Ein Audifahrer fuhr die Münchner Lilienthalallee entlang. Er wurde allmählich langsamer, weil er überlegte, wo er wenden könnte. Vor einer Kreuzung lenkte er den Wagen nach links. In diesem Moment setzte ein von hinten kommender Peugeotfahrer an, den Audi links zu überholen. Die beiden Fahrzeuge stießen zusammen.
Der Audi wurde an der linken Seite ziemlich eingedellt. Die Reparatur sollte rund 6.000 Euro kosten. Zumindest die Hälfte müsse der Peugeotfahrer übernehmen, meinte der Audifahrer. Schließlich habe er den Audi gerammt. Sein Kontrahent sah das naturgemäß etwas anders und weigerte sich zu zahlen. Zu Recht, entschied das Amtsgericht München (345 C 15055/09).
Bei einem riskanten Wendemanöver müsse sich der Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass er keinem anderen schade. Wenn im Zusammenhang damit ein Unfall passiere, spreche der erste Anschein dafür, dass der wendende Autofahrer den Unfall verschuldet habe.
Eine Mitschuld des Überholers käme nur in Betracht, wenn er bei unklarer Verkehrslage überholt hätte. Unklar bedeute, dass aus dem Verhalten des Vorausfahrenden nicht zu erschließen sei, was er tun werde. Wenn der Vorausfahrende - wie hier - nur langsam fahre, sei das aber nicht "unklar". Dass er nun gleich nach links abbiegen könnte, sei daraus nicht abzuleiten.
Dem Überholer sei also nichts vorzuwerfen. Dass der Audifahrer geblinkt habe, habe er zwar behauptet, aber nicht bewiesen. An dem Zusammenstoß trage er allein die Schuld: Er hätte nur, bevor er nach links lenkte, in den Rückspiegel schauen müssen. Dann hätte er den Peugeot bemerkt.