Auto & Verkehr

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Ausgeschaltete Ampel reflektierte die Sonne

Geblendeter Autofahrer bremste abrupt: Auffahrender muss die Unfallfolgen nicht allein tragen

Ein Autofahrer näherte sich mit normaler Geschwindigkeit einer Fußgängerampel. Von der Sonne geblendet, dachte er, die Ampel zeige für ihn Rot und bremste abrupt ab. Die Ampel war jedoch außer Betrieb, so dass ein zweiter Fahrer, der nicht mit einem Stopp seines Vordermannes rechnete, von hinten auffuhr.

An einem Auffahrunfall hat normalerweise immer der Auffahrende schuld. Wer auf den Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht am "Vordermann" dran. Selbst starkes Bremsen des Vorausfahrenden muss einkalkuliert werden.

Im konkreten Fall habe jedoch der Vorausfahrende den Unfall schuldhaft mitverursacht, stellte das Oberlandesgericht Köln fest (19 U 34/94). Zwar sei sein Irrtum aufgrund der tiefstehenden Sonne verständlich, trotzdem dürfe er ohne erkennbaren Grund keine Vollbremsung hinlegen.

Der zweite Fahrer habe nicht damit rechnen können, dass der Vorausfahrende an einer ausgeschalteten Ampel halten würde. Aufgrund des unerwarteten Bremsmanövers müsse der Vorausfahrende 30 Prozent der Reparaturkosten übernehmen, den restlichen Schaden müsse die Kfz-Versicherung des Auffahrenden tragen.

Betrunken mit E-Scooter unterwegs

Die "fahrlässige Trunkenheit" kostet einen Münchner 9.000 Euro und den Führerschein

Gegen Mitternacht war ein 32-jähriger Münchner auf einem E-Scooter in der Stadt unterwegs — so schnell, wie man mit so einem kleinen Elektrofahrzeug eben fahren kann. Sein rasanter Fahrstil fiel einem Polizeibeamten ins Auge: "Der massakriert sich gleich selbst", habe er zu seiner Kollegin gesagt — das gab der Polizist später vor Gericht zu Protokoll.

Vor Gericht landete der E-Scooter-Fahrer, weil ihn die Polizeistreife angehalten und kontrolliert hatte. Ergebnis des Tests: eine Blutalkoholkonzentration von 1,52 Promille. Das Amtsgericht München verurteilte den Ingenieur wegen fahrlässiger Trunkenheit zu 9.000 Euro Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis (923 Ds 419 Js 186440/21).

Außerdem entschied der Amtsrichter, der Mann dürfe erst nach acht Monaten wieder einen Führerschein bekommen. E-Scooter seien zwar Elektrokleinstfahrzeuge, aber doch Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Wer betrunken einen E-Scooter benütze, sei charakterlich zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet.

Zudem sei der Ingenieur einschlägig vorbestraft. Zu seinen Gunsten habe gesprochen, dass er die Tat eingeräumt habe. Darüber hinaus habe er einen Abstinenznachweis vorgelegt und wegen seines Alkoholproblems psychologische Beratung in Anspruch genommen.

Schleudertrauma nach Auffahrunfall?

Wer ein unfallbedingtes HWS-Problem nachweisen möchte, muss sofort nach dem Unfall zum Arzt

Auf der Grünwalder Straße wechselte ein Münchner Schönheitschirurg mit seinem Maserati die Spur. Der Mercedes hinter ihm, gelenkt von einem ehemaligen Spieler des FC Bayern München, stieß gegen den Maserati. Ein klassischer Auffahrunfall also, für den in der Regel der Auffahrende verantwortlich ist.

So auch hier. Allerdings forderte der Unfallgeschädigte im konkreten Fall nicht nur Schadenersatz für Reparaturkosten und Mietwagenkosten, sondern darüber hinaus Ersatz für Verdienstausfall und Schmerzensgeld für ein unfallbedingtes Schleudertrauma und eine Sensibilitätsstörung in der rechten Hand.

4.500 Euro für die Reparatur, Schadenersatz für die Kosten eines Ersatzfahrzeugs und für die Anwaltskosten: Mehr war für den Mediziner beim Landgericht München I nicht drin (19 O 16989/20). Gesundheitliche Probleme aufgrund des Unfalls seien schon deshalb nicht bewiesen, weil der Unfallgeschädigte erst einen Monat nach dem Auffahrunfall zum Arzt gegangen sei, erklärte das Landgericht.

Zudem habe er den Hausarzt nicht wegen Beschwerden an der Halswirbelsäule aufgesucht, sondern wegen der Funktionsstörungen in der Hand. Hätte der Chirurg nach dem Unfall Symptome eines Schleudertraumas gespürt (Kopfschmerzen, steifer Hals), hätte er es sicherlich sofort behandeln lassen. Dazu komme, dass bei der Beweisaufnahme kein Schleudertrauma festgestellt werden konnte.

Ein orthopädischer Sachverständiger sei zu dem Schluss gekommen, dass keine HWS-Distorsion (Schleudertrauma) vorliege und die Sensibilitätsstörungen der rechten Hand keinesfalls auf den Auffahrunfall zurückzuführen seien. Daher stehe dem Unfallgeschädigten weder Schmerzensgeld zu, noch der geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz für Verdienstausfall und entgangenen Gewinn.

Unfallflucht einmal anders

Hund löst Radunfall aus und Frauchen lässt die Verletzte liegen: 5.400 Euro Geldstrafe

Zwei Münchnerinnen gingen abends am Isarhochufer mit ihren Hunden spazieren. Die beiden Hunde waren nicht angeleint und tollten frei herum. Auf dem Radweg direkt neben dem Fußweg kamen Radfahrer entgegen.

Ein Hund sprang einer Radfahrerin in den Weg, deren Vorderrad blockierte. Die Radfahrerin überschlug sich und blieb zunächst bewegungslos liegen. Bei dem Unfall erlitt sie erhebliche Schürfwunden und Prellungen, eine Begleiterin half ihr.

Als der Hund nach dem Zusammenstoß erschrocken ausbüxte, lief ihm die Hundehalterin nach — ohne sich um die Radfahrerin zu kümmern oder ihre Personalien anzugeben. Die Unfallflucht (juristisch: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) brachte der 57-jährigen Unternehmensberaterin eine Geldstrafe ein. 5.400 Euro hielt das Amtsgericht München für angemessen (941 Cs 442 Js 190826/21).

Dass die Angeklagte vor Gericht reumütig ihr Fehlverhalten einräumte und sich verpflichtete, der Radfahrerin 800 Euro Schmerzensgeld zu zahlen, ersparte ihr eine höhere Strafe. Ihre Reaktion erklärte sie damit, dass ihr Hund so panisch weggelaufen sei. Sie habe befürchtet, er laufe auf die Straße. Deshalb habe sie ihn sofort gesucht.

Dafür brachte der Amtsrichter ein gewisses Verständnis auf: Die Angeklagte habe sich vom Unfallort entfernt, weil sie spontan ihrem Hund nachgelaufen sei.

Allerdings: Angesichts einer erheblich verletzten Radfahrerin — die freilich von Begleitern versorgt worden sei — und eines beschädigten Fahrrads sei diese Reaktion nicht zu rechtfertigen. Kurz ihre Personalien zu notieren, hätte es der Tierhalterin nicht unmöglich gemacht, den Hund wieder zu finden.

Bei Unfallflucht droht dem Täter/der Täterin eine Geldstrafe, das Gericht kann aber auch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängen. Im konkreten Fall fiel die Strafe relativ milde aus: weil die Angeklagte zum ersten Mal mit dem Strafrecht in Konflikt geraten war und ihr Bedauern über den Vorfall nicht nur verbal ausdrückte, sondern der Verletzten Schmerzensgeld zahlte.

Keine E-Parkplätze im Hinterhof

Nachts sind im Innenhof einer Wohnanlage sogar Elektroautos zu laut

Eine Berliner Vermieterin beantragte beim Bezirksamt eine Baugenehmigung für fünf Parkplätze (nur für Elektrofahrzeuge). Ihr gehört ein Grundstück mit Vorderhaus und Hinterhaus am Prenzlauer Berg. Ein offenes Wirtschaftsgebäude im zweiten Hinterhof — bis 2019 als Autowerkstatt genutzt — wollte die Eigentümerin zu einer Art Parkgarage mit Elektroanschlüssen umbauen.

Das Bezirksamt lehnte dies mit der Begründung ab, Parkplätze störten die Nachtruhe der Bewohner. Gegen den Behördenbescheid klagte die Eigentümerin: Elektroautos beeinträchtigten niemand, auch die Lärmbelästigung durch Türenschlagen könne man bei modernen Fahrzeugen vernachlässigen. Und eine Ruhezone sei der Hinterhof ohnehin nie gewesen, schließlich habe da ein Kfz-Mechaniker gearbeitet.

Doch das Verwaltungsgericht Berlin schlug sich auf die Seite der Behörde: Zu Recht habe das Bezirksamt die Baugenehmigung verweigert (VG 13 K 184/19). Bei Bauvorhaben in der Innenstadt gelte das Gebot der Rücksichtnahme auf die Anwohner — auch wenn es um Parkplätze gehe. Zwar sei es richtig, dass Elektroautos keine störenden Fahrgeräusche oder akustischen Warnsignale verursachten. Doch wer nachts parke, öffne und schließe nun einmal die Türen und den Kofferraum.

Mehrere Sachverständige hätten die Lage so eingeschätzt, dass allein das Türenschlagen die nachts gültigen Lärmgrenzwerte überschreite. Einzelne Elektrofahrzeuge verfügten mittlerweile zwar über elektrisch schließende Türen und Kofferraumklappen, die meisten jedoch noch nicht. Und den Parkplatznutzern vorzuschreiben, nachts lautes Türenschlagen zu vermeiden, sei lebensfremd.

Pflichten eines Linksabbiegers

Überholendes Auto stößt mit linksabbiegendem Radfahrer zusammen: Wer haftet?

Ein Radfahrer wurde bei einem Unfall schwer verletzt, als er von der Straße nach links in die Einfahrt eines Baumarktgeländes abbog. Ob der ältere Herr vorher ein Handzeichen gegeben hatte, war umstritten. Jedenfalls stieß ein Autofahrer gegen das Fahrrad, als er den Radfahrer überholen wollte. Der "Senior" sei ohne irgendein Zeichen urplötzlich nach links geschwenkt, behauptete der Autofahrer.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wies die Schadenersatzklage des Radfahrers ab. Für die Unfallfolgen müsse er selbst aufkommen, so das OLG, weil er grob verkehrswidrig gegen die Pflichten eines Linksabbiegers verstoßen habe (1 U 216/20). Beim Linksabbiegen gelten besondere Sorgfaltspflichten — erst recht, wenn ein Verkehrsteilnehmer nicht an einer Kreuzung links abbiege, sondern in eine Grundstückseinfahrt: Das sei nur zulässig, wenn kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werde.

Angeblich habe der Radfahrer vorschriftsgemäß zwei Mal nach hinten gesehen und das Auto bemerkt. Der Verkehrssachverständige habe nach den eigenen Angaben des Verletzten eine Unfallskizze angefertigt: Demnach habe das Auto mit dem Überholen schon begonnen, als der Radfahrer zum zweiten Mal zurückschaute. Wenn er trotzdem weiter in Richtung Einfahrt gefahren sei, habe er damit die Unfallgefahr erhöht.

Sollte er aber — was nach glaubwürdigen Zeugenangaben wohl eher zutreffe — gar nicht nach hinten geschaut haben, verstoße dies ebenfalls gegen die Pflichten des Linksabbiegers. Zudem zeige die Skizze, dass sich der Radfahrer vor dem Abbiegen nicht korrekt in der Mitte der Straße eingeordnet habe, sondern höchstens in der Mitte der eigenen Fahrspur.

Ein Mitverschulden des Autofahrers verneinte das OLG: Er sei laut Unfallgutachten höchstens mit 40 km/h gefahren. In Bezug auf das Handzeichen widersprächen sich die Aussagen der Beteiligten. Diese unentschiedene Situation gehe zu Lasten des Radfahrers: Denn um seinen Anspruch auf Schadenersatz zu begründen, hätte er belegen müssen, dass der Autofahrer in einer unklaren Verkehrslage überholte. Unklar sei sie jedoch aufgrund der Fahrweise des Radfahrers nicht gewesen: Da er sich nicht richtig einordnete, habe der Autofahrer bei fehlendem Handzeichen darauf vertrauen dürfen, dass der Radfahrer geradeaus fahren werde.

Kollision an einer "beidseitigen" Fahrbahnverengung

Hier gilt nicht "rechts vor links", sondern das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme

Auf einer zweispurigen Hamburger Straße fuhr rechts Frau S mit ihrem Pkw, auf der linken Fahrspur ein Lastwagen. Nach einer Ampel folgten noch einige Markierungen zwischen den zwei Fahrstreifen, dann stand da ein Verkehrsschild mit dem Gefahrenzeichen 120: "Verengte Fahrbahn". Der Lkw-Fahrer zog den Laster nach rechts und stieß mit dem Wagen von Frau S zusammen, den er nicht bemerkt hatte.

Seine Kfz-Versicherung zahlte der Autofahrerin die Hälfte der Reparaturkosten. Damit gab sie sich jedoch nicht zufrieden: Schließlich sei sie doch auf der rechten Fahrspur gefahren, hätte also Vorfahrt gehabt. Frau S forderte vollen Schadenersatz, doch ihre Klage scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (VI ZR 47/21) Der Schaden sei hälftig aufzuteilen, bestätigten die Bundesrichter.

Wenn zwei Fahrzeuge gleichauf in die Engstelle einfahren, bestehe keine Vorfahrt für eine der beiden Fahrspuren. Beim Zeichen 121 ("Einseitig verengte Fahrbahn") sei das anders: Wenn ein Fahrstreifen ende, hätten die Fahrer auf dem durchgehenden Fahrstreifen Vorrang. Im Bereich einer beidseitigen Fahrbahnverengung gelte dagegen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme.

Dagegen hätten bei dem strittigen Unfall beide Beteiligten verstoßen. Der Lkw-Fahrer habe die Gefahrenstelle nicht aufmerksam genug befahren und deshalb das Auto nicht gesehen. Die Autofahrerin sei von — nicht bestehender — Vorfahrt ausgegangen und habe darauf vertraut, dass der Lkw-Fahrer sich hinter ihr einordnen werde. Vor so einer Engstelle müssten sich Kfz-Fahrer aber darüber verständigen, wer als erster in die Engstelle einfahren könne. Im Zweifel müsse jeder dem anderen den Vortritt lassen.

Sturm bläst Baustellenschild um: Auto beschädigt

Die Stadt Köln muss den Autobesitzer nicht entschädigen, wenn das Schild korrekt gesichert war

Am Sonntag, den 10.3.2019, herrschte in Köln ein Sturm mit der Windstärke 11. Autofahrer T hatte seinen Wagen vor dem Wohnhaus geparkt, der nachts von einem umgewehten Verkehrsschild beschädigt wurde. Es handelte sich um ein "temporäres" Baustellenschild: Eine X-GmbH hatte hier im Auftrag der Stadt Köln Arbeiten an der Fahrbahn durchgeführt und Warnschilder aufgestellt.

Die Bauarbeiten seien am 10. März längst beendet gewesen, kritisierte der Autobesitzer: Das Baustellenschild dort zu vergessen, verstoße gegen die Verkehrssicherungspflicht. Zudem sei das Schild ungenügend gesichert worden. Man habe die Fußplatten nicht richtig fixiert, nur zwei Fußplatten übereinandergestapelt. Für die Schludrigkeit der Baufirma hafte die Stadt als Auftraggeberin: Sie müsse die Reparaturkosten von rund 3.400 Euro ersetzen.

Ein Verkehrsschild mit zwei Fußplatten zu befestigen, sei üblich und nicht zu beanstanden, konterte die Kommune. Außerdem hätte Herr T nicht so nah am Verkehrsschild parken sollen, schließlich habe der Wetterdienst den Sturm angekündigt. Das Landgericht Köln befragte einen Sachverständigen zur korrekten Sicherung derartiger Schilder (5 O 313/19).

Und der Experte erklärte, die X-GmbH habe alle Sicherheitsvorschriften eingehalten: Bei Dreiecken mit einer Aufstellhöhe von über 1,50 Metern seien zwei Fußplatten vorgesehen. Doch bei solchen Windgeschwindigkeiten, wie sie in der fraglichen Nacht herrschten, kippe so ein Schild eben trotz ordnungsgemäßer Befestigung um. Den technischen Normen entsprechend müsse es nur Windstärken bis zur Stärke 8 standhalten — bei Windstärke 8 wäre es garantiert nicht umgefallen.

Da somit die X-GmbH ihre Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt habe, müsse die Kommune für den Sturmschaden nicht haften, urteilte das Landgericht.

Unfallbeteiligter sagt seinen Namen nicht

Kann man ihm deswegen Fahrerflucht vorwerfen?

Nach einem Verkehrsunfall weigerte sich ein Beteiligter, der Unfallgegnerin seine Personalien mitzuteilen. Sie könne sich ja die Nummer seines Autos notieren, erklärte er. Das tat diese dann auch und fuhr anschließend davon. Daraufhin verließ auch der andere Autofahrer den Unfallort. Er wurde vom Amtsgericht wegen Fahrerflucht verurteilt.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hat es sich der Amtsrichter damit jedoch zu einfach gemacht (Ss 399/94). Er hätte nämlich der Frage nachgehen müssen, ob die Frau noch Interesse an den Personalien hatte. Wäre ihr Wegfahren als Verzicht auf diese Angaben zu verstehen, hätte dies zur Folge, dass überhaupt kein Fall von Fahrerflucht vorläge. Das Amtsgericht müsse daher noch einmal entscheiden.

WEG: Wer zahlt für E-Auto-Ladestationen?

Grundsätzlich die Wohnungseigentümer, die die bauliche Veränderung verlangen

Einige Wohnungseigentümer wollten ihre Stellplätze in der Tiefgarage und vor der Wohnanlage mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge ausstatten. Auf einer Eigentümerversammlung ging es um maximal zehn Anschlüsse für Wallboxen. Ladeinfrastruktur für Elektromobilität gehört zu den paar "privilegierten baulichen Veränderungen", die jeder Eigentümer von der Eigentümergemeinschaft verlangen kann.

Auf der Versammlung einigte man sich auf einen so genannten Duldungsbeschluss: Die Eigentümer sollten sich damit einverstanden erklären, dass auf den Außenstellplätzen und in der Tiefgarage Ladestationen errichtet werden. Die Kosten seien dann "auf alle Nutzer angemessen zu verteilen". Diese Kostenverteilung entspreche nicht der Gesetzeslage, beanstandete ein Eigentümer und focht den Beschluss in diesem Punkt an.

Zu Recht, wie das Amtsgericht Lübeck entschied (35 C 39/21 WEG). Die Kosten einer "privilegierten baulichen Veränderung" müssten grundsätzlich die Wohnungseigentümer tragen, die sie verlangten (Wohnungseigentumsgesetz § 21). Handle es sich um mehrere Eigentümer, seien die Kosten im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile unter ihnen aufzuteilen. Die Wohnungseigentümer könnten zwar eine von der Gesetzeslage abweichende Verteilung beschließen, dürften aber durch so einen Beschluss keinem Eigentümer Kosten auferlegen, der die bauliche Veränderung weder verlangt habe, noch diese nutzen möchte.

Vorschaden nicht fachgerecht repariert?

Kfz-Versicherung behauptet dies und reguliert deshalb einen Unfallschaden nicht

Im März 2020 wurde bei einem Verkehrsunfall, der voll auf das Konto des Unfallgegners ging, das Auto von Frau S beschädigt. Etwa ein Jahr vorher hatte sie den Gebrauchtwagen bei einem Autohändler gekauft. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers regulierte den aktuellen Unfallschaden nicht, sondern verwies auf einen Vorschaden: Die Unfallgeschädigte müsse erst einmal darlegen, ob der frühere Unfallschaden fachgerecht repariert worden sei.

Von einem früheren Unfallschaden wisse sie nichts, erklärte Frau S, sie habe das Auto jedenfalls in einwandfreiem Zustand im Autohaus gekauft. Der Kfz-Mechaniker des Händlers habe das Auto vorher untersucht und könne sicher bestätigen, dass es zum Zeitpunkt des Kaufs keine Schäden aufwies. Das Landgericht hörte den Zeugen jedoch nicht an und wies die Zahlungsklage der Unfallgeschädigten ab.

Die Berufung der Autobesitzerin gegen dieses Urteil hatte beim Oberlandesgericht (OLG) Celle Erfolg (14 U 86/21). Natürlich könne Frau S nicht über Reparaturen Bescheid wissen, die der Vorbesitzer nach einem Unfall 2018 in Auftrag gegeben habe, stellte das OLG fest. Das wäre zu viel verlangt. Wenn sie aber behaupte, das Auto unbeschädigt erworben zu haben und dafür einen Zeugen benenne, dürfe man es ihr nicht verwehren, ihre Behauptung zu beweisen. Daher habe das Gericht nun den Kfz-Mechaniker des Autohändlers befragt.

Vor dem Verkauf an Frau S habe er das Fahrzeug auf die Hebebühne gesetzt und auf Schäden geprüft. Außer minimalen Lackschäden sei da nichts gewesen, habe der Mechaniker ausgesagt, ein unsachgerecht reparierter Vorschaden wäre ihm aufgefallen. Nach dem neuen Unfall der Frau S habe auch der Dekra-Sachverständige das Fahrzeug auseinandergebaut und keine Vorschäden durch einen früheren Heckaufprall feststellen können. Gerade beim Zerlegen könne man eine unsachgemäße Reparatur gut erkennen, so der Mechaniker, anhand von Lackunterschieden oder abbrechendem Spachtelauftrag.

Aufgrund dieser überzeugenden Aussage gehe das Gericht von einer fachgerechten Reparatur des Vorschadens aus, so das OLG. Die Kfz-Versicherung müsse für den neuen Unfallschaden in voller Höhe aufkommen (plus Sachverständigenkosten, Mietwagen- und Anwaltskosten, insgesamt rund 6.000 Euro).

Wem gehört die Duplex-Garage?

Sondereigentum setzt eine klare Abgrenzung voraus

Die Eigentümer einer Doppelstockgarage mit Kippvorrichtung (Duplex-Stellplatz) wollten das Eigentum an der Garage so aufteilen, dass jede Etage getrennt behandelt werden sollte. Hier stellt sich aber die Frage, ob ein solches Teileigentum überhaupt begründet werden kann.

Nein, entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (2 Z BR 4/95). Diese Eigentumsaufteilung sei unmöglich, weil die neu geschaffenen Raumeinheiten keinen "sondereigentumsfähigen Raum" darstellten. Dies sei nur bei abgeschlossenen Räumen der Fall. Bei Garagenplätzen könne man von dieser Regel eine Ausnahme machen, wenn die Stellplätze durch eindeutige und dauerhafte Markierungen klar erkennbar voneinander abgegrenzt seien, zum Beispiel bei Einzelstellplätzen auf dem Boden einer Tiefgarage. Bei Duplex-Garagen gebe es jedoch keine klare Abgrenzung, beim Einparken werde der Raum gleichermaßen von beiden Eigentümern genutzt.

Auffahrunfall mit dem Auto des Partners

Nach Heirat und Trennung fordert der Autobesitzer von seiner Frau Schadenersatz

Mit dem alten Audi A6 ihres Freundes verursachte eine Autofahrerin im April 2018 einen Unfall: Sie fuhr auf einen stehenden Wagen auf. Im August dieses Jahres heiratete das Paar, im November trennte man sich schon wieder.

War es Rache? Oder fiel dem Ehemann nun plötzlich ein, dass ihm die Frau noch etwas schuldete? Jedenfalls verlangte er nach der Trennung Entschädigung für den Unfallschaden am Audi. Auf ca. 2.000 Euro hatte ein Kfz-Sachverständiger den Wiederbeschaffungswert geschätzt. Den Audi verkaufte der Autobesitzer unrepariert zum Restwert von 100 Euro.

Sein Anspruch auf Schadenersatz sei verwirkt, fand die Ehefrau: Nach der Hochzeit habe sie davon ausgehen dürfen, dass er darauf stillschweigend verzichtet habe. Die Forderung sei nur Schikane. So sah es auch das Amtsgericht, doch das Landgericht Limburg schlug sich auf die Seite des Ehemannes (3 S 109/20).

Die Heirat lasse es nicht treuwidrig erscheinen, dass der Autobesitzer nun Schadenersatz fordere. Auch während der Ehe könne ein Partner Entschädigung fordern, wenn der andere sein Eigentum beschädige. Wer dem Partner ein Auto leihe, verknüpfe dies nicht mit dem Gedanken, dass der Partner für einen Unfallschaden nicht haften solle. Auch aus der Heirat nach dem Unfall sei nicht abzuleiten, dass der Autobesitzer darauf verzichtet habe.

Am Lenkrad Textnachrichten verschickt

Bei einem Verkehrsverstoß mit tödlichen Folgen wird die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt

Der Autofahrer war auf einer Landstraße viel zu schnell unterwegs und konzentrierte sich auf sein Smartphone. Er überflog Textnachrichten und antwortete. In einer langgezogenen Rechtskurve übersah der Mann die Radfahrerinnen: eine Mutter mit der dreijährigen Tochter auf dem Fahrradkindersitz und vor ihr die sechsjährige Tochter auf dem Kinderrad. Der Wagen erfasste die Fahrräder, dabei wurde die Mutter getötet und die beiden Mädchen schwer verletzt.

Das Landgericht verurteilte den Autofahrer wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Obwohl der Angeklagte nicht vorbestraft war, ein umfassendes Geständnis ablegte und — mit einem Kredit — den Kindern 10.000 Euro Schmerzensgeld zahlte, wurde die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und wies die Berufung des Autofahrers ab (4 RVs 13/22).

Der Angeklagte habe vorsätzlich gegen das Verbot verstoßen, während der Fahrt elektronische Geräte wie Mobiltelefone aufzunehmen und zu bedienen, erklärte das OLG. So eine Ablenkung gefährde die Sicherheit des Straßenverkehrs, wie dieser tragische Fall einmal mehr belege. Wenn ein Verkehrsverstoß zum Tod anderer Verkehrsteilnehmer führe, komme es nicht in Frage, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Das Fehlverhalten wiege hier so schwer, dass die volle Härte des Gesetzes angewandt werden müsse.

SUV in der Waschanlage beschädigt

Anlageninhaber haften nicht automatisch für jeden Autoschaden

Ein Autobesitzer ließ sein breites Geländefahrzeug in einer Autowaschanlage reinigen. Vor der ersten Waschrolle wurde der Wagen vom Förderband auf der linken Seite etwas angehoben. Ein Mitarbeiter stoppte die Waschanlage. Doch auch ein zweiter Versuch schlug fehl. Der Wagen blieb schmutzig. Schlimmer noch: Vorne blieben Dellen und Lackkratzer zurück.

Vom Inhaber der Waschanlage forderte der SUV-Fahrer Schadenersatz für die Reparaturkosten. Seine Zahlungsklage scheiterte jedoch beim Landgericht Frankenthal (4 O 50/21). Prinzipiell hafteten Waschanlagenbetreiber für Autoschäden, die bei der Autowäsche entstehen, so das Landgericht. Aber auch von dieser Regel gebe es Ausnahmen, z.B. wenn ein Fahrzeug defekt gewesen sei oder der Kunde sich in der Anlage falsch verhalten habe. Das könne man hier ausschließen.

Darüber hinaus hafte der Anlagenbetreiber für Schäden auch dann nicht, wenn er nachweisen könne, dass er für den Fehler nicht verantwortlich war. Und das treffe hier zu. Die Waschanlage werde regelmäßig und sorgfältig kontrolliert: Sie werde alle sechs Monate gewartet und täglich einer Sichtprüfung mit Testwäsche unterzogen. Dabei gehe ein Mitarbeiter neben dem Förderband her und beobachte den Vorgang.

Sie funktioniere einwandfrei: Weder vor, noch direkt nach dem Schadensfall sei ein Defekt an der Anlage entdeckt worden. Die Mitarbeiter hätten den Betrieb nach dem strittigen Vorfall auch ohne Probleme wieder aufgenommen und fortgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass der Inhaber den Schaden am Geländefahrzeug hätte vermeiden können, seien nicht zu erkennen. (Der Autobesitzer hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)

Radfahrerin stürzt an Straßenbaustelle

Ist der Straßenbelag aufgefräst, müssen Bauarbeiter die Straße sperren oder Warnschilder aufstellen

Für die Stadtwerke verlegte ein Bauunternehmen an einer abschüssigen Straße Leitungen. Auf der linken Straßenseite hatten die Bauarbeiter den Asphalt aufgefräst und die Rinne provisorisch mit lockeren Steinen wieder aufgefüllt. Bergab fuhr eine Radfahrerin an der Baustelle vorbei. Da die Geradeausfahrt zu diesem Zeitpunkt gesperrt war, musste sie an einer Kreuzung nach links abbiegen und dabei die Rinne queren.

In der Rinne rutschte das Hinterrad weg. Die Frau stürzte, brach sich den linken Ellenbogen und verletzte sich am linken Handgelenk. Sie verspürt immer noch Schmerzen, kann den linken Arm dauerhaft nur eingeschränkt bewegen. Vom Straßenbauunternehmen forderte die Verletzte Schadenersatz und 8.500 Euro Schmerzensgeld. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (9 U 59/19).

Das Unternehmen sei für den Unfall verantwortlich, weil seine Mitarbeiter den Straßenbelag auffrästen und die Straße dann im provisorischen Zustand für den Verkehr freigaben. Die nur mit Sand, Kies und kleinen Steinen aufgefüllte Rinne sei für Radfahrer offenkundig gefährlich gewesen. Daher hätten die Bauarbeiter die Straße sperren oder Warnschilder aufstellen müssen ("Radfahrer absteigen" oder "unebene Fahrbahn").

Anwohner hätten beobachtet, dass an diesem Tag mehrere Radfahrer an der Unfallstelle stürzten oder sich nur mit Müh und Not auf dem Rad halten konnten. Hohe Unfallgefahr habe auch der Sachverständige festgestellt, der in seinem Gutachten das Sturzrisiko für Radfahrer auf 80 Prozent schätzte (d.h. von fünf Radfahrern könne nur einer so eine Rinne problemlos durchfahren). Das gelte erst recht, wenn Radfahrer bergab im Bereich einer Kreuzung eine Kurve fahren müssten.

Die Verletzte sei weder schnell gefahren, noch treffe sie aus anderen Gründen irgendein Mitverschulden. Auf einer asphaltierten Straße in einem Wohngebiet müssten Radfahrer nicht damit rechnen, dass plötzlich — ohne irgendeinen Warnhinweis — der Straßenbelag fehle. Anders als auf einem Waldweg bestehe hier kein Anlass, besonders auf den Boden aufzupassen. Abgesehen davon, habe die Radfahrerin die Rinne schon wegen der Baustellenabsperrung zunächst gar nicht sehen können. Sie habe erst kurz vor dem Queren das lockere Material bemerkt, in dem das Fahrrad keinen Halt fand.

Unfallwagen zu spät reparieren lassen?

Der Unfallgeschädigte darf mit dem Reparaturauftrag bis zur Regulierungszusage des Kfz-Versicherers warten

Am 24.4.2020 wurde bei einem Verkehrsunfall der "Seat Leon" von Autofahrer A stark beschädigt. Der Zusammenstoß ging eindeutig auf das Konto von Autofahrer B. Da der Seat nicht mehr verkehrssicher war, ließ A den Wagen abschleppen und auf dem Gelände der Abschleppfirma abstellen. Dem Kfz-Versicherer von B schickte er das Schadensgutachten und bat darum, die geschätzten Kosten von 10.300 Euro netto so schnell wie möglich zu überweisen: Er könne die Reparatur nicht vorfinanzieren.

Die Versicherung ließ sich Zeit und rückte erst am 18.6., also nach sieben Wochen, 6.815 Euro heraus. Nach dieser Teilzahlung gab A die Reparatur in Auftrag. Zu den Reparaturkosten kamen mittlerweile Standgebühren für sieben Wochen dazu, die ihm die Abschleppfirma in Rechnung stellte.

Der Kfz-Versicherer zahlte nur einen Teil der Standgebühren und der geforderten Nutzungsausfallentschädigung. Begründung: A habe die Reparatur unnötig hinausgezögert und so den zu ersetzenden Schaden erhöht.

Diesen Vorwurf wies das Amtsgericht Wiesbaden als unbegründet zurück (93 C 3797/20). Auch wenn die Reparatur erst ca. zwei Monate nach dem Unfall in Auftrag gegeben wurde: Herr A habe keineswegs gegen seine Pflicht verstoßen, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Schließlich habe er dem Versicherer schon im ersten Schreiben mitgeteilt, dass er die Reparatur nicht aus eigenen Mitteln bestreiten könne.

An dieser Aussage gebe es keinen Zweifel. Herr A habe einen Kontoauszug vorgelegt, nach dem sein Girokonto am 5.5.2020 ein Guthaben von 5.080 Euro aufwies. Zu genaueren Auskünften über die Vermögensverhältnisse seien Unfallgeschädigte nicht verpflichtet. Sie müssten für die Reparatur auch keinen Kredit aufnehmen, sondern dürften die Regulierungszusage der Kfz-Versicherung abwarten.

Dass die Versicherung dafür so lange brauchte, müsse sie auf ihre eigene Kappe nehmen. Auch die Entscheidung des Unfallgeschädigten, den Unfallwagen kostenpflichtig bei der Abschleppfirma abzustellen, sei keine Geldverschwendung, sondern zweckmäßig gewesen. A habe damit ja nicht mehr fahren können. Zudem habe er die Versicherung zur Eile gemahnt. Das Risiko, dass sich durch eine verzögerte Reparatur die Kosten erhöhten, trage der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers.

Keine Kabel-Stolperfalle auf dem Gehweg

Hausbesitzer darf seine Elektrofahrzeuge nicht vor dem Grundstück aufladen

Bei der Stadt Oberursel beantragte ein Hauseigentümer eine "Sondernutzungserlaubnis für den öffentlichen Verkehrsraum". Er wollte direkt vor seinem Grundstück seine zwei Kraftfahrzeuge aufladen: ein Plug-In-Hybridfahrzeug und ein Elektroauto.

Die Idee des passionierten Klimaschützers: zwei Kabelleitungen über den Gehweg hin zur Straße verlegen und die Elektroleitungen mit Kabelbrücken abdecken. Die Kabelbrücken seien höchstens 4,3 cm hoch und auffällig gelb-schwarz markiert, so dass Fußgänger die Leitungen gefahrlos überqueren könnten.

Daran mochte die Kommune jedoch nicht glauben. Sie hielt die Kabel für Stolperfallen und lehnte den Antrag ab. Dagegen klagte der Hauseigentümer: Die Kommune tue nichts für Klimaschutz und für die Mobilitätswende, stelle kaum Ladesäulen auf. Er benötige also eine Sondererlaubnis für die Kabel, um seine Fahrzeuge jederzeit aufladen zu können.

Doch das Verwaltungsgericht Frankfurt gab der Stadt Oberursel Recht (12 K 540/21.F). Sie habe sich korrekt nur am Gesichtspunkt "Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs" orientiert. Kabelbrücken auf dem Gehweg stellten generell eine Stolperfalle und für Personen mit Gehbehinderung ein Hindernis dar. Für Menschen, die auf einen Rollstuhl oder auf einen Rollator angewiesen seien, würden sie zur Barriere — und das bei jedem Ladevorgang vier bis sechs Stunden lang.

Gehwege müssten barrierefrei sein. Dieses öffentliche Interesse sei höher zu bewerten als das private Interesse des Autofahrers, seine Elektroautos direkt vor dem Haus aufladen zu können. Dass Klimaschutz zu den Zielen des deutschen Staates gehöre, ändere daran nichts. Daraus könne der Hauseigentümer kein Recht auf eine Sondernutzungserlaubnis für das Verlegen von Kabelleitungen ableiten. Mobil bleibe er ja trotzdem jederzeit. Da er über zwei Fahrzeuge verfüge, könne er diese nacheinander zu einer Ladestation bringen.

Nur eine "Bewährungsstrafe" bei Alkoholdelikt?

Trotz tödlicher Unfallfolgen ist bei "günstiger Täterprognose" Bewährung möglich

Bei einer nächtlichen Fahrt mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,43 Promille hatte ein Autofahrer zwei ihm entgegenkommende, unter Alkohol und Haschisch stehende kanadische Soldaten erfasst und getötet, einen dritten verletzt. Bei so schweren Folgen eines Verkehrsdelikts liegt es für das Gericht eher nahe, die Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen.

Dennoch muss der Strafrichter auch bei solchen Taten die besonderen Umstände des Einzelfalls beachten, urteilte der Bundesgerichtshof (4 StR 4/94). Manchmal sei trotz erheblicher Schuld eine Bewährungsstrafe angebracht. Das gelte vor allem dann, wenn schon die Verurteilung dem Angeklagten zur Warnung diene und deshalb zu erwarten sei, dass er nicht mehr straffällig werde (d.h. bei einer günstigen Täterprognose).

Im vorliegenden Fall leide der Angeklagte unter der Tat besonders stark, sehe sich als "Mörder". Seine Freundin habe sich nach dem Unfall von ihm getrennt. Die Tat stelle offensichtlich ein einmaliges Versagen dar und sei zudem von einem der berauschten Soldaten mitverursacht worden.

Eine Bewährungsstrafe werde in so einem Fall auch bei der Bevölkerung nicht auf Unverständnis stoßen, die von den Medien über die besonderen Umstände dieses Falles informiert worden sei. Daher könne man von einer Vollstreckung der Freiheitsstrafe absehen, ohne dadurch das Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts zu erschüttern.

Ferrari bleibt an Gullydeckel hängen

Die Kommune muss für den überwiegend "bauartbedingten" Schaden nicht haften

Ein Gullydeckel wurde einem Sportwagenfahrer zum Verhängnis: Sein Ferrari F40, der nur 12,5 Zentimeter über der Straße liegt, setzte auf. Dabei entstand ein Schaden an der Karosserie, dessen Reparatur rund 60.000 Euro kostete. Der Autobesitzer und seine Kfz-Versicherung forderten Schadenersatz von der Kommune: Die Gemeinde müsse Gefahrenstellen auf ihren Straßen beseitigen oder zumindest Warnschilder aufstellen.

Doch die Haftpflichtversicherung der Kommune sah das ganz anders und lehnte jede Zahlung ab: Bei einem so extrem tiefergelegten Sportwagen müsse der Fahrer selbst darauf achten, wo er fahren könne und wo nicht. Der Unfall sei nur passiert, weil der Ferrari so wenig Bodenfreiheit habe. Das Oberlandesgericht Koblenz gab der Kommune Recht und lehnte die Schadenersatzklage ab (12 U 1012/21).

Die Straßenbehörde müsse nicht sicherstellen, dass alle für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge eine Straße befahren könnten. Autos mit extrem geringer Bodenfreiheit seien eben nicht für alle Straßen geeignet. Ein Ferrari sei nicht generell "alltagstauglich". Im konkreten Fall rage der Gullydeckel nicht nennenswert über die Straßenoberfläche hinaus. Aber die Straße sei gewölbt und falle seitlich zum Gehweg hin ab.

Fahrer tiefergelegter Sportwagen müssten auf solche Bodenunebenheiten besonders achten. Denn durch die spezielle Bauart dieser Fahrzeuge könnten sie leicht aufsetzen: Das Risiko sei aufgrund ihrer geringen Bodenfreiheit weitaus höher als bei "normalen" Autos. Das höhere Risiko müssten Sportwagenfahrer durch Aufmerksamkeit und Vorsicht ausgleichen. Die Tatsache, dass der Ferrari serienmäßig so produziert werde und dennoch für den Straßenverkehr zugelassen sei, ändere daran nichts.