Ein Radfahrer unternahm einen Ausflug an den Stadtrand. Quer durch Ackerland fuhr er einen befestigten Wirtschaftsweg entlang, der ansonsten überwiegend von Traktoren benutzt wird. Als der Mann auf dem fünf Meter breiten Weg in ein Schlagloch geriet, stürzte er vom Rad. Für den Unfall machte er die Kommune verantwortlich, die den Wirtschaftsweg nicht so instand halte, wie es ihre Pflicht wäre.
Acht Zentimeter tief und einen halben Meter lang sei das Schlagloch gewesen, erklärte der Radfahrer. Bei dem Sturz habe er Prellungen und Schürfwunden erlitten, Kleidung und Rad seien beschädigt. Von der Stadt verlangte er 3.500 Euro Entschädigung.
Die Kommune besserte daraufhin zwar den Weg aus, wies aber die Forderung des Radfahrers zurück: Auf landwirtschaftlichen Wegen seien größere Unebenheiten üblich, Verkehrsteilnehmer müssten sich darauf einstellen.
Das Landgericht Bochum entschied den Streit zu Gunsten der Stadt, das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte das Urteil (11 U 126/20). Das OLG räumte zwar ein, dass Schlaglöcher für Radfahrer ein gewisses Risiko darstellten. Aber: Wer Wirtschaftswege benutze, die regelmäßig mit schweren landwirtschaftlichen Geräten befahren würden, müsse mit Löchern in der Fahrbahn rechnen. Durch Traktor und Co. entständen unvermeidlich Schäden im Belag.
Davor müsse die Stadt auch nicht eigens warnen, denn das liege auf der Hand. Radfahrer dürften hier eben nur so schnell fahren, dass sie auf Gefahrenstellen rechtzeitig reagieren könnten. Ganz einfach hätte der Mann den Unfall vermeiden können, wenn er aufmerksam und (gemäß dem Rechtsfahrgebot) am rechten Wegesrand gefahren wäre. Das Loch habe sich ja eher in der Mitte des Weges befunden. "Gefahrenstellen" in der vom Kläger behaupteten Größe seien deutlich erkennbar und könnten ohne Weiteres umfahren werden.