An einem frostigen Wintertag fuhr eine Angestellte mit dem Auto in die Arbeit. Sie stellte den Wagen auf einem Parkplatz ab, der etwa 200 Meter vom Betrieb entfernt liegt. Bevor sie die kurze Strecke zu Fuß zurücklegte, wollte die Frau allerdings noch die Frontscheibe abdecken. Um die Frostschutzfolie anzubringen, ging sie um den Wagen herum. Beim Zurücktreten auf der Beifahrerseite knickte sie um, stürzte und brach sich das Sprunggelenk.
Bei der zuständigen Berufsgenossenschaft — Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung — beantragte die Angestellte, ihren Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen: Sie sei ja auf dem Weg zum Arbeitsplatz verunglückt und bei so genannten Wegeunfällen seien Leistungen der Unfallversicherung vorgesehen. Doch die Berufsgenossenschaft winkte ab: Wenn ein Arbeitnehmer am Auto eine Frostschutz-Abdeckung anbringe, gehöre das nicht zum Arbeitsweg.
Erfolglos klagte die Angestellten Leistungen ein: Auch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt verneinte einen Arbeitsunfall (L 6 U 61/20). Als sie die Windschutzscheibe des Autos abdeckte, habe die Angestellte ihren Arbeitsweg unterbrochen — aus Gründen, die nicht mit ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhingen.
Vielmehr habe die Frau wegen der Kälte die Frontscheibe geschützt, um sie vor der Heimfahrt nicht enteisen zu müssen. Sie habe also aus einem privaten Motiv heraus die spätere Fahrt vorbereitet. Diese privat motivierte Handlung sei nicht unfallversichert: Die Angestellte habe den Arbeitsweg unterbrochen, um eine vom Weg ganz unabhängige Aktion auszuführen.