Im Sommer 2009 kaufte Privatmann A von Privatmann B einen gebrauchten Golf. B brachte zu den Verkaufsverhandlungen ein Vertragsformular für Gebrauchtwagen mit, das er aus dem Internet heruntergeladen hatte. Der enthielt die Klausel: "Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kfz keine Gewährleistung". Damit war Herr A einverstanden.
B hatte den Golf selbst erst ein Jahr vorher von einem privaten Verkäufer erworben. Der TÜV hatte ihm bescheinigt, es lägen "keine erkennbaren Mängel" vor. Doch als Käufer A den Wagen 2010 zu einem Kfz-Sachverständigen brachte, stellte dieser im Frontbereich einen schweren Unfallschaden fest, der unfachmännisch instandgesetzt worden war.
Daraufhin wollte A den Kauf rückgängig machen. B beteuerte, er habe nichts gewusst und pochte auf den vereinbarten Ausschluss jeder Gewährleistung für Mängel. Darauf könne sich B nicht berufen, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg auf die Klage des Käufers hin: Die Vereinbarung sei ungültig (6 U 14/11). A könne wegen erheblichen Sachmangels den Kaufpreis zurückfordern.
Begründung: Das aus dem Internet heruntergeladene Vertragsformular sei von Dritten für mehrfache Verwendung formuliert worden. Daher handle es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), auch wenn B den Kaufvertrag nur einmal verwendet habe. Für AGB gälten strenge Vorschriften, denen der Gewährleistungsausschluss im vorliegenden Kaufvertrag nicht entspreche.
Ein Gewährleistungsausschluss in AGB sei nur wirksam, wenn er Ausnahmen vorsehe wie z.B. die Haftung des Verkäufers im Falle grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzungen. B sei zwar nichts vorzuwerfen, weil er den Unfallschaden tatsächlich nicht kannte. Da er aber einen Kaufvertrag verwandt habe, der die Gewährleistung ohne Ausnahme ausschließe, sei die Klausel insgesamt unwirksam.