Der vermeintliche Kaufinteressent verkaufte den Wagen an einen Dritten: Ist der Vertrag gültig?
Der vermeintliche Kaufinteressent wollte einen Audi Q5 testen und gab im Autohaus falsche Personalien an. Von der einstündigen, unbegleiteten Probefahrt mit dem Wagen kehrte er nicht zurück. Stattdessen bot der Mann den Audi auf eBay an und verkaufte ihn für 31.000 Euro. Der Käufer erhielt von der Ehefrau des "Autobesitzers" gefälschte Fahrzeugpapiere und zahlte bar.
Einige Wochen später flog die Sache auf. Der düpierte Käufer brachte das Auto zur Polizei, die es dem Autohaus zurückgab. Als das Unternehmen den Wagen für 35.000 Euro losschlagen konnte, verlangte der Betrogene allerdings den Erlös. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Celle: Er habe den Audi "gutgläubig" erworben, also in der Annahme, dass der Wagen dem eBay-Anbieter gehörte (7 U 974/21). Der Kaufvertrag sei wirksam.
Der so genannte "gutgläubige Erwerb" scheide nur aus, wenn die Kaufsache dem richtigen Eigentümer gestohlen wurde oder anderweitig abhandengekommen sei. Das Autohaus habe dem Betrüger den Audi aber freiwillig für eine unbegleitete Probefahrt überlassen, also den Besitz am Wagen aus freien Stücken aufgegeben.
Dass man den Audi über eingebaute SIM-Karten orten könne, ändere daran nichts. Denn diese Art Kontrolle sei unsicher — anders als die Mitfahrt eines Verkäufers bei der Probefahrt. Eine Ortung über Polizei und Hersteller sei möglich, aber nur mit Zeitverlust, also nicht während der Probefahrt.
Ein Anspruch des Käufers auf den Kaufpreis wäre auch zu verneinen, wenn er bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, dass das Auto dem Verkäufer nicht gehörte. Der sei aber äußerst geschickt vorgegangen. Alles in allem könne man dem Käufer nicht vorwerfen, sich leichtfertig verhalten zu haben.
Die Zulassungsbescheinigung sei absolut professionell gefälscht worden. Der Kaufpreis sei nicht auffallend günstig gewesen, was Verdacht hätte erregen müssen. Beim Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen sei es auch nicht unüblich, Bargeld zu verlangen. Dass der Käufer keinen Zweitschlüssel erhielt, habe der Verkäufer durchaus plausibel erklärt: Der Käufer sei zu spät gekommen. Er, der Verkäufer, habe einen Termin gehabt, nicht länger warten können und in der Eile vergessen, vor dem Weggehen seiner Frau den Zweitschlüssel zu geben.