Auto & Verkehr

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Wenden mit dem Auto ist riskant

Beim Zusammenstoß mit einem Überholer haftet in der Regel der Wendende

Ein Audifahrer fuhr die Münchner Lilienthalallee entlang. Er wurde allmählich langsamer, weil er überlegte, wo er wenden könnte. Vor einer Kreuzung lenkte er den Wagen nach links. In diesem Moment setzte ein von hinten kommender Peugeotfahrer an, den Audi links zu überholen. Die beiden Fahrzeuge stießen zusammen.

Der Audi wurde an der linken Seite ziemlich eingedellt. Die Reparatur sollte rund 6.000 Euro kosten. Zumindest die Hälfte müsse der Peugeotfahrer übernehmen, meinte der Audifahrer. Schließlich habe er den Audi gerammt. Sein Kontrahent sah das naturgemäß etwas anders und weigerte sich zu zahlen. Zu Recht, entschied das Amtsgericht München (345 C 15055/09).

Bei einem riskanten Wendemanöver müsse sich der Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass er keinem anderen schade. Wenn im Zusammenhang damit ein Unfall passiere, spreche der erste Anschein dafür, dass der wendende Autofahrer den Unfall verschuldet habe.

Eine Mitschuld des Überholers käme nur in Betracht, wenn er bei unklarer Verkehrslage überholt hätte. Unklar bedeute, dass aus dem Verhalten des Vorausfahrenden nicht zu erschließen sei, was er tun werde. Wenn der Vorausfahrende - wie hier - nur langsam fahre, sei das aber nicht "unklar". Dass er nun gleich nach links abbiegen könnte, sei daraus nicht abzuleiten.

Dem Überholer sei also nichts vorzuwerfen. Dass der Audifahrer geblinkt habe, habe er zwar behauptet, aber nicht bewiesen. An dem Zusammenstoß trage er allein die Schuld: Er hätte nur, bevor er nach links lenkte, in den Rückspiegel schauen müssen. Dann hätte er den Peugeot bemerkt.

"Bereicherungsverbot"

Unfallgeschädigte hatte die Abwrackprämie kassiert: weniger Schadenersatz

Nach einem Verkehrsunfall Anfang 2009 war der Haftpflichtversicherer des überwiegend schuldigen Autofahrers dazu verurteilt worden, der Unfallgegnerin K 75 Prozent des Schadens zu ersetzen. Deren Wagen war elf Jahre alt und hatte über 200.000 Kilometer auf dem Tacho. Ein Kfz-Sachverständiger schätzte den Wiederbeschaffungswert auf 4.600 Euro und den Restwert auf 1.300 Euro. Zum Restwert habe sie den Unfallwagen (ohne schriftlichen Kaufvertrag) an einen "fliegenden Händler" veräußert, teilte Frau K dem Haftpflichtversicherer mit.

Er sollte ihr 3.300 Euro zahlen (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) und zusätzlich Gutachterkosten und Nutzungsausfallentschädigung. Doch das Unternehmen erklärte die Forderung für weit überhöht: In Wirklichkeit habe Frau K den Unfallwagen nicht verkauft, sondern verschrotten lassen und dafür die staatliche Abwrackprämie kassiert. Anschließend habe sie einen Jahreswagen erworben. Ein seriöser Restwertaufkäufer hätte das Auto für 2.280 Euro gekauft und abgeholt.

Da man sich nicht einig wurde, welcher Betrag als Restwert zu veranschlagen war, trafen sich die Parteien nochmals vor Gericht: Das Amtsgericht Nürtingen entschied, statt des geschätzten Restwerts sei die Abwrackprämie von 2.500 Euro vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen (11 C 1598/09). Ein Unfallgeschädigter solle Ersatz für seinen Schaden bekommen, durch die Schadensregulierung jedoch keinen Vermögensvorteil erreichen ("Bereicherungsverbot"). Wenn, wie hier, eine Unfallgeschädigte die Abwrackprämie "mitnehme", verringere das ihren Schaden.

Vergeblich argumentierte der Anwalt von Frau K, die staatliche Prämie solle den Verkauf von Neuwagen ankurbeln und nicht Unfallverursacher - und damit letztlich die Versicherungswirtschaft - begünstigen. Diese Polemik sei abwegig, so der Amtsrichter, weil hinter der Versicherungswirtschaft die Gesamtheit aller Versicherten stehe. Je geringer der Schaden sei, desto niedrigere Versicherungsbeiträge müssten sie zahlen.

Luxus-Cabrio entpuppt sich als "Montagsauto"

Nach neun Reparaturen in 20 Monaten sind weitere Nachbesserungen nicht mehr zumutbar

Der Geschäftsführer einer GmbH hatte über die Firma ein Cabrio geleast, das fast 100.000 Euro kostete. Doch mit dem Luxus-Firmenauto wurde er nicht recht glücklich: In den 20 Monaten nach Vertragsschluss musste der Geschäftsmann das Cabrio neun Mal in die Werkstatt bringen. Immer neue Mängel traten auf, meist lag es an der fehlerhaften Elektronik. Der Einspritzdrucksensor funktionierte nicht, die Motorwarnlampe leuchtete ständig. Unter anderem wurden der Motor, Kompressor und Kühlmittelpumpe ausgetauscht.

Nach 20 Monaten hatte der Geschäftsführer genug von dem ständigen Ärger. Die GmbH trete von dem Vertrag zurück, teilte er der Leasinggesellschaft des Autoherstellers mit. Sie müsse ihm die bisher für den Wagen geleisteten Beträge zurückzahlen (minus Abschlag für gefahrene Kilometer). So schwerwiegend seien die Mängel des Fahrzeugs nicht, konterte die Leasinggesellschaft, die könne man beheben. Ein Rücktritt vom Leasingvertrag sei deswegen nicht gerechtfertigt.

Dem widersprach das Kammergericht in Berlin (12 U 35/08). Die Qualitätsmängel seien so häufig aufgetreten, dass es sich wohl um ein so genanntes Montags- oder Zitronenauto handle. Auch wenn nicht jeder Mangel für sich genommen gravierend gewesen sei, lasse die Häufigkeit der Fehlfunktionen insgesamt keinen anderen Schluss zu: Das Auto sei mangelhaft. Für den Käufer eines Neuwagens sei es unzumutbar, ständig in die Werkstatt fahren zu müssen. Nach zahllosen Reklamationen müsse die GmbH keine weiteren Nachbesserungsversuche mehr abwarten und dürfe vom Leasingvertrag zurücktreten.

Kettenauffahrunfall

Wie weit der zuletzt Auffahrende zum Schaden beitrug, blieb offen ...

Sind an einem Auffahrunfall mehr als zwei Autos beteiligt, nennt man das einen "Kettenauffahrunfall". Die Schuldfrage zu klären, ist dabei schwieriger als bei einem "normalen" Auffahrunfall: Da wird in der Regel angenommen, dass der Auffahrende nicht aufgepasst hat und/oder zu schnell gefahren ist.

Autofahrerin A saß bei so einem Kettenauffahrunfall mit drei Autos im mittleren Wagen. Der Frontschaden an ihrem Fahrzeug war geringfügig, der Heckschaden dagegen beträchtlich. Frau A verklagte den zuletzt Auffahrenden C auf Schadenersatz: Der habe sie auf den Vordermann aufgeschoben, weil er zu spät gebremst habe.

C dagegen behauptete, Frau A sei ganz ohne sein Zutun auf das erste Fahrzeug aufgefahren und habe so abrupt gebremst, dass er seinerseits das Auffahren nicht mehr verhindern konnte. Er sei also weder für den Frontschaden, noch für den Heckschaden verantwortlich.

In Bezug auf den Frontschaden sei sein Beitrag zum Umfang des Schadens jedenfalls unklar, erklärte das Amtsgericht Mannheim (3 C 7/08). Die Zeugen im vordersten Wagen hätten mehrere Anstöße gespürt. Doch dies konnte auch vom Gutachter nicht endgültig geklärt werden.

Welcher Teil des Frontschadens von Frau A selbst verursacht wurde und welcher Teil möglicherweise auf das Aufschieben zurückzuführen sei, stehe also nicht fest. Dagegen hafteten C und sein Haftpflichtversicherer für den Heckschaden in voller Höhe. Insgesamt könne man daher den zu ersetzenden Schaden nur schätzen. Als Ausgangspunkt dafür diene der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ohne den Frontschaden.

Kettenauffahrunfall auf der Autobahn

Der zuletzt Auffahrende haftet allein für den Heckschaden des Vordermanns

Im Bereich einer Autobahn-Baustelle bremsten wegen einer Geschwindigkeitsbeschränkung alle Fahrzeuge und es kam zu einem Kettenauffahrunfall. Herr A fuhr auf den Wagen vor ihm auf. Gleich darauf krachte Herr B von hinten auf das Auto von A. Frau A als Kfz-Halterin forderte von B und seiner Haftpflichtversicherung Schadenersatz für den Heckschaden.

Die Versicherung ersetzte nur zwei Drittel: Herr A trage Mitschuld an dem Unfall, habe er doch seinerseits nicht aufgepasst und durch den Aufprall auf den Wagen des Zeugen X vor ihm den Bremsweg für Herrn B verkürzt. Mit dieser Argumentation überzeugte der Versicherer das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe nicht (1 U 74/09).

Das OLG gab der Klage von Frau A auf Zahlung des restlichen Betrags statt. Familie A müsse nur den Frontschaden auf eigene Kosten reparieren lassen. Für den Heckschaden müsste sie nur (mit-)haften, wenn Herr A - etwa durch abruptes Bremsen - den Auffahrunfall des B ausgelöst hätte. Das treffe nach der Unfallanalyse des Sachverständigen jedoch nicht zu.

Demnach habe der Aufprall auf das Fahrzeug von X zwar den Bremsweg für B um etwa einen Meter verkürzt. Das habe sich auf den zweiten Auffahrunfall jedoch überhaupt nicht ausgewirkt. Dieser Unfall hätte wegen der Geschwindigkeit des Fahrzeugs von B ohne den ersten Auffahrunfall genauso stattgefunden und auch zu Schäden im gleichen Umfang geführt.

B als zuletzt Auffahrender müsse deshalb den Heckschaden in voller Höhe übernehmen. Er sei zu schnell gefahren, habe nicht aufgepasst und zu wenig Sicherheitsabstand zum Vordermann gelassen.

Streik bei den Münchner Verkehrsbetrieben ...

... begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz auf Seiten der Abonnenten

Ein Münchner hatte für ein Jahresabonnement bei der Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG) 435 Euro bezahlt. Als 2005 alle U-Bahnen, Trambahnen und Busse einen Tag lang wegen eines Streiks ausfielen, forderte der Kunde von der MVG 1,25 Euro zurück. Das sei anteilig der Abonnementpreis für einen Tag: Die Leistung, die man ihm am Streiktag vorenthalten habe, könne schließlich nicht mehr nachgeholt werden.

Den Streik habe nicht sie zu verantworten, so die MVG. Nach den Beförderungsbedingungen seien Ersatzansprüche von Kunden ausgeschlossen, wenn Fahrpläne aufgrund unverschuldeter Ereignisse (Streiks, verstopfte Straßen, Unfälle, extreme Wettersituationen etc.) nicht eingehalten werden könnten.

Diese Klausel in den Beförderungsbedingungen der MVG sei wirksam, entschied das Amtsgericht München (113 C 21599/09). Bei Betriebsstörungen, die nicht der MVG selbst zuzurechnen seien, sei jeder Anspruch der Abonnenten auf Rückzahlung und auf Schadenersatz ausgeschlossen.

Die Regelung sei für die Kunden nicht "überraschend", so der Amtsrichter, dann wäre sie unzulässig. Doch vernünftige Kunden rechneten bei einem Streik von vornherein nicht mit einer Erstattung. Denn so ein Anspruch führte zu einem völlig unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Rückzahlung minimaler Beträge.

Flugobjekt Kanaldeckel beschädigte Auto

Straßenbaubehörde muss das Beweismittel nicht jahrelang aufbewahren ...

Es war ein ungewöhnlicher Unfall: Ein Lastwagen schleuderte im Fahren einen Kanaldeckel in die Höhe, der traf den Wagen der nachfolgenden Autofahrerin. Für den beträchtlichen Schaden machte die Frau die Straßenbaubehörde verantwortlich: Sie habe die Kanaldeckel nicht ausreichend kontrolliert, der Deckel sei schon vor dem Unfall schadhaft gewesen. Dem widersprach die Behörde: Drei Tage vor dem Unfall habe ein motorisierter Straßenwärter den Streckenabschnitt kontrolliert und nichts Auffälliges festgestellt.

Anschließend meldete sich die Autofahrerin nicht mehr. Ein halbes Jahr nach dem Vorfall bot die Straßenbaubehörde dem Anwalt der Frau an, er könne den Metallring der Kanalabdeckung besichtigen. Auch auf dieses Angebot erfolgte keinerlei Reaktion. Doch zwei Jahre später verklagte die Frau die Kommune auf Schadenersatz. Wenn der Kanaldeckel jetzt nicht mehr begutachtet werden könne, gehe das zu Lasten der Kommune, meinte die Autofahrerin. Denn die Straßenbaubehörde hätte das Beweisstück aufbewahren müssen.

Aber nicht für alle Ewigkeit, erklärte das Landgericht Coburg, und wies die Klage der Frau ab (14 O 822/09). Die Behörde habe die Straßen inklusive der Kanalabdeckungen regelmäßig kontrollieren lassen und in diesem Punkt nichts versäumt. Ob der Kanaldeckel überhaupt defekt war, stehe nicht fest - auch Manipulationen durch Dritte oder ein Ereignis unmittelbar vor dem Hochschleudern könnte den Unfall herbeigeführt haben. Um das zu prüfen, hätte man den Deckel untersuchen müssen.

Eben dies habe die Straßenbaubehörde sechs Monate später vorgeschlagen, ohne dass sich die Unfallgeschädigte darum gekümmert hätte. Die Behörde selbst sei nicht dazu verpflichtet, dem Kanaldeckel zeitlich unbegrenzt aufzubewahren. Das wäre Sache der Autofahrerin gewesen: Wer ein Beweismittel benötige, der müsse dafür sorgen, dass es aufbewahrt bzw. begutachtet wird. Er/Sie dürfe sich nicht darauf verlassen, dass der Deckel bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag in den Archiven liegen bleibe.

Holz angeliefert: Unfall beim Öffnen der Ladeklappe

Kfz-Haftpflicht contra Berufsgenossenschaft: Wer muss für die Unfallfolgen aufkommen?

Ein außergewöhnlicher Unfall machte eine Kfz-Haftpflichtversicherung und die Berufsgenossenschaft eines Landwirts - Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung - zu Kontrahenten in einem Rechtsstreit.

Der Sohn eines Freisinger Bauern hatte einem Kunden Brennholz geliefert. Auf einem Anhänger hatte er das Holz zum Haus gebracht und den Käufer gebeten, ihm beim Öffnen der Ladeklappe zu helfen. Dabei löste sich plötzlich die Klappe und verletzte den Kunden am linken Bein und an der rechten Hand. Der Landwirt forderte seine Kfz-Haftpflichtversicherung auf, die Behandlungskosten zu tragen.

Die verwies jedoch auf die Berufsgenossenschaft: Eigentlich sei es doch ein Arbeitsunfall gewesen, für den die Berufsgenossenschaft einstehen müsse. Keineswegs, fand die Berufsgenossenschaft, Kunden seien nicht mitversichert. Außerdem gehöre das Ausladen zum "Betrieb eines Fahrzeugs" - für Schäden beim Ausladen sei also die Kfz-Versicherung zuständig.

Doch das Sozialgericht Aachen gab der Kfz-Versicherung Recht und stufte das Unglück als Arbeitsunfall ein (S 8 U 34/09). Begründung: Wenn Ware zum Kunden gebracht werde, zähle es zum Liefervorgang, das Transportfahrzeug zum Abladen vorzubereiten. Der Käufer habe sich - nicht beim Abladen, sondern - beim Öffnen der Ladeklappe verletzt, also bei einer Aufgabe des Lieferanten. Dabei habe er gehandelt wie ein Arbeitnehmer des Landwirts (auch wenn der Kunde wohl nur deswegen so willig geholfen habe, um schneller an sein Brennholz zu kommen).

Zerkratzter Mercedes-Stern

Der Betreiber einer Waschanlage haftet für Schäden, wenn er die Anlage nicht ausreichend warten und kontrollieren ließ

Der Pächter einer Tankstelle hatte die automatische Waschanlage 2006 angeschafft. Im Sommer 2007 war ein kleiner Defekt repariert worden. Die zu diesem Zeitpunkt eigentlich anstehende, erste umfassende Wartung und Kontrolle der Anlage wurde allerdings nicht durchgeführt.

Ein Mercedes-Fahrer reklamierte nach dem Waschvorgang, der Lack um den Mercedes-Stern herum sei völlig verkratzt. Der Pächter weigerte sich, Schadenersatz zu leisten: Der Stern sei wohl unsachgemäß angebracht, die Waschanlage jedenfalls in Ordnung. Damit kam der Anlagenbetreiber vor Gericht nicht durch: Denn ein Sachverständiger erläuterte, der Schaden sei auf eine Fehlfunktion der Waschanlage zurückzuführen.

Das Landgericht Duisburg verurteilte den Tankstellenpächter dazu, dem Mercedesbesitzer 799 Euro Reparaturkosten zu ersetzen (11 S 98/09). Er müsse seine Anlage so organisieren und warten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar sei, um Schäden an Fahrzeugen zu vermeiden. Wenn dennoch eine Fehlfunktion der Waschanlage einen Schaden verursache, könne sich der Anlagenbetreiber nur entlasten, wenn er ausreichende Bemühungen um Kontrolle und Wartung belege.

Das sei im konkreten Fall nicht gelungen. Welche Vorgaben des Herstellers in Sachen Kontrolle und Wartung der Tankstellenpächter wie umgesetzt habe, sei offen geblieben. Dass die Fehlfunktion am Proportionalregler auch im Rahmen einer umfassenden Wartung nicht gefunden worden wäre und der Schaden am Mercedes trotzdem entstanden wäre, habe der Pächter zwar behauptet. Dieses Argument sei durch den Sachverständigen aber entkräftet worden. Somit sei vom Verschulden des Pächters auszugehen.

Maserati bei Unfall beschädigt

Der Geschädigte darf die Stundensätze einer Markenwerkstatt abrechnen

Bei einem Unfall war der sieben Jahre alte Maserati von Herrn W erheblich beschädigt worden. Ein Kfz-Experte schätzte den Wiederbeschaffungswert auf 38.950 Euro, die Reparaturkosten auf 16.480 Euro. Dabei legte er die Stundensätze einer auf Maserati spezialisierten Markenwerkstatt zugrunde. Herr W rechnete die Reparaturkosten fiktiv ab, d.h. gemäß dem Experten-Gutachten und unabhängig von den wirklichen Reparaturkosten.

Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers wollte jedoch nur die niedrigeren Stundensätze einer freien Karosseriefachwerkstatt erstatten -2.862 Euro weniger. Herr W klagte den Differenzbetrag ein und setzte sich beim Amtsgericht Trier durch (32 C 500/09). Der Versicherer habe nicht belegt, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt von der Qualität her der Reparatur in einer Maserati-Fachwerkstatt entspreche, so das Gericht.

Schließlich handle es sich hier nicht um einen reinen Blechschaden, der grundsätzlich von jeder Fachwerkstatt behoben werden könne. Das Fahrzeug sei vielmehr hinten mehrfach gestaucht worden - eine komplizierte Reparatur. Spezialisierte Mitarbeiter einer Fachwerkstatt hätten mehr Erfahrung mit der Marke, verfügten über Konstruktionspläne, Original-Ersatzteile und Spezialwerkzeug. In einer freien Werkstatt sei das nicht der Fall und das Fehlerrisiko entsprechend größer.

Bei höherwertigen Fahrzeugen wie einem Maserati wirke es sich auch auf den Wiederverkaufswert aus, wenn sie ausschließlich in einer Hersteller-Vertragswerkstatt gewartet und repariert würden. Nach objektiven Maßstäben - Schadensumfang, Know-how der Werkstatt und Wiederverkaufswert - sei daher die Reparatur in einer freien Werkstatt im konkreten Fall nicht als gleichwertig anzusehen. Deshalb könne Herr W vom Haftpflichtversicherer die Stundensätze der Markenwerkstatt verlangen.

Vorgetäuschter Kfz-Diebstahl

Versicherungsnehmer gibt beim Teilkaskoversicherer falsche Schlüssel ab ...

Angeblich war der geleaste BMW im März 2005 im bewachten Parkhaus eines slowakischen Einkaufszentrums gestohlen worden. Der Halter alarmierte die Polizei und nach der Rückkehr mit dem Flugzeug seine Teilkaskoversicherung. Da der Autobesitzer jedoch keinen Originalschlüssel des Wagens vorweisen konnte, schöpfte der Versicherer Verdacht.

Ein Originalschlüssel soll sich - in der Handtasche der Ehefrau - im Auto befunden haben und mit dem BMW verschwunden sein. Zwei Pocketschlüssel schickte der Mann hintereinander ein, die beide zu einem anderen BMW gehörten. Im Juni lieferte er dann endlich einen Originalschlüssel: Auf dem war jedoch der 4. Mai als letztes Benutzungsdatum abgespeichert ... Damit sei doch klar, dass der Diebstahl fingiert war, fand der Versicherer und ersetzte den Verlust (37.370 Euro) nicht.

Zu Recht, urteilte das Oberlandesgericht Köln (9 U 77/09). Wenn ein mit Wegfahrsperre und Alarmanlage ausgestattetes Oberklassenfahrzeug als gestohlen gemeldet werde und die Originalschlüssel dazu fehlten, liege der Verdacht nahe, dass der Wagen mit dem Originalschlüssel weggefahren und der Diebstahl vorgetäuscht wurde. Dazu kämen im konkreten Fall zahlreiche Widersprüche in den Aussagen und andere Ungereimtheiten, die den Verdacht untermauerten.

Zuerst habe der Autobesitzer fälschlicherweise behauptet, die slowakische Polizei habe den Originalschlüssel sichergestellt. Dann wollte er ihn nach langem Suchen in der Wohnung gefunden haben, zwischendurch sollte die Ehefrau den Originalschlüssel bei der Polizei eingesteckt haben, später sollte ihn der Bruder zufällig entdeckt haben. Der slowakischen Polizei habe der Mann wahrheitswidrig gesagt, der Wagen habe keine Alarmanlage - um so seine Geschichte glaubwürdiger erscheinen zu lassen.

Eine Stunde vor dem Diebstahl habe er mit dem Handy ins slowakische Festnetz telefoniert und bei der Polizei unterschiedliche Storys über den Gesprächspartner erzählt. Mal habe er das fragliche Einkaufscenter mit dem Navigationsgerät ausgewählt, mal auf Empfehlung eines Wiener Hotels aufgesucht. Auch die Frage dränge sich auf, was den Autobesitzer überhaupt bewogen habe, zu einem Einkaufscenter mit recht bescheidenem Angebot zu fahren und sich dort viereinhalb Stunden aufzuhalten, ohne einen Einkauf zu tätigen.

Wohnwagen geklaut

Er stand ohne Zugfahrzeug und Diebstahlssicherung an einer belebten Straße

Erst kurz vorher hatte der Mann den Wohnwagen im Wert von über 30.000 Euro geleast. Er fuhr damit nach N, wo er für zwei Monate eine Ferienwohnung mietete. Da der Besitzer nicht sofort einen Standplatz für den Wohnwagen fand, stellte er ihn kurzerhand in die Parkbucht an einer viel befahrenen Straße. Einige Tage später war der Wohnwagen verschwunden.

Als der Mann seiner Teilkaskoversicherung den Diebstahl meldete, winkte das Unternehmen ab: Wer den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit geradezu provoziere, erhalte keine Leistungen. Die Klage des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) Schleswig (16 U 18/09).

Vom Werk her würden Wohnwagen nicht serienmäßig mit Diebstahlssicherung ausgestattet, so das OLG, weil sie in der Regel auf bewachten Campingplätzen ständen und/oder durch die Verbindung mit dem Zugfahrzeug gesichert seien. Um einen Wohnwagen zu stehlen, brauche der Dieb ein Fahrzeug mit Anhängerkupplung und müsse in der Lage sein, sich mit dem sperrigen Anhänger im Straßenverkehr zu bewegen.

Das sei nicht ganz einfach. Doch wenn so ein Wohnwagen ohne Zugfahrzeug mehrere Tage lang neben einer belebten Straße geparkt sei, steige mit jedem Tag das Risiko. Jemand, der einen Wohnwagen selbst nutzen oder verkaufen wolle und sich ein wenig auskenne, könne ohne weiteres feststellen, dass keine Kupplungssicherung vorhanden sei.

Aus der Situation könne so eine Person auf fehlende Kontrolle schließen und, wenn sie prinzipiell zu einem Diebstahl bereit sei, den Wohnwagen abholen. Man könne ihn an beliebige Fahrzeuge mit Anhängerkupplung anhängen. Dass es bodenlos leichtsinnig sei, so ein teures Fahrzeug ungesichert abzustellen, verstehe sich eigentlich von selbst.

Bahn contra Bus

Parallelverkehr mit billigeren Bussen kann zulässig sein

Busunternehmen planen seit Jahren, zwischen Frankfurt am Main und Dortmund eine Buslinie einzurichten (mit Halt in Bonn, Köln, Duisburg, Essen und Bochum). Das wurde 2005 genehmigt. Dagegen klagte die Deutsche Bahn AG und pochte auf das "Personenbeförderungsgesetz". Demnach ist Parallelverkehr zu untersagen, wenn ein Verkehrsmittel Aufgaben übernehmen soll, die schon von Eisenbahnen wahrgenommen werden.

Auf dieser Strecke biete sie Züge an; der Schienenverkehr sei außerdem schneller und bequemer, argumentierte die Bahn AG. Die Busse seien nur billiger. Beim Bundesverwaltungsgericht stieß das Unternehmen mit seinen Einwänden nicht auf Zustimmung (3 C 14.09).

Eben weil die Fahrpreise im Busverkehr deutlich günstiger seien als die entsprechenden Bahnpreise, könne ein Parallelverkehr mit Bussen zulässig sein, betonten die Bundesrichter. Hier gehe es um die Frage, ob der Verkehr durch die parallele Buslinie verbessert werde oder ob die vorhandenen Verkehrsmittel zufriedenstellend funktionierten.

Daher sei es richtig, dass die Behörde die deutlich günstigeren Fahrpreise berücksichtigt und die Buslinie genehmigt habe. Bedarf für den Linienbusverkehr bestehe nämlich vor allem bei dem Teil der Bevölkerung, der aus finanziellen Gründen die Verkehrsangebote der Bahn und die damit verbundenen Vorteile wie Schnelligkeit und Komfort gar nicht nutzen könne.

(Aus formellen Gründen wurde allerdings die Genehmigung aufgehoben und der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen.)

Unfallschadensregulierung (1)

Versicherer darf den Geschädigten auf "technisch gleichwertige" freie Werkstatt verweisen

Trotz einiger Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs in dieser Frage ist das Thema "Markenwerkstatt vs. Freie Werkstatt" weiter umstritten. Es geht um die Abrechnung der Reparaturkosten, genauer: darum, ob die Kfz-Versicherung des "Schuldigen" die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt erstatten muss oder ob der/die Unfallgeschädigte sich mit dem günstigeren Stundenverrechnungssatz einer freien Werkstatt zufrieden geben muss.

Der Besitzer eines acht Jahre alten BMW 520i wollte nach einem Unfall den Heckschaden auf Gutachtenbasis abrechnen und verlangte vom Kfz-Versicherer den Stundensatz einer BMW-Vertragswerkstatt. Der Versicherer kürzte die Schadenssumme (4.160 Euro) um 755 Euro und nannte dem BMW-Besitzer drei günstigere, freie Kfz-Meisterbetriebe in der Nähe seiner Wohnung.

Der Unfallgeschädigte klagte den Differenzbetrag ein, scheiterte damit jedoch in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (VI ZR 91/09). Den BMW in einer freien Werkstatt reparieren zu lassen, sei im konkreten Fall nicht unzumutbar, so die Bundesrichter. Gesichtspunkte wie Gewährleistung oder Garantie spielten bei einem Wagen dieses Alters keine Rolle mehr. Besondere Erfahrung der Werkstatt mit der Automarke sei bei einem Heckschaden auch nicht erforderlich.

Die freien Betriebe seien für den Autofahrer mühelos erreichbar und technisch genauso kompetent wie eine BMW-Markenwerkstatt. Denn es handle sich um zertifizierte Meisterbetriebe und Mitglieder im Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik, spezialisiert auf die Instandsetzung von Unfallschäden. Die Qualität ihrer Arbeit werde regelmäßig vom TÜV oder von der DEKRA kontrolliert. Die Betriebe verwendeten nur Originalersatzteile und gäben darauf drei Jahre Garantie.

Radfahrerin weicht Auto aus und stürzt

Muss der Kfz-Haftpflichtversicherer für die Folgen einstehen, wenn es gar keine Kollision gab?

Eine Radfahrerin war auf einer schmalen, kurvigen Straße unterwegs. In einem Smart kam ihr eine Autofahrerin entgegen - nach Aussage der Radfahrerin mitten auf der Straße. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, sei sie auf den Grünstreifen neben dem Asphalt ausgewichen und deshalb gestürzt, so schilderte die Verletzte später den Unfall.

Die Autofahrerin wies diese Version zurück: Sie sei ganz rechts mit angemessener Geschwindigkeit gefahren. Mit ihr habe der Sturz der Radfahrerin überhaupt nichts zu tun. Das nahm ihr das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig jedoch nicht ab (7 U 17/09).

Der Haftpflichtversicherer der Autofahrerin müsse für die Unfallfolgen aufkommen, so das OLG, denn der Unfall sei "beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entstanden. Diese Bedingung könne auch dann erfüllt sein, wenn keine direkte Kollision stattfinde. Es reiche aus, wenn ein Kraftfahrzeug das Verhalten eines Unfallgeschädigten zumindest mitverursache.

Das traf hier zu, davon war das OLG nach Anhörung der Beteiligten überzeugt: Die Radfahrerin habe sich auf der engen Straße bedroht gefühlt, anscheinend sei ihr nur ca. ein Meter Platz geblieben. Da somit die Fahrweise der Autofahrerin zum Unfall beigetragen habe, sei davon auszugehen, dass sich der Unfall "beim Betrieb" des Smart ereignet habe.

Richtervorbehalt bei Blutproben ...

... wegen Trunkenheitsfahrten muss ernst genommen werden, mahnt das Bundesverfassungsgericht!

Ein Zeuge hatte die Polizei darauf aufmerksam gemacht, dass Autofahrerin A wahrscheinlich betrunken gefahren sei. Eine halbe Stunde später erschienen Polizeibeamte in deren Wohnung. Ein Atemalkoholtest ergab einen hohen Wert, deshalb ordnete die Polizei an, auf dem Revier sei eine Blutprobe durchzuführen. So geschah es.

Die Blutentnahme sei rechtswidrig, kritisierte Frau A. Die Polizei habe den Richtervorbehalt eklatant missachtet, sie hätte ohne weiteres einen Richter einschalten können. Doch das Strafgericht verwies auf die zeitliche Verzögerung, die damit verbunden sei. Meist komme dann die Blutentnahme zu spät, so werde der Beweis für den Verkehrsverstoß unmöglich.

Die Verfassungsbeschwerde der Frau gegen diesen Beschluss hatte beim Bundesverfassungsgericht zumindest teilweise Erfolg (2 BvR 1046/08). Wenn man so argumentiere, wäre der Richtervorbehalt bei Blutproben zwangsläufig ein Hindernis für den Untersuchungserfolg, stellten die Verfassungsrichter fest. Das treffe aber nicht zu.

Strafrechtliche Ermittlungen müssten durch eine neutrale Instanz kontrolliert werden. Nur wenn "Gefahr in Verzug" sei, d.h. Verlust des Beweismittels drohe, dürften Polizisten darauf verzichten, einen Richter einzuschalten. Im konkreten Fall hätten die Beamten erst gar nicht versucht, einen Richter zu erreichen, und das Strafgericht habe nicht geprüft, ob die Zeit dafür ausgereicht hätte.

Dass sich die Polizisten ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss nach erfolglosem Klingeln mit einem Zweitschlüssel des Vermieters die Wohnung von Frau A öffneten, sei allerdings nicht rechtswidrig gewesen. Ohne sofortige Durchsuchung und Atemalkoholtest war damit zu rechnen, dass sie sich darauf berufen würde, zuhause getrunken zu haben. So habe sich Frau A im (später eingestellten) Strafverfahren dann ja auch verteidigt.

Geparktes Motorrad fiel auf einen BMW

Für den Schaden haftet der Halter nur, wenn das Motorrad nicht "ordnungsgemäß abgestellt" wurde

Der Halter des Motorrads hatte es schon am Freitag auf einem öffentlichen Parkplatz in der Nähe seiner Wohnung abgestellt und war anschließend weggefahren. Im Laufe des Wochenendes parkte ein anderer Anwohner seinen BMW neben dem Zweirad. Am Montag bemerkte er, dass das Motorrad umgekippt und auf die Motorhaube seines Wagens gestürzt war. Wann und warum, konnte nicht geklärt werden; jedenfalls waren erhebliche Kratzer und einige Dellen entstanden.

Die Klage des Autobesitzers auf Ersatz für die Reparaturkosten hatte beim Landgericht Tübingen keinen Erfolg (7 S 11/09). Den Motorradfahrer treffe kein Verschulden, so das Gericht. Er habe das Motorrad auf ebenem Untergrund und auf dem Seitenständer abgestellt. So stehe es sehr stabil, wie ein Experte bestätigte. Deshalb habe das Fahrzeug ja auch eine ganze Weile da gestanden, ohne umzufallen.

Verursache ein auf öffentlichem Gelände geparktes Motorrad einen Schaden, müsse der Halter dafür einstehen - aber nur, wenn er es nicht korrekt abgestellt habe. Wenn das Fahrzeug erst nach längerer Zeit umkippe, liege die Ursache sehr wahrscheinlich woanders. Ein plötzlicher Windstoß könnte das Motorrad an diesem sehr windigen Wochenende umgeworfen oder ein Passant könnte es aus Versehen umgestoßen haben. Für so einen Unfall hafte der Kfz-Halter nicht.

Kind spuckt Taxi voll

Eltern haften nicht für die Folgen plötzlich auftretender Übelkeit

Ein Ehepaar bestieg mit der neunjährigen Tochter ein Münchner Taxi. Kaum war der Taxifahrer losgefahren, sagte ihm die Mutter, dem Kind sei schlecht. Er möge doch bitte anhalten. Das klappte auf dem Mittleren Ring jedoch nicht sofort: Bevor der Taxifahrer eine Möglichkeit fand stehenzubleiben, erbrach sich das Kind. Sitz und Rückenlehne des Vordersitzes wurden "getroffen".

Das Taxi musste gereinigt werden, das kostete 190 Euro. Für weitere 800 Euro mietete der Fahrer während dieser Zeit ein Ersatztaxi. Von den Eltern forderte der Mann Schadenersatz: Schließlich habe die Mutter bemerkt, dass es dem Mädchen schlecht ging, aber sie habe nichts unternommen. Das sah die Frau überhaupt nicht ein: Dem Kind sei so plötzlich speiübel geworden, dass sie die Folgen nicht habe verhindern können.

Das Amtsgericht München gab den Eltern Recht (155 C 16937/09). Vergeblich hatte der Amtsrichter versucht, sie zur Übernahme der Reinigungskosten zu bewegen: Es wäre fair, wenn der Taxifahrer nicht die Folgen der Erkrankung des Kindes tragen müsste, sondern die Eltern. Doch einen Rechtsanspruch darauf habe der Taxifahrer nicht, räumte der Richter ein.

Nur wenn die Eltern ihre Sorgfaltspflichten verletzt und ignoriert hätten, dass dem Kind schlecht war, könnte der Fahrer Schadenersatz verlangen. Doch das sei nicht beweisbar. Die Eltern behaupteten jedenfalls das Gegenteil, dass nämlich die Übelkeit ganz plötzlich aufgetreten sei. Dann liege kein Verschulden der Eltern vor.

Ehekrieg um Kfz-Schadensfreiheitsrabatt

Das ist neuerdings keine Zivilsache mehr, zuständig ist das Familiengericht

Nicht immer wird bei der Scheidung vor allem ums Sorgerecht für die Kinder gestritten - manchmal geht es auch ums Auto. So war es bei Ehepaar X. Während der Ehemann einen Dienstwagen benutzte, fuhr seine Frau einen Citroen Picasso als "Familienkutsche". Kfz-Halter war jedoch Herr X, der das Auto wegen seines Schadensfreiheitsrabatts von 35 Prozent günstiger versichern konnte.

Als die Ehefrau die Scheidung einreichte, schraubte Herr X die Nummernschilder ab, um zu verhindern, dass sie den Citroen benutzte. Erst nach "gutem Zureden" des Familienrichters gestand er ihr das Auto zu. Kaum war das geklärt, trafen sich die Parteien erneut vor Gericht: Denn nun forderte Frau X den Kfz-Schadensfreiheitsrabatt. Das sah ihr Mann überhaupt nicht ein.

Das Familiengericht am Amtsgericht Olpe stellte erst einmal klar, dass es für diese Art von Rechtsstreit nun zuständig ist (22 F 6/10). Der Übertrag von Schadensfreiheitsrabatt sei bisher als allgemeine Zivilsache angesehen worden. Nach der Einführung des Großen Familiengerichts sei dieses für alle "aus der Ehe herrührenden Ansprüche" zuständig; dazu zähle auch die Kfz-Versicherung.

Frau X habe den Übertrag zu Recht verlangt. Voraussetzung für so einen Anspruch sei, dass der Wagen ausschließlich von einem Ehepartner benutzt wurde und die Versicherungspolice nur wegen des günstigeren Schadensfreiheitsrabatts auf den Namen des anderen Ehepartners abgeschlossen war. Das treffe hier zu.

Herr X sei während der Ehe mit einem Dienstauto gefahren, das ihm auch jetzt noch zur Verfügung stehe. Das müsse er nicht selbst versichern. Daher folge aus dem Grundsatz der ehelichen Solidarität, die auch nach der Trennung fortwirke, dass er seiner Ex-Frau den Schadensfreiheitsrabatt übertragen müsse, damit sie den Citroen günstiger versichern könne.

Kfz-Werkstatt baut Mist:

Unzumutbar für den Auftraggeber, ihr eine Frist zur Nachbesserung zu setzen

Ein Autofahrer brachte seinen Wagen in eine Fachwerkstatt, um die gebrochene Hinterachse austauschen zu lassen. Wie vereinbart, setzten die Mechaniker eine gebrauchte Hinterachse ein. Auf der Rechnung vermerkten sie, das Automatikgetriebe sei defekt, das Auto lasse sich nicht mehr schalten. Da habe die Werkstatt wohl eine falsche Achse erwischt, vermutete der Autobesitzer und schlug vor, eine andere einzubauen. Nein, es liege am Getriebe, versicherte der Werkstattinhaber.

Doch der Einbau eines neuen Automatikgetriebes beseitigte die Schaltprobleme nicht. Weitere Untersuchungen folgten, das Steuergerät wurde ebenfalls ausgetauscht - ohne Erfolg. Erst nachdem ein anderer Kfz-Fachbetrieb eine neue Hinterachse eingebaut hatte, funktionierte die Schaltung wieder einwandfrei. Von der ersten Werkstatt forderte der Auftraggeber Schadenersatz für Reparatur- und Materialkosten. Zu Recht, entschied das Landgericht.

Die Werkstatt legte Berufung ein: Der Autobesitzer hätte ihr Gelegenheit zur Nachbesserung geben und dafür eine Frist setzen müssen. Normalerweise schon, räumte das Oberlandesgericht Koblenz ein, nicht aber nach so elementaren Fehlern wie hier (5 U 290/10). Wenn die Reparaturleistung eines Kfz-Betriebs so mangelhaft sei, dürfe der Auftraggeber auch ohne Frist zur Nachbesserung Schadenersatz verlangen.

Das Steuergerät des Automatikgetriebes erfasse die Raddrehzahl mit einem Sensor, der sich im Differentialgehäuse der Hinterachse befinde. Die von der Werkstatt eingebaute, gebrauchte Hinterachse habe keinen Sensor und sei für dieses Auto ungeeignet. So ein Fehler mache es für den Auftraggeber unzumutbar, weiterhin auf die Kompetenz der Werkstatt zu vertrauen und ihr die Klärung des Problems zu überlassen. Schließlich habe der Autobesitzer dort schon eine Menge Geld für nichts ausgegeben.