Im Herbst 2019 benützte ein Tourist aus Nordrhein-Westfalen einen E-Scooter, um nach einem Besuch auf dem Münchner Oktoberfest eine kurze Strecke zum Hotel zurückzulegen. Bei einer Routinekontrolle stellte die Polizei bei dem 30-jährigen Angestellten gegen 22.40 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,35 Promille fest. Das brachte dem Mann eine Strafanzeige wegen Trunkenheit im Verkehr ein.
Vor Gericht erklärte einer der Polizeibeamten als Zeuge, er sei vom Ergebnis der Blutprobe überrascht gewesen. Denn der E-Scooter-Fahrer habe keine Ausfallerscheinungen gezeigt.
Nach dem Urteil des Amtsgerichts München musste der Angestellte seinen Führerschein für ein halbes Jahr abgeben (941 Cs 414 Js 196533/19). Dazu kamen 2.200 Euro Geldstrafe und drei Monate Fahrverbot für Fahrzeuge, für die man keine Fahrerlaubnis braucht.
Auch für E-Scooter gelte die Promillegrenze, denn so genannte Elektrokleinstfahrzeuge zählten zu den Kraftfahrzeugen, erklärte die Richterin dem Verkehrssünder. Dass er das nicht gewusst habe, bewahre ihn nicht vor Strafe: Denn als Verkehrsteilnehmer müsse man sich kundig machen, gerade wenn es um neuartige Fahrzeuge gehe. Zudem sei in der Öffentlichkeit breit diskutiert worden, wie E-Scooter rechtlich einzuordnen seien.
Der Angeklagte sei zwar nicht vorbestraft, habe auf der kurzen Strecke auch niemanden gefährdet. Aber auch mit einem E-Scooter sei eine Trunkenheitsfahrt nun einmal keine Bagatelle — von der Regelstrafe könne man daher nicht absehen. Bewusst habe der Gesetzgeber für E-Scooter die Sanktionen nicht anders geregelt als für Trunkenheitsfahrten am Steuer.