Auto & Verkehr

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Taxifahrer von Fahrgast genervt

Unter diesen Umständen erscheint sein Rotlichtverstoß in milderem Licht

Ein Taxifahrer wollte bei grünem Abbiegepfeil gerade nach rechts abbiegen, da wurde er von seinem Fahrgast plötzlich angeherrscht, er solle gefälligst geradeaus fahren. Der eingeschüchterte Fahrer befolgte diese Aufforderung und verursachte so einen Zusammenstoß auf der Kreuzung: Denn die Ampel für den Geradeausverkehr hatte "Rot" gezeigt.

Das Amtsgericht brummte dem Taxifahrer für den Rotlichtverstoß Bußgeld und einen Monat Fahrverbot auf. Gegen das Fahrverbot wehrte sich der Mann und hatte beim Oberlandesgericht (OLG) Hamburg Erfolg. Das OLG betonte zwar, grundsätzlich stelle ein Rotlichtverstoß mit Sachbeschädigung eine grobe Pflichtverletzung dar, die ein Fahrverbot als eindringlichen Denkzettel nach sich ziehen müsse (1 Ss 149/94).

Im konkreten Fall habe der Taxifahrer jedoch zu keiner Zeit beabsichtigt, sich verkehrswidrig zu verhalten. Er habe den Unfall unter starker psychischer Beeinflussung verursacht: Der Fahrgast habe ihn dazu veranlasst, trotz der roten Ampel unachtsam geradeaus zu fahren. Als der Taxifahrer dem Druck des Fahrgasts nachgegeben habe, sei die Ampel für ihn nicht mehr sichtbar gewesen. Da er sich nach dem Unfall außerdem vorbildlich verhalten habe, sei eine Geldbuße von 400 DM angemessen.

Parkendes Auto von herabgestürztem Ast beschädigt

Kein Schadenersatz von der Stadt: Trotz Kontrollen können Bäume immer eine Gefahr darstellen

Eine Ludwigshafener Autofahrerin hatte ihren Wagen am Straßenrand geparkt, daneben stand ein Japanischer Schnurbaum. An einem stürmischen Regentag brach ein Ast des Schnurbaums ab und knallte auf das Autodach. Von der Stadt verlangte die Autofahrerin erfolglos Schadenersatz für die Reparaturkosten. Denn das Landgericht Frankenthal konnte keine Pflichtverletzung der Kommune erkennen (3 O 307/21).

Wenige Wochen vor dem Astabbruch habe eine Mitarbeiterin der Kommune den Baum kontrolliert und einiges Totholz festgestellt, so das Landgericht. Das Totholz sei kurz darauf bei der Baumpflege entfernt worden. Weitere Maßnahmen seien bei einem Baum, der im kommunalen Baumkataster in "Vitalitätsstufe 1" (also beste Gesundheitsstufe) eingeordnet sei, nicht erforderlich.

Generell gelte, dass Kommunen den Straßenverkehr nicht völlig risikolos gestalten könnten. Gefahren, die auf der Natur selbst beruhten, müsse man als unvermeidlich hinnehmen. Jeder Baum an einer Straße oder an einem öffentlichen Parkplatz könne eine Gefahr darstellen. Denn starker Wind und Regen könnten auch völlig gesunde Bäume entwurzeln oder gesunde Äste abbrechen.

Und morsche Teile seien von außen, also bei der Sichtkontrolle häufig nicht zu erkennen. Trotzdem könne man nicht alle Bäume aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernen oder ständig gründlich untersuchen. Es müsse genügen, wenn sie einmal im Jahr auf Schäden (wie trockenes Laub, dürre Äste, Frontrisse) untersucht würden. Nur bei äußerlich bereits sichtbaren Anzeichen für Gefahr und bei sehr alten Bäumen müssten die städtischen Baumkontrolleure besonders gründlich vorgehen.

Autofahrer rammt Blumenkübel

Die Stadt hat die Tröge in einer Spielstraße aufgestellt, um den Verkehr zu beruhigen

Die Tochter des Autofahrers wohnt in einer so genannten Spielstraße, also einem verkehrsberuhigten Bereich. Um den Verkehr auszubremsen, hat die Kommune dort zwei große, graue Blumenkübel aufgestellt. An einem Novemberabend, es war schon dunkel, besuchte der Autofahrer seine Tochter. Als er mit dem Wagen in die Spielstraße einbog, übersah er einen der Pflanztröge und fuhr dagegen. Für die Reparatur von Dellen und Lackschäden musste der Mann rund 1.340 Euro ausgeben.

Diesen Betrag forderte er von der Stadt ersetzt, die er für sein Malheur verantwortlich machte: In der Dunkelheit, bei Regen und Nebel, seien die Blumenkübel nicht einmal bei langsamer Fahrt zu sehen, weil die Stadt sie nicht auffällig genug gekennzeichnet habe. Es sei doch kein Zufall, dass sich hier schon mehrmals Unfälle mit den Kübeln ereignet hätten.

Die Kommune zahlte nicht und konterte die Vorwürfe ungerührt: Wer beim Autofahren nicht aufpasse, müsse für die Folgen selbst aufkommen. Auch das Landgericht Koblenz sah die Schuld allein beim Autofahrer und wies seine Zahlungsklage gegen die Stadt ab (5 O 187/21). Dass in der Spielstraße Pflanztröge stehen, hätte er wissen müssen, da er seine Tochter regelmäßig besuche.

Eine verkehrsberuhigte Straße durch Blumenkübel zu begrenzen, sei völlig in Ordnung — in diesem Bereich dürften Autofahrer ohnehin nur Schritttempo fahren. Das gelte erst recht, wenn es dunkel sei. Wenn ein Autofahrer bei Dunkelheit gegen ein unbeleuchtetes, unbewegtes Hindernis stoße, gehe der Unfall allein auf sein Konto. Angesichts eines so schwerwiegenden Verkehrsverstoßes komme es nicht mehr auf die Frage an, ob die Stadt die Blumenkübel auffälliger hätte gestalten sollen.

Mit dem Pedelec falsch rum durch den Kreisverkehr

Autofahrer muss nicht mit krassem Fehlverhalten eines Seniors rechnen

Auf dem kleinen Lastenanhänger seines Pedelecs brachte ein 81-Jähriger seine Einkäufe nach Hause. Auf dem Radweg fuhr er durch einen Kreisverkehr — entgegen der vorgegebenen Fahrtrichtung. Von rechts kommend, querte der Pedelec-Fahrer eine einmündende Straße und fuhr direkt vor ein Auto, das in den Kreisverkehr einbiegen wollte. Er stürzte bei dem Zusammenstoß und zog sich einen komplizierten Beckenbruch zu, der ihn letztlich das Leben kosten sollte.

Witwe und Tochter, die Erbinnen des Pedelec-Fahrers, forderten vom Autofahrer Schmerzensgeld. Er trage zumindest eine Mitschuld (25 Prozent) an dem Unfall, meinten sie: Denn der Autofahrer sei zu schnell gefahren und habe nicht genügend auf Radfahrer geachtet. Auf alte Leute müsse man auch im Straßenverkehr besonders Rücksicht nehmen. Das Landgericht Münster wies die Klage der Erbinnen ab, das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte die Entscheidung (9 U 157/21).

Der Autofahrer sei laut Unfallgutachten höchstens mit 15 km/h in den Kreisverkehr eingefahren, stellte das OLG fest. Diese ohnehin geringe Geschwindigkeit habe er keineswegs aus Rücksicht auf Radfahrer noch mehr reduzieren müssen — so ein Grundsatz würde den Verkehr zum Erliegen bringen. Vielmehr habe der Autofahrer darauf vertrauen dürfen, dass der aus dem Radweg auf die Fahrbahn rollende Pedelec-Fahrer seine Vorfahrt beachten werde.

Im Verkehr sei dann besondere Rücksicht auf Kinder oder alte Personen angezeigt, wenn die Gefahr verkehrswidrigen Verhaltens bestehe. Das sei der Fall, wenn es Anhaltspunkte dafür gebe, dass ein Verkehrsteilnehmer eine komplizierte Verkehrssituation nicht voll übersehen und meistern könne. Wenn ein alter Herr mit Pedelec und Anhänger unterwegs sei, liege jedoch eher die Vermutung nahe, er sei noch sehr rüstig und komme im Verkehr gut zurecht. Anzeichen für Verkehrsunsicherheit habe es jedenfalls nicht gegeben.

Um eine schwierige Verkehrssituation habe es sich auch nicht gehandelt. Der Senior hätte nur das Vorfahrtsrecht des Autofahrers erkennen müssen. Eventuell habe er angenommen, selbst gegenüber dem fließenden Verkehr auf der Straße Vorrang zu haben. So ein Irrtum wäre allerdings nicht altersbedingt.

Alles in allem habe sich der Pedelec-Fahrer verkehrswidrig und grob fahrlässig verhalten: Er sei vom Fahrradweg aus von der falschen Seite her ungebremst und blindlings auf die Straße und direkt vor den Wagen gefahren. Daher gehe der Unfall ganz und gar auf das Konto des Seniors, den Autofahrer treffe kein Mitverschulden.

Autotür bringt Rennradfahrer zu Fall

Hat der Sportler zum Auto ca. 50 cm Abstand eingehalten, ist Mitverschulden ausgeschlossen

Ein Mediziner, passionierter Triathlet, trainierte mit seinem Rennrad im Bergischen Land. In Engelskirchen fuhr er an einem Auto vorbei, das gerade eingeparkt hatte. Der Autofahrer öffnete die Fahrertür, ohne nach hinten zu schauen. Der Sportler konnte nicht mehr ausweichen, prallte gegen die Autotür und verletzte sich schwer.

Von der Kfz-Versicherung des Autofahrers forderte er Schadenersatz: Er könne nun als Unfallchirurg einige kraftaufwendigere Operation nicht mehr durchführen und am Schwimmtraining für den Triathlon nicht mehr teilnehmen.

Der Autofahrer und seine Versicherung erklärten sich bereit, für 75 Prozent des Schadens aufzukommen. Ein Mitverschulden von 25 Prozent gehe aber auf das Konto des Rennradfahrers, meinten sie, weil er zu nah am Auto vorbeigefahren sei. Dass ein Autofahrer nach dem Einparken aussteigen wolle und die Tür öffnen werde, hätte ihm klar sein müssen.

Doch das Landgericht Köln konnte kein Mitverschulden des Verletzten erkennen: Es sprach ihm vollen Schadenersatz und obendrein 3.500 Euro Schmerzensgeld zu (5 O 372/20). Laut Straßenverkehrsordnung müssten sich Autofahrer beim Ein- und Aussteigen so verhalten, dass sie auf keinen Fall andere Verkehrsteilnehmer gefährdeten. Kollidiere ein Radfahrer mit einer beim Vorbeifahren geöffneten Fahrertür, spreche dies in der Regel für ein Verschulden des Autofahrers.

Ein Mitverschulden des Radfahrers sei jedenfalls dann auszuschließen, wenn er einen ausreichenden Sicherheitsabstand von 35 bis 50 cm zum parkenden Auto eingehalten habe. Laut Unfallgutachten sei es im konkreten Fall ein halber Meter gewesen. Der Abstand müsse mindestens so groß sein, dass der Autofahrer die Fahrertür geringfügig öffnen könne. Dafür genüge ein halber Meter. Radfahrer müssten dem Autofahrer nicht so viel Raum lassen, dass er die Fahrertür vollständig öffnen könne.

Auch aus der hohen Geschwindigkeit des Radfahrers sei kein Mitverschulden abzuleiten: Natürlich fahre ein Triathlet auf dem Rennrad deutlich schneller als ein durchschnittlicher Radfahrer. Das könne man einem Sportler nicht vorwerfen. Mit grober Unachtsamkeit von Autofahrern, die schlicht den Verkehr ignorierten, müssten Rennradfahrer nicht rechnen.

Verbraucherkreditvertrag widerrufen

Die Bank muss die Kreditraten nur zurückzahlen, wenn der Kreditnehmer das kreditfinanzierte Auto zurückgibt

2014 hatte Autokäufer M einen Verbraucherkreditvertrag mit einer Bank abgeschlossen, den das Autohaus vermittelt hatte. Mit dem Darlehen von 22.335 Euro finanzierte er einen Neuwagen für 31.152 Euro — den restlichen Betrag brachte M selbst auf. Vier Jahre später widerrief er den Kreditvertrag und verlangte von der Bank, die bis dahin geleisteten Kreditraten zurückzuzahlen. Das Kreditinstitut könne den Wagen mit Schlüssel und Papieren bei ihm abholen, bot er an.

Darauf ließ sich die Bank nicht ein. M verkaufte das Fahrzeug und verklagte die Bank auf Rückabwicklung des Kreditvertrags. Das Landgericht Braunschweig wies die Klage ab: Die Zwei-Wochen-Frist für den Widerruf des Kreditvertrags sei sowieso abgelaufen. Sie habe sich auch nicht aufgrund von Fehlern in den Vertragsunterlagen verlängert: Der Verbraucher sei damals korrekt über sein Recht auf Widerruf informiert worden.

Die nächste Instanz, das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig, befasste sich gar nicht mehr mit der Frage, ob der Widerruf des Vertrags berechtigt war (4 U 36/21). Im Ergebnis habe das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so das OLG. Selbst wenn man unterstelle, dass M den Verbraucherkreditvertrag wirksam widerrufen habe, müsse die Bank die geleisteten Zins- und Tilgungsraten nicht zurückzahlen. Sie dürfe die Leistung nämlich verweigern, weil der Kreditnehmer das finanzierte Auto nicht zurückgegeben habe.

Wer eine Ware mit einem Verbraucherdarlehen finanziere, müsse die Ware herausgeben — sozusagen als Vorleistung —, wenn er den Darlehensvertrag widerrufe. Erst nach Rückgabe der Ware könne er vom Kreditgeber die Rückzahlung der Zins- und Tilgungsraten verlangen.

Diese Rückgabepflicht erfülle der Kreditnehmer nicht, wenn er — wie Autokäufer M — das Kreditinstitut auffordere, den Wagen an seiner Adresse abzuholen. Wenn nichts anderes vereinbart worden sei, müsse der Verbraucher der Bank die kreditfinanzierte Ware am Firmensitz zurückgeben oder die Ware dorthin schicken.

2.331 Euro "Verwahrgebühr" für Kfz-Kennzeichen!

Der Autobesitzer hatte die EU-Kennung überklebt: Gebührenbescheid ist überhöht

In Rheinland-Pfalz stellten Polizeibeamte bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle ein Kfz-Kennzeichen sicher: Denn der Autobesitzer hatte die EU-Kennung des Kennzeichens mit schwarzer Folie abgeklebt und die Stempelplakette fehlte.

Nach einigen Wochen schrieb ihm die Verkehrsbehörde: Der Autobesitzer sollte mitteilen, ob er damit einverstanden sei, dass das Kfz-Kennzeichen entsorgt werde. Andernfalls falle pro Tag eine Verwahrgebühr von sieben Euro an. Auf dieses Schreiben reagierte der Mann nicht.

Elf Monate später meldete sich die Verkehrsbehörde erneut bei ihm: Sie beabsichtige nun, das sichergestellte Kfz-Kennzeichen zu entsorgen. Diesmal antwortete der Autobesitzer und stimmte der Entsorgung zu: Er habe ohnehin angenommen, dies sei längst geschehen. Das erste Schreiben der Behörde habe er nicht erhalten.

Damit war die Angelegenheit aber keineswegs erledigt. Das Bundesland setzte nun eine Verwahrgebühr von 2.331 Euro fest (333 Tage zu je 7 Euro).

Das Verwaltungsgericht Trier hob den Gebührenbescheid auf (8 K 728/22). Grundsätzlich dürfe das Land zwar Gebühren für die Verwahrung von Kennzeichen erheben. Es habe aber auch die Pflicht, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Geringwertige Gegenstände wie ein Kfz-Kennzeichen — das man für ca. zehn Euro erwerben könne und an dem auch kein ideelles Interesse bestehe — seien zügig zu entsorgen.

Die zuständige Behörde müsse in einem angemessenen Zeitraum, d.h. innerhalb von 14 Tagen klären, ob der Autobesitzer der Entsorgung zustimme und dann das Aufbewahren sofort beenden. Auch wenn der Autobesitzer zunächst eine Antwort schuldig geblieben sei: Eine Verwahrgebühr für 333 Tage festzusetzen, sei unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.

Polizeibeamter als Zeuge geeignet?

Amtsgericht muss nicht über die "Zuverlässigkeit" von Zeugen verhandeln

Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 150 DM verurteilt, weil er zu schnell gefahren war. Dagegen legte er Rechtsbeschwerde ein mit der Begründung, dass das Gericht die Feststellung zur Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auf die Zeugenaussage des "zuverlässigen" Polizeibeamten hätte stützen dürfen. Da dieser Umstand ("Zuverlässigkeit") nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei, habe er keine Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen. Damit sei der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden.

Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die Rechtsbeschwerde zurück (2 ObOWi 210/94). Eine Zeugenaussage als "zuverlässig" einzustufen, stelle eine Wertung des Gerichts dar - im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung. Deshalb könne der in Frage stehende Umstand, ohne in die Hauptverhandlung eingeführt worden zu sein, im Urteil bewertet werden.

Falschparker an der Bushaltestelle

Kurzartikel

Hat ein Autobesitzer sein Auto näher als 15 Meter an einer Bushaltestelle geparkt, muss er die Abschleppgebühr bezahlen, wenn die Berliner Verkehrsbetriebe den verkehrswidrig abgestellten Wagen abschleppen lassen. Maßnahme und Gebührenbescheid sind auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn das Auto im Haltestellenbereich niemanden behindert hat. Das reibungslose Funktionieren des öffentlichen Nahverkehrs habe einen hohen Stellenwert, so das Verwaltungsgericht Berlin, und die Verkehrsbetriebe erfüllten in diesem Zusammenhang "Ordnungsaufgaben".

Nach links in eine Hofeinfahrt abgebogen

Linksabbieger verstößt gegen die "Rückschaupflicht" und stößt mit überholendem Auto zusammen

Autofahrer A fuhr schon eine Weile auf der Landstraße hinter Autofahrer B her, der — obwohl er 100 km/h hätte fahren dürfen — mit ca. 50 km/h dahin zockelte. A und seine Ehefrau sagten später vor Gericht, sie hätten den Eindruck gehabt, B wusste nicht so recht "wohin". Genau in dem Moment, als A zum Überholen ansetzte, bog B nach links in eine Hofeinfahrt ab. Es kam zum Zusammenstoß.

Er habe links geblinkt, behauptete B — B habe nicht geblinkt, schwor das Ehepaar A. Die Angaben der Autofahrer zum Blinken ständen sich unvereinbar gegenüber, so das Oberlandesgericht Hamm: Diesen Widerspruch habe man nicht aufklären können (I-7 U 33/20). Trotzdem stehe fest, dass der Linksabbieger bzw. seine Kfz-Haftpflichtversicherung für den Unfallschaden des A in voller Höhe haften müsse.

B habe gegen alle anderen Pflichten eines Linksabbiegers verstoßen und so den Unfall verursacht. Er habe sich vor dem Abbiegen weder zur Mitte der Landstraße hin eingeordnet, noch ein zweites Mal zurückgeschaut. Nach seiner eigenen Schilderung habe er wenden wollen und sich spontan dazu entschlossen, als er die Einfahrt auf der linken Seite sah. Angeblich habe er geblinkt und in den Rückspiegel geschaut. Hätte er vor dem Abbiegen nochmals nach hinten geblickt, hätte er das Fahrzeug von A gesehen.

Linksabbieger müssten sich vergewissern (mit Innenspiegel, Außenspiegel, Seitenfenster), dass sie dies gefahrlos tun könnten. Diese Regel sei natürlich auch gültig, wenn ein Verkehrsteilnehmer nicht an einer Kreuzung links abbiege, sondern in eine Hofeinfahrt. Der in ein Grundstück Abbiegende trage das Risiko nahezu allein, so hoch seien hier die Anforderungen an die Sorgfalt des Autofahrers.

A treffe kein Mitverschulden. Allein der Umstand, dass der vorausfahrende Wagen seine Geschwindigkeit ein wenig verringert habe, stelle noch keine unklare Situation dar, in der das Überholmanöver von A unzulässig gewesen wäre. Hätte B geblinkt, träfe A eine Mitschuld — aber das sei eben nicht bewiesen.

Zu berücksichtigen sei außerdem, dass B schon einige Zeit vor dem Abbiegen die Höchstgeschwindigkeit nicht ausnutzte, sondern mit nur ca. 40 bis 50 km/h auf der Landstraße unterwegs gewesen sei. Vor diesem Hintergrund habe sich dem A nicht unbedingt der Gedanke aufdrängen müssen, dass der Fahrer vor ihm nach links in eine Hofeinfahrt einbiegen würde - nur weil er noch ein wenig langsamer wurde.

Rechts aufgestelltes Verkehrsschild gilt für alle Fahrspuren

Kurzartikel

Erfolglos wehrte sich ein Autofahrer gegen 600 Euro Geldbuße und einen Monat Fahrverbot. Er war in der Nähe einer Autobahnkreuzung mit über 130 km/h geblitzt worden, obwohl dort Tempo 80 galt. Sein Argument: Das Verkehrsschild habe an der Einfädelspur gestanden. Deshalb habe er gedacht, das Tempolimit gelte nur für diesen Fahrstreifen. Die Annahme gehe fehl, erklärte ihm das OLG Düsseldorf: Verkehrsschilder würden immer am rechten Fahrbahnrand aufgestellt und gelten für "sämtliche Fahrstreifen". Wenn Verkehrszeichen nur für einzelne Fahrspuren gelten sollten, würden sie in der Regel über der betreffenden Fahrspur angebracht.

Zusammenstoß auf dem Baumarkt-Parkplatz

Wo alle eine freie Parkbucht suchen, gilt vor allem eine Regel: "defensiv fahren"

Auf dem Parkplatz eines Baumarkts stehen die bekannten Schilder: "Hier gilt die Straßenverkehrsordnung". Doch die Vorfahrtsregel "rechts vor links" gilt dort nicht, wie zwei Autofahrer nach einem Zusammenstoß vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt erfuhren. Sie müssten sich den Schaden teilen, entschied das OLG, denn beide Autofahrer hätten zu dem Unfall in gleichem Maß beigetragen (17 U 21/22).

Wer an einer Kreuzung zweier Fahrgassen von rechts komme, könne sich nicht auf ein Vorfahrtsrecht berufen — obwohl auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen grundsätzlich schon die Regeln der Straßenverkehrsordnung angewendet würden. Doch die schmalen Fahrgassen eines Parkplatzes dienten in erster Linie der Parkplatzsuche und nicht dem fließenden Verkehr, wie man unschwer an den Parkbuchten auf den Seiten erkenne.

An den Fahrgassen gelte daher keine Vorfahrt. Stattdessen gelte das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme, wenn sich zwei Fahrgassen kreuzten. Das bedeute: Jeder Autofahrer sei verpflichtet, defensiv zu fahren und sich mit anderen Autofahrern zu verständigen, betonte das OLG.

Anders sei die Situation auf sehr großen Parkplätzen zu beurteilen, deren Fahrspuren eindeutig Straßencharakter hätten. Seien Fahrtspuren so breit wie Straßen angelegt und zeigten die baulichen Merkmale einer Straße (Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben), während Parkbuchten fehlten, dienten die Fahrspuren ersichtlich nicht der Suche nach einem freien Parkplatz, sondern der Zufahrt und Abfahrt der Autos. Dort gelten die Vorfahrtsregeln.

Lackschaden vor dem Verfassungsgerichtshof

Amtsgericht überging den Vortrag eines Unfallgeschädigten zu den Reparaturkosten

Dass ein Lackschaden vor Verfassungsrichtern verhandelt wird, passiert auch nicht alle Tage. Diese "Ehre" wurde dem Lackschaden zuteil, weil sich das Wuppertaler Amtsgericht einen krassen Fehler geleistet hatte.

Ein Unfallgeschädigter stritt mit der Kfz-Versicherung des Unfallverursachers über die Höhe der Reparaturkosten. Weil sie nur einen Teil des Schadens reguliert hatte, klagte der Autofahrer vor dem Amtsgericht. Dabei ging es u.a. um zusätzliche Kosten, die dadurch entstanden waren, dass seine Werkstatt das Auto in eine externe Lackiererei gebracht hatte, die auf Lackschäden diffiziler Art spezialisiert ist.

Die Werkstatt hatte den Posten unter dem Titel "pauschale Verbringungskosten" abgerechnet. Diese Kosten könne der Unfallgeschädigte nicht ersetzt verlangen, wenn das Fahrzeug nicht tatsächlich zu einer Lackiererei gebracht und dort bearbeitet worden sei, erklärte der Amtsrichter dem erstaunten Autofahrer. Der war deshalb sehr verwundert, weil er explizit darauf hingewiesen hatte, dass der Wagen in einer externen Lackiererei neu lackiert worden war.

Gegen das klageabweisende Urteil erhob der Unfallgeschädigte Verfassungsbeschwerde: Das Amtsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es seinen Vortrag zu den Reparaturkosten schlicht ignoriert habe. Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen gab dem Autofahrer Recht (VerfGH 104/21).

Rechtliches Gehör bedeute auch: Richter müssten alle relevanten Punkte berücksichtigen, die die Parteien zur verhandelten Sache vortragen. Im konkreten Fall habe das Amtsgericht einen Vortrag des Unfallgeschädigten zur Höhe seines Schadenersatzanspruchs schlicht übergangen oder gar nicht erst zur Kenntnis genommen. Das Urteil könne daher keinen Bestand haben, das Gericht müsse sich mit dem Fall erneut befassen.

Motorhaube springt während der Fahrt auf!

Der Kfz-Halter war vorher mit dem Auto beim TÜV: Bundesland haftet für Totalschaden

Der Kfz-Halter hatte beim TÜV die Hauptuntersuchung (HU) durchführen lassen und war anschließend mit dem Renault Clio nach Hause gekommen. Dann übernahm seine Frau den Wagen und fuhr mit einer Begleiterin auf die Oldenburger Stadtautobahn. Dort sprang in voller Fahrt plötzlich die Motorhaube hoch — die Autofahrerin sah nichts mehr. Sie schaffte es trotzdem, den Wagen auf den Seitenstreifen zu lenken und anzuhalten. Die Frauen kamen mit dem Schrecken davon.

Allerdings verursachte der Aufprall der Haube am Renault Clio Totalschaden. Der Kfz-Halter verklagte das Bundesland Niedersachsen — Dienstherr des TÜV-Prüfers — auf Schadenersatz. Vor Gericht sagte der Prüfer aus, er prüfe nach der Kontrolle des Motors regelmäßig, ob die Motorhaube richtig eingerastet sei. Das Landgericht hielt sein Verschulden nicht für belegt und wies die Klage ab. Mit Erfolg legte der Autobesitzer gegen das Urteil Berufung ein.

Laut Sachverständigengutachten stehe fest, dass die Motorhaube nicht korrekt verriegelt gewesen sei, erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (6 U 31/22). Der Schließmechanismus sei entfettet und total trocken gewesen, habe der Experte festgestellt: Deshalb sei das Schloss nicht richtig eingerastet. Offenkundig habe also der Prüfer nicht sichergestellt, dass die Motorhaube korrekt arretiert war, so das OLG: Eine andere Schadensursache komme nicht in Betracht. Daher müsse das Bundesland für den Schaden einstehen.

Dass der Kfz-Halter oder seine Frau nach der TÜV-Untersuchung die Motorhaube nochmals geöffnet und danach nicht richtig verschlossen hätten, könne man ausschließen. Direkt nach der HU beim TÜV hätten sie das Schloss auch nicht kontrollieren müssen: Wer sein Auto bei einer Prüfstelle untersuchen lasse, dürfe sich darauf verlassen, dass dort die Motorhaube wieder richtig arretiert werde. Mitverschulden müsse sich der Kfz-Halter daher nicht anrechnen lassen.

Ferrari ade!

Notorischer Verkehrssünder muss sich von seinem exklusiven Sportwagen verabschieden: Er wurde eingezogen

Was für ein herber Verlust - das Herumbrausen mit dem teuren Angeber-Auto im Landkreis Celle ist endgültig vorbei.

Das Oberlandesgericht Celle (2 Ss 46/22) hat eine Entscheidung des Landgerichts Hannover vom Dezember 2021 bestätigt: Weil der Verkehrssünder mit seinem Ferrari ohne Fahrerlaubnis unterwegs war, hatte ihn das Landgericht nicht nur zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt — sondern zusätzlich den Sportwagen eingezogen.

Schon zum zweiten Mal war der Mann ohne Fahrerlaubnis am Steuer erwischt worden. Den Führerschein war er losgeworden, weil er betrunken am Lenkrad gesessen hatte. Zudem war er mit dem Sportwagen einige Male zu schnell gefahren, auch einen Rotlichtverstoß hatte er bereits auf dem Kerbholz. Gegen die Sanktionen wehrte sich der Autofahrer erfolglos.

Angesichts des Sündenregisters des Angeklagten sei es keineswegs unverhältnismäßig, ihm den Wagen wegzunehmen, so das Oberlandesgericht. Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass auch in Zukunft mit weiteren Straftaten zu rechnen sei, wenn jemand Verkehrsregeln so beharrlich und konsequent ignoriere. Um weitere Delikte verhindern, werde der Angeklagte das Auto nicht zurückbekommen. Dass ohne den Ferrari seine "wirtschaftliche Existenz" auf dem Spiel stehe, wie der Angeklagte behaupte, sei nicht zu befürchten.

Aus der Tiefgarage raus- und in die Baugrube reingefahren

Baufirma haftet für Autoschaden durch ungesicherte Baustelle

In Speyer führte Anfang 2021 ein Bauunternehmen Straßenbauarbeiten durch. Alle Hauseigentümer und Hausverwaltungen in der Straße waren darüber informiert. Vor einem Wohnhaus mit Tiefgarage hoben die Mitarbeiter der Baufirma zwischen Gehweg und Straße einen Leitungsgraben aus. Den Graben deckten sie vor der Garagenausfahrt mit Stahlplatten ab, damit die Bewohner ihn überfahren konnten.

Nach einigen Tagen entfernten die Bauarbeiter jedoch die Stahlplatten, weil Arbeiten im Graben zu erledigen waren. Zunächst wurde ein Mann dort positioniert, um Ausfahrende zu warnen. Doch der widmete sich nach einer Weile einer anderen Aufgabe. Eine Hausbewohnerin fuhr aus der Tiefgarage heraus und sah nicht, dass die Stahlplatten fehlten. Prompt landeten die Vorderräder ihres Wagens im Graben.

Für die Reparaturkosten von rund 6.000 Euro forderte die Frau Schadenersatz von der Baufirma. Zu Recht, entschied das Landgericht Frankenthal (9 O 32/21). Baustellen müssten umfassend gesichert werden. Anwohner müssten gefahrlos aus der Tiefgarage herausfahren können. Die Autofahrerin habe zwar über die Bauarbeiten Bescheid gewusst, Sie habe aber darauf vertrauen dürfen, dass die Baugrube — wie in den Tagen zuvor — abgedeckt war. Den offenen Graben habe sie beim Herausfahren nicht erkennen können.

Wer bei Straßenbauarbeiten Baugruben aushebe, müsse zuverlässig dafür sorgen, dass Anwohner und Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Da das Bauunternehmen seine Sicherungspflichten verletzt habe, müsse es für die Folgen haften. Die Hausverwaltung zu informieren und irgendwo auf der Straße die üblichen Warnschilder aufzustellen, genüge nicht, wenn ein geöffneter Graben beim Herausfahren aus der Tiefgarage nicht sichtbar sei.

Autofahrer rammt Laterne und fährt weg

Ob betrunken oder nüchtern: Wer sich vom Unfallort entfernt, verliert den Kaskoschutz

Am späten Abend war der Autofahrer fast schon im Haus seiner Eltern angekommen, da fuhr er mit ca. 20 km/h gegen eine Laterne. Dort wartete er aber nicht, sondern ging zu Fuß nach Hause. Die Eltern riefen bei der Polizei an und eilten dann zum Unfallort, um mit den Beamten den Unfall aufzunehmen.

Etwa eineinhalb Stunden nach dem Laternen-Crash fand dann eine Blutprobe statt. Das Ergebnis: 2,79 Promille. Beim Unfall sei er aber nüchtern gewesen, sagte der junge Mann aus. Vor lauter Frust habe er danach eine Flasche Wodka getrunken und sich ins Bett gelegt.

Der Kfz-Versicherer weigerte sich, die Reparaturkosten für Auto und Laterne zu ersetzen: Dass die erhebliche Alkoholkonzentration von einem "Nachtrunk" stamme, sei nicht plausibel. So sah es auch das Landgericht Braunschweig (7 O 599/17). Es ging davon aus, dass der Versicherungsnehmer beim Unfall betrunken war und wies seine Zahlungsklage gegen die Kaskoversicherung ab.

Die Berufung des Autofahrers gegen das Urteil scheiterte im April 2022 beim Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig: Letztlich komme es hier gar nicht darauf an, wann sich der Autofahrer betrunken habe, stellte das OLG nüchtern fest.

Den Versicherungsschutz verliere er in jedem Fall: Denn er hätte den Unfallort nicht verlassen dürfen. Versicherungsnehmer müssten nach einem Unfall zu dessen Aufklärung beitragen. Die Kfz-Versicherung müsse die Möglichkeit haben, alle Umstände zu prüfen — auch und gerade eventuellen Drogen- oder Alkoholkonsum des Fahrers, der sie von der Leistung befreie.

Diese Prüfung habe der Autofahrer im konkreten Fall vereitelt, indem er sich vom Unfallort entfernte und Wodka trank — falls der behauptete "Nachtrunk" überhaupt stattgefunden habe. Nach eineinhalb Stunden könne man die Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt nicht mehr zuverlässig bestimmen. Sollte der Versicherungsnehmer tatsächlich beim Aufprall nüchtern gewesen sein, sei der Versicherer aus einem anderen Grund "leistungsfrei" - weil nämlich der Versicherungsnehmer seine Pflicht verletzt habe, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadens diene.

Verkehrszeichen gelten nur für eine Fahrtrichtung

Nach dem Wenden hatte der Autofahrer kein Verkehrsschild mit Geschwindigkeitsbeschränkung mehr gesehen

Das Amtsgericht hatte gegen einen Autofahrer eine Geldbuße von 100 DM festgesetzt, weil er zu schnell unterwegs gewesen war. Der Mann gab zwar zu, dass er 87 km/h schnell gefahren war - statt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h einzuhalten. Den Vorwurf der Fahrlässigkeit wies er jedoch zurück, weil er das aufgestellte Verkehrszeichen nicht gesehen habe.

Nach Ansicht des Autofahrers war die Geldbuße nicht gerechtfertigt: Er sei nämlich ursprünglich aus der Gegenrichtung gekommen, habe dann gewendet und sei an der Messstelle vorbeigefahren, ohne das für seine Fahrtrichtung maßgebliche Verkehrsschild passiert und gesehen zu haben.

Mit diesem Argument konnte der Mann das Amtsgericht nicht überzeugen: Der Autofahrer habe bei seiner Fahrt in der ursprünglichen Fahrtrichtung drei Verkehrsschilder passiert, auf denen 60 km/h als Höchstgeschwindigkeit angezeigt worden sei, so der Amtsrichter. Er habe also auf jeden Fall erkennen können, dass er nicht schneller hätte fahren dürfen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg fand dagegen die Geldbuße nicht angebracht (Ss 9/95). Die drei Verkehrsschilder, die der Autofahrer auf der Hinfahrt passiert habe, begrenzten die Geschwindigkeit nur in der Fahrrichtung, für die sie aufgestellt seien. Verkehrszeichen gelten nur dann verbindlich, wenn sie eindeutig und gut sichtbar seien - und nur in Fahrtrichtung. Für die Gegenrichtung, die der Autofahrer nach dem Wendemanöver eingeschlagen habe, entfalteten sie dagegen keine Wirkung.

Höheres Bußgeld für SUVs?

Amtsgericht Frankfurt betritt juristisches Neuland und verhängt nach Rotlichtverstoß härtere Strafe

Der Verkehrssünder hatte einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen, d.h. er hatte an einer Kreuzung die rote Ampel missachtet, als die Rotphase schon länger als eine Sekunde dauerte. Das bringt dem Autofahrer normalerweise eine Geldbuße von mindestens 200 Euro ein sowie ein Fahrverbot von einem Monat.

Im konkreten Fall verhängte das Amtsgericht Frankfurt eine höhere Geldbuße, weil der Verkehrssünder mit einem SUV (Sport Utility Vehicle) unterwegs war (OWi 533 Js-OWi 18474/22).

Das sei wegen der kastenförmigen Bauweise dieser Fahrzeuge gerechtfertigt, fand das Amtsgericht. Die höhere Bodenfreiheit mit erhöhter Frontpartie steigere — im Fall einer Kollision mit dem Querverkehr in der Kreuzung — das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere für Fußgänger und Radfahrer. Dadurch sei ein Rotlichtverstoß mit SUV gravierender als im Normalfall.

Der Fußgängerverband Fuss befürwortete das Urteil und generell härtere Strafen: "Je schwerer und verletzungsträchtiger eine Front konstruiert ist, desto höher muss die Buße für diejenigen sein, die leichtsinnig fahren."

Der Autofahrer hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, es ist also noch nicht rechtskräftig.

An der Ampel links eingeordnet und geradeaus gefahren

Bußgeld und Fahrverbot, obwohl das Rotlicht nur für die Linksabbieger galt

Ihren eigenen Angaben nach hatte die Autofahrerin nicht vor, sich an der Kreuzung vorzumogeln, als sie sich auf der Linksabbiegerspur einordnete und dann geradeaus weiterfuhr. So etwas soll ja vor allem im Berufsverkehr gelegentlich vorkommen …

Sie habe bei Rotlicht auf der Linksabbiegerspur angehalten, erklärte die Frau, weil sie links abbiegen wollte. Dann habe sie aber die Tankstelle auf der anderen Seite der Kreuzung gesehen. Weil sie tanken wollte, sei sie dann geradeaus über die Kreuzung gefahren — für die zwei Geradeausspuren habe die Ampel ja "Grün" angezeigt. Und vorher habe sie sich vergewissert, dass sich auf der Geradeausspur kein Fahrzeug von hinten näherte.

Trotzdem brummte das Amtsgericht Cottbus der Autofahrerin wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes 400 Euro Geldbuße und ein Fahrverbot von einem Monat auf. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg bestätigte das Urteil (2 OLG 53 Ss-OWi 462/21). Die Autofahrerin habe die Haltelinie der Linksabbiegerspur bei "Rot" überquert, um auf die Geradeausspur zu wechseln. Das stelle auch dann einen Rotlichtverstoß dar, wenn der andere Fahrstreifen durch Grünlicht freigegeben sei, betonte das OLG.

Wie der Schilderung der Autofahrerin zu entnehmen sei, sei der Verkehrsverstoß auch nicht auf eine kurze Unaufmerksamkeit zurückzuführen. Der Rotlichtverstoß geschah vielmehr absichtlich, weil sie zur Tankstelle fahren wollte. Da die Rotphase der Linksabbiegerspur zu diesem Zeitpunkt bereits ca. eine Minute andauerte - also deutlich länger als eine Sekunde -, handle es sich um einen qualifizierten Rotlichtverstoß. Die vom Amtsgericht verhängten Sanktionen seien daher angemessen.