Auto & Verkehr

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Wegen Fuchs am Straßenrand abrupt gebremst

Die vorausfahrende Autofahrerin trifft deshalb Mitverschulden am Auffahrunfall

Im April 2021 waren zwei Autofahrerinnen hintereinander auf einer oberbayerischen Landstraße unterwegs. Plötzlich tauchte am Straßenrand ein Fuchs auf. Die Fahrerin des vorderen Wagens befürchtete, er könnte auf die Straße springen. Deshalb bremste sie ihren Skoda so abrupt ab, dass der nachfolgende Wagen auffuhr.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung der Auffahrenden ersetzte nur zwei Drittel der Skoda-Reparaturkosten. Damit wollte sich die Skoda-Besitzerin nicht begnügen. Sie klagte auf Schadenersatz in voller Höhe: Schließlich gehe ein Auffahrunfall regelmäßig auf das Konto des Auffahrenden.

Doch das Amtsgericht Pfaffenhofen wies die Klägerin auf Paragraf 4 der Straßenverkehrsordnung hin: Wer vorausfahre, dürfe nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen (1 C 130/22).

"Zwingend" bedeute: Starkes Bremsen sei nur erlaubt, um Verkehrsteilnehmer vor drohenden Sach- und Personenschäden zu schützen. Wenn ein Fuchs am Straßenrand aufkreuze, drohe aber kein Schaden. Dann habe der Schutz des nachfolgenden Verkehrs Vorrang vor dem Schutz eines Kleintieres. Auf ein Tier, das für sie und das Auto keine Gefahr darstelle, dürfe die Autofahrerin nur Rücksicht nehmen, wenn das möglich sei, ohne die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen.

In so einer Situation eine Vollbremsung einzuleiten, sei rechtswidrig — die Skoda-Besitzerin treffe daher erhebliches Mitverschulden am Auffahrunfall. Daher könne die Unfallgeschädigte nicht mehr Schadenersatz verlangen, als ohnehin schon gezahlt worden sei. Das gelte jedenfalls dann, wenn — wie hier — die nachfolgende Autofahrerin nachweislich ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe.

Zoff um Abgase in der Tiefgarage

BMW-Fahrer darf den Motor nur noch 90 Sekunden lang warmlaufen lassen

In einer privaten Tiefgarage gerieten zwei Nutzer benachbarter Stellplätze aneinander. Herr A fand es unmöglich, dass Herr B seinen BMW 525 in der Garage mehrere Minuten lang warmlaufen ließ, bevor er wegfuhr. Er wies ihn auf den Ausstoß von Kohlenmonoxid hin, mit dem er die Garage "verpeste". Da stieß Herr A aber bei Herrn B auf wenig Verständnis. Nach einigen Streitereien zog A vor Gericht, um sein Anliegen durchzusetzen.

Andere Nutzer von Stellplätzen müssten die von B verursachten Abgase nicht unbeschränkt dulden, bestätigte das Landgericht Berlin (67 S 44/22). Abgase konzentrierten sich in einer Tiefgarage schneller als auf offener Straße und beeinträchtigten die Luftqualität, vom Lärm einmal ganz abgesehen. B dürfe den Motor also nicht unnötig laufen lassen. Unnötig sei der Betrieb eines Motors allerdings nur, wenn dafür kein technischer Grund vorliege.

Herr B habe eingeräumt, dass er den Motor jeweils ein bis zwei Minuten warmlaufen lasse, und betont, das sei technisch notwendig, wenn der Wagen länger gestanden habe. Denn nach der Starthilfe sorge das Leerlaufventil erst ca. 60 bis 70 Sekunden, nachdem das Fahrzeug angesprungen sei, für gleichmäßigen Leerlauf. Ein gewisser zeitlicher Vorlauf, bevor der BMW-Besitzer den Wagen bewege, sei ihm also zuzubilligen.

Das schließe aber die Forderung von A nicht aus, dass B möglichst "abgasarm" starten solle. Herr B müsse künftig seinen BMW baldmöglichst nach der Starthilfe aus der Tiefgarage herausfahren — höchstens aber 90 Sekunden nach der Zündung des Motors. Länger als 90 Sekunden dürfe er den Motor nicht mehr warmlaufen lassen.

Ein Autoreifen bei Verkehrsunfall beschädigt

Muss die Kfz-Versicherung trotzdem für den Austausch beider Vorderreifen zahlen?

Bei einem Verkehrsunfall wurde der Skoda Oktavia einer Autofahrerin an der Front demoliert. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernahm im Wesentlichen die Reparaturkosten von rund 6.000 Euro. Gestritten wurde unter anderem über die Reifen: Auch der linke Vorderreifen war bei dem Zusammenstoß beschädigt worden.

Die Werkstatt teilte der Autofahrerin mit, das passende Modell sei gerade nicht lieferbar. Also müssten beide Vorderreifen ausgetauscht werden. Die Skoda-Besitzerin war damit einverstanden, nicht so die Kfz-Versicherung des Unfallgegners: Den intakten rechten Reifen auszuwechseln, sei unwirtschaftlich und unnötig, fand die Versicherung: Die Material- und Arbeitskosten dafür (161 Euro) müsse sie nicht übernehmen.

Doch das Amtsgericht Burgwedel bejahte den Anspruch der Unfallgeschädigten (7 C 239/21). Dass der rechte Vorderreifen beim Unfall heil geblieben sei, ändere daran nichts. Denn dieses Reifenmodell könne man derzeit nicht bekommen, der Ersatzreifen wäre also ein anderes Modell. Unterschiedliche Reifen an einer Fahrzeugachse wirkten sich jedoch negativ auf die Fahreigenschaften des Wagens aus.

Schadenersatz solle so weit möglich den Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall wiederherstellen. Da der beschädigte Skoda mit zwei gleichartigen Vorderreifen — und damit optimalen Fahreigenschaften — ausgestattet war, müsse die Reparatur diesen Standard wiederherstellen. Die Unfallgeschädigte müsse sich nicht mit einer Reparatur zufriedengeben, die nur einen minderwertigeren Zustand des Autos erreiche.

In einem Jahr 159 mal falsch geparkt

Ein notorischer Verkehrssünder muss deshalb seinen Führerschein abgeben

Das Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten hatte einem Autofahrer den Führerschein entzogen. Der Mann, auf den drei Fahrzeuge zugelassen sind, ist offenbar ein notorischer Verkehrssünder. Innerhalb eines Jahres waren gegen den Autofahrer 174 Verfahren anhängig, alle wegen Ordnungswidrigkeiten: 159 mal hatte er falsch geparkt und 15 mal war er zu schnell gefahren.

Gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wehrte sich der Autofahrer: Die meisten Verstöße hätten andere Personen mit seinen Autos begangen, behauptete er. Gegen die Bußgeldbescheide habe er nur deshalb keine Rechtsmittel eingelegt, weil er der Behörde Arbeit ersparen wollte. Darüber hinaus sei er beruflich auf den Führerschein angewiesen. Die Behörde hätte daher zu einer milderen Sanktion greifen müssen, z.B. zur Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen.

Beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin blitzte der Verkehrssünder ab (4 K 456/21). Zu Recht habe das Landesamt angenommen, dass er ungeeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu führen, stellte das VG fest. Da der Entzug der Fahrerlaubnis dann zwingend vorgesehen sei, komme es auch nicht darauf an, ob er den Führerschein beruflich benötige.

Zwar sollten bei der Prüfung der Fahreignung Bagatellverstöße wie falsches Parken im Prinzip keine Rolle spielen, räumte das VG ein. Hier sei das aber ausnahmsweise anders zu beurteilen aufgrund der Vielzahl der Verstöße. Denn der Autofahrer missachte offenbar grundsätzlich Vorschriften, die der Verkehrssicherheit dienten. Jeder Verstoß sei für sich genommen unbedeutend, doch zeige ihre Gesamtzahl einen charakterlichen Mangel.

Ob tatsächlich Familienangehörige für die Fehler verantwortlich waren, könne offenbleiben: Wenn das so wäre, wüsste der Kfz-Halter durch zahlreiche Bußgeldbescheide über deren Verkehrsverstöße mit seinen Fahrzeugen Bescheid. Wer dagegen nichts unternehme und weiterhin seine Fahrzeuge verleihe, dem fehle ebenfalls die charakterliche Eignung, am Straßenverkehr teilzunehmen.

Taxifahrer rast mit schwangerer Frau zur Klinik

Angst vor einer Notgeburt kann die Überschreitung des Tempolimits rechtfertigen

Ein Taxifahrer sollte eine Schwangere zur Entbindung in die Klinik fahren. Als er bemerkte, dass die Wehen einsetzten und die Frau zu stöhnen begann, befürchtete er, das Kind werde im Auto geboren. Um das möglichst zu verhindern, beschleunigte er auf 80 km/h, 30 km/h mehr als erlaubt. Der Amtsrichter verurteilte ihn deshalb zu 160 DM Geldbuße und einem Monat Fahrverbot.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob das Urteil auf (5 Ss (OWi) 411/94). Das Amtsgericht habe fehlerhaft nicht geprüft, ob "ein Notstand" die Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigte. Immerhin habe der Taxifahrer aus Angst um das Leben und die Gesundheit der Hochschwangeren gehandelt. So habe er jedenfalls den Verkehrsverstoß begründet, das sei nicht widerlegt worden.

In so einem Fall müsse geklärt werden, ob durch die Fahrweise des Taxifahrers andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden und, wenn ja, ob der Zeitgewinn groß genug gewesen sei, um dieses Risiko für den Straßenverkehr aufzuwiegen.

Autofahrer beschädigt Fahrbahnteiler

Kein Fall von Fahrerflucht, wenn die Behörde den Schaden nicht behebt

Ein Auto geriet auf der Autobahn zu weit nach links und demolierte dabei die Eisenstäbe des Fahrbahnteilers. Weil sich der Fahrer nach dem Unfall "verdünnisierte", anstatt ihn der Polizei zu melden, wollte seine Kaskoversicherung nicht für die Autoreparatur aufkommen: Nach einer Fahrerflucht müsse sie nicht zahlen. Die Fahrbahnbegrenzung instandzusetzen, würde ca. 1.800 DM kosten. Hier handle es sich also nicht um einen geringfügigen Schaden, bei dem man sich von der Unfallstelle entfernen dürfe, ohne wegen Fahrerflucht belangt zu werden.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah das in diesem Fall anders (12 U 145/92). Offenbar habe die Straßenbehörde den Schaden am Fahrbahnteiler als harmlos angesehen, weil sie die verbogenen Stäbe auch zwei Jahre nach dem Unfall noch nicht repariert habe. Es sei also davon auszugehen, dass der Unfall die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt habe.

Deshalb komme es hier nicht darauf an, wieviel die Reparatur kosten würde: Da die Behörde den Schaden nicht für reparaturbedürftig gehalten habe, liege im Ergebnis kein erheblicher Schaden vor, der den Unfallfahrer dazu verpflichtet hätte, die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu warten. Also müsse die Kaskoversicherung die Fahrzeugreparatur finanzieren.

Gebrauchtwagenhändler verliert Vorsteuerabzug

Den Rechnungen angekaufter "Gebrauchter" war nicht zu entnehmen, wer der Autoverkäufer war

Unternehmer können beim Finanzamt den sogenannten Vorsteuerabzug geltend machen: Sie dürfen die ihnen von Geschäftspartnern berechnete Umsatzsteuer abziehen von der eigenen Umsatzsteuer, die sie ans Finanzamt zahlen müssen.

Dies verwehrte das Finanzamt einem Unternehmer, der Gebrauchtwagen ankaufte. Er zahlte die Autos bar oder per Scheck an den jeweiligen Fahrer und ließ sich den Fahrzeugbrief aushändigen. Manchen Rechnungen war nicht zu entnehmen, wer der tatsächliche Verkäufer (= Eigentümer) des Fahrzeugs war. In diesen Fällen wurde dem Händler kein Vorsteuerabzug eingeräumt.

Das Finanzgericht Hamburg bestätigte das Vorgehen der Steuerbehörde (I 103/93). Der Steuerzahler sei verpflichtet, Rechnungen vorzulegen, aus denen sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergebe, wer der Lieferant des angekauften Fahrzeugs gewesen sei. Auch die Fahrzeugbriefe würden hier nicht weiterhelfen, weil die früheren Eigentümer nicht unbedingt die Verkäufer der Autos sein müssten.

Audi nach Probefahrt futsch

Der vermeintliche Kaufinteressent verkaufte den Wagen an einen Dritten: Ist der Vertrag gültig?

Der vermeintliche Kaufinteressent wollte einen Audi Q5 testen und gab im Autohaus falsche Personalien an. Von der einstündigen, unbegleiteten Probefahrt mit dem Wagen kehrte er nicht zurück. Stattdessen bot der Mann den Audi auf eBay an und verkaufte ihn für 31.000 Euro. Der Käufer erhielt von der Ehefrau des "Autobesitzers" gefälschte Fahrzeugpapiere und zahlte bar.

Einige Wochen später flog die Sache auf. Der düpierte Käufer brachte das Auto zur Polizei, die es dem Autohaus zurückgab. Als das Unternehmen den Wagen für 35.000 Euro losschlagen konnte, verlangte der Betrogene allerdings den Erlös. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Celle: Er habe den Audi "gutgläubig" erworben, also in der Annahme, dass der Wagen dem eBay-Anbieter gehörte (7 U 974/21). Der Kaufvertrag sei wirksam.

Der so genannte "gutgläubige Erwerb" scheide nur aus, wenn die Kaufsache dem richtigen Eigentümer gestohlen wurde oder anderweitig abhandengekommen sei. Das Autohaus habe dem Betrüger den Audi aber freiwillig für eine unbegleitete Probefahrt überlassen, also den Besitz am Wagen aus freien Stücken aufgegeben.

Dass man den Audi über eingebaute SIM-Karten orten könne, ändere daran nichts. Denn diese Art Kontrolle sei unsicher — anders als die Mitfahrt eines Verkäufers bei der Probefahrt. Eine Ortung über Polizei und Hersteller sei möglich, aber nur mit Zeitverlust, also nicht während der Probefahrt.

Ein Anspruch des Käufers auf den Kaufpreis wäre auch zu verneinen, wenn er bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, dass das Auto dem Verkäufer nicht gehörte. Der sei aber äußerst geschickt vorgegangen. Alles in allem könne man dem Käufer nicht vorwerfen, sich leichtfertig verhalten zu haben.

Die Zulassungsbescheinigung sei absolut professionell gefälscht worden. Der Kaufpreis sei nicht auffallend günstig gewesen, was Verdacht hätte erregen müssen. Beim Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen sei es auch nicht unüblich, Bargeld zu verlangen. Dass der Käufer keinen Zweitschlüssel erhielt, habe der Verkäufer durchaus plausibel erklärt: Der Käufer sei zu spät gekommen. Er, der Verkäufer, habe einen Termin gehabt, nicht länger warten können und in der Eile vergessen, vor dem Weggehen seiner Frau den Zweitschlüssel zu geben.

SUV sauste bei Rot über die Ampel

Dass der Regelverstoß mit einem Geländewagen begangen wurde, rechtfertigt kein erhöhtes Bußgeld

Das Amtsgericht (AG) Frankfurt hat im Juni 2022 einen Autofahrer wegen eines Rotlichtverstoßes verurteilt. Zusätzlich zum Fahrverbot erhöhte das Gericht die übliche Geldbuße von 200 Euro auf 350 Euro, weil der Verkehrssünder mit einem Geländefahrzeug unterwegs war (onlineurteile-Artikel Nr. 57346). Begründung: Die kastenförmige Bauweise und die höhere Frontpartie eines SUVs führten bei Verkehrsverstößen zu einem höheren Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer.

Das Urteil sorgte für Aufsehen und wurde, wie fast zu erwarten war, vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt aufgehoben (3 Ss-OWi 1048/22). Der Bußgeldkatalog solle dafür sorgen, dass häufig vorkommende, wesentlich gleich gelagerte Sachverhalte auch gleich behandelt würden, betonte das OLG. Von den im Bußgeldkatalog vorgesehenen Sanktionen abzuweichen, sei daher auch nur gerechtfertigt, wenn sich auch die Umstände des Falles deutlich vom Normalfall unterschieden.

Dass der Autofahrer einen SUV fahre, genüge nicht, um daraus eine besondere Gefahr abzuleiten. Die Gruppe der Geländefahrzeuge sei sehr heterogen und kein genau abgrenzbarer Fahrzeugtyp. Ein allgemeiner Schluss auf besondere, risikoerhöhende Umstände sei kaum möglich. Die vom AG vermutete erhöhte Verletzungsgefahr durch SUVs sei bereits Gegenstand vieler Untersuchungen gewesen, die zu sehr unterschiedlichen Resultaten geführt hätten. Eindeutig belegt sei sie jedenfalls nicht.

Trotzdem blieb das OLG bei der verhängten, erhöhten Geldbuße: Die Begründung des AG dafür gehe zwar fehl. Ein Bußgeld von 350 Euro sei aber im Ergebnis gerechtfertigt, weil die "Regelbuße" von 200 Euro für nicht vorbelastete Verkehrsteilnehmer gelte. Der Betroffene im konkreten Fall habe jedoch vor 13 Monaten schon einen Rotlichtverstoß begangen.

Dackel von Jäger überfahren

Beißt der verletzte Hund deshalb den Tierhalter, haftet die Kfz-Versicherung für die Folgen

Ende April 2017 trafen sich zwei Jagdfreunde im Wald, um einen Hochsitz zu bauen. Jäger A brachte mit seinem Pick-up das Material. Jäger B wartete bereits vor Ort, mit seinem Rauhaardackel an der langen Leine. A wollte sein Geländefahrzeug auf dem Waldweg in eine bessere Position bringen, fuhr noch einmal an und übersah dabei den Hund, der unter ein Vorderrad geriet.

Der entsetzte B hielt den Dackel für tot und hob ihn auf. Doch der zunächst leblos wirkende Hund biss den Tierhalter plötzlich ins linke Handgelenk. Die tiefe Verletzung entzündete sich und musste operiert werden. Jäger B war bis September arbeitsunfähig. Seine Krankenversicherung übernahm die Behandlungskosten und verlangte den Betrag von rund 11.220 Euro anschließend von der Kfz-Versicherung des Pick-up-Fahrers.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Celle (14 U 19/22). Der Hund hätte nicht zugebissen, wenn Jäger A ihn nicht zuvor mit dem Fahrzeug überrollt hätte. In dieser Ausnahmesituation habe der Dackel nicht zwischen feindlicher und freundlicher Berührung unterscheiden können, sondern instinktiv abwehrend reagiert. Das sei direkt auf das gerade erlebte Überfahren zurückzuführen. Daher sei der Hundebiss dem Betrieb des Fahrzeugs zuzuordnen.

Allerdings müsse die Kfz-Versicherung nur 75 Prozent der Behandlungskosten ersetzen, weil sich hier auch die so genannte Tiergefahr — das prinzipiell unberechenbare Verhalten von Tieren — ausgewirkt habe, für das der Tierhalter selbst einstehen müsse. Das mit der tierischen Unberechenbarkeit verbundene Gefahrenpotential steige, wenn ein Tier bei einem Unfall verletzt werde. Der Dackel habe auf das Überfahren mit einem instinktiven Beißreflex reagiert. Deshalb müsse auch die Tierhalterhaftpflichtversicherung von B ein Viertel des Schadens tragen.

Im Autobahn-Stau zu wenig Platz gelassen

Sobald der Verkehr ins Stocken kommt, ist sofort eine Rettungsgasse zu bilden

Autofahrer X war auf der dreispurigen A 1 in Richtung Osnabrück unterwegs, als wegen einer Baustelle der Verkehr ins Stocken und teilweise auch zum Erliegen kam. Viele Fahrer bildeten sofort eine Rettungsgasse und hielten sich auf der mittleren Spur vorschriftsmäßig möglichst weit rechts. Herr X dagegen fuhr auf der Mittelspur eher auf der linken Seite.

Weil das gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt (und einer Polizeistreife auffiel), verurteilte ihn das Amtsgericht zu einer Geldbuße von 230 Euro. Gegen die Sanktion legte der Verkehrssünder Rechtsbeschwerde ein. Sein Einwand: Eine Rettungsgasse müsse man doch erst nach einer gewissen Zeit der Überlegung bilden, wenn der Verkehr stillstehe.

Diesen Einwand ließ das Oberlandesgericht Oldenburg nicht gelten (2 Ss OWi 137/22). Bei Stop-and-Go-Verkehr auf der Autobahn müsse man fast immer auch mit längerem Stillstand rechnen. Doch dieser Zustand müsse nicht eine gewisse Zeit andauern, bevor es zur Pflicht werde, eine Rettungsgasse freizulassen. Autofahrer hätten hier keine Überlegungsfrist.

Beginne der Verkehr auf der Autobahn zu stocken, bestehe immer die Möglichkeit, dass die Ursache dafür ein Verkehrsunfall sei. Die dann notwendigen Rettungsfahrzeuge müssten eine Unfallstelle so schnell wie möglich erreichen. Daher seien Autofahrer verpflichtet, sofort eine Rettungsgasse zu bilden, sobald die Autos nur noch mit Schrittgeschwindigkeit vorwärts oder ganz zum Stillstand kämen.

Um die Geldbuße kam Herr X also nicht herum. Ein Fahrverbot wurde gegen ihn jedoch nicht verhängt, weil er mit seiner Fahrweise nur potenziell, aber nicht wirklich ein Rettungsfahrzeug behindert hatte.

Unfallgeschädigter darf und muss auf Schadensgutachten vertrauen

Wenn er mit der Reparatur lange wartet, geht der Wertverlust zu seinen Lasten

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall bekommen Autobesitzer die Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt.

Als der fast neue Wagen eines Autohändlers beschädigt wurde, wollte er das Fahrzeug nicht gleich nach Erstellung des Gutachtens instandsetzen lassen oder verwerten. Weil er die Kostenschätzung des Kfz-Sachverständigen bezweifelte, wartete er lieber ab und ließ das Unfallauto erst einmal herumstehen.

Erst ca. zwei Jahre später wurde die Kostenschätzung - im Rahmen eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens - durch ein weiteres Gutachten bestätigt. Nun forderte der Unfallgeschädigte zusätzlich Entschädigung für den inzwischen eingetretenen Wertverlust. Das Kammergericht in Berlin wies seine Zahlungsklage gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung ab (12 U 2903/93).

Nach der Besichtigung durch den ersten Sachverständigen hätte der Autohändler sofort die Reparatur in Auftrag geben oder den Wagen unrepariert verkaufen können. Dies sei längst von den Gerichten so entschieden worden. Als Fachmann wisse er genau, dass ein Neufahrzeug in den ersten Jahren überproportional an Wert verliere. Der Wertverlust gehe daher auf seine Kappe.

Astabbruch am Waldparkplatz

Autoschaden: Die Verkehrssicherungspflicht trifft jedenfalls in Rheinland-Pfalz die Waldeigentümer

Im Sommer 2019 hatte ein Spaziergänger sein Auto auf dem Parkplatz eines Kletterwaldes abgestellt, der im Stadtwald der Kommune D liegt. Als er zurückkam, war der Wagen eingedellt: Ein vier Meter langer Ast war von einem Baum abgebrochen und auf das Autodach gefallen. Der Autobesitzer forderte von der Stadt Schadenersatz für die Reparaturkosten.

Begründung: Sie habe ihre Pflicht als Waldeigentümerin vernachlässigt, für Sicherheit auf dem Parkplatz zu sorgen. Denn rund um den Kletterwald seien die Bäume zu Jahresbeginn untersucht worden und danach nicht mehr. Das reiche nicht aus. Die Kommune hätte auf jeden Fall vor der Öffnung des viel besuchten Kletterwaldes Anfang April noch einmal eine Baumkontrolle durchführen müssen.

Die Stadt war der Ansicht, der Autobesitzer beschwere sich an der "falschen Adresse". Die Verkehrssicherungspflicht liege nach dem Landeswaldgesetz des Bundeslandes Rheinland-Pfalz bei der staatlichen Forstverwaltung. Dafür sei sie gar nicht zuständig. Außerdem könnten die Bürger auf einem Waldparkplatz keine häufigen Baumkontrollen erwarten, ein "Check" im halben Jahr müsse genügen. Mit dem Restrisiko, dass dabei eventuell ein versteckter, abgestorbener Ast übersehen werde, müsse man leben.

Doch das Landgericht Koblenz erklärte, laut dem neuen Landeswaldgesetz treffe die Verkehrssicherungspflicht — jedenfalls in Rheinland-Pfalz — die Waldeigentümer (1 O 72/20). Diese seien für den Revierdienst zuständig, das Bundesland habe nur die forstfachliche Leitung des Gemeindewaldes inne. Und im Stadtwald sei die Kommune die Waldeigentümerin, damit auch verantwortlich für die Baumkontrolle.

Und diese sei im Januar 2019 tatsächlich nachlässig gewesen. Ein Förster und ein Baumexperte seien übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass der städtische Baumkontrolleur die Gefahr eines Astabbruchs hätte erkennen können - wenn er die Bäume rund um den Parkplatz korrekt geprüft hätte. Daher müsse die Stadt für die Folgen des Astbruchs haften und den Schaden von 7.420 Euro ersetzen.

WEG lehnt Elektroautos in der Tiefgarage ab

Eigentümer befürchten Brandgefahr: Beschluss der Eigentümerversammlung ist unzulässig

Der Mieter einer Eigentumswohnung in Wiesbaden kaufte sich ein Elektrofahrzeug (Hybrid-Fahrzeug), das er auf seinem mitgemieteten Stellplatz in der Tiefgarage abstellte. Das führte zu Aufruhr unter den Eigentümern: Immer wieder höre man von brennenden Batterien, so ihr Einwand, Elektroautos seien gefährlich. Auf einer Eigentümerversammlung wurde beschlossen, das Parken von Elektroautos in der Tiefgarage zu verbieten.

Gegen diesen WEG-Beschluss klagte die Vermieterin des Elektroauto-Fahrers. Zu Recht, entschied das Amtsgericht Wiesbaden (92 C 2541/21). Das Verbot verstoße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. Laut Gesetz habe jeder Wohnungseigentümer das Recht auf bauliche Maßnahmen, die dem "Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge" dienten.

Dieses individuelle Recht der Eigentümerin laufe ins Leere, wenn sie die Installation einer Ladestation verlangen könne, aber ihr Elektroauto (oder das eines Mieters) in der Garage nicht abgestellt und geladen werden dürfe.

Selbst wenn man zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft unterstelle, dass von Elektrofahrzeugen tatsächlich ein besondere Brandgefahr ausgehe, sei der einschlägige Beschluss unzulässig: Das Verbot heble ein Recht der Eigentümerin aus und widerspreche dem Ziel des Gesetzgebers, durch das Recht aufs Installieren von Ladeinfrastruktur allgemein die Elektromobilität zu fördern.

Ladestation fürs E-Mobil

Mieter möchten in der Tiefgarage einer Wohneigentumsanlage eine Ladebox installieren

In einer großen Münchner Wohnanlage mit rund 200 Eigentumswohnungen wollten Mieter an ihrem Tiefgaragen-Stellplatz eine Elektroladestation für ein E-Mobil installieren. In der Anlage gab es bereits drei Ladeboxen, errichtet von der X-GmbH: Diese Firma wollten die Mieter auf eigene Kosten beauftragen.

Doch die Vermieterin — Eigentümerin einer Vielzahl von Wohneinheiten — erlaubte es ihnen nicht. Begründung: Pro Hausanschluss mehr als zehn Ladestationen einzurichten, sei technisch nur möglich, wenn dies die Stadtwerke München ausführten. Sie wolle alle Mieter gleich behandeln, die auf E-Fahrzeuge umsteigen möchten.

Daraufhin zogen die Mieter vor Gericht, um die Ladestation durchzusetzen: Man könne ohne Weiteres in der Garage Kapazität für mehr Ladeboxen schaffen. Das sei kein Grund, ihnen einen bestimmten Vertragspartner für die Installation vorzuschreiben. Im Übrigen sei es völlig offen, ob sich überhaupt weitere Mieter ein Elektrofahrzeug anschaffen wollten.

So sah es auch das Landgericht München I (31 S 12015/21). Mieter hätten grundsätzlich Anspruch darauf, dass Vermieter einer baulichen Veränderung zustimmten, die dem Laden von Elektrofahrzeugen diene — es sei denn, es wäre für den Vermieter unzumutbar. Das sei hier nicht ersichtlich. Die Kapazität reiche für mindestens 5 bis 10 Ladeboxen aus. Vorhanden seien bisher nur drei. Daher sei es derzeit technisch problemlos machbar, eine weitere Station zu errichten.

Zwar sei es durchaus möglich, dass irgendwann weitere Mieter eine Ladestation wünschten und dann nur die Stadtwerke die technische Ausstattung dafür installieren könnten. Den aktuellen Antrag der Mieter dürfe die Vermieterin aber nicht mit dem vagen Verweis auf eventuelle, zukünftige Wünsche anderer Mieter abweisen.

Die Mieter könnten den Bau des Anschlusses durch die erfahrene Fachfirma X-GmbH verlangen. Diese Ladebox stehe einer späteren Erweiterung der Kapazitäten durch die Stadtwerke München nicht im Wege, falls sie notwendig werden sollte.

Was ist ein Totalschaden?

Kaskoversicherung verspricht im Vertrag, nach Totalschaden den Kfz-Neupreis zu ersetzen

Ein Autofahrer hatte für seinen Wagen eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Im Vertrag versprach das Versicherungsunternehmen, nach einem Unfall nicht nur den Wiederbeschaffungswert des versicherten Fahrzeugs zu ersetzen, sondern den Neupreis. Allerdings nur, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Erstzulassung ein Totalschaden eintrat oder Verlust des Fahrzeugs.

Nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Wagen schwer beschädigt worden war, berief sich der Versicherungsnehmer auf diese Vertragsklausel und forderte Entschädigung in Höhe des Neupreises. Der Kfz-Sachverständige der Versicherung hatte die Reparaturkosten auf rund 17.000 Euro geschätzt. Ein Neuwagen kostete dagegen 22.500 Euro. Das sei allemal ein Totalschaden, meinte der Versicherungsnehmer: Eine Reparatur für 17.000 Euro sei doch wirtschaftlich unsinnig.

Nach den Versicherungsbedingungen sei das keineswegs ein Totalschaden, erklärte das Versicherungsunternehmen und bekam vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm Recht (20 U 96/21). Die Versicherungsbedingungen seien Bestandteil jedes Versicherungsvertrags, so das OLG: Was in den Versicherungsbedingungen stehe, sei im Zweifelsfall ausschlaggebend.

Um einen technischen Totalschaden gehe es hier ohnehin nicht (d.h., das Fahrzeug ist so beschädigt, dass es nicht mehr repariert werden kann). Fraglich sei nur ein wirtschaftlicher Totalschaden. Und der liege nach den Versicherungsbedingungen nur vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Das sei nicht der Fall.

Auch wenn der Versicherungsnehmer es für unvernünftig halte, so eine teure Reparatur in Auftrag zu geben: Trotzdem koste ein neues Auto erheblich mehr als die Reparatur. Deshalb könne der Versicherungsnehmer nur die Reparaturkosten ersetzt verlangen. Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert, also auf Ersatz des Neupreises, habe er nicht.

Radler fährt Kind um

Auf einem Gehweg haben Fußgänger Vorrang: Radfahrer dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren

Mit ca. 12 bis 14 km/h war Radfahrer R auf einem (für Radfahrer zugelassenen) Gehweg unterwegs. Da hopste ein damals neun Jahre alter Junge, den die Mutter gerade von der Musikschule abholte, vom Eingangsbereich der Schule heraus auf den Gehweg. R bremste zwar abrupt, trotzdem fuhr er das Kind an. Das Fahrrad überschlug sich, der Radfahrer stürzte über den Lenker nach vorne.

Im Namen des Jungen, der bei dem Zusammenstoß ein Schädelhirntrauma, Schürfwunden und Prellungen erlitt, verklagte die Mutter Herrn R auf Schmerzensgeld: Er sei erstens zu schnell und zweitens zu nahe am Grundstückseingang vorbeigefahren.

R konterte mit einer Gegenklage auf Schmerzensgeld: Bei seinem Sturz habe er ebenfalls Prellungen und Schürfwunden erlitten. Er sei ziemlich langsam gefahren. Aber das Kind sei so schnell aus dem Eingang herausgerannt, dass eine Kollision unvermeidbar gewesen sei. Die Mutter habe den Jungen ungenügend beaufsichtigt.

Das Amtsgericht Erfurt sprach dem Kind 500 Euro Schmerzensgeld zu und wies die Gegenklage des Radfahrers ab (5 C 1402/19). Auf einem kombinierten Rad- und Fußgängerweg müssten Radfahrer besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen, insbesondere auf alte Menschen und Kinder. Sie müssten so fahren, dass sie jederzeit anhalten könnten, und sie müssten stets damit rechnen, dass aus Grundstückseingängen oder Ausfahrten Fußgänger heraustreten.

Diese Grundsätze gelten erst recht auf reinen Gehwegen mit dem Zusatzschild "Radfahrer frei" — wie dem Gehweg, auf dem sich der Unfall ereignet habe. "Radfahrer frei" bedeute keineswegs "Freie Fahrt": Vielmehr dürften Radler hier nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren, d.h. mit höchstens 5 bis 7 km/h. R sei also deutlich zu schnell gefahren. Das belege nicht zuletzt die Tatsache, dass sich sein Rad aufgrund des Bremsmanövers überschlagen habe.

Auf jeden Fall habe R nicht problemlos stehen bleiben können, als der Junge auf den Gehweg herausgekommen sei. Er habe das Kind direkt angefahren, dem keinerlei Mitverschulden anzukreiden sei. Der Junge sei nicht ins Rad hinein "gehopst", wie R behaupte: Dann wäre R nämlich zur Seite gestürzt und nicht nach vorne über den Lenker.

Forscher Spurwechsel nach dem Überholen

In so einem Ausnahmefall hat nicht wie üblich der "Hintermann" den Auffahrunfall verschuldet

Kurz vor einer Kreuzung hatte der forsche Autofahrer A einen anderen Wagen überholt. Knapp vor diesem Wagen wechselte er wieder auf die Fahrspur zurück und leitete fast gleichzeitig vor der gelben Ampel eine Vollbremsung ein. Der überholte Autofahrer B konnte nicht rechtzeitig anhalten und fuhr auf den "Vordermann" auf.

Trotz seines grenzwertigen Überholmanövers war sich A ganz sicher, dass auch hier galt: An einem Auffahrunfall ist immer der Auffahrer schuld. Deshalb verlangte er von Autofahrer B Schadenersatz für die Reparaturkosten. Während das Landgericht Herrn A ein Mitverschulden von 40 Prozent an der Kollision ankreidete, wies das Oberlandesgericht München seine Schadenersatzklage in vollem Umfang ab (10 U 7411/21 e).

Alle Zeugen hätten ausgesagt, dass A links überholt habe und waghalsig knapp vor B auf dessen Fahrspur zurückwechselte, um dann nach wenigen Metern stark abzubremsen, weil die Ampel umschaltete. Autofahrer B habe nicht die geringste Chance gehabt, als "Hintermann" den nötigen Sicherheitsabstand zu A’s Auto aufzubauen. B sei weder zu schnell gefahren, noch habe er auf andere Weise falsch reagiert.

Autofahrer dürften die Fahrspur nur wechseln, wenn jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Und sie müssten den Wechsel rechtzeitig und deutlich ankündigen (§ 7 Abs. V Straßenverkehrsordnung).

Gegen diese Vorschrift habe Autofahrer A in grober Weise verstoßen. Wenn sich eine Kollision in direktem Zusammenhang mit einem Spurwechsel des vorausfahrenden Autofahrers ereigne, spreche alles für ein Verschulden des "Spurwechslers". Daher hafte Autofahrer A zu 100 Prozent für die Unfallfolgen.

Ford Mondeo statt Porsche? Geht gar nicht!

Unfallgeschädigter Porschefan findet sein Zweitauto unzumutbar und fordert Nutzungsausfallentschädigung

Bei einem Verkehrsunfall war der Porsche 911 von Herrn X schwer beschädigt worden. Dass der Unfallgegner den Zusammenstoß verursacht hatte und für den Schaden in vollem Umfang haften musste, stand fest. Strittig war dagegen die vom Unfallgeschädigten geforderte Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer von 112 Tagen — so lange hatte die Reparatur des Sportwagens gedauert.

Die Entschädigung stehe ihm zu, meinte Herr X, auch wenn ihm weitere vier Fahrzeuge gehörten. Diese zu nutzen, sei aber nicht zumutbar gewesen: Zwei Autos würden ständig von Familienangehörigen gebraucht. Ein drittes sei in besonderer Weise für Rennen ausgestattet und komme für den Straßenverkehr nicht in Betracht. Dann besitze er noch einen Ford Mondeo, der aber für den Stadtverkehr viel zu sperrig sei und von der Familie nur als Lasten- und Urlaubsfahrzeug genutzt werde.

Erfolglos verklagte X die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auf Nutzungsausfallentschädigung: Das Oberlandesgericht Frankfurt ersparte ihr die Zahlung (11 U 7/21). Wenn ein Unfallgeschädigter während der Reparatur des Unfallautos einen Zweitwagen fahren könne, habe er keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Ein Ford Mondeo sei zwar kein Sportwagen, sondern nur ein Mittelklassefahrzeug. Sicherlich biete der Ford im Vergleich mit einem 911er Porsche weniger Fahrvergnügen.

Deshalb sei es aber keineswegs unzumutbar, ihn vorübergehend im Alltag für Fahrten zur Arbeit und zum Einkaufen zu benützen. Diese Möglichkeit gleiche objektiv den materiellen Schaden aus, der Herrn X durch den Unfall entstanden sei — dass nämlich der Porsche 911, den er normalerweise fahre, vorübergehend ausfiel. Dass X darüber hinaus, weil er eine Vorliebe für schnelle Fahrzeuge habe, unter der Einbuße an Fahrvergnügen "gelitten" habe, sei nur eine immaterielle Beeinträchtigung. Dafür hafte der Unfallverursacher nicht.

Gehbehinderte Fußgängerin angefahren

Mitverschulden, weil die Seniorin beim Überqueren der Straße nicht auf den Verkehr achtete

Eine 81 Jahre alte, gehbehinderte Frau ist ständig mit Gehhilfen unterwegs. Eines Abends überquerte sie nach Einbruch der Dunkelheit eine Straße. In der Straßenmitte blieb die Seniorin nicht stehen, um zu schauen, ob von rechts ein Fahrzeug kommt. Stattdessen ging sie langsam weiter. Eine Autofahrerin, die sich von rechts näherte, konnte nicht rechtzeitig bremsen und erfasste die Fußgängerin mit dem Wagen.

Die schwer verletzte Frau verlangte von der Autofahrerin — d.h. von ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung — Schmerzensgeld für die Unfallfolgen. Das Oberlandesgericht Dresden bejahte zwar prinzipiell den Anspruch der Seniorin. Es lastete ihr jedoch ein Mitverschulden von 50 Prozent an: Ihr Anspruch sei um die Hälfte zu kürzen (14 U 1267/21).

Auf der Straße hätten Autos Vorfahrt. Fußgänger müssten den "fließenden Verkehr" genau beobachten. In der Straßenmitte müssten sie auf Verkehr achten, der von rechts komme, und warten, bis er vorbeigefahren sei. Diese Grundregel habe die Fußgängerin ignoriert. Gerade weil sie sich nur sehr langsam fortbewegen könne, hätte sie stehenbleiben und sich vergewissern müssen, ob sich Verkehr näherte. Spätestens von der Straßenmitte aus hätte sie den Wagen sehen können.

Aber auch die Autofahrerin habe zu dem Unfall beigetragen: Aufgrund der guten Straßenbeleuchtung an der Unfallstelle habe sie die hell gekleidete Gehbehinderte mindestens 40 Meter vor dem Unfallpunkt schon erkennen können. Es sei zwar bereits dunkel gewesen, aber witterungsbedingte Sichtprobleme habe es nicht gegeben. Hätte die Autofahrerin schnell genug gebremst, hätte sie den Wagen vor der Fußgängerin noch anhalten können. Die Haftungsquote zu halbieren sei daher angemessen.