaben angeboten werden. Anders als ein Auto mit Tageszulassung werde ein Vorführwagen vom Händler nicht allein für den Weiterverkauf erworben, sondern um dieses Modell den Kunden vorzuführen. Die Anzeige der Autohändlerin verstoße daher nicht gegen die Prinzipien des Wettbewerbs. (Die Wettbewerbshüter haben gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.)

Sportwagen in der Slowakei geklaut

Ein Auto mehrere Tage in einem überwachten Parkhaus abzustellen, ist nicht grob fahrlässig

Ein deutscher Geschäftsmann stellte in der Slowakei seinen Sportwagen einige Tage in einem öffentlichen, bewachten Parkhaus ab. Als er ihn abholen wollte, war er verschwunden. Und dann folgte auch noch Ärger mit der Kfz-Versicherung, die sich weigerte, den Verlust zu ersetzen.

Das Unternehmen warf dem Autobesitzer vor, den Diebstahl grob fahrlässig herbeigeführt zu haben. Immerhin habe er zugegeben, dass sich im Parkhaus ein telefonierender Unbekannter seinen Wagen angesehen habe. Obendrein habe er auch noch die Zweitschlüssel im Auto gelassen.

Die Zahlungsklage des Mannes gegen den Versicherer hatte beim Landgericht Ingolstadt Erfolg (43 O 1591/09). Auch wenn in der Slowakei schon einige Fahrzeuge gestohlen wurden: Den Wagen mehrere Tage abzustellen, könne keinesfalls als bodenlos leichtfertig bewertet werden. Der Autobesitzer habe das Auto schließlich nicht mitten in der Stadt, sondern in einer öffentlichen Parkgarage geparkt, die mit Kameras überwacht werde.

Dass er dabei von einem Mann beobachtet wurde, rechtfertige keine andere Einschätzung. Das sei bei einem Sportwagen nicht ungewöhnlich und ob der interessierte Beobachter mit dem Diebstahl etwas zu tun gehabt habe, sei ohnehin ungewiss. Anders sei die Sache mit dem Schlüssel einzustufen: Zweitschlüssel im Auto liegen zu lassen, sei fahrlässig.

Allerdings sei das Fehlverhalten nicht als "subjektiv unentschuldbar" und grob fahrlässig anzusehen. Zum einen lag der Schlüssel in der von außen nicht einsehbaren Mittelkonsole. Zum anderen habe der Autobesitzer nachvollziehbar erläutert, in welcher Stresssituation er sich während dieser Geschäftsreise befunden habe. Da könne man schon mal einen Schlüssel vergessen. Und vor allem: Dass es dieser Fehler war, der den Diebstahl des verschlossenen Wagens verursacht habe, sei unwahrscheinlich.

Auto bei eBay ersteigert:

Verkäuferin dichtet das Auto schön und pocht dann auf Gewährleistungsausschluss

Auf der Internet-Auktionsplattform eBay wurde ein gebrauchter VW T4 Multivan angeboten. Die Verkäuferin gab an, er sei unfallfrei und gut erhalten, scheckheftgepflegt und mit Standheizung sowie Tempomat ausgestattet. Für 3.100 Euro ersteigerte Herr S den Wagen. Mit der Verkäuferin schloss er - per ADAC-Vertragsformular - zusätzlich einen schriftlichen Kaufvertrag.

Schon bei der Übergabe des Autos bemerkte der Käufer, dass weder Standheizung noch Tempomat vorhanden war. Der Van hatte 233.000 Kilometer auf dem Tacho und war laut Serviceheft zuletzt bei Kilometer 195.648 gewartet worden. Das lag fünf Jahre zurück. Die für Kilometerstand 220.000 empfohlene Inspektion war nicht durchgeführt worden.

Herr S wollte den Kauf rückgängig machen. Das lehnte die Verkäuferin mit Verweis auf den ADAC-Kaufvertrag ab: Der Käufer erwerbe das Fahrzeug wie besehen, stehe da, Gewährleistung sei ausgeschlossen. Deshalb komme es nun nicht mehr darauf an, wie sie den Wagen bei eBay beschrieben habe. Herr S klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Zu Recht, wie das Amtsgericht München entschied (122 C 6879/09). Die Beschreibung der Ware im Internetangebot sei verbindlich. Laut Angebot schulde die Verkäuferin Sitzheizung und Tempomat. Die Verkäuferin könne nicht bestimmte Eigenschaften versprechen und sich dann um die Gewährleistung drücken, indem sie auf den nachträglich geschlossenen schriftlichen Kaufvertrag verweise. Die Anbieterin habe arglistig Eigenschaften zugesichert, die ihr Auto gar nicht aufwies.

Herr S habe deshalb vom Kauf zurücktreten dürfen, ohne vorher eine Nachbesserung des mangelhaften Fahrzeugs zu verlangen. Dass die "Komfortausstattung" im schriftlichen Kaufvertrag nicht erwähnt werde, ändere nichts daran, dass die Zusage gelte. Der zweite Vertrag habe den Preis modifiziert, hebe jedoch den eBay-Vertrag nicht auf: Bei eBay-Auktionen werde mit dem Zuschlag für einen Bieter ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen.

Luxus-Geländefahrzeug mit Macke

Käufer gibt ihn zurück: Streit um die Zahl der Nachbesserungsversuche

Für stolze 94.758,97 Euro kaufte Geschäftsmann F einen VW Touareg V10 TDI 5,0 I und gab den "alten" Touareg in Zahlung. Doch am neuen Modell hatte er wenig Freude. Nach einem halben Jahr trat das Problem erstmals auf. Weil der Drehzahlgeber nicht richtig funktionierte, sprang der Motor nicht an und das Fahrzeug musste abgeschleppt werden. Der Verkäufer und VW-Vertragshändler ließ das Teil in seiner Werkstatt kostenlos austauschen.

Zwei Monate später brachte Herr F den Wagen zum Intervallservice: Dabei wurden die Kontakte des Kabelsteckers des Drehzahlgebers nachgearbeitet, weil das Auto in der Werkstatt nicht ansprang. Wieder fünf Monate später musste Herr F den Touareg erneut in die Werkstatt abschleppen lassen. Anschließend schrieb er dem Verkäufer: Immer wieder bleibe der Wagen ohne Vorwarnung stehen, er habe es jetzt satt. Die Vertragswerkstatt bekomme das Problem nicht in den Griff, er gebe das Auto zurück.

Das dürfe er erst, wenn er dem Verkäufer erfolglos eine Frist gesetzt habe, um den Mangel zu beheben, oder wenn mindestens zwei Nachbesserungsversuche misslungen seien, erklärte ihm das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (2 U 1120/09). Während Herr F davon ausging, dass er wegen des Drehzahlgebers "bestimmt drei oder vier Mal in der Werkstatt war", zählte das OLG nur einen fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch.

Die Vertragswerkstatt habe den Drehzahlgeber als Ursache dafür ausgemacht, dass der Motor nicht ansprang. Daraufhin sei das Teil ausgewechselt worden - diese Reparatur sei allerdings nur scheinbar erfolgreich gewesen. Das sei ein misslungener Nachbesserungsversuch. Doch das nächste Mal sei F in die Werkstatt gefahren (!) - also sei der Wagen ja wohl angesprungen -, um eine Inspektion durchführen zu lassen. Und nicht wegen des Drehzahlgebers.

Beim letzten Abschleppen in die Werkstatt habe der Mechaniker den Touareg problemlos vom Abschleppwagen herunter fahren können. Er habe dann ein Abschirmkabel zwischen Drehzahlgeber und Motorsteuergerät eingebaut, um weitere Störungen zu vermeiden. Das stelle keine erfolglose Reparatur dar. Nach nur einer missglückten Reparatur müsse der Autokäufer dem Verkäufer noch eine Chance geben und eine Frist zur Nachbesserung setzen.

Ein unbefestigter Seitenstreifen ...

... ist nicht für den Straßenverkehr bestimmt: Befahren auf eigene Gefahr!

Das entgegenkommende Fahrzeug fuhr fast schon in der Straßenmitte. Der Fahrer eines Kleinlasters fürchtete einen Zusammenstoß und wich auf einen nicht asphaltierten Seitenstreifen neben der Fahrbahn aus. Da ging es ziemlich holprig weiter, der Kleinlaster wurde beschädigt.

Die Arbeitgeberin des Fahrers (und Halterin des Fahrzeugs) verklagte die kommunale Straßenverkehrsbehörde auf Schadenersatz: An so einer Stelle müsse die Behörde unbedingt ein Warnschild aufstellen und die Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam machen, dass sie das unbefestigte Bankett nicht befahren dürften.

Das Oberlandesgericht München hielt das nicht für notwendig (1 U 3515/10). Wenn eine Gefahrenstelle offensichtlich sei, müsse die städtische Behörde davor nicht warnen. Und so sei es hier: Dass es sich um einen unbefestigten Seitenstreifen handle, sei für jedermann gut erkennbar. Die seien für Kraftfahrzeuge prinzipiell ungeeignet - eben weil man hier mit Unebenheiten rechnen müsse.

Die asphaltierte Fahrbahn sei immerhin 5,15 Meter breit. Deshalb müsse die Straßenverkehrsbehörde am Unfallort auch keine Ausweichstelle in Form eines befestigten Banketts bauen. Nicht asphaltierte Seitenstreifen zu befahren, sei zwar nicht verboten. Doch geschehe dies auf eigene Gefahr. Die Stadt hafte nicht für die Folgen.

Streit um ein Radarfoto:

"Mein Bruder gleicht mir wie ein Ei dem anderen"

Wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung sollte ein Autofahrer 140 Euro Strafe zahlen. Die Polizei konnte seinen Fehltritt mit einem ziemlich scharfen Radarfoto belegen. Dennoch behauptete der Verkehrssünder beharrlich, das sei nicht er, sondern sein in Spanien lebender Bruder. Der sei zwar kein Zwillingsbruder, aber er "gleiche ihm wie ein Ei dem anderen".

Den Bruder benannte er als Zeugen. Vom Gericht wurde der Autofahrer aufgefordert, seine Behauptung mit einem aktuellen Foto des Bruders zu beweisen. Angeblich besaß er jedoch kein Foto. Deshalb wies der Amtsrichter den Beweisantrag zurück. Das war nicht korrekt, entschied das Oberlandesgericht Celle (311 SsRS 54/10).

Wenn ein Autofahrer kein Foto der Person beibringen könne, von der er behaupte, sie sei gefahren, könne man daraus nicht zwingend schließen, der Autofahrer habe selbst am Steuer gesessen. Diese Annahme beruhe nur auf dem Foto als Beweismittel.

Da nun aber der Mann behaupte, sein Bruder sehe ihm ähnlich, könne man ihn anhand des Lichtbilds nicht zuverlässig als Verkehrssünder identifizieren. Der Amtsrichter müsse dem Beweisantrag nachgehen. In Bußgeldsachen sei es nicht Sache des Betroffenen, seine Unschuld zu beweisen.

Ein Kfz-Schein im Handschuhfach …

… erhöht die Gefahr eines Autodiebstahls nicht wesentlich!

Vom Betriebsgelände eines Gebrauchtwagenhändlers wurde ein Pick-Up geklaut. Der Händler hatte den Wagen im Internet für 9.500 Euro zum Verkauf angeboten. Wie bei allen Fahrzeugen der Firma befand sich der Fahrzeugschein in einer Mappe im Handschuhfach. Deswegen weigerte sich die Teilkaskoversicherung des Händlers, für den Verlust einzustehen: Er habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, warf sie ihm vor.

Dem widersprach das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (5 U 153/09). Es verurteilte den Versicherer zur Zahlung. Einen Kfz-Schein im Wagen aufzubewahren, erhöhe die Gefahr eines Diebstahls nicht wesentlich, so das OLG. Das treffe nur in Ausnahmefällen zu, wenn der Schein offen im Auto liege und jemanden dazu verleite, es "aus Spaß" für eine Spritztour zu "knacken". In der Regel werde jedoch der Entschluss, ein Auto zu stehlen, vorab gefasst. Dabei spiele der Kfz-Schein überhaupt keine Rolle.

Der Schein erleichtere auch nicht den Verkauf des gestohlenen Fahrzeugs. Für einen eingeweihten Hehler sei er uninteressant. Und ein redlicher Kaufinteressent verlange den Kfz-Brief. An den äußeren Grenzen der EU würden in erster Linie die Fahrzeugidentifikationsnummern kontrolliert. Wenn ein Wagen zur Fahndung ausgeschrieben sei, könne man ihn anhand dieser Nummer identifizieren - gleichgültig, ob der Fahrer einen echten oder einen gefälschten Kfz-Schein vorweise.

Mieter kämpft um Platz in der Garage

Ohne besondere Vereinbarung ist der Vermieter nicht verpflichtet, einen Kfz-Stellplatz zur Verfügung zu stellen

Der Mieter war erbost, weil er schon wieder keinen Stellplatz in der Garage erhalten hatte, obwohl welche frei geworden waren. Dabei stand er schon lange auf der - von der Verwaltung der Wohnungsbaugesellschaft geführten - Liste von Mietern, die einen Kfz-Stellplatz haben wollten. Der Mieter zog vor Gericht und verlangte, dass ihm die Vermieterin einen Platz fürs Auto zuweisen müsse.

Es sei allein Sache des Mieters, sich um einen Stellplatz für das Auto zu kümmern, stellte der Bundesgerichtshof fest (VIII ZR 268/09). Der Mietvertrag begründe keinen Rechtsanspruch auf einen Stellplatz vom Vermieter (es sei denn, der Vertrag enthalte dazu eine besondere Vereinbarung). Auch in diesem Punkt herrsche Vertragsfreiheit: Die Vermieterin könne Mietverträge über Garagenplätze abschließen, mit wem immer sie wolle. Das sei ihre freie Entscheidung.

Daran ändere auch die Existenz einer verwaltungsintern geführten Liste der Vermieterin nichts. Die Mieter auf der Liste bekundeten damit ihr Interesse, weil die Nachfrage nach Stellplätzen das Angebot übersteige. Daraus sei aber kein Anspruch abzuleiten. Diese Liste diene der Wohnungsverwaltung zur Organisation der Platzvergabe und zu sonst nichts.

Feuerwehrwagen stößt mit Auto zusammen

Auch bei einem Einsatz muss sich der Fahrer in eine Kreuzung "hineintasten"

Auch wenn es brennt: Die Fahrer von Einsatzfahrzeugen dürfen sich nicht nur auf Martinshorn und Blaulicht verlassen, sondern müssen an Kreuzungen darauf achten, ob die anderen Verkehrsteilnehmer richtig reagieren.

Bei Rotlicht war das Feuerwehrfahrzeug eines Landkreises in eine Kreuzung eingefahren - dazu ist der Fahrer berechtigt. Blaulicht und Martinshorn hatte er eingeschaltet. Trotzdem reagierte eine Autofahrerin nicht schnell genug und stieß mit dem Einsatzfahrzeug zusammen. Sie verklagte den Landkreis auf Schadenersatz. Zuerst erfolglos.

Doch das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschied, dass der Landkreis als Dienstherr der Feuerwehr die Hälfte des Schadens ersetzen muss (2 U 13/09). Das Gericht hatte einen Unfallexperten mit einem Gutachten beauftragt, der herausfand, dass der Fahrer des Feuerwehrwagens mit ca. 30 km/h in die Kreuzung eingefahren war. Das sei deutlich zu schnell, fand das OLG. Bei "Rot" dürfe sich ein Feuerwehrauto nur in die Kreuzung "hineintasten".

Wenn sich ein Fahrzeug mit Sonderrechten nähere, müssten die anderen Verkehrsteilnehmer auf ihre Vorfahrt verzichten und möglichst sofort anhalten bzw. aus dem Weg fahren. Der Fahrer des Einsatzfahrzeugs müsse sich aber vergewissern, dass ihn die anderen Verkehrsteilnehmer bemerkt und ihre Fahrweise darauf eingestellt haben.

Die Autofahrerin treffe ein Mitverschulden von 50 Prozent an dem Unfall: Vor dem Zusammenstoß sei der Feuerwagen laut Unfallgutachten für sie schon sieben Sekunden lang sichtbar gewesen. Da hätte die Frau reagieren können und müssen.

Unfallgeschädigte will Auto selbst reparieren

Ist das zweifelhaft, muss die Haftpflichtversicherung nicht die fiktiven Reparaturkosten ersetzen

Auf einem Firmengelände rammte ein Lkw-Fahrer den Kleinwagen einer Praktikantin. Ein Kfz-Sachverständiger schätzte die Reparaturkosten auf 3.093 Euro und den Wiederbeschaffungswert des Kleinwagens auf 2.800 Euro. Die Unfallgeschädigte beabsichtigte angeblich, den Wagen selbst zu reparieren, und verlangte vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers Schadenersatz in Höhe der geschätzten Reparaturkosten.

Das Amtsgericht gab der jungen Frau Recht, das Urteil wurde jedoch vom Landgericht Saarbrücken korrigiert (13 S 178/09). Die fiktiven Reparaturkosten lägen um ca. 18 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, erklärte das Gericht, soweit wäre die Forderung im Rahmen. Eine Erstattung der Reparaturkosten einer Fachwerkstatt (bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts) komme auch dann in Frage, wenn die Reparatur fachgerecht in Eigenregie erfolge.

Doch dass die Unfallgeschädigte das Auto wirklich reparieren und anschließend weiternutzen wolle, sei zweifelhaft. Die Chance, das Auto von einem anerkannten Fachbetrieb auf Kosten des Unfallverursachers instandsetzen zu lassen, wolle sie nicht wahrnehmen. Sie bestehe auf Eigenreparatur und behaupte gleichzeitig, sie könne diese nicht vorfinanzieren. Dabei hätte die Praktikantin die Teilzahlung des Unfallverursachers (419 Euro) vor dem Prozess dazu nutzen können, Reparaturteile zu erstehen und mit der Reparatur zu beginnen.

Vermutlich wolle sie den Wagen eben nicht reparieren, sondern möglichst viel kassieren. Ob die künftige Erzieherin überhaupt über die technischen Fertigkeiten für eine fachgerechte Eigenreparatur verfüge, könne offen bleiben. Da sie ihr Interesse, das Fahrzeug weiterhin zu fahren, nicht unter Beweis gestellt habe, müsse der Haftpflichtversicherer nicht die geschätzten Reparaturkosten, sondern nur den Wiederbeschaffungswert (abzüglich Restwert des Autos und vorprozessuale Zahlung) ersetzen.

Motorradfahrer kollidiert mit einbiegendem Auto

Autofahrer haftet nur mit 20 Prozent, weil er nicht gegen die Vorfahrt verstieß

Autofahrer A wollte nach links in eine Vorfahrtstraße einbiegen. Vorschriftsmäßig blieb A an der Haltelinie stehen, blickte nach rechts und links. Von links näherte sich ein Wagen, der allerdings noch ca. 50 Meter entfernt war. Deshalb fuhr A los. Erst dann sah er das Motorrad, das gerade den von links kommenden Wagen überholte. A bremste sofort und blieb stehen, doch es half nichts mehr.

Motorradfahrer M stürzte bei seinem Bremsmanöver und schlitterte gegen das Auto von A. M erlitt bei dem Zusammenstoß eine schwere Hirnverletzung. M und sein Haftpflichtversicherer verklagten A auf Schadenersatz und 100.000 Euro Schmerzensgeld: A habe die Vorfahrt verletzt. Zumindest sei "der Wartepflichtige" viel zu schnell in die Vorfahrtstraße eingefahren, fand das Landgericht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken beurteilte den Unfall anders: Ein Wartepflichtiger müsse sich nicht "zentimeterweise vortasten", wenn die Verkehrsteilnehmer auf der Vorfahrtstraße so weit entfernt seien, dass der Wartepflichtige risikolos einbiegen könne (4 U 110/10).

Und das treffe hier zu. Nach Aussage des Verkehrssachverständigen hätte ein 50 km/h schnelles Auto (ohne zu bremsen) gute drei Sekunden bis zur Unfallstelle gebraucht. Zeugin W, die den überholten Wagen fuhr, habe mühelos vorher anhalten können. Daher habe A, der den M hinter dem Wagen von Frau W nicht sehen konnte, keinesfalls gegen das Vorfahrtsrecht verstoßen.

M dagegen hätte Frau W an dieser Stelle nicht überholen dürfen. Auf dieser Höhe der Vorfahrtstraße liege eine Kreuzung hinter der anderen. Kurz vor der Unfallstelle befinde sich ein Fußgängerüberweg mit Überholverbot. M habe an dieser Stelle das Verhalten des Querverkehrs nicht verlässlich beurteilen können. Wäre er in gebührendem Abstand hinter dem Fahrzeug von Frau W geblieben, wäre nichts passiert.

Letztlich sei zu Lasten von A nur die Betriebsgefahr des Wagens zu berücksichtigen (verschuldensunabhängig). Die gewichtete das OLG mit 20 Prozent zum Nachteil von M (80 Prozent). M bekam daher nur ein Fünftel der geforderten Summe zugesprochen.

Mit 0,59 Promille Laterne umgenietet

Vollkaskoversicherung darf ihre Leistung für die Autofahrerin um die Hälfte kürzen

Obwohl nicht mehr ganz nüchtern, fuhr die Frau mit dem Auto nach Hause. In einer langgezogenen Linkskurve bekam sie im wörtlichen Sinn "die Kurve nicht mehr", fuhr geradeaus und "erwischte" mit dem Wagen eine Laterne am Straßenrand. Von ihrer Vollkaskoversicherung forderte die Autofahrerin Ersatz für den Schaden am Auto. Doch die winkte ab: Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,59 Promille einen Unfall verursache, bekomme gar nichts.

Die Autofahrerin klagte auf vollen Schadenersatz. Das Landgericht sprach ihr nur 25 Prozent der Reparaturkosten zu, weil sie im "Zustand relativer Fahruntüchtigkeit" gefahren sei und damit grob fahrlässig gehandelt habe. So sah es zwar auch das Oberlandesgericht Hamm, es hielt aber im konkreten Fall eine Leistungskürzung um die Hälfte für angemessen (I-20 U 74/10).

In einer Kurve von der Straße abzukommen, sei ein typischer Fahrfehler bei Trunkenheit, eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung. Die Vollkaskoversicherung könne sich jedoch nicht auf Leistungsfreiheit berufen - wie bei Fällen absoluter Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille. Bei relativer Fahruntüchtigkeit sei ab 0,3 Promille mit einer Kürzung von 50 Prozent zu beginnen, die prozentual entsprechend dem Alkoholkonsum bis auf 100 Prozent bei 1,1 Promille ansteige.

Nach diesem Maßstab wäre im konkreten Fall die von der Vollkaskoversicherung auszuzahlende Summe um 60 Prozent zu kürzen. Diese Quote habe das Gericht nach unten korrigiert auf 50 Prozent, weil sich die Autofahrerin in einer Ausnahmesituation befinde. Ihre Eltern seien schwer erkrankt, was die Frau emotional schwer belaste. So eine schwierige Lage sei mildernd zu berücksichtigen.

Kollision beim Einfahren auf die Autobahn

Richtgeschwindigkeit überschritten: Unfallgegnerin haftet daher mit

Schuld an dem Unfall war Autofahrerin A: Kaum auf die Autobahn eingefahren, wechselte sie (mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h!) auf die Überholspur - knapp vor dem Wagen von Autofahrerin B. Damit nötigte sie Frau B, die mit mindestens 160 km/h unterwegs war, zu einer Vollbremsung. Trotzdem fuhr Frau B auf das Auto von Frau A auf. Wenn sie Tempo 130 eingehalten hätte, hätte sie den Auffahrunfall leicht vermeiden können, fand später der Unfallexperte heraus.

Hauptursache für den Zusammenstoß sei das Fehlverhalten von Frau A gewesen, erklärte das Oberlandesgericht Nürnberg (13 U 712/10). Der auf eine Autobahn Einfahrende hafte in der Regel allein für den Schaden, wenn er direkt nach dem Einfahren auf die Überholspur wechsle und so die anderen Verkehrsteilnehmer gefährde.

Trotz des erheblichen Verschuldens von Frau A hafte hier jedoch Frau B mit. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass der Unfall für sie "unabwendbar" gewesen sei, und müsse deshalb für ein Viertel ihrer Reparaturkosten selbst aufkommen. Denn: Hätte sie sich an die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gehalten, hätte schon ein ganz geringfügiges Abbremsen die Kollision verhindert.

Ein "idealer Fahrer" fahre nicht schneller als die Richtgeschwindigkeit - schon gar nicht bei Dunkelheit und dichtem Verkehr! Wer höchstens 130 km/h schnell fahre, vermeide derartige Gefahrensituationen von vornherein: Mit der Geschwindigkeit steige nun einmal das Unfallrisiko.

Geschwindigkeitsüberschreitung: Fahrer unbekannt

Fahrzeughalterin muss Fahrtenbuch führen: Zeugnisverweigerungsrecht steht dem nicht entgegen

Mit dem Auto einer Mainzerin wurde auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h überschritten. Das Radarfoto war ungenau. Die Fahrzeughalterin behauptete, sie sei weder gefahren, noch habe sie eine Ahnung, wer das gewesen sein könnte. Deshalb konnte die Polizei den Fahrer nicht ermitteln. Die Stadt Mainz brummte der Autobesitzerin auf, ein Fahrtenbuch zu führen.

Gegen diese Auflage zog die Frau gerichtlich zu Felde: Ihr Lebensgefährte sei gefahren, erklärte sie nun. Sie habe ihm aber mittlerweile klar gemacht, dass er den Wagen künftig nicht mehr ausleihen dürfe. Die Schlüssel habe sie weggeschlossen. Im Übrigen höhle die Fahrtenbuch-Auflage ihr Recht aus, in Bezug auf den Fahrer und Verkehrssünder die Aussage zu verweigern.

Das Verwaltungsgericht Mainz ließ die Autobesitzerin abblitzen (3 L 1381/10.MZ). Könne nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer nicht ermittelt werden, rechtfertige dies die Auflage für den Fahrzeughalter, ein Fahrtenbuch zu führen. Das diene der Sicherheit des Straßenverkehrs und sei notwendig.

Dem stehe auch das Zeugnisverweigerungsrecht nicht entgegen. Wenn sich die Autofahrerin nach einem Verkehrsverstoß weigere, im Ordnungswidrigkeitsverfahren auszusagen, könne sie nicht erwarten, dennoch vom Fahrtenbuch verschont zu bleiben. Ihr Versprechen, sie werde künftig das Auto nur noch selbst fahren, solle nur die Auflage abwenden. Dadurch werde das Fahrtenbuch keineswegs überflüssig.