Auto & Verkehr

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Vorsicht beim Aussteigen aus dem Auto!

Auch in einer verkehrsberuhigten Zone müssen Autofahrer dabei besonders aufpassen

Ein Taxifahrer hielt am rechten Straßenrand an. Er öffnete die Fahrertür, um auszusteigen und sah dabei den Fahrgast auf dem Beifahrersitz an — und nicht zurück auf die Straße. Die Fahrertür stieß beim Öffnen gegen einen gerade von hinten heranfahrenden Renault. Die Renault-Fahrerin forderte vom Taxifahrer und seiner Haftpflichtversicherung Schadenersatz für die Reparaturkosten.

Das Amtsgericht gab ihr Recht. Der Taxifahrer legte mit dem Argument Berufung ein, dass die Autofahrerin im verkehrsberuhigten Bereich mit 20 km/h zu schnell unterwegs gewesen sei. Damit erreichte er beim Landgericht Saarbrücken allerdings nur einen Teilerfolg (13 S 135/21). Grundsätzlich habe die Autofahrerin Anspruch auf Schadenersatz, so das Landgericht, weil der Taxifahrer durch Unachtsamkeit den Unfall verursacht habe.

Auch und gerade in einem verkehrsberuhigten Bereich seien Autofahrer verpflichtet, beim Ein- und Aussteigen darauf zu achten, dass andere Verkehrsteilnehmer durch das Öffnen der Türe nicht geschädigt würden. Sie müssten sich sorgfältig vergewissern, dass sie niemanden gefährdeten und dabei besonders auf den fließenden Verkehr aufpassen. Diese Regeln habe der Taxifahrer ignoriert.

Ein Viertel des Schadens müsse die Renault-Fahrerin jedoch selbst tragen, weil sie sich in der verkehrsberuhigten Zone nicht an die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit gehalten habe. Wenn der beschädigte Wagen zu schnell vorbeifahre, begründe dies eine Mithaftung wegen "erhöhter Betriebsgefahr".

Ein Ausstellungsauto ist kein Neuwagen

Die Autokäuferin kann den Kaufpreis des Fahrzeugs um 1.000 Euro mindern

In einer Münchner Niederlassung von Mercedes kaufte Frau X Ende 2019 einen Sportwagen: statt zum Listenpreis von 61.788 Euro zum Schnäppchenpreis von 54.604 Euro. Der bereits 2018 hergestellte Wagen war in einer anderen Mercedes-Niederlassung ausgestellt. Besucher konnten ihn dort besichtigen, gefahren war aber noch niemand damit.

Etwa einen Monat nach dem Kauf benötigte die Autofahrerin Pannenhilfe, weil die Batterie defekt war. Nach und nach entdeckte sie Kratzer, kleine Dellen und Abschürfungen an den Einstiegsleisten. Ein fabrikneues Fahrzeug könne das nicht sein, reklamierte Frau X: Das Auto sei ihr schon gebraucht übergeben worden. Man habe ihr zwar mitgeteilt, dass das Lagerfahrzeug aus einer anderen Niederlassung überführt werden müsse. Aber von einem "Ausstellungsstück" habe sie nichts gewusst.

Vom Autohersteller forderte die Käuferin, den Kaufpreis um 5.000 Euro herabzusetzen. Das Unternehmen ersetzte die beschädigte Batterie, lehnte jedoch eine Preisminderung ab: Ausstellungsstück hin oder her, immerhin sei der Wagen erstmals auf die Käuferin zugelassen worden. Probefahrten hätten keine stattgefunden. Also handle es sich um einen Neuwagen und nicht um ein Vorführfahrzeug.

Die Käuferin klagte auf Preisminderung: Mehr als 1.000 Euro konnte sie beim Amtsgericht München jedoch nicht durchsetzen (271 C 8389/21). In einem Punkt gab ihr das Gericht allerdings Recht: Da zwischen Produktion und Abschluss des Kaufvertrags über zwölf Monate vergangen seien, sei das Auto nicht mehr als Neuwagen anzusehen. Und als Ausstellungsstück sei es genau genommen auch nicht völlig "ungenutzt".

In einer Niederlassung würden Ausstellungsautos von vielen Personen innen und außen angefasst. Türen und Kofferraum würden geöffnet. Interessenten wollten probesitzen und verstellten die Sitze etc. Das hinterlasse eben minimale Spuren. Doch solche Bagatellen rechtfertigten keine Preisminderung über die zuerkannten 1.000 Euro hinaus — zumal der Käuferin beim Vertragsschluss "bereits ein erheblicher Abschlag vom Listenpreis" eingeräumt worden sei.

Lkw löst mit Spurwechsel Unfall aus

Die Lkw-Haftpflichtversicherung haftet für die Folgen, auch wenn der Lkw kein anderes Fahrzeug berührt

Auf einer Bundesstraße zog ein Lkw-Fahrer nach links auf die Überholspur, während ihn gerade Autofahrerin A überholte. Der Lkw-Fahrer hatte den Pkw nicht bemerkt. Es kam zwar nicht zu einem Zusammenstoß zwischen Lastwagen und Auto. Doch das Auto geriet durch das Ausweichmanöver der Fahrerin ins Schleudern und kollidierte mit einem Motorradfahrer, der bei dem Aufprall schwer verletzt wurde.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung von Frau A kam für die Folgen auf. Anschließend verklagte das Unternehmen den Haftpflichtversicherer des Lastwagens auf Ausgleich der gezahlten Beträge. Die Versicherungen müssten sich den Schaden hälftig teilen, fand das Landgericht. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied, dass ihn die Lkw-Haftpflichtversicherung allein tragen muss (7 U 81/20).

Dass der Lastwagen die anderen beiden Fahrzeuge nicht berührt habe, ändere daran nichts, so das OLG. Der Lkw-Fahrer habe die Ausweichreaktion der Autofahrerin herausgefordert, die am Ende zum Zusammenprall mit dem Motorrad geführt habe. Dies stehe aufgrund eines Unfallgutachtens fest. Auch ohne Berührung könne ein Verkehrsteilnehmer durch seine Fahrweise einen Unfall auslösen.

Ob das Ausweichmanöver im konkreten Fall nötig war, um eine Kollision mit dem Lkw zu vermeiden, oder ob dafür vielleicht auch Bremsen gereicht hätte, sei dabei ohne Belang: Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen — also objektiv nicht notwendigen — Schreckreaktion könne dem Fahrzeug zugerechnet werden, das die Reaktion provoziert habe.

Der Lkw-Fahrer sei aus seiner Fahrspur ausgeschert, ohne nach hinten zu schauen und sich zu versichern, dass er dies gefahrlos tun konnte. Er habe selbst ausgesagt, den Pkw habe er erst wahrgenommen, als er mit dem linken Rad schon auf der linken Fahrspur gewesen sei. Frau A dagegen habe sich korrekt verhalten, ihr sei kein Beitrag zum Unfallgeschehen anzulasten. Sie sei weder zu schnell gefahren, noch habe sie bei unübersichtlicher Verkehrslage überholt.

Handy auf dem Oberschenkel

Kurzartikel

Legt eine Autofahrerin während der Fahrt ihr Mobiltelefon auf dem Oberschenkel ab und aktiviert mit einem Finger die Wahlwiederholung, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Straßenverkehrsordnung dar. Wenn das Gerät vom Bein rutscht und die Fahrerin darauf spontan reagiert, kann Unfallgefahr entstehen. Da die Beschäftigung mit dem Handy vom Verkehrsgeschehen ablenkt - auch dann, wenn es der Fahrer nicht in der Hand hält! -, ist ein Bußgeld von 100 Euro angemessen.

Zusammenstoß mit anfahrendem Bus

Linienbusse haben an Haltestellen Vorfahrt, wenn der Fahrer mit dem Blinker das Einfahren in die Straße anzeigt

Der Fahrer eines Linienbusses fuhr von einer Bushaltestelle wieder auf die Straße und stieß dabei mit einem Auto zusammen. Der Autobesitzer verklagte das Busunternehmen auf Zahlung von rund 10.000 Euro Schadenersatz. Seiner Ansicht nach musste das Unternehmen für ein Fehlverhalten seines Arbeitnehmers haften: Der Busfahrer habe den Unfall verursacht, weil er vor dem Wegfahren von der Haltestelle nicht geblinkt habe.

Das Landgericht fand, der Unfallgeschädigte müsse die Hälfte der Reparaturkosten selbst tragen. Immerhin habe der Linienbus an der Haltestelle Vorfahrt, vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer müssten diesen Vorrang beachten. Gegen diese Entscheidung legte der Autofahrer Berufung ein. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle gab ihm zumindest in der Schuldfrage Recht (14 U 96/21).

Wenn ein Linienbus an einer Haltestelle wegfahre, habe er zwar Vorfahrt, so das OLG. Das setze aber voraus, dass der Busfahrer den anderen Verkehrsteilnehmern mit dem Blinker rechtzeitig anzeige, dass er losfahren und sich wieder in den fließenden Verkehr einfädeln wolle. Wenn der Busfahrer seinen Start nicht anzeige und dann beim Einfahren mit einem Pkw kollidiere, treffe ihn die Schuld an dem Unfall.

Dem Autobesitzer sei kein Verschulden vorzuwerfen. Doch sei die Betriebsgefahr, die generell von einem Auto ausgehe, hier mit 25 Prozent zu berücksichtigen. Daher bekomme er nur 75 Prozent der Reparaturkosten ersetzt.

Unfall durch verkehrsunsicheren Mietwagen

Schwer verletzte Autofahrerin erhält hohes Schmerzensgeld vom Autovermieter

Die Geschäftsfrau, Stammkundin des Autovermieters, hatte einen Wagen für eine Fahrt von Frankfurt nach Berlin und zurück gemietet. Auf dem Rückweg nahm die Autofahrerin kurz die linke Hand vom Lenkrad, um die offene Seitenscheibe zu schließen.

Plötzlich fing das Fahrzeug an zu schlingern, doch Gegenlenken war unmöglich. Das schleudernde Auto kippte nach links und rutschte von der Straße auf eine Grünfläche. Dabei geriet der linke Arm der Frau durch das Fenster und wurde irreparabel abgetrennt.

Weil der Mietwagen laut Sachverständigengutachten nicht verkehrssicher war, sprach das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt der schwer verletzten Frau 90.000 Euro Schmerzensgeld und eine Schmerzensgeldrente von 160 Euro monatlich zu (2 U 28/21). Laut Mietvertrag hafte der Autovermieter für Unfälle mit "Personenschaden" nur, wenn ihm grobes Verschulden oder eine fahrlässige Pflichtverletzung vorzuwerfen sei, stellte das OLG fest.

Verschulden liege hier nicht vor. Wie der Kfz-Sachverständige ausgeführt habe, handle es sich um einen Produktionsfehler. Schon im Autowerk sei ein Lager in der unteren Lenksäule nicht richtig verbaut worden, daher sei das Auto von Anfang an nicht verkehrssicher gewesen. Während der Fahrt sei das Kreuzgelenk herausgesprungen, deshalb habe die Fahrerin nicht mehr lenken können.

Autovermieter müssten aber auch unabhängig von eigenem Verschulden für Mängel ihrer Fahrzeuge geradestehen, die bereits bei Vertragsschluss mit dem Mieter vorhanden seien. Diese Haftung könnten sie nicht per Vertragsklausel ausschließen — jedenfalls nicht, soweit es um ihre Hauptpflicht gehe: dem Kunden ein verkehrssicheres Auto zu übergeben. Lenkung und Bremsen müssten funktionieren. Automieter müssten sich darauf verlassen können, dass das gemietete Fahrzeug verkehrstüchtig sei und sie nicht in Gefahr bringe.

Fahrverbot nach Geschwindigkeitsverstoß

Weil er vorher mehrmals am Steuer telefonierte, kam ein Lkw-Fahrer nicht mehr mit Bußgeld davon

Auch kleine Fälle von Ordnungswidrigkeit können — insgesamt bewertet — zu einem Fahrverbot führen, wie folgender Fall zeigt. Auf einer Bundesstraße war ein Lkw-Fahrer mit 77 km/h unterwegs. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Lastwagen beträgt außerhalb geschlossener Ortschaften 60 km/h. Das Amtsgericht brummte dem Verkehrssünder eine Geldbuße von 140 Euro auf, ersparte ihm jedoch das vom Staatsanwalt geforderte Fahrverbot.

Gegen das Urteil legte der Staatsanwalt Rechtsbeschwerde ein und setzte sich beim Bayerischen Obersten Landesgericht durch (202 ObOWi 1044/20). Anders als der Amtsrichter meine, sei der Geschwindigkeitsverstoß hier nicht isoliert zu betrachten, betonte das Bayerische Oberste Landesgericht. Ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung könne und müsse auch nach mehreren leichten Ordnungswidrigkeiten verhängt werden. Der Lkw-Fahrer habe sich nun schon zum vierten Mal in nur eineinhalb Jahren einen Verkehrsverstoß geleistet.

Vorsätzliches Telefonieren während der Fahrt sei ebenso wenig eine Bagatelle wie zu schnelles Fahren. Wer am Lenkrad sitze und aufs Smartphone schaue, anstatt sich auf den Verkehr zu konzentrieren, gefährde Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Für Fahrer von Lastwagen mit 7,5 Tonnen gelte das erst recht. Wenn man die Vorgeschichte mitbedenke, sei ein Fahrverbot unvermeidlich. Zusammen genommen, belegten die Verkehrsverstöße mangelnde Verkehrsdisziplin und Rechtstreue des Lkw-Fahrers.

Automatische Tür erschreckt Fahrgast

Haftet das Verkehrsunternehmen für einen Sturz beim Schließen von Straßenbahntüren?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob ein kommunales Straßenbahnunternehmen für einen Unfall haften musste: Ein Fahrgast war beim Einsteigen in einen Wagen beim Schließen der automatischen Türen so erschrocken, dass er stürzte. Die Richter ersparten dem Verkehrsunternehmen die Zahlung von Schadenersatz (1 U 89/93).

Haften müssten Verkehrsbetriebe nur, wenn feststehe, dass der Straßenbahnfahrer mit mehr Aufmerksamkeit den Unfall hätte vermeiden können. Schließlich sei allgemein bekannt, dass im modernen öffentlichen Nahverkehr automatische Türen eingesetzt würden. Die Türen seien mit einer Schutzvorrichtung versehen, die das Einklemmen von Fahrgästen verhinderten. Man könne davon ausgehen, dass Fahrgäste dies wüssten.

Außerdem wäre es für Straßenbahnfahrer unzumutbar, bei jedem Halt alle Türen zu überwachen und manuell zu betätigen. Automatisch schließende Türen seien ja gerade dafür da, das Personal zu entlasten und die Abwicklung des Personenverkehrs zu beschleunigen.

Motorschaden nach Autoreparatur

Kfz-Sachverständiger der Versicherung mischte sich in der Werkstatt zum Nachteil der Autobesitzerin ein: Mithaftung

Bei einem "Tankwartcheck" hatte der Mitarbeiter der Tankstelle vergessen, den Deckel des Kühlwasserausgleichbehälters wieder aufzuschrauben. Dieses Versehen verursachte einen Defekt am Zylinderkopf des Motors. Autobesitzerin A ließ den Wagen in ihre Kfz-Werkstatt abschleppen. An der Untersuchung des Defekts nahm auch ein Kfz-Sachverständiger der Betriebshaftpflichtversicherung des Tankstelleninhabers teil, die den Schaden regulieren sollte.

Der Kfz-Gutachter erklärte dem Mechaniker, neben den Arbeiten am Zylinderkopf sei auch der Zahnriemen zu tauschen. Dann müsse man auch die Zusatzriemen wechseln, die die Nebenaggregate antreiben, antwortete der Mechaniker. Unnötig, fand der Kfz-Sachverständige: Weitere Arbeiten würden nur die Kosten hochtreiben. Der Mechaniker gab nach und führte die Reparatur nach den Vorgaben des Kfz-Gutachters aus — wider besseres Wissen.

Dass die Zusatzriemen nicht getauscht wurden, führte zu Totalschaden. Daraufhin verlangte Frau A Schadenersatz von der Werkstatt und vom Versicherungsgutachter. Sie müssten sich die Kosten für ein Ersatzfahrzeug hälftig teilen, entschied das Amtsgericht. Gegen das Urteil wehrte sich der Kfz-Sachverständige vergeblich: Er sei für die mangelhafte Autoreparatur mitverantwortlich, entschied der Bundesgerichtshof (VI ZR 308/19).

Der Versicherungsgutachter habe sich zum Nachteil der Autobesitzerin in die Untersuchung des Schadens eingemischt und die Erneuerung der Zusatzriemen für überflüssig erklärt, weil sie unnötig die Kosten erhöhe. Deswegen eine korrekte Reparatur zu unterlassen, sei zwar ein Fehler der Werkstatt gewesen. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass der Versicherungsgutachter mit der Autorität des Kfz-Sachverständigen auftrat und zugleich seinen Einfluss als Vertreter der Versicherung geltend machte.

Mit der Anspielung darauf, dass die Versicherung unnötige Reparaturkosten eventuell nicht regulieren würde, habe er den Mechaniker davon abgehalten, die der Auftraggeberin A geschuldete Leistung zu erbringen, d.h. eine korrekte Reparatur. Ohne Rücksprache mit der Geschädigten habe der Kfz-Gutachter so dafür gesorgt, dass die Reparatur unvollständig ausgeführt wurde. Zugleich habe er seine Pflicht ignoriert, im Interesse seiner Arbeitgeberin, der Betriebshaftpflichtversicherung, den Schaden richtig zu kalkulieren.

Kollision auf dem Supermarkt-Parkplatz

Autofahrer stößt beim Einparken gegen die geöffnete Fahrertür eines geparkten Wagens

Auf dem Parkplatz vor einem Münchner Supermarkt stand in einer Parkbucht der VW von Frau S. Ihr Mann saß auf dem Fahrersitz. In der Parkbucht links daneben parkte ein Autofahrer ein und stieß mit seinem Opel gegen die geöffnete Fahrertür des VW. Zunächst einigte man sich: Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Opel-Fahrers zahlte nach dessen Schadensmeldung einen Betrag für die Reparatur der VW-Türe.

Doch als Frau S mehr Schadenersatz einklagte, wurde über die Schuldfrage umso heftiger gestritten. Frau S behauptete, die Fahrertüre habe vor dem Unfall schon mehrere Minuten erkennbar offen gestanden. Der Opel-Fahrer habe nicht aufgepasst. Dagegen behaupteten der Opel-Fahrer und seine Versicherung, die Fahrertür des VW sei geschlossen gewesen, als der Opel in die Parkbucht einbog. Ohne auf das einparkende Auto zu achten, habe Herr S plötzlich die Türe aufgerissen …

Daher habe Frau S vorgerichtlich bereits mehr Geld kassiert, als ihr zustehe, fand die Kfz-Versicherung: Im Grunde müsse sie die Reparatur in voller Höhe selbst finanzieren. Zu diesem Ergebnis kam auch das Amtsgericht München, nachdem es ein Unfallgutachten in Auftrag gegeben und die Beteiligten sowie Zeugen befragt hatte (343 C 106/21). Deren Angaben blieben widersprüchlich.

Eine Zeugin versicherte, die Tür habe höchstens fünf Zentimeter aufgestanden. Doch laut Sachverständigengutachten musste sie bei der Kollision mindestens 60 Zentimeter weit geöffnet gewesen sein. Letztlich spreche der äußere Anschein für ein Verschulden des Herrn S, fand das Amtsgericht. Laut Straßenverkehrsordnung müssten Autofahrer und Beifahrer beim Ein- und Aussteigen besonders vorsichtig sein, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden.

Das gelte auf einem Parkplatzgelände erst recht. Denn hier müsse man jederzeit mit ein- oder ausparkenden Fahrzeugen und Rangiermanövern rechnen, also besonders auf solche Vorgänge achten. Selbst wenn Herr S, wie angegeben, die Türe schon Minuten vor dem Zusammenstoß geöffnet haben sollte — was nach Überzeugung des Gerichts nicht zutreffe —, wäre ihm ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten beim Aussteigen vorzuwerfen. Denn die Türe auf einem Parkplatz länger offenstehen zu lassen, sei ziemlich leichtsinnig.

MB-Trac bog unversehens nach links ab

Ein überholender Autofahrer prallte beim Ausweichmanöver gegen einen Baum

Auf einer Landstraße wollte ein Traktorfahrer nach links in einen Feldweg abbiegen. Angeblich blinkte er und reduzierte ein wenig seine Geschwindigkeit von ca. 40 km/h — was der Fahrer des nachfolgenden BMWs später bestritt. Jedenfalls zog der MB-Trac (ein älteres Modell von Daimler-Benz) genau in dem Moment nach links, als der ca. 80 km/h schnelle BMW-Fahrer zum Überholen ansetzte. Um eine Kollision zu vermeiden, wich der BMW-Fahrer aus. Auf diese Weise berührte er zwar den Traktor nicht, prallte jedoch gegen einen Baum.

Für den Unfall machte der BMW-Fahrer den Traktorfahrer verantwortlich. Das Landgericht wies seine Klage auf Schadenersatz ab, doch das Oberlandesgericht München gab ihm Recht (10 U 1012/19). Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Traktorfahrers müsse für den Schaden in vollem Umfang einstehen, denn dessen Fahrweise habe den Unfall ausgelöst. Der BMW-Fahrer habe mit seinem Ausweichmanöver darauf reagiert. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Traktorfahrer seine Abbiegeabsicht nicht rechtzeitig deutlich machte.

Die genauen Abstände habe der Unfallsachverständige zwar nicht mehr rekonstruieren können. Er habe aber mit Sicherheit festgestellt: Hätte der Traktorfahrer vor dem Abbiegen vorschriftsmäßig nach hinten geblickt, hätte er den BMW sehen müssen und das Abbiegen stoppen können. Seiner eigenen Aussage nach habe der Traktorfahrer das Auto beim Abbiegen "aus dem Augenwinkel" registriert — und dann habe es "auch schon gekracht". Letztlich habe der Traktorfahrer so ziemlich alle Regeln missachtet, die für das Linksabbiegen gelten.

Er habe in den Außenspiegel, aber nicht zusätzlich über die Schulter zurückgeblickt. Der linke Außenspiegel sei falsch eingestellt: So habe der Traktorfahrer nur die Gegenfahrbahn, nicht die eigene Fahrbahn beobachten können. Über einen Rückspiegel verfüge der Traktor nicht. Geblinkt habe der Fahrer seinen Angaben nach ungefähr zehn Meter vor dem Feldweg. Selbst wenn das zutreffe: Auf einer Landstraße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h sei das zu spät — zumal ein Feldweg für den nachfolgenden Verkehr schlechter zu erkennen sei als eine ausgebaute Querstraße.

Den BMW-Fahrer treffe kein Mitverschulden. Da er die Absicht des Traktorfahrers, nach links abzubiegen, nicht rechtzeitig erkennen konnte, bestand keine "unklare Verkehrslage". Aus seiner Sicht sprach also nichts dagegen, den Traktor an dieser Stelle zu überholen.

Wohnmobil-Panne in der Schweiz

Versicherung will den Rücktransport wegen der Höhe des Wohnmobils nicht finanzieren

Im Sommer 2019 machte das Wohnmobil eines deutschen Urlaubers in der Schweiz schlapp: Motorschaden. Er verständigte telefonisch seine Autoversicherung und beauftragte eine Transportfirma damit, das Fahrzeug nach Deutschland zurückzubringen. Dafür zahlte der Mann rund 2.500 Euro. Anschließend folgte die nächste unangenehme Überraschung.

Der Autoversicherer zahlte nicht und verwies auf seine Versicherungsbedingungen: Das Wohnmobil sei laut Fahrzeugschein 3,40 Meter hoch. Versichert seien die Kosten eines Rücktransports aber nur, wenn ein Wohnmobil die Höhe von 3,20 Metern inklusive Ladung nicht überschreite.

Daraufhin klagte der Womo-Fahrer auf Zahlung: Vor dem Transport habe er die Dachklimaanlage abgebaut, den Reifendruck reduziert und die Luftfederung abgelassen. Danach sei das Fahrzeug nur noch 3,06 Meter hoch gewesen. Also müsse die Versicherung die Transportkosten übernehmen.

Das Amtsgericht München gab dem Womo-Besitzer Recht (191 C 5230/20). Laut der einschlägigen Vertragsklausel sei die Übernahme der Transportkosten ausgeschlossen, wenn es um Wohnmobile ab 3,20 Metern Höhe "einschließlich Ladung" gehe. Auf den Eintrag im Fahrzeugschein komme es daher hier nicht an, sondern auf die tatsächliche Höhe beim Transport. In den Fahrzeugpapieren stehe zur Ladung natürlich nichts, die falle ja bei jedem Wohnmobil anders aus.

Das Amtsgericht schloss vor allem aus den Unterlagen der Transportfirma, dass es dem Womo-Besitzer gelungen war, die Höhe des Fahrzeugs auf mindestens 3,20 Meter zu reduzieren.

Nach den Transportpapieren sei das Wohnmobil ohne Ausnahmegenehmigung für einen Spezialtransport regulär von der Schweiz nach Deutschland befördert worden. Laut der Rechnung sei auch kein Aufpreis für Überhöhe berechnet worden. Und nicht einmal der Versicherer selbst habe behauptet, dass beim Transport die gesetzlichen Vorschriften zur Maximalhöhe missachtet wurden.

Sechsjährige verkratzt beim Radfahren ein Auto

Erst mit acht Jahren dürfen Kinder baulich nicht von der Straße abgetrennte Radwege benützen

Ein Düsseldorfer Familienvater war mit seinen drei Kindern auf Rädern in der Stadt unterwegs: mit zwei Söhnen, elf und 15 Jahre alt, und der sechsjährigen Tochter. Die Familie fuhr einen nur auf der Straße markierten Radweg entlang, der von der Fahrbahn nicht baulich abgetrennt war. Plötzlich stand da dick und breit ein falsch geparktes Auto und versperrte den Radweg. Der Vater wich auf die Straße aus, das Mädchen folgte ihm.

Dabei kam das Kind einem Opel Corsa, der in die gleiche Richtung fuhr, mit dem Fahrradlenker zu nahe. Den Lackkratzer in der Werkstatt ausbügeln zu lassen, kostete die Autobesitzerin 790 Euro. Ihrer Ansicht nach musste die Haftpflichtversicherung des Vaters für die Reparatur aufkommen. Dieser Ansicht war auch das Amtsgericht Düsseldorf: Es verurteilte den Versicherer zu Schadenersatz (37 C 557/20).

Der Vater des Kindes müsse für den Schaden haften, weil er seine Aufsichtspflicht verletzt und dadurch indirekt den Schaden verursacht habe. Kinder, die noch keine acht Jahre alt seien, gehörten mit ihren Fahrrädern auf die Gehwege. Laut Straßenverkehrsordnung dürften sie Radwege nur benutzen, wenn diese "baulich" von der Fahrbahn abgetrennt seien — wie das häufig bei kombinierten Geh- und Radwegen der Fall sei.

Sinn dieser Vorschrift sei es natürlich, kleinere Kinder vor Risiken zu schützen: Meistens beherrschten sie ihr Rad noch nicht richtig und bewegten sich unsicher. Die Söhne seien alt genug und rad-erfahren. Aber dem Mädchen hätte es der Vater nicht erlauben dürfen, auf dem Radweg zu fahren. Stattdessen hätte er mit der Sechsjährigen den Gehweg nutzen müssen — das sei Erwachsenen erlaubt, wenn sie Kinder unter acht Jahren beaufsichtigen müssten.

Strafzettel wegen Falschparkens

Verfahrenskosten darf die kommunale Behörde erst nach einer Anhörung der Kfz-Halterin verlangen

Im März 2021 steckte eine Politesse einen Strafzettel hinter den Scheibenwischer eines Firmenfahrzeugs: Der Fahrer hatte falsch geparkt. Gezahlt wurde das Verwarnungsgeld nicht. Zwei Mal, im April und im Juni, schickte die Kommune der Kfz-Halterin einen so genannten Anhörungsbogen: Die Firma müsse den Namen des Falschparkers angeben, andernfalls werde man ihr die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Auf die Schreiben reagierte die Firma nicht. Daraufhin erhielt sie von der Stadt einen Kostenbescheid, gegen den die Kfz-Halterin Klage erhob. Ihr Argument: So ein Kostenbescheid setze laut § 25a Straßenverkehrsgesetz voraus, dass die Verkehrsbehörde den Falschparker trotz "angemessenem Aufwand" nicht ermitteln konnte. Zur Täterermittlung gehöre auch eine Anhörung des Kfz-Halters, die jedoch nicht stattgefunden habe.

Der Einwand sei berechtigt und der Kostenbescheid rechtswidrig, entschied das Amtsgericht Straubing (9 OWi 441/21). Es sei unbillig, der Kfz-Halterin die Verfahrenskosten aufzubrummen, wenn sie keine Chance gehabt habe, den Verkehrssünder rechtzeitig zu benennen. Dass sie diese Möglichkeit nicht hatte, sei jedenfalls nicht auszuschließen, so das Amtsgericht.

Dass die Firma schon vor dem ersten Schreiben der Straßenverkehrsbehörde über die Verwarnung Bescheid wusste, stehe nicht fest. Der Fahrer könne den Strafzettel vergessen oder übersehen haben. Vielleicht habe er auch nicht gewusst, welchen Ansprechpartner in der Firma er informieren sollte. Unternehmensfahrzeuge würden in der Regel von mehreren Personen genutzt. In der Firma sei vielleicht nicht immer bekannt, wer damit unterwegs gewesen sei.

Außerdem habe die Behörde den Anhörungsbogen nicht rechtzeitig geschickt (= innerhalb von zwei Wochen nach der Verwarnung), sondern erst nach drei Wochen. Eventuell könne sich der/die Zuständige in der Firma nach so langer Zeit nicht mehr erinnern, wer gefahren sei. Alles in allem habe sich die Behörde hier bei der Täterermittlung nicht genug bemüht. Vorschnell habe man einen Kostenbescheid erlassen, anstatt die Kfz-Halterin anzuhören und auf Auskunft zu bestehen.

Mit dem Job-Fahrrad verunglückt

Die Arbeitnehmerin hatte das Rad von der vorgeschriebenen Wartung abgeholt: Arbeitsunfall?

Ein Unternehmen in Schwäbisch Gmünd bot den Mitarbeitern "JobRäder" an, die sie für den Arbeitsweg und auch privat nutzen konnten. Motive auf Seiten des Arbeitgebers: Er wollte die Situation auf dem Firmenparkplatz entspannen, die Fitness der Belegschaft fördern und das kommunale Programm "Fahrrad-Stadt Schwäbisch Gmünd" unterstützen. Die Räder leaste das Unternehmen von der JobRad-GmbH.

Der Arbeitgeber verpflichtete die Teilnehmer am "JobRad-Modell" dazu, ihr Rad einmal im Jahr auf Kosten der JobRad-GmbH warten zu lassen. Daran erinnerte der Arbeitgeber die Mitarbeiter per Mail, er bestimmte auch die Fahrradwerkstatt und die Zahlmodalitäten. Als eine Mitarbeiterin ihr Rad nach der Wartung in der Werkstatt abholte und nach Hause fuhr, kollidierte sie mit der unachtsam geöffneten Fahrertür eines Wagens.

Beim Sturz verletzte sich die Frau erheblich am Knie. Ihr Antrag auf Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung wurde von der Berufsgenossenschaft abgelehnt: Ein Arbeitsunfall liege hier nicht vor, denn die Arbeitnehmerin sei nicht auf dem Arbeitsweg verunglückt. Mit dieser Entscheidung war das Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht einverstanden (L 1 U 779/21).

Auch wenn der Radunfall nicht auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz passiert sei, handle es sich um einen Wegeunfall — d.h. um einen Arbeitsunfall. Denn die Fahrt sei nicht (nur) privat motiviert gewesen: Schließlich habe die Mitarbeiterin eine vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers erfüllt, indem sie das Rad zur alljährlichen Inspektion in die Werkstatt brachte.

Deshalb stehe bei dieser Aktion der Betriebsbezug im Vordergrund und nicht das private Interesse der Arbeitnehmerin an einem funktionierenden Fahrrad. Der Betriebsbezug stehe aufgrund des Mail-Rundschreibens fest, mit dem der Arbeitgeber die "JobRad"-Fahrer ermahnt habe, die Wartung nicht zu versäumen. Zu deren Ablauf habe er zudem sehr konkrete Vorgaben formuliert. Die Fahrt von und zur Werkstatt stehe daher ebenso unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung wie der direkte Arbeitsweg mit dem "JobRad".

Beim Autokauf den "alten" in Zahlung gegeben

Ist die Vereinbarung zum Gebrauchtwagen unwirksam, platzt das ganze Geschäft

Ist bei einem Neuwagenkauf die Vereinbarung, dass der Käufer seinen "Gebrauchten" in Zahlung gibt, unwirksam, kann der Verkäufer den "Anrechnungsbetrag" für den Gebrauchtwagen nicht gesondert zurückverlangen, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.

Geklagt hatte eine Kfz-Händlerin, die den Gebrauchtwagen des Kunden in Zahlung genommen hatte. Der Kunde hatte das Baujahr des Fahrzeugs mit 1984 angegeben. Später stellte sich heraus, dass es bereits 1983 erstmals zugelassen war. Die Verkäuferin verlangte deshalb vom Kunden, den Gebrauchtwagen wieder zurückzunehmen und den entsprechenden Teil des Preises für den Neuwagen nachzuzahlen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hielt diese Forderung für unberechtigt (14 U 63/93). Würde man der Händlerin erlauben, den Gebrauchtwagen zurückzugeben, würde man ihre Interessen einseitig bevorzugen. Es sei aber keineswegs eine selbstlose "Wohltat" der Neuwagen-Verkäufer, wenn sie den Gebrauchtwagen des Käufers in Zahlung nehmen. Vielmehr sei es in den allermeisten Fällen für beide Seiten eine wirtschaftliche Notwendigkeit.

Das habe im konkreten Fall zur Folge, dass der gesamte Kaufvertrag aufzulösen sei. Die Verkäuferin könne ihren Neuwagen zurückverlangen. Im Gegenzug müsse sie dem Kunden den dafür bezahlten Betrag erstatten.

Brandschaden am geparkten Auto

Das Feuer ging vom daneben abgestellten BMW aus: Muss die Kfz-Versicherung zahlen?

Herr A fuhr mit seinem BMW X 3 zu einer Bekannten, Frau B, und stellte den Wagen neben deren Auto ab. Ungefähr zwei Stunden später geriet der BMW in Brand. Das Feuer sprang auf das Auto der Bekannten über. Frau B forderte Schadenersatz von der Kfz-Haftpflichtversicherung des A, weil das Feuer durch den Betrieb des BMW entstanden sei.

Doch die Versicherung winkte ab: Der Brand sei nicht durch einen Defekt ausgelöst, sondern absichtlich gelegt worden, wie ihr Brandsachverständiger herausgefunden habe. Daraufhin klagte Frau B auf Schadenersatz. Der stehe ihr zu, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle, das ebenfalls ein Gutachten in Auftrag gegeben hatte (14 U 189/20). Und die Ergebnisse des gerichtlichen Kfz-Sachverständigen fand das OLG überzeugender.

An der Verkabelung des Anlassers hätten sich Schmelzspuren gezeigt, die auf einen Kurzschlussstrom zurückzuführen seien. Laut Hersteller könne es zudem durch eindringende Feuchtigkeit zu Kurzschlüssen bei elektrischen Kontakten der Kraftstofffilterheizung kommen. Letztlich sei es aber nicht mehr möglich, die konkrete Brandursache nachzuweisen, habe der Kfz-Sachverständige betont: Nicht einmal Brandstiftung habe er zu 100 Prozent ausgeschlossen — wahrscheinlicher sei aber ein Kurzschluss im Bereich der Kraftstofffilter.

Ein Defekt als Brandursache sei also wahrscheinlich, wenn auch nicht bewiesen, so das OLG. Da jedoch auch die Versicherung die Brandstiftung nicht habe beweisen können, müsse sie für den Schaden einstehen, erklärte das OLG.

Anspruch auf Schadenersatz von der Versicherung bestehe zudem nur, wenn der Schaden durch den Betrieb des BMW entstanden sei. Um diesen Zusammenhang zu bejahen, müsse die geschädigte Kfz-Halterin nicht belegen, welches Fahrzeugteil konkret den Brand verursacht habe. Es müsse nur feststehen, dass das Feuer in engem zeitlichem Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang des Fahrzeugs entstanden sei. Und das treffe zu, wenn ein Wagen — wie hier der BMW — etwa zwei Stunden vor dem Brand noch gefahren wurde.

Auto auf der Fahrbahn geparkt

Der Fahrzeughalter haftet für einen Auffahrunfall, weil er nicht die Parkbucht benutzte

Ein Autofahrer stellte seinen Wagen auf der Fahrbahn ab, obwohl sich entlang der Straße Parkstreifen mit eingezeichneten Parkbuchten befanden. Das Auto behinderte den fließenden Verkehr, es kam zu einem Auffahrunfall. Nun stellte sich die Frage, ob der Kfz-Halter für den dabei entstandenen Schaden verantwortlich ist.

Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg entschied, dass der Autofahrer zu hundert Prozent dafür haften muss (305 C 217/93). Der am Straßenrand geparkte Wagen habe den fließenden Verkehr permanent gefährdet und letztlich den Auffahrunfall verursacht. Parkbuchten würden ja gerade eingerichtet, um einen ungestörten Verkehrsfluss zu gewährleisten.

Es komme durchaus häufig vor, dass Verkehrsteilnehmer mit überhöhter Geschwindigkeit und/oder alkoholisiert auf ein verkehrswidrig geparktes Auto prallten, weil sie es auf ihrer Fahrbahn übersehen oder weil sie von ihrer Fahrbahnseite abdrifteten. Diese Unfallkonstellation trete immer wieder auf. Das müssten Autofahrer bedenken, wenn sie ihren Wagen parkten.

Mülltonnen auf dem Radweg

Gestürzter Radfahrer verlangt Schadenersatz von der Abfallentsorgungsfirma

Manche Leute werden richtig kreativ bei der Suche nach Schuldigen für ein Malheur, das sie mit etwas Aufmerksamkeit leicht hätten vermeiden können. So zum Beispiel ein Radfahrer, dem es gelang, auf einem Radweg mit zwei leeren Mülltonnen zusammenzustoßen. Er hatte die Tonnen zwar gesehen, fuhr beim Ausweichmanöver jedoch gegen eine Tonne, stürzte und verletzte sich.

Das Landgericht Frankenthal wies die Schadenersatzklage des Radfahrers gegen die Abfallentsorgungsfirma ab (4 O 25/21). Das Landgericht räumte zwar ein, dass die Müllwerker ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatten. Sie dürften auf dem Radweg nicht einfach ein Hindernis aufstellen. Die Tonnen beeinträchtigten natürlich den "Verkehrsfluss".

Allerdings seien sie schon von weitem gut erkennbar gewesen. Der Radfahrer hätte den Mülltonnen also ohne Weiteres ausweichen können, möglichst vorsichtig und weiträumig. Stattdessen sei er so knapp daran vorbeigefahren, dass er eine Tonne streifte und das Gleichgewicht verlor. Nicht die dort abgestellten Mülltonnen hätten den Sturz verursacht, sondern die grob fahrlässige Fahrweise des Radfahrers. Den Unfall habe er sich selbst zuzuschreiben, das schließe jeden Anspruch auf Schadenersatz aus.

Unfall mit Totalschaden

Muss der Kfz-Haftpflichtversicherer auch Kreditkosten des Unfallgeschädigten ersetzen?

Der Unfallverursacher hatte die Vorfahrt missachtet: Bei dem Zusammenstoß erlitt der sieben Jahre alte Wagen von Herrn S wirtschaftlichen Totalschaden. Der Kfz-Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert auf 19.800 Euro, den Restwert auf 3.460 Euro.

Ein paar Tage nach dem Unfall teilte der Anwalt von S der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners mit, Herr S habe ein Ersatzauto für 19.900 Euro gefunden. Der Unfallgeschädigte habe den Kauf mündlich vereinbart, könne ihn aber nicht mit eigenen Mitteln vorfinanzieren. Er bitte daher, das Geld möglichst zügig zu überweisen, um weitere Kosten für Mietwagen und Nutzungsausfall zu vermeiden.

Da innerhalb der gesetzten Frist kein Geld auf seinem Konto ankam, nahm Herr S bei einer Bank 14.000 Euro Kredit auf und schloss gleichzeitig eine Ratenschutz-Police ab (Restschuldversicherung). Die Kreditkosten beliefen sich auf 1.430,62 Euro. Diesen Betrag - unter anderen - wollte die Haftpflichtversicherung nicht ersetzen. Zu Recht, entschied das Landgericht: Herr S oder sein Anwalt hätte ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass er plante, ein Darlehen aufzunehmen.

Diesen Hinweis erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf, das über die Berufung des Unfallgeschädigten zu entscheiden hatte, für überflüssig (I-1 U 294/19). Der Anwalt habe deutlich genug ausgeführt, dass S aufgrund knapper Finanzen auf die Zahlung des Versicherers angewiesen sei, um ein Ersatzauto zu beschaffen. Ohne diese Zahlung könnten weitere Kosten entstehen, habe der Anwalt gewarnt.

Dass eine mögliche Folge der Nichtzahlung eine Kreditaufnahme sein würde, sei da wirklich naheliegend. Dem Versicherer habe klar sein müssen, dass er zügig überweisen musste, um höheren Schaden zu vermeiden. Herr S habe aus beruflichen Gründen möglichst schnell ein Ersatzauto gebraucht. Für ihn sei es daher notwendig gewesen, einen Kredit aufzunehmen, Restschuldversicherung inklusive.

Geringverdienern, die keine banküblichen Sicherheiten für die Rückzahlung eines Kredits bieten könnten, bewilligten Banken einen Verbraucherkredit üblicherweise nur mit Ratenschutz-Police. Der Unfallgeschädigte habe also mit der Kreditaufnahme keinesfalls seine Pflicht verletzt, den Schaden für die Versicherung so gering wie möglich zu halten. Die Versicherung müsse auch die Kreditkosten übernehmen.