Ein Autofahrer näherte sich mit normaler Geschwindigkeit einer Fußgängerampel. Von der Sonne geblendet, dachte er, die Ampel zeige für ihn Rot und bremste abrupt ab. Die Ampel war jedoch außer Betrieb, so dass ein zweiter Fahrer, der nicht mit einem Stopp seines Vordermannes rechnete, von hinten auffuhr.
An einem Auffahrunfall hat normalerweise immer der Auffahrende schuld. Wer auf den Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht am "Vordermann" dran. Selbst starkes Bremsen des Vorausfahrenden muss einkalkuliert werden.
Im konkreten Fall habe jedoch der Vorausfahrende den Unfall schuldhaft mitverursacht, stellte das Oberlandesgericht Köln fest (19 U 34/94). Zwar sei sein Irrtum aufgrund der tiefstehenden Sonne verständlich, trotzdem dürfe er ohne erkennbaren Grund keine Vollbremsung hinlegen.
Der zweite Fahrer habe nicht damit rechnen können, dass der Vorausfahrende an einer ausgeschalteten Ampel halten würde. Aufgrund des unerwarteten Bremsmanövers müsse der Vorausfahrende 30 Prozent der Reparaturkosten übernehmen, den restlichen Schaden müsse die Kfz-Versicherung des Auffahrenden tragen.