Kommunale Verkehrsbetriebe meldeten der Berufsgenossenschaft — Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung — einen Arbeitsunfall: Ihr Busfahrer T liege nach einem Konflikt bei einer Busfahrt mit schweren Kopfverletzungen im Krankenhaus. Nachdem sich die Berufsgenossenschaft bei der Polizei über die Ermittlungsergebnisse informiert hatte, lehnte sie Leistungen für den Busfahrer ab.
Demnach hatte sich der Konflikt so abgespielt: Weil es regnete, stieg Herr R mit seinem Rad in einen Bus. T bat ihn, kurz auszusteigen, um einer Frau mit Kinderwagen Platz zu machen. R stieg aus — doch dann fuhr der Busfahrer ohne ihn los und ließ ihn im Regen stehen. R beschimpfte ihn lautstark und stieg aufs Rad. Einige Minuten später begegneten sich Bus und Radfahrer an einer Kreuzung wieder. T brüllte, der Radfahrer solle stehen bleiben, man habe noch was zu klären.
Als R weiterfuhr, schnitt T ihm mit dem Bus den Weg ab und brachte ihn zu Fall. Dann stieg T aus und trat nach dem Radfahrer. Der schlug ihm seinen Helm ins Gesicht. Das stachelte T nur weiter an: Er nahm einen Pflasterstein und warf ihn in Richtung R, verfehlte ihn und griff dann nach dem weggeschleuderten Rad. R glaubte, T wollte ihm das Rad wegnehmen und sprang ihm mit Anlauf in den Rücken. Als T bewusstlos zu Boden ging, alarmierte R Polizei und Notarzt. Die schockierten Fahrgäste gaben zu Protokoll, es habe eine "wilde Schlägerei" gegeben.
Als T nach acht Wochen aus der Klinik entlassen wurde, verklagte er die Berufsgenossenschaft auf Zahlung von Verletztengeld. Doch das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschied, für einen privat motivierten Streit bestehe in der gesetzlichen Unfallversicherung kein Versicherungsschutz (L 17 U 626/16). Dieser Konflikt habe nichts mit der beruflichen Tätigkeit des Fahrers zu tun gehabt. T habe nicht im betrieblichen Interesse gehandelt, im Gegenteil.
Anstatt seine Fahrgäste sicher an ihr Ziel zu bringen, habe er sie durch einen rein persönlichen Streit in Gefahr gebracht, indem er seinen Bus gegen R als Waffe einsetzte. Die Zeugin mit dem Kinderwagen habe ausgesagt, sie habe um ihr Kind gebangt: Denn der Fahrer sei bei Rot über die Kreuzung gebraust, um den Radfahrer zu attackieren, der bei "grün" schon weitergefahren war. Durch den Verkehrsverstoß und das abrupte Bremsmanöver habe T die Fahrgäste gefährdet, so das LSG, um einen privaten Rachefeldzug gegen R zu führen.