2002 hatte der Mann mit einem Blutalkoholgehalt von 1,7 Promille einen Verkehrsunfall verschuldet. Damals wurde er seinen Führerschein los. Er sattelte um aufs Fahrrad, ansonsten blieb er jedoch seinen Gewohnheiten treu: 2009 wurde er mit über drei Promille (!) auf dem Fahrrad gestoppt.
Nun forderte die Verkehrsbehörde der Region Hannover den Trunkenbold auf, schleunigst ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, um seine Eignung für den Straßenverkehr nachzuweisen. Darauf reagierte der Mann nicht. Deshalb wurde ihm verboten, "fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen", sprich: mit dem Rad zu fahren. Auf die Klage des Verkehrssünders hin hob das Verwaltungsgericht Hannover das Verbot auf - wenn auch nur aus formellem Grund (9 A 3272/10).
Das Verbot sei rechtswidrig, so die Richter, weil die Behörde für die Vorlage des Gutachtens keine Frist gesetzt habe. Die Aufforderung, es schnell oder unverzüglich herbeizuschaffen, sei keine bestimmte Frist. Die Region Hannover müsse vom Verkehrssünder erneut und unter Beachtung aller Formalien ein Gutachten anfordern. Weigere er sich ein zweites Mal, komme ein Verbot in Betracht. Bis dahin darf der Mann weiter mit dem Rad fahren.