Der damals 17 Jahre alte Auszubildende zum Metallbauer fuhr jeden Tag mit dem Motorrad zu seinem Ausbildungsbetrieb und zurück nach Hause. Im April 2017 verunglückte er auf dem Heimweg, weil ihm ein abbiegendes Auto die Vorfahrt nahm. Der Lehrling verletzte sich bei dem Zusammenstoß an den Füßen und am rechten Handgelenk. Vom Unfallverursacher bzw. dessen Kfz-Versicherung erhielt er Schadenersatz.
Sein Antrag auf Leistungen von der Berufsgenossenschaft blieb jedoch erfolglos. Die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannte den Crash nicht als so genannten Wegeunfall. Im Prinzip seien auch Auszubildende auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte gesetzlich unfallversichert, so die Berufsgenossenschaft. Doch hier habe sich der Auszubildende vom direkten Arbeitsweg 1,4 Kilometer entfernt gehabt, als sich der Unfall ereignete.
Die Klage des Motorradfahrers gegen die Berufsgenossenschaft scheiterte beim Sozialgericht Osnabrück (S 19 U 251/17). Vergeblich berief er sich darauf, dass sich am Unfalltag auf der Autobahn der Verkehr staute, was zu erheblichem Rückstau auch auf anderen Straßen geführt habe. Er sei daher verkehrsbedingt einen Bogen gefahren, um am Stau vorbei nach Hause zu kommen.
Auf der A 30 habe es in der Tat einen Stau gegeben, bestätigte das Sozialgericht. Trotzdem sei es unverständlich, welchen Weg der Auszubildende gewählt habe. 550 Meter vor seiner Wohnung sei er vom direkten Heimweg abgewichen. Von diesem Punkt aus habe er bis zur Unfallstelle 1,4 Kilometer zurückgelegt.
Damit habe er einen "Bogen gefahren", der ca. acht Mal so lang war wie der restliche direkte Heimweg von 550 Metern. Das sei mit dem Stau allein nicht zu begründen. Der Umweg sei so groß gewesen, dass von einem Unfall auf dem (versicherten) Heimweg des Auszubildenden von der Arbeitsstätte zur Wohnung nicht mehr die Rede sein könne.