Ein Taxifahrer hielt am rechten Straßenrand an. Er öffnete die Fahrertür, um auszusteigen und sah dabei den Fahrgast auf dem Beifahrersitz an — und nicht zurück auf die Straße. Die Fahrertür stieß beim Öffnen gegen einen gerade von hinten heranfahrenden Renault. Die Renault-Fahrerin forderte vom Taxifahrer und seiner Haftpflichtversicherung Schadenersatz für die Reparaturkosten.
Das Amtsgericht gab ihr Recht. Der Taxifahrer legte mit dem Argument Berufung ein, dass die Autofahrerin im verkehrsberuhigten Bereich mit 20 km/h zu schnell unterwegs gewesen sei. Damit erreichte er beim Landgericht Saarbrücken allerdings nur einen Teilerfolg (13 S 135/21). Grundsätzlich habe die Autofahrerin Anspruch auf Schadenersatz, so das Landgericht, weil der Taxifahrer durch Unachtsamkeit den Unfall verursacht habe.
Auch und gerade in einem verkehrsberuhigten Bereich seien Autofahrer verpflichtet, beim Ein- und Aussteigen darauf zu achten, dass andere Verkehrsteilnehmer durch das Öffnen der Türe nicht geschädigt würden. Sie müssten sich sorgfältig vergewissern, dass sie niemanden gefährdeten und dabei besonders auf den fließenden Verkehr aufpassen. Diese Regeln habe der Taxifahrer ignoriert.
Ein Viertel des Schadens müsse die Renault-Fahrerin jedoch selbst tragen, weil sie sich in der verkehrsberuhigten Zone nicht an die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit gehalten habe. Wenn der beschädigte Wagen zu schnell vorbeifahre, begründe dies eine Mithaftung wegen "erhöhter Betriebsgefahr".