Auto & Verkehr

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Sturz an der Tankstelle

Der gestürzte Autofahrer behauptet einen Glatteisunfall und verlangt Schmerzensgeld

Im Januar 2017 fuhr Autofahrer A am späten Nachmittag zur Tankstelle an seinem Wohnort. Er tankte, bezahlte und kaufte eine Waschkarte. Dann brachte er das Auto in eine SB-Waschbox. Zu Fuß ging er zurück zu einem Abfalleimer bei den Tanksäulen. Dabei stürzte A und verletzte sich am Bein.

Dem Tankstellenbetreiber warf er vor, er habe seine Räum- und Streupflicht vernachlässigt. Angesichts der winterlichen Verhältnisse komme eine andere Ursache für den Sturz nicht in Betracht: Er müsse auf Glatteis ausgerutscht sein, das er wegen der schlechten Sicht nicht erkennen konnte. Mindestens 50.000 Euro Schmerzensgeld hielt der Verletzte für angemessen.

Auf dem Tankstellengelände habe es überhaupt keine eisigen Stellen gegeben, konterte der Tankstellenbetreiber. Ihm sei völlig schleierhaft, wie der Autofahrer zu Fall gekommen sei. Jedenfalls habe A nicht annähernd belegt, dass es eine Gefahrenquelle gab, die er, der verkehrssicherungspflichtige Tankstellenbetreiber, hätte beseitigen müssen. So sah es auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm: Es wies die Zahlungsklage des Autofahrers ab (7 U 106/19).

Räumen und Streuen müssten Verkehrssicherungspflichtige im Winter nur, wenn entweder allgemeine Glätte vorherrsche oder zumindest Gefahren durch vereinzelte, glatte Stellen drohten. Auch bei allgemeiner Glätte bestehe keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht. Der Verkehrssicherungspflichtige müsse die Kunden nur vor Risiken schützen, die diese nicht rechtzeitig erkennen könnten. Eine konkrete Gefahrenlage habe A jedoch nicht dargelegt.

Vor dem Sturz habe er nicht einmal Glatteis wahrgenommen, obwohl er sich fast 15 Minuten auf dem Gelände aufgehalten habe. Der Boden sei eigentlich "griffig" gewesen, habe er ausgesagt. Gleichzeitig behaupte er, neben der Tanksäule sei es glatt gewesen — das sei letztlich nur eine Vermutung "ins Blaue hinein", einzig gestürzt auf die winterlichen Temperaturen an diesem Tag. Über Umfang und Ort der Glättestelle habe A nichts sagen können.

Selbst wenn vor dem Mülleimer der Boden eventuell nicht ganz so "griffig" gewesen sein sollte wie rundherum: Deshalb müsse der Tankstellenbetreiber nicht gleich von einem ernsthaften Risiko für Kunden ausgehen, das ihn zur Abhilfe verpflichte. Dass Autofahrer A neben dem Mülleimer gestürzt sei, sei als bedauerliche Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos einzustufen.

Dauer-Falschparker in der WEG-Tiefgarage

Ein 87-jähriger Autobesitzer ignoriert das Halteverbot und büßt mit hohen Abschleppkosten

In einer Münchner Eigentumswohnungsanlage kann man die Wohnungen von der Tiefgarage aus mit dem Aufzug erreichen. In dem Bereich um den Aufzug herum besteht in der Garage ein eingeschränktes Halteverbot. Schilder zeigen an, dass Fahrzeuge hier nur zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen von Gegenständen halten dürfen und zwar nicht länger als drei Minuten.

Nach der Aussage des Hausmeisters parkte ein 87 Jahre alter Hausbewohner regelmäßig viel zu lange neben dem Aufzug und blockierte dabei den Zugang zu anderen Garagenboxen. Fast jedes Mal ermahnte ihn der Hausmeister deswegen, offenbar ohne pädagogischen Effekt. Deshalb sprach er mit dem WEG-Verwalter ab, den Wagen des Widerspenstigen abschleppen zu lassen.

Am 1. Juli 2020 war es dann so weit: Der Sohn des Seniors stellte dessen Wagen neben dem Aufzug ab und fuhr nach oben, um den Vater abzuholen. 15 Minuten später beauftragte der Hausmeister ein Abschleppunternehmen. Als der Abschleppwagen mit Tiefgaragenberger anrückte, war das Auto allerdings schon weggefahren. Nichtsdestotrotz berechnete das Abschleppunternehmen dem Autobesitzer 448,15 Euro Abschleppkosten.

Zu Recht, wie das Amtsgericht München entschied (473 C 2216/21). Vergeblich pochte der Senior darauf, dass der Hausmeister mit einem Anruf oder Klingeln die Störung hätte beseitigen können. Die Abschleppgebühr sei überhöht und die Maßnahme in keiner Weise gerechtfertigt. Er sei behindert, könne kaum noch gehen und benötige für Arztbesuche Begleiter. Das wisse der Hausmeister alles …

Doch der Hausmeister sah keinen guten Grund, das Auto vor dem Aufzug zu parken: Nur 15 Meter vom Aufzug entfernt gebe es einen Platz, an dem man länger stehen bleiben dürfe, erklärte er dem Amtsrichter. Außerdem besitze der Senior selbst eine Garagenbox direkt neben dem Aufzug, die er aber vermietet habe. Immer wieder habe er ihn gewarnt, er werde das Auto abschleppen lassen.

Nach dem Hausmeister sagte der Sohn als Zeuge aus und schoss ein "Eigentor", indem er sich darüber beschwerte, dass andere Hausbewohner vor dem Aufzug unbeanstandet ihre Autos be- und entladen dürften. Damit benenne er selbst den wesentlichen Punkt, so der Amtsrichter: Be- und Entladen sei im eingeschränkten Halteverbot erlaubt. Wer kurz Sachen in den Aufzug trage, bleibe in Reichweite zum Pkw und könne ihn sofort entfernen, wenn er im Weg stehe.

Mit Fotos sei ausreichend belegt, dass ein dort parkendes Auto die nahen Garagenboxen blockiere. Das müssten die anderen Eigentümer nicht hinnehmen. Vom Hausmeister oder vom Verwalter könne man auch nicht verlangen, dem so oft verwarnten Autobesitzer immer wieder nachzulaufen. In so einem Fall ein Abschleppunternehmen einzuschalten, sei gerechtfertigt. Auch die Kostenabrechnung des Unternehmens sei nicht zu beanstanden: Der Senior müsse die Abschleppgebühr bezahlen.

Was ist ein "bedeutender Fremdschaden"?

Nach einer Fahrerflucht ist der Übeltäter nicht immer den Führerschein los

Ein Autofahrer hatte mit dem Auto einen parkenden Wagen gestreift, ging danach aber erst einmal in seine Wohnung. Von einem Beobachter angezeigt, bestritt der Mann später, dass es sich um Fahrerflucht gehandelt habe. Er habe nur Zettel und Stift geholt, um den betroffenen Autobesitzer zu informieren. Die Staatsanwaltschaft beantragte, ihm den Führerschein zu entziehen.

Ob sich der Autofahrer tatsächlich unerlaubt vom Unfallort entfernte, könne im konkreten Fall sogar offenbleiben, erklärte das Amtsgericht Duisburg (204 Gs 146/20). Er müsse natürlich die Reparaturkosten ersetzen. Ob dem Autofahrer darüber hinaus die Fahrerlaubnis entzogen werde, hänge davon ab, ob er beim Unfall einen "bedeutenden Schaden" an fremden Sachen angerichtet habe (Strafgesetzbuch § 69, Abs. 2 Nr. 3). Und das sei hier zu verneinen.

Entgegen der ersten polizeilichen Schätzung habe die Reparatur des beschädigten Wagens nämlich "nur" 1.500 Euro gekostet. Vor einigen Jahren habe die Justiz die Grenze für einen "bedeutenden Fremdschaden" zwar noch bei 1.300 Euro angesiedelt. Aber in diesem Zusammenhang seien die allgemeine Preissteigerung und vor allem die höheren Preise für Wartung und Reparatur von Fahrzeugen zu berücksichtigen. Selbst wenn nur darum gehe, Bagatellschäden wie Lackkratzer auszubessern, zahle man dafür heute oft 1.000 bis 2.000 Euro.

Solche alltäglichen Schäden seien aber nicht ansatzweise mit anderen Fällen zu vergleichen, in denen das Strafgesetzbuch bei Unfallflucht den Entzug des Führerscheins zwingend vorsehe: nämlich dann, wenn beim Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt werde. So einen Unfall mit Lackkratzern auf eine Stufe zu stellen, scheine unangemessen. Daher tendiere das Gericht dazu, die Wertgrenze für einen "bedeutenden Schaden" an fremden Sachen bei mindestens 1.800 Euro anzusetzen.

Im konkreten Fall seien demnach die Reparaturkosten von 1.500 Euro nicht als "bedeutender Fremdschaden" zu bewerten. Der Autofahrer müsse seinen Führerschein nicht abgeben.

Autoreparatur "wirtschaftlich unsinnig"?

Der Gutachter schätzte die Reparaturkosten auf 132 Prozent des Wiederbeschaffungswerts

Nach einem Verkehrsunfall, den der Unfallgegner verschuldet hatte, ließ Autofahrer X den Schaden begutachten. Der DEKRA-Sachverständige schätzte die Reparaturkosten auf 6.185 Euro brutto. Bei einem Wiederbeschaffungswert des Unfallautos von 4.700 Euro lagen die Reparaturkosten damit ganz knapp über der 130-Prozent-Grenze: Kostet eine Reparatur mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, gilt sie in der Regel als "wirtschaftlich unsinnig" und wird von der Versicherung des Unfallgegners nicht voll finanziert.

Herr X ließ sein Auto in einer freien Werkstatt mit gebrauchten Ersatzteilen reparieren und zahlte 6.086 Euro, d.h. 129 Prozent des Wiederbeschaffungswerts. Die Versicherung ersetzte nur 3.475 Euro (Wiederbeschaffungswert minus Restwert).

Begründung: Die Reparatur sei wirtschaftlich unvernünftig, auch wenn die Kosten etwas "gedrückt" wurden. So ein Vorgehen ignoriere das Schadensgutachten, in dem die Kosten natürlich mit Original-Ersatzteilen berechnet würden. Und nur mit Originalteilen sei eine wirklich fachgerechte Reparatur zu erreichen. Zudem täten Kfz-Mechaniker den Kunden gern einen Gefallen, die ihr Auto weiterfahren wollten. Daher bestehe Manipulationsgefahr durch versteckte Rabatte.

Der Unfallgeschädigte X verlangte vollen Ersatz der tatsächlichen Reparaturkosten. Zu Recht, entschied das Landgericht Frankfurt/Oder (16 S 103/20). Die Kürzung des Betrags sei nicht gerechtfertigt. Bereits in der Verhandlung vor dem Amtsgericht habe die Haftpflichtversicherung eingeräumt, dass die Reparatur fachgerecht durchgeführt worden sei. Daran müsse sie sich nun festhalten lassen. Die Reparatur sei auch vollständig, d.h. in einem Umfang geschehen, den der Sachverständige seiner Kostenschätzung zugrunde gelegt habe.

Wenn ein Unfallgeschädigter seinen Wagen behalten wolle, sei dieses Interesse in gewissen Grenzen zu berücksichtigen. Gelinge es seiner Werkstatt, mit Gebrauchtteilen die Kosten unter der 130-Prozent-Grenze zu halten und trotzdem die Reparatur nach den Vorgaben des Schadensgutachtens auszuführen, könne man dem Autobesitzer nicht unter Verweis auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit den vollen Schadenersatz verwehren.

Kaskoversicherter fährt mehr km als vereinbart

Eine Vertragsstrafe muss zum bestraften Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen

Unter bestimmten Bedingungen zahlen Versicherungsnehmer für ihre Kaskoversicherung einen niedrigeren Beitrag, z.B. wenn sie eine Garage besitzen, wenn sie das Auto alleine nutzen etc. Auch eine Obergrenze für die Fahrleistung kann vereinbart werden — als Vielfahrer zahlt man eine höhere Prämie als ein Versicherter, der wenig fährt. Was passiert, wenn sich der Versicherungsnehmer an so eine Vereinbarung nicht hält?

Autofahrer A hatte der Kaskoversicherung zugesichert, er fahre maximal 15.000 Kilometer (km) im Jahr. Als das Unternehmen nach einem Verkehrsunfall den Schaden regulierte, fiel dem Sachbearbeiter auf, dass das Unfallauto mehr km auf dem Tacho hatte als vereinbart — die Jahresfahrleistung war überschritten. Daraufhin forderte die Versicherung von A 500 Euro Vertragsstrafe. Der Versicherungsnehmer ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen und zahlte nicht. Zu Recht, entschied das Landgericht Koblenz (16 S 2/21).

Grundsätzlich sei es allerdings berechtigt, wenn die Versicherung bei Verstößen gegen die vertraglichen Vereinbarungen Sanktionen verhänge, betonte das Landgericht. Das Unfallrisiko steige bekanntlich mit der Fahrleistung. Versicherungsnehmer müssten deshalb eine höhere Kilometerzahl melden: Ansonsten könnten sie nach Belieben eine zu niedrige Fahrleistung angeben, um möglichst wenig Versicherungsbeitrag zu zahlen. Wenn Versicherungsnehmer bestimmte Bedingungen vereinbarten, um Geld zu sparen, müssten sie auch eine Vertragsstrafe für einen Verstoß in Kauf nehmen.

Im konkreten Fall weiche jedoch die vertragliche Regelung von den "Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft" ab. Diese sähen zwar auch eine Vertragsstrafe vor, aber nur für einen vorsätzlichen Verstoß. Dagegen werde gemäß den Vertragsbedingungen von A schon bei einer nur fahrlässigen Nichtanzeige eine Sanktion von 500 Euro fällig und auch dann, wenn ein Versicherungsnehmer die Jahresfahrleistung nur geringfügig überschreite.

So gestaltet, benachteilige die Vertragsstrafe den Versicherungsnehmer unverhältnismäßig. Wer einen km mehr fahre als vertraglich festgelegt und das fahrlässig nicht melde, müsste 500 Euro zahlen - obwohl der Versicherungsbeitrag unter diesen Umständen nur um 0,01 Euro zu niedrig berechnet wäre. Da stehe die Sanktion in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum minimalen Vertragsverstoß des Versicherten. Diese Regelung sei daher unwirksam.

Desinfektion nach der Autoreparatur

Kurzartikel

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers muss dem Unfallgeschädigten auch die Kosten für die pandemiebedingte Desinfektion des Wagens erstatten. Wenn das Auto vor der Reparatur desinfiziert werde, müsse die Kfz-Werkstatt die Kosten tragen, weil die Maßnahme die Kfz-Mechaniker vor Ansteckung schütze. Dagegen komme die erneute Desinfektion vor der Rückgabe des reparierten Fahrzeugs dem Unfallgeschädigten zugute, deren Kosten müsse die Versicherung übernehmen.

Langwierige Autoreparatur nach einem Unfall

Kann die Kfz-Haftpflichtversicherung deshalb die Nutzungsausfallentschädigung kürzen?

Nach einem Verkehrsunfall stand eindeutig fest: Autofahrer A hatte ihn allein verschuldet, seine Kfz-Haftpflichtversicherung musste für die Reparatur des beschädigten Wagens von Autofahrer B aufkommen. Da die Werkstatt dafür allerdings etwa zwei Monate brauchte, weigerte sich das Versicherungsunternehmen, für die volle Dauer der Reparaturzeit Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen.

Doch Autofahrer B bestand darauf und das zu Recht, wie das Amtsgericht Bautzen entschied (21 C 570/20). Grundsätzlich müssten Unfallgeschädigte bei der Werkstatt nachhaken, wenn eine Reparatur ungewöhnlich lange dauere, und darauf drängen, sie so schnell wie möglich zu erledigen. Wenn zweifelhaft sei, ob die beauftragte Werkstatt das Auto in angemessener Zeit instand setzen könne, müsse sich der Unfallgeschädigte notfalls nach einer anderen Werkstatt umsehen.

Ansonsten verletzten Unfallgeschädigte ihre Pflicht, den Schaden für die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners so gering wie möglich zu halten. Liege so ein Verstoß vor, dürfe die Versicherung durchaus die Nutzungsausfallentschädigung kürzen. Im konkreten Fall sei Autofahrer B für die überlange Reparaturzeit jedoch nicht verantwortlich.

Er habe jede Woche bei der Werkstatt nachgefragt, wie lange es noch dauern werde. Das sei mit Mails belegt. Die Werkstatt habe aber keine Prognose abgeben können, weil sie auf ein Ersatzteil habe warten müssen. Coronabedingt gebe es in diesem Bereich derzeit große Lieferschwierigkeiten. Dies zu beeinflussen, sei für den Unfallgeschädigten unmöglich — die Verzögerung sei ihm nicht anzulasten. Daher stehe B Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Reparaturzeit zu.

Mitfahrerin beschädigt beim Einsteigen die Beifahrertür

Autofahrerin hielt an einem hohen Bordstein: Wer haftet für den Schaden?

Autofahrerin A holte ihre Bekannte B mit dem Wagen ab, um mit ihr eine Veranstaltung zu besuchen. Am vereinbarten Treffpunkt wartete Frau B abends auf dem Gehsteig. Frau A fuhr mit der Beifahrerseite ziemlich nah an den hohen Bordstein und blieb stehen. Die Bekannte öffnete schwungvoll die Beifahrertüre, stieß damit gegen die Bordsteinkante und beschädigte den Lack unten an der Türe.

Der Vorfall führte zu einem ernsthaften Konflikt über die Reparaturkosten. Die Autobesitzerin schaltete sogar einen Anwalt ein und verklagte die Bekannte auf Zahlung von Schadenersatz. Überwiegend zu Recht, entschied das Amtsgericht Remscheid (28 C 111/20). Frau B habe fahrlässig gehandelt und müsse deshalb zwei Drittel der Kosten übernehmen.

Sie hätte sich vergewissern müssen, ob die Türe gefahrlos zu öffnen sei. Da sie auf dem Bordstein stand und der Wagen auf der Straße, sei klar gewesen, dass die Beifahrertür beim Öffnen gegen den Bordstein geraten könnte. Also hätte Frau B die Tür nur langsam oder zunächst nur einen Spalt weit öffnen dürfen. Ihr Hinweis, dass es dunkel war und die Bordsteinkante schlecht zu sehen, entlaste sie nicht. Im Gegenteil: Umso vorsichtiger musste Frau B beim Einsteigen vorgehen, z.B. hätte sie mit dem Handy den Türbereich ausleuchten können.

Ein Drittel der Kosten müsse die Autobesitzerin selbst tragen, weil sie die Stelle bestimmt habe, an der sie Frau B abholen wollte. Hätte die Fahrerin dafür eine besser geeignete Stelle mit niedrigerem Bordstein gewählt, hätte ihre Bekannte problemlos einsteigen können.

Absichtlich bei Rot über die Ampel?

Doppeltes Bußgeld: Wer ca. 10 m vor der Ampel bei Gelb Gas gibt, handelt vorsätzlich

Ein Autofahrer war vom Amtsgericht wegen vorsätzlichen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt worden. Zwei Polizeibeamte hatten gesehen, wie er vor der Ampelanlage beschleunigte, als die Ampel von grün auf gelb umschaltete. Als die Ampel auf Rotlicht sprang, sei das Auto "ca. 2-3 Fahrzeuglängen" von der Haltelinie entfernt gewesen, berichteten die Polizisten als Zeugen.

Damit stand für das Gericht fest: Der Autofahrer habe schnell vorwärtskommen wollen. Dass er die Haltelinie bei Rot passieren würde, sei ihm egal gewesen. Gegen das Urteil legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde ein: Vorsatz wäre nur bewiesen, wenn das Gericht festgestellt hätte, mit welcher Geschwindigkeit er sich der Ampel genähert und wann er bemerkt habe, dass die Ampel auf Gelb umschaltete.

Diese Feststellungen seien überflüssig, erklärte das Kammergericht Berlin (3 Ws (B) 131/21). Das Amtsgericht könne grundsätzlich davon ausgehen, dass Autofahrer die gut sichtbare Ampelanlage im Blick haben und sehen, wenn sie auf Gelb schalte. Der Frage, ob der Fahrer die Lage falsch eingeschätzt habe, müsse das Gericht nur nachgehen, wenn es Anzeichen dafür gebe. Im konkreten Fall habe es nicht klären müssen, ob der Autofahrer vielleicht gedacht habe, er könne die Haltelinie noch passieren, bevor die Ampel auf Rot springe.

Denn eindeutig stehe fest: Statt abzubremsen, habe der Autofahrer bei Gelblicht regelrecht Gas gegeben. Die Polizeibeamten hätten gesehen, wie der Wagen beschleunigte. Die Ampel habe bereits rotes Licht gezeigt, als sich der Wagen zwei bis drei Autolängen vor der Haltelinie befand und weiter beschleunigte. Unabhängig von der Geschwindigkeit stehe damit fest: Der Autofahrer habe das Rotlicht ignoriert oder es zumindest billigend in Kauf genommen (bedingter Vorsatz), bei Rot über die Haltelinie zu fahren. Wer eine rote Ampel vorsätzlich missachte, müsse auch doppeltes Bußgeld "in Kauf nehmen".

Linienbus bespritzte Fußgänger mit Schneematsch

Das Busunternehmen muss drei Viertel der Reinigungskosten zahlen

Ein Passant, seine Frau und seine beiden Kinder wurden von einem Linienbus mit Schneematsch bespritzt, als er in eine Haltestelle einfuhr. Und das so gründlich, dass Mäntel und Hosen gereinigt werden mussten. Für die Kosten verlangte der Mann vom Busunternehmen Schadenersatz.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte das Unternehmen dazu, drei Viertel der Kosten zu übernehmen (32 C 2225/94). Im Straßenverkehr seien alle Verkehrsteilnehmer zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Sie müssten dafür sorgen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt würden.

Der Busfahrer sei eindeutig zu schnell an die Haltestelle herangefahren. Wäre er langsamer gefahren, wäre niemand mit Schneematsch bespritzt worden. Deshalb hafte das Busunternehmen, das für seine Fahrer einzustehen habe, für den Schaden.

Allerdings müsse sich die Familie eine Mitverantwortung von 25 Prozent anrechnen lassen, schränkte das Amtsgericht ein. Denn bei einem Spaziergang im Winter sei es nie völlig auszuschließen, dass vorüberfahrende Autos mit Schneematsch spritzten. Schließlich könne man bei schlechtem Wetter nicht den Verkehr stillegen.

Autofahrer wendet grob verkehrswidrig

Die so ausgelöste Vollbremsung eines Lkw-Fahrers führt zu Schäden am Lkw durch ungesicherte Ladung

Ein Lastwagen, der im Laderaum schwere Metallteile transportierte, war auf einer Bundesstraße unterwegs. Auf schnurgerader Strecke sah der Lkw-Fahrer von weitem, dass das Auto vor ihm nach rechts in eine Ausbuchtung einbog. Dann fuhr der Pkw-Fahrer vor dem Lastwagen wieder auf die Fahrbahn und wendete. Angesichts dieses Manövers fürchtete der Lkw-Fahrer einen Zusammenstoß und stieg voll auf die Bremse. Die schlecht gesicherte Ladung im Lkw verrutschte und beschädigte die Stirnwand des Laderaums.

Der Inhaber des Transportunternehmens und Kfz-Halter des Sattelzugs forderte vom Autofahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung Schadenersatz für die Reparaturkosten (7.300 Euro). Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sprach ihm nur ein Drittel des Betrags zu, weil es von erheblichem Mitverschulden des Lkw-Fahrers ausging (9 U 66/19). Dabei orientierte sich das OLG am Unfallgutachten eines Sachverständigen, der die Dash-Cam-Aufnahmen des Lkw-Fahrers ausgewertet hatte.

Der Autofahrer hafte dem Grunde nach für den Schaden, so das OLG, auch wenn die beiden Fahrzeuge nicht zusammenstießen. Denn er habe mit seinem riskanten Wendemanöver, das für den Lkw-Fahrer völlig unerwartet kam, die Vollbremsung ausgelöst. Der Lkw-Fahrer habe eine Kollision für wahrscheinlich halten müssen, weil der Pkw nur ca. 110 Meter entfernt gewendet habe. Auf gerader und gut ausgebauter Strecke habe der Autofahrer nicht nur den Lastwagen hinter sich bemerken müssen — er musste hier auch mit anderen, weit schnelleren Fahrzeugen rechnen.

Der Autofahrer habe sich also grob verkehrswidrig verhalten. Allerdings habe der Lkw-Fahrer mit zwei Verkehrsverstößen überwiegend zu dem Schaden am Lastwagen beigetragen. Erstens habe er die Ladung nicht ausreichend gesichert, was zu den grundlegenden Pflichten jedes Lkw-Fahrers gehöre. Zweitens sei er laut Unfallgutachten mit ca. 70 km/h zu schnell gefahren. Ungefähr 200 Meter vor der Wendestelle stehe nämlich ein Verkehrsschild, das wegen einer Baustelleneinfahrt die Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränke.

"Youngtimer" bei Verkehrsunfall beschädigt

Auch bei einem 19 Jahre alten Wagen kann eine Wertminderung vorliegen

Bei einem Verkehrsunfall wurde der 19 Jahre alte BMW 750i von Autofahrer A beschädigt. Schuld an dem Zusammenstoß war zu 100 Prozent der Unfallgegner. Der von A beauftragte Kfz-Sachverständige schätzte die Reparaturkosten auf rund 5.500 Euro und die Wertminderung durch den Unfallschaden auf 1.000 Euro.

In Sachen Wertminderung winkte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners von vornherein ab: Bei so einem uralten Auto könne von Wertminderung keine Rede mehr sein. Mit dieser Abfuhr gab sich der Unfallgeschädigte nicht zufrieden, er klagte den Betrag ein.

Für die Wertminderung stehe ihm die im Gutachten veranschlagte Summe zu, entschied das Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd (5 C 626/20). Denn das Amtsgericht stufte den BMW als so genannten "Youngtimer" ein.

Im Unterschied zu mindestens 30 Jahre alten, gut erhaltenen Oldtimern — manchmal Liebhaberfahrzeuge von hohem Wert — spricht man von einem Youngtimer, wenn ein Auto seit ca. 20 bis 30 Jahren in Betrieb ist. Auch Youngtimer müssen gut erhalten sein und weitgehend dem Originalzustand entsprechen - dann kann aus ihnen auch ein wertvoller Oldtimer werden.

Der ermittelte Betrag von 1.000 Euro, der die Minderung des Marktwerts ausgleichen solle, sei daher angemessen, so das Amtsgericht. Denn der Wagen verliere durch die Reparatur die Originalität, die den Wert eines Youngtimers wesentlich ausmache.

Auffahrunfall der besonderen Art

Das vordere Auto bremst wegen eines technischen Defekts — zu dicht folgender Lastwagen fährt auf

Die Autofahrerin war auf der Autobahn unterwegs, hinter ihr fuhr ein Lastwagen. Plötzlich bremste der Pkw ohne Zutun der Autofahrerin abrupt ab, weil sich der Notfallbremsassistent löste. Der Lastwagen fuhr auf das Auto auf. Später erläuterte ein Sachverständiger im Unfallgutachten, dass der Lkw zu dicht hinter dem Pkw gefahren sei.

Die Autofahrerin verklagte den Kfz-Halter des Lasters und seine Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz für die Reparaturkosten. Sie habe Anspruch auf Ersatz für zwei Drittel der Kosten, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (23 U 120/20). Zwar habe das abrupte Bremsen ihres Fahrzeugs den Unfall ausgelöst, so das OLG. Das sei aber aufgrund eines technischen Defekts, ohne Verschulden der Autobesitzerin geschehen.

Dagegen sei dem Lkw-Fahrer durchaus Verschulden vorzuwerfen. Angesichts der Größe des Lasters mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen müsse der Lkw-Fahrer bei einer Geschwindigkeit von über 50 km/h mindestens 50 Meter Abstand zum vorderen Wagen einhalten. Gegen diese Vorschrift habe er grob verstoßen: Nur weil der Lkw-Fahrer viel zu dicht hinter dem Pkw herfuhr, habe er nicht mehr rechtzeitig bremsen können.

Das technische Versagen des Notfallbremsassistenten habe weniger zu dem Auffahrunfall beigetragen als der schuldhafte Verstoß gegen die Abstandsvorschriften. Das rechtfertige eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Gunsten der Autofahrerin.

Haften Kommunen für herabfallende Äste?

Nur wenn Bäume offensichtlich krank und Schäden dadurch absehbar sind

Eine Autofahrerin stellte ihren Wagen auf einem kommunalen Parkplatz ab. Bei ihrer Rückkehr musste sie feststellen, dass das Autodach durch einen herabgefallenen Ast erheblich beschädigt war. Die Frau verklagte die Gemeinde auf Zahlung von 11.000 DM für die Reparatur.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies ihre Klage ab (18 U 70/94). Die Kommune habe Bäume an Straßen und Parkplätzen zu überwachen. Denn sie müsse dafür sorgen, dass kein Verkehrsteilnehmer zu Schaden komme. Ihre Mitarbeiten müssten daher offensichtlich kranke Bäume entfernen, die durch tote Äste leicht zu einer Gefahr werden könnten.

Allerdings könnten durch Naturereignisse auch vollkommen gesunde Bäume entwurzelt werden, bei Stürmen könnten auch Äste gesunder Bäume abbrechen. Ereigne sich so ein Unfall, handle es sich um das "allgemeine Lebensrisiko", für das nicht die Gemeinde einstehen müsse.

Der Baum, dessen Ast im konkreten Fall den Wagen beschädigt habe, sei regelmäßig gepflegt und kontrolliert worden. Dabei hätten die kommunalen Mitarbeiter keine toten Äste, kranke Wurzeln oder ähnliche Schäden feststellen können. Dass von diesem Baum ein Ast herabfallen würde, sei also nicht vorhersehbar gewesen.

Radfahrerin stürzt über Erdkabel

Das Kabel war von einem Bauunternehmen ausgebaggert und quer über einen Radweg gezogen worden

An einer Straßenbaustelle buddelten auf Anweisung des Bauunternehmers zwei Mitarbeiter mit einem Bagger ein Erdkabel aus dem Boden. Das vier Zentimeter dicke Kabel ließen sie liegen. Gut zehn Meter lang verlief es am Rand des Geh- und Radweges, dann quer über den Radweg. Dieses Hindernis wurde einer Radfahrerin zum Verhängnis. Sie stürzte über das Kabel und verletzte sich.

Vom Bauunternehmer und vom Baggerführer forderte die Frau Schmerzensgeld. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Hamm: Es sprach der Verletzten 3.000 Euro Entschädigung zu (7 U 89/20). Die Mitarbeiter des Bauunternehmens hätten die Gefahrenstelle absichern oder ein Warnschild aufstellen müssen. Da die Strecke hier abschüssig sei, hätten sie nicht darauf vertrauen dürfen, dass Radfahrer hier problemlos durchkommen — zumal das lose Kabel auch wegrollen konnte.

Der Arbeitgeber habe den Mitarbeitern nur gesagt, sie müssten bei den Arbeiten die Baustelle absperren und dürften keine Steine auf der Straße liegen lassen. Über den Radweg sei offenbar nicht gesprochen worden. Diese Anweisungen seien zu dürftig gewesen und kontrolliert habe der Bauunternehmer die Arbeiten auch nicht. Daher hafte er für die Unfallfolgen mit.

Die Radfahrerin müsse sich allerdings ein Mitverschulden von 50 Prozent anrechnen lassen, weil sie nicht "situationsangepasst" gefahren sei. Auch für Radfahrer gelte das Sichtfahrgebot. Auf Sicht fahren bedeute: Sie müssten vor einem Hindernis, das sich auf einer überschaubaren Strecke vor ihnen befinde, anhalten können. An dieses Gebot habe sich die Verletzte nicht gehalten, obwohl sie — was nicht zu übersehen war — durch einen Baustellenbereich gefahren sei.

Das hätte Anlass genug sein müssen, abzubremsen und auf Hindernisse zu achten. Mindestens zehn Meter sei die Frau am losen Erdkabel am Rande des Radweges entlanggefahren. Das dunkle Kabel sei also keineswegs überraschend "aufgetaucht" und zudem auf dem hellen Asphaltbelag gut erkennbar gewesen. Trotzdem sei die Radfahrerin mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren.

Restbenzin im Autowrack

Totalschaden: Die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers muss nicht das Benzin im Tank ersetzen

Bei einem Unfall wurde das eigene Auto zu Schrott gefahren, schlimm genug. In so einer Situation versucht wohl jeder Autobesitzer, wenigstens noch so viel Schadenersatz wie möglich herauszuschlagen. Man kann es aber auch übertreiben, fand das Amtsgericht Bad Kissingen.

Das Unverständnis des Gerichts galt einem Autobesitzer, der von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Schadenersatz für das restliche Benzin im Tank forderte. 62,60 Euro veranschlagte der Unfallgeschädigte dafür. Das Auto mit Totalschaden hatte er zum Restwert verscherbelt.

Beim Verkauf habe er aber den Wert des verbliebenen Benzins nicht realisieren können, erklärte der Autobesitzer: Der Händler habe sich geweigert, das Benzin abzupumpen — weil das Umpumpen mindestens so viel koste, wie das Benzin wert sei. Doch auch beim Amtsgericht Bad Kissingen ging der Unfallgeschädigte in diesem Punkt leer aus (72 C 383/20).

Natürlich gehöre ihm das restliche Benzin im Unfallfahrzeug, so das Amtsgericht, es stelle aber keine "ersatzfähige Einbuße" dar. Die Kfz-Versicherung müsse diesen Verlust nicht ausgleichen. Wenn der Unfallgeschädigte dem Aufkäufer des Fahrzeugwracks das Restbenzin nicht ohne Entgelt überlassen wolle, müsse er es selbst abpumpen.

Geparktes Auto von anfahrendem Bus beschädigt

Steht der Pkw auf dem Gehweg hinter der Haltestelle, trifft die Autobesitzerin eine Mitschuld

Zwei kommunale Linienbusse standen hintereinander an einer Bushaltestelle. Der Fahrer des zweiten Busses fuhr weiter und musste wegen des vorderen Busses schräg aus der Haltebucht rollen. Beim Rangieren berührte die Rückseite des Busses einen Pkw, der im Bereich der Bushaltestelle auf dem Gehweg parkte. Die Autobesitzerin verklagte den Fahrer und die kommunalen Verkehrsbetriebe auf Zahlung von Schadenersatz.

Das Landgericht Saarbrücken gab ihr im Prinzip Recht (13 S 92/20). Der Unfall gehe überwiegend auf das Konto des Busfahrers. Allerdings müsse sich die Autofahrerin ein Mitverschulden von 25 Prozent anrechnen lassen, weil sie sich ebenfalls verkehrswidrig verhalten habe. Das Parkverbot an Bushaltestellen — 15 Meter vor und hinter der Haltestelle — umfasse nicht nur die Fahrbahn der Haltestelle, sondern auch den angrenzenden Seitenstreifen.

Auf diese Weise solle gewährleistet werden, dass Fahrgäste problemlos ein- und aussteigen könnten. Der Bereich neben den Haltebuchten müsse auch deshalb frei bleiben, weil manche Gelenkbusse Überhänge hätten, die beim Ein- und Ausfahren über die Bordsteinkante hinausragten. Und manchmal müsse eben ein Bus, wenn vor ihm ein weiterer Bus an der Haltestelle stehe, diese "schränkwinklig" verlassen.

Taschenrechner am Lenkrad verboten

Kurzartikel

Auch Taschenrechner gehören zu den elektronischen Geräten, die Autofahrer während der Fahrt nicht in die Hand nehmen und benutzen dürfen. Wer ein Fahrzeug lenkt und gleichzeitig einen Rechner bedient, kann sich nicht auf den Straßenverkehr konzentrieren. Dieser Verkehrsverstoß könnte andere Verkehrsteilnehmer gefährden, daher ist ein Bußgeld angemessen.

Hinterrad löste sich während der Fahrt

Versicherungsnehmer müssen nach dem Reifenwechsel die Radmuttern nicht nachziehen

Im April ließ ein Mercedes-Besitzer in der Werkstatt die Sommerreifen aufziehen. Wie üblich, stand auf der Rechnung der Hinweis: "Achtung! Bei Alufelgen nach 50 km Radmuttern nachziehen." Den Hinweis ignorierte der Autofahrer wie immer. Nach dem Reifenwechsel war er ca. 100 km mit dem Mercedes gefahren, als sich auf der Autobahn das linke hintere Rad löste.

Mit Müh und Not brachte der Mann — auf der Bremsscheibe rutschend — den Mercedes zum Stehen. Das Rad rollte einstweilen über alle drei Fahrspuren und blieb am rechten Fahrbahnrand liegen. Der Wagen wurde bei diesem Manöver stark beschädigt.

Die Vollkaskoversicherung des Autofahrers übernahm die Reparaturkosten, kürzte jedoch den Betrag. Der Versicherungsnehmer habe den Unfall mit-verschuldet, weil er die Radschrauben nicht nachjustiert habe, erklärte das Unternehmen.

Damit war das Oberlandesgericht (OLG) München nicht einverstanden (7 U 2338/20). Dem Versicherungsnehmer stehe Schadenersatz in voller Höhe zu, urteilte das OLG. Er müsse den Unfallschaden auch nicht teilweise auf seine Kappe nehmen. Nach dem überzeugenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen sei bei korrekt angezogenen Schrauben ein Nachjustieren weder notwendig, noch sei es vorgeschrieben.

Ohne Anhaltspunkte für eine nicht fachgerechte Reifenmontage in der Werkstatt müssten Autofahrer den festen Sitz der Radmuttern nach einer Strecke von 50 km nicht kontrollieren. Daran ändere auch die Aufforderung auf der Werkstattrechnung nichts, die Schrauben nachzuziehen. Der in der Regel nicht fachkundige Autofahrer müsse nicht selbst tätig werden, um eine eventuell mangelhafte Montage der Werkstatt nachzubessern.

Nutzungsausfall: Ersatzauto-Lieferung verzögert sich

Kurzartikel

Bestellt ein Unfallgeschädigter nach Totalschaden einen Neuwagen, muss ihm die gegnerische Versicherung nicht mehr Nutzungsausfallentschädigung zahlen als üblich, nur weil der von ihm beauftragte Autohändler das gewünschte Ersatzauto nicht schneller beschaffen kann. Unfallgeschädigte müssen den Schaden so gering wie möglich halten. Sie dürfen sich nicht auf einen einzigen Händler konzentrieren, anstatt sich bei anderen Autohäusern in der Region sowie im Internet nach geeignetem Ersatz umzusehen.