Auto & Verkehr

Zeige 20 von 1831 Urteilen

Kameraangebot im Internet

Hinweis auf Versandkosten muss direkt bei der Werbung stehen

Ein Konkurrent beanstandete das Angebot eines Fotohändlers im Internet. Da werde ohne Hinweis auf Versandkosten oder Angaben zur Mehrwertsteuer für das Sortiment geworben. Die fänden sich weder neben der Werbung, noch auf den Internetseiten, die der Kunde von der Homepage aus per Klick auf "Details" aufrufen könne.

Um diese Praxis verbieten zu lassen, zog der Konkurrent vor Gericht und bekam vom Bundesgerichtshof Recht (I ZR 50/07). Ob der Preis inklusive Mehrwertsteuer gelte und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfielen, dürfe der Verbraucher nicht erst erfahren, wenn er die Ware bereits in den virtuellen "Warenkorb" lege, betonten die Bundesrichter.

Wenn der Kunde den Warenkorb anklicke, leite er bereits den Bestellvorgang ein und habe sich - zumindest vorläufig - für den Kauf entschieden. Wichtige Informationen müssten die Verbraucher aber vorher erhalten, wenn sie sich mit dem Angebot näher befassten.

Häufig hänge allerdings die Höhe der Liefer- und Versandkosten vom Umfang der Bestellung oder auch von der Art der ausgewählten Waren ab. Deshalb sei es notwendig, aber auch ausreichend, direkt neben die Werbung für das Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" zu platzieren.

Beim Anklicken dieses Hinweises müssten verständliche Erläuterungen zu den Versandkosten auf dem Bildschirm erscheinen. Außerdem müssten die konkret für den Einkauf anfallenden Versandkosten beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen werden.

Steuer auf einen Dienstwagen ...

... setzt voraus, dass er nachweislich vom Arbeitnehmer privat gefahren wird

Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzt, muss für diesen geldwerten Vorteil Steuern zahlen. Damit das Finanzamt den Anteil der privaten Nutzung prüfen kann, muss der Steuerzahler entweder Dienst- und Privatfahrten in einem Fahrtenbuch notieren. Oder der Privatanteil wird pauschal nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt: Jeden Monat ist ein Prozent vom Brutto-Listenpreis des Fahrzeugs dem Einkommen zuzurechnen und zu versteuern.

Dass ein Dienstfahrzeug privat genutzt wird, muss aber feststehen, betonte nun der Bundesfinanzhof (VI R 46/08). Dabei ging es um die Klage eines Apothekers. Dessen große Apotheke mit Arzneimittelherstellung hatte etwa 80 Mitarbeiter, darunter auch sein Sohn. Sechs Dienstfahrzeuge leistete sich die Apotheke, Fahrtenbücher führten die Angestellten nicht.

Nach einer Lohnsteuerprüfung verlangte das Finanzamt Steuer für den Dienstwagen des Sohnes (ein Audi A8 Diesel). Das teuerste Auto werde dieser wohl auch privat fahren, nahmen die Beamten an. So beurteilte auch das Finanzgericht die Sache und wies die Klage des Apothekers gegen den Steuerbescheid ab: Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werde ein dienstlich gefahrenes Auto auch privat benutzt.

So einfach dürfe man es sich nicht machen, kritisierten die obersten Finanzrichter. Sie hoben das Urteil auf und verwiesen die Sache zurück. Nur weil in einem Unternehmen Fahrzeuge für betriebliche Zwecke existierten, sei damit noch nicht bewiesen, dass sie von Arbeitnehmern auch privat gefahren würden. Die Lebenserfahrung könne auch täuschen: Immerhin habe der Apotheker vorgetragen, laut Arbeitsvertrag sei es allen Mitarbeitern verboten, den Fuhrpark privat zu nutzen.

Dynamobetriebenes Licht ist Pflicht!

Zwei Münchner Radfahrer stießen nachts auf dem Isar-Radweg zusammen

An einem lauschigen Julitag war nachts um elf auf dem Radweg in den Münchner Isarauen noch viel los. Zwei Radfahrer - A und B, beide mies beleuchtet unterwegs - kollidierten und stürzten. Vermutlich hatten sich die beiden Lenker verhakt, genau war der Unfallhergang nicht mehr zu klären.

A erlitt jedenfalls einen Halswirbelbruch und eine Gehirnerschütterung. Wechselseitig warfen sich die Radler ihre schlechte Beleuchtung vor. A hatte eine batteriegetriebene Stirnlampe am Helm getragen, weil an seinem Rennrad überhaupt kein Licht montiert war. Das Mountainbike von B war mit einem elektrischen Aufstecklicht am Lenker ebenfalls nur mäßig ausgestattet.

So gefährdeten sie sich und andere Radfahrer, tadelte das Landgericht München I (17 O 18396/07). Nur mit dynamobetriebenem Licht sei ein Fahrrad ausreichend beleuchtet. Zusätzliche elektrische Lichter seien erlaubt, genügten aber nicht. Mit voller Kraft habe das Aufstecklicht wohl auch nicht mehr geleuchtet, wie Zeugen bestätigten.

Doch eine elektrische Stirnlampe sei ebenso unzulänglich. Möglicherweise habe B die Stirnlampe schon deshalb nicht bemerkt, weil A mit einem Rennrad fuhr, also weit nach vorne gebeugt.

Beide Radfahrer hatten ihren Teil - jeweils zur Hälfte - zu der Kollision beigetragen. Deshalb musste sich B, der dabei fast unverletzt davon gekommen war, mit 15.000 Euro an den Behandlungskosten des A beteiligen.

Zehnjähriger läuft in ein Auto

Bei schwerem Verschulden kann auch ein Minderjähriger allein für Unfallfolgen haften

Der Junge hatte es auf dem Weg von der Schule nach Hause eilig. Anstatt bis zu einer Kreuzung zu gehen, lief er durch die wartende Autoschlange hindurch über die Straße. Da er plötzlich hinter einem Lastwagen hervorsprang, war er für einen aus der Gegenrichtung kommenden Autofahrer nicht zu sehen. Der Wagen erfasste und verletzte den Zehnjährigen.

In einem Schadenersatzprozess vor dem Landgericht erklärte ein Verkehrsexperte, der Unfall sei für den Autofahrer unvermeidlich gewesen. Trotzdem verurteilte das Gericht die Haftpflichtversicherung des Fahrers dazu, verschuldensunabhängig - wegen der vom Auto ausgehenden "Betriebsgefahr" - 40 Prozent der Heilbehandlungskosten zu übernehmen.

Die Berufung des Versicherers gegen das Urteil hatte beim Oberlandesgericht Hamm Erfolg (13 U 179/08). Da hier ein objektiv und subjektiv besonders schweres Verschulden des Kindes vorliege, hafte der Junge für die Folgen der Kollision mit dem Auto alleine, so die Richter.

Hier trete die Betriebsgefahr des Wagens völlig zurück. Der Schüler habe an einer gefährlichen Stelle die Straße überquert, ohne im Geringsten auf den Verkehr zu achten. Ein normal entwickeltes Kind dieses Alters könne das Risiko dieses Tuns ohne weiteres einsehen und entsprechend dieser Einsicht handeln. Nur Kinder unter zehn Jahren seien von der Haftung für Schäden befreit, die sie im Straßenverkehr verursachten.

Garage des Nachbarn zugeparkt

Bei wiederholter Beeinträchtigung des Eigentums droht Ordnungsgeld!

Zoff zwischen Nachbarn um eine Garagenzufahrt: Zwischen den zwei Grundstücken verlief eine schmale Privatstraße. Zum Konflikt kam es, weil sich an deren Ende die Garage von Herrn X befand und zugleich der Zugang zum Haus von Frau Y. Immer wieder parkte Frau Y ihr Auto vor dem Hauseingang - damit vor der Garageneinfahrt - und hinderte so Herrn X am Aus- und Einfahren.

Obwohl er die Nachbarin mehrmals darauf ansprach und sie bat, die Zufahrt freizuhalten, blieb alles beim Alten. Nach einigem Hin und Her klagte Herr X auf Unterlassung. Frau Y verstand das überhaupt nicht: Er könne doch klingeln, wenn ihr Auto vor der Garage stehe, und sie bitten wegzufahren. Auf dieser engen Straße könne sie den Wagen nicht abstellen, ohne die Garagenzufahrt zu versperren.

Mit dieser Argumentation kam Frau Y beim Amtsgericht München nicht durch (241 C 7703/09). Sie könne vom Nachbarn nicht verlangen, jedes Mal zu klingeln, wenn er sein Auto bzw. die Garage nutzen wolle, hielt ihr die Amtsrichterin vor. Ihr Verhalten beeinträchtige das Eigentum von Herrn X. Denn sie habe meistens lange dort geparkt und nicht nur "kurz angehalten", um etwas auszuladen.

Das müsse aufhören. Wer auf diese Weise den Nachbarn störe, könne auch nicht auf das Recht pochen, Einkäufe direkt vor dem Hauseingang auszuladen. Die Autofahrerin müsse ihr Auto woanders parken und ein paar Schritte gehen. Wenn sie dazu nicht bereit sei, drohe ihr beim nächsten "Störfall" eine Geldbuße ("Ordnungsgeld").

"Jahreswagen - 1 Vorbesitzer/1.Hand"

Wer einen ehemaligen Mietwagen so beschreibt, täuscht die Kaufinteressenten

Über eine Internetplattform hatte ein Autohändler einen Wagen angeboten, den er folgendermaßen beschrieb: "Jahreswagen - 1 Vorbesitzer" und "1. Hand". Dabei war das Auto von zwei Mietwagenfirmen gewerblich eingesetzt worden. Ein Konkurrent beanstandete das Angebot als irreführend und verklagte den Händler auf Unterlassung.

Durch die Beschreibung würden Kunden nicht getäuscht, fand das Landgericht Essen: Die Angabe der Vorbesitzer werde nur formal, als "eingetragene Halter" verstanden. Der Verkäufer müsse Kaufinteressenten nur dann darüber aufklären, dass ein Auto als Mietwagen genutzt wurde, wenn dies den Wert gemindert habe.

Dem widersprach das Oberlandesgericht Hamm: Wenn der Verkäufer potenzielle Kunden nicht über die Art des Vorbesitzers informiere, sei die Angabe "1 Vorbesitzer/1.Hand" irreführend (I-4 U 101/10). Der durchschnittliche Verbraucher verstehe die Angabe der Vorbesitzer nicht allein formal: Vielmehr verbinde er damit eine Vorstellung, von wie vielen Personen und zu welchen Zwecken ein Auto genutzt wurde.

Autofahrer zögen daraus Schlüsse, wie der Wagen wohl bisher gefahren und gepflegt worden sei. Mietautos würden von Fahrern mit wechselndem Temperament, Fahrfähigkeiten und unterschiedlicher Sorgfalt bewegt. Das wirke sich auf Verschleißteile und Pflegezustand eines Wagens aus.

Mähfahrzeug schleudert Stein durch die Luft

Eigentümer eines beschädigten Wagens bekommt von der Kommune Schadenersatz

Als die Autofahrerin an einer Verkehrsinsel vorbeifuhr, auf der gerade ein Mitarbeiter der kommunalen Straßenbaubehörde den Rasen mähte, vernahm sie einen lauten Schlag. Die Frau blieb stehen und stieg aus. Zusammen mit dem städtischen Angestellten, der das Geräusch auch gehört hatte, stellte sie Dellen und Kratzer an der Karosserie fest. Das Mähfahrzeug hatte einen Stein auf die Fahrbahn geschleudert, der das Auto traf.

Ihr Ehemann, Eigentümer des Fahrzeugs, verklagte die Stadt auf Schadenersatz für die Reparaturkosten von 950 Euro. Die Kommune winkte ab: Ihr Mitarbeiter habe vor dem Mähen des Verkehrskreisels den Rasen nach Steinen abgesucht. Mehr Sicherheitsvorkehrungen seien weder notwendig, noch wirtschaftlich zumutbar. Doch das Landgericht Coburg ging von einer Verletzung der Amtspflicht aus (22 O 48/10).

Begründung: Hier hätte man mit vertretbarem Aufwand das Risiko beim Mähen verringern können. Bei einem so eng begrenzten Bereich wie einer Verkehrsinsel bestehe die Möglichkeit, kurzfristig den betroffenen Bereich der Straße zu sperren - ohne den Verkehr spürbar zu beeinträchtigen. Außerdem könne der Fahrer des Mähfahrzeugs die Arbeit auch kurz unterbrechen, wenn sich Autos auf der Fahrspur direkt neben der Verkehrsinsel näherten.

Vorsätzlich "ohne Fahrerlaubnis gefahren"?

Verkehrssünder hatte während des Fahrverbots den Führerschein nicht abgegeben

Nach diversen Verkehrsdelikten brummte der Amtsrichter dem Übeltäter u.a. ein Fahrverbot von zwei Monaten auf. Der Einspruch des Anwalts wurde verworfen. Der schrieb daraufhin seinem Mandanten, es gebe nun keine Möglichkeit mehr, gegen den Strafbefehl vorzugehen - das Fahrverbot sei rechtskräftig. "Ab sofort dürfe er bis zum ... nicht mehr fahren".

Zwei Monate später nutzte der Mann seinen Wagen wieder und bekam prompt Ärger mit der Polizei: Er habe seinen Führerschein nicht abgegeben, teilte man ihm mit, also gelte das Fahrverbot immer noch. Protest half nichts: Der Verkehrssünder wurde erneut verurteilt, diesmal, weil er sich trotz Fahrverbots wieder ans Steuer gesetzt habe.

Dass das vorsätzlich geschehen sei, stehe nicht fest, fand dagegen das Oberlandesgericht Brandenburg: Auf die Berufung des Angeklagte hin hob es das Urteil des Amtsgerichts auf (1 Ss 185/09). Eine mit der Rechtslage nicht vertraute Person könne angesichts der Formulierung des Anwalts den Eindruck gewinnen, das Verbot ende automatisch zwei Monate nach dem Urteil, mit dem das Fahrverbot ausgesprochen wurde. Das treffe jedoch nicht zu.

Die Mitteilung des Rechtsanwalts sei unvollständig. Er habe den Mandanten nicht darüber informiert, dass er den Führerschein während der Dauer des Fahrverbots bei der Polizei abgeben müsse. Dass sich das auf zwei Monate befristete Fahrverbot auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Führerschein nicht "amtlich verwahrt werde", wisse ein juristischer Laie nicht unbedingt. Zu Gunsten des Angeklagten sei also Unkenntnis der Rechtslage anzunehmen und vorsätzliches Fahren ohne Führerschein zu verneinen.

Muss ein "Vorführwagen" neu sein?

Enttäuschter Käufer erklärt zwei Jahre altes Wohnmobil für mangelhaft

Im Juni 2005 erwarb Kunde H bei einem Autohändler für 64.000 Euro ein gebrauchtes Wohnmobil: Der Händler hatte es als Vorführwagen genutzt. Im Kaufvertrag stand "Vorführwagen zum Sonderpreis", in die Rubrik Gesamtfahrleistung wurden "35 Kilometer" eingetragen. Auf Herrn H wurde das Wohnmobil erstmals zugelassen.

Einige Monate später fand er auf einer Messe heraus, dass der Aufbau des Fahrzeugs einem Modell von 2003 entsprach. Das Womo stammte aus diesem Jahr. Erst im März 2007 erklärte Herr H den Rücktritt vom Kaufvertrag: Das Fahrzeug sei beim Kauf schon zwei Jahre alt und damit mangelhaft gewesen. Darauf ließ sich der Händler nicht ein, es kam zum Rechtsstreit.

Den entschied der Bundesgerichtshof zu Gunsten des Händlers (VIII ZR 61/09). Ein Vorführwagen sei ein Fahrzeug, das noch auf keinen Halter zugelassen war und das ein Händler gewerblich für Probefahrten nutze, um der Kundschaft die Qualitäten eines Modells vorzuführen.

Der Begriff "Vorführwagen" enthalte jedoch keine Aussage über das Datum der Produktion. Das Alter des Wohnmobils stelle daher auch keinen Sachmangel dar, der den Käufer dazu berechtigen würde, das Geschäft rückgängig zu machen.

Verbraucher verbänden mit dem Begriff "Vorführwagen" zwar die Vorstellung eines neuen Fahrzeugs. Das liege daran, dass sich Ausstellungsobjekte wenig abnutzten und Probefahrten meist nur kurz seien. Die Bezeichnung allein lasse jedoch keinen Rückschluss darauf zu, wie alt der Vorführwagen sei bzw. wie lange er als solcher genutzt wurde.

Reh überfahren - und weitergefahren

Anschließend kollidieren andere Fahrzeuge mit dem toten Tier ...

Am Abend, es war schon dunkel, fuhr Autofahrerin A auf der Landstraße ein Reh an. Das Tier wurde weggeschleudert und landete - das behauptete zumindest die Fahrerin später - neben der Straße. Danach fuhr Frau A weiter. Ein paar Minuten später stieß Autofahrer X auf das Tier, das in einer lang gezogenen Linkskurve tot auf der Fahrbahn lag. X hielt an und schaltete sofort die Warnblinkanlage seines Fahrzeugs ein.

Die Warnung kam jedoch zu spät für Autofahrer Y, der ebenfalls auf das Reh auffuhr und dabei den Wagen seiner Ehefrau beschädigte. Die Autobesitzerin verklagte Frau A auf Ersatz für die Reparaturkosten von 2.572 Euro. Doch das Landgericht Saarbrücken sprach Frau Y nur die Hälfte des Betrags zu, weil ihr Mann den Unfall mitverschuldet habe (13 S 219/09).

Frau A hätte sich vergewissern müssen, ob das Tier wirklich tot war - auch wenn es wirklich neben der Straße lag. Ein verletztes Tier könne sich auf die Straße zurückschleppen. Um jedes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer auszuschließen, hätte die Autofahrerin nach dem Reh sehen und eventuell den Unfallort sichern müssen (z.B. mit einem Warndreieck). Trotzdem hafte sie nur zu 50 Prozent für den Unfallschaden.

Denn Herr Y habe zumindest gegen das Sichtfahrgebot verstoßen: Autofahrer müssten so fahren, dass sie innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten könnten. Das gelte erst recht bei schlechten Straßenverhältnissen oder unübersichtlichen Kurven etc. Trotz der Dunkelheit sei es unwahrscheinlich, dass der Tierkadaver für Y nicht zu sehen war - habe Zeuge X doch seine Warnblinkanlage angestellt. Bei vorsichtiger Fahrweise hätte Y die Kollision vermeiden können, er sei also auf jeden Fall zu schnell gefahren.

Motorschaden durch gerissenen Zahnriemen

Gebrauchtwagenhändler muss Kunden nicht ungefragt über Servicevorschriften des Herstellers informieren

Im Sommer 2007 hatte Herr P in einem Autohaus für 9.750 Euro einen gebrauchten Alfa Romeo gekauft (ca. vier Jahre alt, 53.000 km auf dem Tacho). Vor der Übergabe führte die Werkstatt des Autohauses kleine Wartungsarbeiten durch. Acht Monate später riss bei Kilometerstand 72.000 km der Zahnriemen des Wagens: Er blieb mit zerstörtem Motor liegen. Für den Austausch des Motors musste Herr P 6.640 Euro berappen.

Nun erst studierte er Betriebsanleitung und Servicevorschriften des Herstellers. In der 2003 gedruckten Betriebsanleitung, die er beim Kauf erhalten hatte, wurde eine Sichtkontrolle des Zahnriemens bei 60.000 km empfohlen. Mindestens alle 120.000 km sollte er ausgewechselt werden (bzw. alle drei Jahre bei schwierigen Fahrbedingungen).

Später verschärfte Alfa Romeo diese Vorschriften. In einer Servicemitteilung im Internet vom Frühjahr 2006 hieß es, bei der Motorversion "Twin Spark" müsse der Zahnriemen in einem Intervall von 60.000 km ausgetauscht werden. Darauf habe das Autohaus nicht hingewiesen, warf Herr P dem Verkäufer vor, und verklagte ihn auf Ersatz der Reparaturkosten.

Doch das Landgericht Karlsruhe winkte ab (6 O 82/09). Der Käufer eines Gebrauchtwagens müsse sich grundsätzlich selbst darum kümmern, die Wartungsintervalle einzuhalten. Er müsse die Betriebsanleitung seines Autos lesen und sich an die einschlägigen Service-Empfehlungen halten. Dass diese sich gelegentlich änderten, sei allgemein bekannt.

Dem Autohändler sei kein Vorwurf daraus zu machen, dass er über die geänderten Servicevorschriften von Alfa Romeo nicht Bescheid wusste und den Käufer deshalb nicht informierte. Gebrauchtwagenverkäufer seien nicht verpflichtet, für alle Fahrzeuge, die sie im Angebot hätten, regelmäßig die Inspektionsvorgaben zu überprüfen, alle Servicehefte ständig zu aktualisieren und den Kunden Änderungen ungefragt mitzuteilen.

Eine Pflicht zur Information hätte nur bestanden, wenn sich Herr P im Zusammenhang mit dem Kauf ausdrücklich nach dem aktuellen Stand der Servicebestimmungen erkundigt und/oder das Autohaus mit einer gründlichen Inspektion beauftragt hätte.

Vom Bierzelt ins Taxi

Muss sich ein angetrunkener Oktoberfestbesucher im Taxi übergeben, haftet er für die Reinigungskosten

Nach einem Besuch des Oktoberfests 2009 fuhr ein Münchner, begleitet von seiner Freundin, mit dem Taxi nach Hause. Schon beim Wegfahren - das behauptete der Fahrgast jedenfalls später - sagte er zum Taxifahrer, ihm sei schlecht. Während der Fahrt musste sich der Mann übergeben.

Die Reinigung des Wagens kostete 241 Euro. Für diesen Betrag forderte der Taxifahrer Schadenersatz vom Fahrgast: Schließlich sei er betrunken gewesen, sonst wäre das nicht passiert. Diesen herben Vorwurf dementierte der Münchner: In vier Stunden habe er "nur zwei Mass" Bier getrunken. Außerdem habe er den Fahrer gleich gewarnt. Doch der habe ihn nur beschimpft - anstatt das Fahrzeug anzuhalten, was ohne Weiteres möglich gewesen wäre.

Das Amtsgericht München verurteilte den Fahrgast dazu, dem Taxifahrer die Hälfte des Schadens zu ersetzen (271 C 11329/10). Wer ein Taxi beschmutze, verletze den Beförderungsvertrag. Da der Münchner zumindest angetrunken gewesen sei, habe er mit solchen Folgen rechnen müssen. Allerdings müsse der Fahrgast für die Reinigungskosten nicht in voller Höhe aufkommen, weil der Taxifahrer für den Schaden mitverantwortlich sei.

Wenn der Fahrgast ihn bitte, den Wagen anzuhalten, weil er sich unwohl fühle, müsse ein Taxifahrer dieser Bitte Folge leisten. Wie eindringlich diese Bitte vorgetragen wurde, ob der Taxifahrer verstehen konnte, wie eilig es war, und ob der Taxifahrer tatsächlich problemlos hätte stehen bleiben können, sei jetzt nicht mehr zu klären. Deshalb müssten sich die Kontrahenten die Kosten teilen.

Abknickende Vorfahrtstraße:

Auf den zwei untergeordneten Straßen der Kreuzung gilt dann "rechts vor links"

Anders als bei den meisten Kreuzungen verlief die Vorfahrtstraße hier nicht geradeaus, sondern "knickte" ab. Die anderen zwei Schenkel der Kreuzung bildeten zwei untergeordnete Straßen. Dazwischen ereignete sich ein Unfall: Ein Lastwagen fuhr auf der von links kommenden Straße in die Kreuzung ein, eine Autofahrerin auf der von rechts kommenden Straße.

Die Frau behauptete, der Lkw-Fahrer habe am Stoppschild nicht angehalten. Das bestritt der Mann. Auf jeden Fall habe er Vorfahrt gehabt, fand der Lkw-Fahrer. Denn die Autofahrerin habe ihn gerammt, als er mit dem Laster schon fast vollständig auf der Vorfahrtstraße gewesen sei.

Das ändere nichts daran, dass er ihr die Vorfahrt genommen habe, erklärte das Landgericht Coburg (22 O 438/08). Denn für den Verkehr auf den untergeordneten Schenkeln einer Kreuzung gelte der Grundsatz "rechts vor links". Er wäre also wartepflichtig gewesen. Der Lkw-Fahrer bzw. seine Haftpflichtversicherung schulde der Frau 5.000 Euro Schadenersatz für Reparaturkosten.

Dass er sich vor dem "Crash" schon voll in den fließenden Verkehr auf der Vorfahrtstraße eingeordnet habe, könne man nach den Zeugenaussagen und dem Unfallprotokoll der Polizei ausschließen. Keinesfalls habe sich - wie der Lkw-Fahrer meinte - die Wartepflicht durch das Einfahren in die Kreuzung in ein Vorfahrtsrecht verwandelt, so die Richter.

Wollte man diese Ansicht gelten lassen, würde der Straßenverkehr unsicher. Dann wäre der Rücksichtslosere im Recht, der sich - quasi im Wettlauf auf die Vorfahrtstraße - noch schnell vor einem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer auf die Kreuzung dränge.

Verrostetes Verkehrsschild stürzt auf Kleinwagen

Kommune haftet wegen unzureichender Kontrolle der Schilder für den Schaden

An einem windigen Herbsttag stürzte ein Verkehrsschild auf einen geparkten VW Lupo. Der Halter des Kleinwagens forderte für die Reparaturkosten (1.565 Euro) Schadenersatz von der Stadt: Sie sei für den Unfall verantwortlich, weil sie die Tragpfeiler ihrer Verkehrsschilder nicht auf ihre Standfestigkeit hin überprüfe. Der - ohne Bodenhülse direkt ins Straßenpflaster eingelassene - Pfeiler war unten komplett durchgerostet.

Sichtkontrollen seien ausreichend, fand die Kommune, wurde jedoch vom Landgericht Neubrandenburg eines Besseren belehrt (3 O 224/08). Wie Fotos des Polizeireviers belegten, sei das Rohr an der Bruchstelle - direkt auf Höhe des Straßenpflasters - ringförmig durchgerostet. Das sei kein Wunder, wenn Verkehrsschilder ohne schützende Bodenhülse oder Holzkeile ins Straßenpflaster gestellt würden. Ohne Schutz reibe sich der Pfeiler am Pflaster, wenn er bei Wind schwanke. Irgendwann sei dann der Korrosionsschutz aus Zink abgerieben und das Rohr beginne an dieser Stelle zu rosten.

Dass die Schilder umstürzten, sei also absehbar. Der Wind erkläre den Unfall nicht: Der sei an diesem Tag böig, aber keineswegs stürmisch gewesen. Die Stadt spare an der falschen Stelle, wenn sie ihre Schilder auf diese (billige) Weise aufstelle, und schaffe eine Gefahrenquelle. Die sei außerdem für Verkehrsteilnehmer nicht zu erkennen, so dass sie sich darauf nicht einstellen könnten: Mängel in der Standsicherheit seien nicht zu sehen.

Daher sei es nicht genug, Sichtkontrollen durchzuführen. Geschultes Personal müsse - jedenfalls bei Schildern ohne Bodenhülse - regelmäßig die Standfestigkeit durch Rütteln prüfen und/oder genau die "neuralgische Stelle" am Boden kontrollieren. Andernfalls bestehe Gefahr für Fahrzeuge, aber auch für die Gesundheit von Passanten, die von "umgewehten" Schildern getroffen werden könnten. Angesichts dieses Risikos sei eine intensive Kontrolle für die Stadt nicht unzumutbar.

Unfallschadensregulierung (2)

Wann muss der Versicherer die Stundensätze einer Markenwerkstatt ersetzen?

Nach einem Unfall wollte Autobesitzer Z den Schaden an seinem dreieinhalb Jahre alten Auto auf Gutachtenbasis abrechnen. Dabei legte Z die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde. Damit war der Kfz-Versicherer des Unfallverursachers nicht einverstanden: Er nannte Z eine - günstigere, qualitativ gleichwertige und problemlos erreichbare - freie Werkstatt und ersetzte nur deren Stundensätze.

Damit muss sich ein Unfallgeschädigter nicht abfinden, wenn sein Wagen neu (bzw. maximal drei Jahre alt) ist, so die herrschende Meinung bei den Gerichten. Denn die Reparatur in einer freien Werkstatt könnte ihm später Probleme bereiten, wenn er Gewährleistungsrechte oder eine Herstellergarantie in Anspruch nehmen möchte.

Ist der Wagen jedoch älter, wird es komplizierter: Dann kann der Unfallgeschädigte Ersatz für die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt nur verlangen, wenn er das Fahrzeug von Anfang an regelmäßig in einer Markenwerkstatt warten und reparieren ließ ("scheckheftgepflegt").

Daran scheiterte die Zahlungsklage von Z gegen den Kfz-Versicherer, sie wurde vom Landgericht Lübeck abgewiesen (1 S 117/09). Autofahrer vertrauten darauf, dass eine markengebundene Fachwerkstatt Autos besser warte und repariere, so das Gericht. Oft treffe das auch zu.

Wenn ein Wagen ab der Zulassung "scheckheftgepflegt" sei, rechtfertige es dieser Umstand, bei der Schadensabrechnung die Stundensätze einer Markenwerkstatt zugrunde zu legen - obwohl eine günstigere Möglichkeit existiere. Da Z jedoch kein Scheckheft und keine einzige Rechnung einer Markenwerkstatt vorgelegt habe, müsse er sich mit den Stundensätzen einer freien Fachwerkstatt begnügen (zumal er den Wagen ja tatsächlich in einer freien Werkstatt habe reparieren lassen).

Unfallauto teurer verkauft als geschätzt

Muss der Geschädigte dem Haftpflichtversicherer die Differenz zurückzahlen?

Nach dem Autounfall brachte der Unfallgeschädigte X seinen Wagen zum Kfz-Sachverständigen. Der schätzte den Restwert auf 5.200 Euro. X wollte das Auto nicht reparieren, sondern verkaufen und sich ein neues Fahrzeug zulegen. Sein eigener Kaskoversicherer vermittelte ihm per Internet-Restwertbörse für den Unfallwagen das Angebot eines Kfz-Händlers vor Ort, der ihm sogar 10.700 Euro zahlte.

Sofort stand die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf der Matte, die den Schaden reguliert hatte: Sie verlangte 5.500 Euro zurück, also den Differenzbetrag zwischen dem von ihr bei der Berechnung der Schadenshöhe zugrunde gelegten Restwert und dem tatsächlichen Erlös für den Unfallwagen. X muss den Betrag zurückzahlen, entschied der Bundesgerichtshof (VI ZR 232/09).

Grundsätzlich dürfe zwar ein Unfallgeschädigter, der sein Auto nicht reparieren lassen, sondern Ersatz anschaffen wolle, bei der Schadensabrechnung den Restwert zugrunde legen, den sein Gutachter auf dem regionalen Markt ermittelt habe. Anders liege der Fall aber, wenn er - wie hier - für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erziele, der den geschätzten Betrag übersteige.

Wenn ein Unfallgeschädigter viel Mühe investiere, um das "Wrack" loszuwerden (Besichtigungen, Inserate), sei der Aufwand zu berücksichtigen. Im konkreten Fall habe sich Herr X um den Verkauf jedoch überhaupt nicht bemühen müssen: Das hohe Restwertangebot des Aufkäufers sei ihm sozusagen "in den Schoß gefallen". Der Unfallschaden dürfe nicht auf Kosten des Versicherers zum Gewinn für den Unfallgeschädigten werden.

Geparkter BMW rutscht auf eisigem Gelände ab ...

... und beschädigt geparkten Volvo: "Unfall beim Betrieb eines Fahrzeugs"?

Laut Straßenverkehrsordnung haftet der Halter eines Autos (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) für Schäden, die durch den "Betrieb des Fahrzeugs" entstehen. Ein weites Feld für Interpretationen - in Fällen wie diesem:

In einer eisigen Winternacht parkte ein Hotelgast seinen Volvo auf einem Hotelparkplatz. Das Gelände war nicht geräumt und zudem abschüssig. Nachts rutschte ein daneben abgestellter BMW seitwärts gegen den Volvo. Vergeblich klagte der Halter des beschädigten Volvo die Reparaturkosten ein.

Dem BMW-Besitzer sei kein Vorwurf zu machen, urteilte das Landgericht Detmold (10 S 150/09). Der Parkplatz sei vereist und abschüssig gewesen, doch der Fahrer habe sein Auto korrekt abgestellt: mit angezogener Handbremse, den Hebel des Automatikgetriebes in Parkposition "P". Angesichts des Gefälles nach rechts habe er sogar die Vorderräder nach links eingeschlagen.

Der BMW-Besitzer habe nicht damit gerechnet (und auch nicht rechnen müssen), dass der Wagen abrutschen könnte. Der Schaden sei auch nicht beim "Betrieb des Fahrzeugs" entstanden. Wenn ein Auto einmal auf einem privaten Grundstück ordnungsgemäß geparkt sei, sei es nicht mehr "in Betrieb".

Unfallschadensregulierung (3)

Versicherer verweist den Geschädigten auf eine freie Werkstatt, mit der er Sonderkonditionen vereinbart hat …

Der Besitzer eines sieben Jahre alten Mercedes wollte nach einem Zusammenstoß den Unfallschaden auf Gutachtenbasis abrechnen und berechnete dem Kfz-Versicherer des Unfallverursachers die Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Vertragswerkstatt. Der Versicherer verwies ihn auf eine freie Werkstatt mit niedrigeren Preisen und kürzte den Schadenersatz um 883 Euro: Diese Werkstatt sei für ihn problemlos zugänglich und genauso gut wie eine Markenwerkstatt.

Doch der Bundesgerichtshof (BGH) meldete Zweifel an und verwies die Sache ans Landgericht zurück, das die Klage des Mercedesbesitzers auf den Differenzbetrag abgewiesen hatte (VI ZR 337/09). Unstreitig sei der benannte Meisterbetrieb technisch gleichwertig und für den Autobesitzer ohne weiteres erreichbar, so der BGH. Trotzdem habe die Sache einen Haken.

Denn die Reparatur in dieser "freien Fachwerkstatt" sei nur deshalb kostengünstiger, weil sie mit der Haftpflichtversicherung Sonderkonditionen für deren Schadensfälle vereinbart habe. Der genannte Stundenverrechnungssatz sei gar nicht der marktübliche Preis des Meisterbetriebs. Es handle sich um einen "Spezial-Partnerbetrieb" der Versicherung, die mit ihm kooperiere, um die Ansprüche der Unfallgeschädigten herunterzuschrauben. So ein Vorgehen sei unzulässig.

Vorausgesetzt, der Mercedesbesitzer könne - mit Scheckheft bzw. Rechnungen für Reparatur und Wartung - belegen, dass er das Auto bisher stets in einer Mercedesniederlassung betreuen ließ, müsse er sich daher nicht mit den Stundenverrechnungssätzen der Partnerwerkstatt abspeisen lassen.

Auffahrunfall und Schuldfrage

Beim Aufprall nach einem Spurwechsel gilt der Auffahrende nicht automatisch auch als der Schuldige

An einer großen Kreuzung mit mehreren Fahrspuren standen zwei Autos nebeneinander. Als die Ampel von "Rot" auf "Grün" schaltete, fuhren sie beinahe gleichzeitig los. Fahrer X überholte Fahrerin Y und wechselte dann auf ihre Fahrspur. Was dann geschah, war umstritten: X behauptete, er sei mindestens acht Sekunden auf diesem Fahrstreifen gefahren, als er wegen Wildschweinen auf der Fahrbahn stark bremsen musste. Dann sei Frau Y mit ihrem Wagen von hinten aufgefahren. Er verklagte sie auf Schadenersatz.

Fahrerin Y dagegen hielt X vor, er habe sie beim Spurwechsel so "geschnitten", dass der Unfall unvermeidlich gewesen sei. Das Kammergericht in Berlin entschied den Streit zu ihren Gunsten, obwohl bei Auffahrunfällen in der Regel der Auffahrende allein die Schuld trägt (12 U 144/09). Ausschlaggebend war ein Sachverständigengutachten: Die Beweisaufnahme ergab, dass Herr X höchstens fünf Sekunden vor dem Zusammenstoß vor Frau Y in deren Fahrspur gefahren war.

Angesichts dieser kurzen Zeitspanne könne man hier nicht - wie sonst üblich - aus dem Auffahrunfall darauf schließen, dass Frau Y nicht aufgepasst habe und/oder zu dicht aufgefahren sei, so die Richter. Herr X habe nur wenige Augenblicke vorher den Fahrstreifen gewechselt. Daher liege der Schluss nahe, dass Fahrer X dabei die erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ und sich zu dicht vor Frau Y einordnete. Deshalb müsse er die Reparaturkosten für den Heckschaden allein übernehmen.

Manipulierter Verkehrsunfall

Um ihn nachzuweisen, muss der Versicherer nicht zwingend eine Bekanntschaft zwischen den Beteiligten belegen

Ein geparkter BMW wurde von Fahrer X mit einem Mietwagen gerammt. Der Mietwagen war vollkaskoversichert, der Versicherer musste eigentlich für alle Unfälle damit einstehen. Doch die BMW-Besitzerin Y verklagte die Vollkaskoversicherung des Autovermieters erfolglos auf Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Schleswig wies die Klage ab (7 U 102/09).

Viele Indizien sprächen hier für einen manipulierten Unfall: Der angefahrene Wagen sei hochwertig, aber schon vorgeschädigt und habe viele Kilometer auf dem Tacho. Die Vorschäden seien nicht richtig repariert worden. X habe behauptet, er könne sich an das Unfallgeschehen nicht erinnern - dabei sei das wohl kaum ein alltägliches Erlebnis. Der Zusammenstoß sei jedenfalls so abgelaufen, dass für X keine Verletzungsgefahr bestand.

Auch dass X einen Mietwagen fuhr, deute auf einen fingierten Unfall hin: Da Mietfahrzeuge meist vollkaskoversichert seien (bzw. Mieter gegen geringes Entgelt eine Vollkaskoversicherung abschließen könnten), vermeide der Unfallverursacher auf diese Weise jeden Schaden. Der BMW sei zudem unter dubiosen Umständen unrepariert weiterverkauft worden.

Angesichts dieser ungewöhnlichen Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation sei es gleichgültig, dass der Versicherer nicht nachweisen konnte, dass sich die Beteiligten kannten. X und Y müssten nicht unbedingt schon vor dem Unfall miteinander bekannt gewesen sein. Fingierte Unfälle könne man auch über Dritte absprechen und organisieren.