Von einem privaten Verkäufer hatte eine Autofahrerin ein gebrauchtes Porsche Cabriolet gekauft. Wie üblich, wurde im Kaufvertrag die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen. Kaum war das Geschäft in trockenen Tüchern, stellte die Käuferin fest, dass der Porsche ein Reimport war (d.h.: ein in Deutschland hergestelltes, ins Ausland exportiertes und dann wieder nach Deutschland importiertes Fahrzeug).
Daraufhin focht die Frau den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Ein Reimport sei weniger wert, meinte sie.
So habe das die Rechtsprechung früher auch gesehen, räumte das Oberlandesgericht Zweibrücken ein: Aber heute könne man davon nicht mehr ausgehen, denn das Marktverhalten von Herstellern, Autoverkäufern und Käufern habe sich geändert (8 U 85/17).
Diese Ansicht treffe erst recht nicht mehr zu, wenn es um einen älteren Gebrauchtwagen gehe. Ein Sachmangel des Cabriolets, den der Verkäufer ungefragt hätte offenbaren müssen, liege hier nicht vor.
Anders wäre dies zu beurteilen, wenn sich die Käuferin beim Verkaufsgespräch danach erkundigt hätte, ob es sich um ein reimportiertes Fahrzeug handle. Oder wenn sie dem Verkäufer ausdrücklich mitgeteilt hätte, sie wolle kein reimportiertes Fahrzeug.
Dann hätte er über die Reimport-Eigenschaft des Wagens Auskunft geben müssen. Allein die Tatsache, dass der Verkäufer diese Eigenschaft des Cabriolets unerwähnt ließ, stelle jedenfalls keine arglistige Täuschung der Käuferin dar, die es rechtfertigen würde, den Kaufvertrag rückgängig zu machen.