Auto und Verkehr

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Jeep ohne Allradantrieb

Käufer darf Gebrauchtwagenkauf wegen dieses Mangels rückgängig machen

Ein Münchner kaufte bei einem Autohändler für 4.400 Euro einen gebrauchten Jeep Wrangler, das ist ein Geländewagen mit Allradantrieb. Normalerweise. Beim gebrauchten Jeep funktionierte der Allradantrieb aber nicht. Deshalb verlangte der Käufer sein Geld zurück. Doch der Autohändler bemerkte kühl, das sei eben Verschleiß, und pochte auf den Kaufvertrag: Der Jeep sei als "Bastlerauto" verkauft worden, das schließe Gewährleistungsansprüche aus.

Bei einem Geländewagen setzten Verbraucher voraus, dass er über Allradantrieb verfüge, erklärte das Amtsgericht München (155 C 22290/08). Nur wenn alle Räder angetrieben würden, handle es sich um ein Allradauto. Wenn der Verkäufer einen Jeep anbiete, sichere er - zumindest stillschweigend - diese Eigenschaft des Autos zu.

Auf dessen Alter komme es dabei nicht an. Auf Verschleiß könne sich der professionelle Gebrauchtwagenhändler daher nicht berufen. Ein Jeep ohne Allradantrieb sei mangelhaft, deshalb dürfe der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Dessen Gewährleistungsansprüche fielen auch nicht weg, nur weil im Kaufvertrag das Wort "Bastlerfahrzeug" stehe.

Wenn ein Käufer bewusst ein nicht fahrbereites Auto erwerbe, wäre so eine Schlussfolgerung akzeptabel. Hier habe der Autohändler den Begriff "Bastlerauto" jedoch nicht mit Wissen des Käufers in den Vertrag geschrieben. Vielmehr habe er ihn - als Bestandteil der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" - auffällig unauffällig in den Text eingefügt (in kleinerer Schriftgröße als die sonstige Beschreibung des Wagens!). So ein versteckt angebrachter Gewährleistungsausschluss sei unwirksam.

Nächtliches "Spontanrennen"

Geldstrafe und Fahrverbot für 19-jährigen Autofahrer in der Probezeit

Drei Burschen - jeder im eigenen Auto - waren gegen 22 Uhr auf einer Staatsstraße unterwegs. Zwei verabredeten "spontan" per Handy, den vorne fahrenden Freund zu überholen und dann ein Wettrennen zu veranstalten. Zuerst fuhren die beiden parallel (auch auf der Gegenfahrbahn (!)), dann schalteten sie als Startsignal auch noch die Fahrzeugbeleuchtung aus. Ohne Licht fuhren die jungen Männer mit weit überhöhter Geschwindigkeit dahin. Nach ca. 500 Metern schalteten sie es wieder ein und fuhren weitere 2,5 km um die Wette.

Wegen Teilnahme an einem "wilden Autorennen" brummte der Amtsrichter beiden eine Geldbuße von 400 Euro auf, ersparte dem 19-jährigen F jedoch ein Fahrverbot. Begründung: Als Fahranfänger befinde sich F noch in der Probezeit und müsse ohnehin mit weiteren Sanktionen rechnen (Verlängerung der Probezeit, Teilnahme am Verkehrsunterricht). Bisher habe er keinen Verkehrsverstoß begangen.

Das Oberlandesgericht Bamberg war weniger gnädig und verhängte auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin ein Fahrverbot von einem Monat (3 Ss OWi 1756/10). Auf öffentlichen Straßen seien Autorennen verboten, das gelte auch für so genannte "wilde" (also nicht organisierte, spontane) Rennen. Dafür sei das Bußgeld angemessen, ein Fahrverbot ebenfalls.

Die zwei Fahrer hätten leichtsinnig sich und andere gefährdet: durch Fahren ohne Licht bei Dunkelheit und das über mehrere Kilometer, inklusive der Fahrspur für den Gegenverkehr. Nur zufällig sei ein schwerer Unfall mit Personenschaden ausgeblieben. Angesichts dessen sei es nicht angebracht, vom Regelfahrverbot abzuweichen. Die Teilnahme am Verkehrsunterricht habe nicht die "Warnfunktion" eines Fahrverbots: Das mahne Verkehrssünder viel nachdrücklicher, sich auf ihre Pflichten zu besinnen.

"Smart-Repair-Methode" ist günstig und technisch einwandfrei

Unfallgeschädigte Autobesitzerin muss sich mit danach berechnetem Schadenersatz zufrieden geben

Beim Einparken hatte ein Autofahrer das Fahrzeug von Frau S leicht touchiert, die Delle am Kotflügel war kaum sichtbar. An der Delle wollte die Unfallgeschädigte etwas verdienen. Sie ließ sie nicht reparieren und verlangte vom Haftpflichtversicherer des Autofahrers 964 Euro Schadenersatz plus 100 Euro für die Wertminderung.

Ihr Schadensgutachter legte eine Reparatur herkömmlicher Art zugrunde (Ausbeulen der Schadstelle und Neulackieren, Tonabgleich mit den übrigen Fahrzeugteilen). Der Haftpflichtversicherer hielt die Summe für weit überhöht: Der Schaden sei mit der "Smart-Repair-Methode" weitaus günstiger zu beheben, argumentierte er. Bei dem Verfahren - die Delle wird "ausgedrückt" - sei kein Lackieren nötig und es gebe keine Wertminderung.

Der Haftpflichtversicherer überwies Frau S nur 293 Euro: So viel koste die Reparatur in einer nahegelegenen Spezialwerkstatt für "Smart-Repair". Vergeblich klagte Frau S den Differenzbetrag ein. Mehr als 293 Euro seien für sie nicht "drin", urteilte das Landgericht Saarbrücken (13 S 216/09). Denn jeder verständige, wirtschaftlich denkende Fahrzeugeigentümer würde sich in ihrer Lage für eine Reparatur nach der "Smart-Repair-Methode" entscheiden.

Die vom Versicherer vorgeschlagene Fachwerkstatt sei für Frau S problemlos zu erreichen. Die Werkstatt habe sich seit 1997 auf das lackschadenfreie Ausbeulen spezialisiert und leiste qualitativ gute Arbeit. Diese Art Reparatur sei technisch besser als die gängige Methode, mindestens aber gleichwertig. Frau S habe auch nicht belegt - durch Scheckheft oder Reparaturrechnungen -, dass sie bisher ihr Auto immer in einer Markenwerkstatt reparieren ließ und dass es für sie daher unzumutbar wäre, davon abzuweichen.

Auspuff setzt in Garage Matratze in Brand ...

... beim Löschen beschädigt die Feuerwehr das Auto des Nachbarn: ein Fall für die Kfz-Haftpflicht?

Ein kurioser Unfallschaden, für den der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht einstehen wollte: Eine Frau hatte in einer Reihe von Fertiggaragen eine Garage gemietet. Um Schäden beim Einparken zu vermeiden, lehnte sie an deren Rückwand eine Matratze. Eines Abends fuhr sie ihren BMW wohl relativ nah an die Matratze heran. Jedenfalls entzündete der heiße Auspuff in der Nacht die Matratze und löste einen Brand aus.

Beim Versuch, das Feuer zu löschen, lief ein Feuerwehrmann über die Garagendächer. Ein Nachbardach brach ein, der Feuerwehrmann stürzte mit Teilen des Dachs auf einen VW Golf. Als der Golfbesitzer vom Kfz-Haftpflichtversicherer der BMW-Fahrerin Ersatz für die Reparaturkosten (6.161 Euro) verlangte, erklärte sich das Unternehmen für unzuständig: Dieser Unfallschaden habe nichts mit dem "Betrieb" des BMW zu tun.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf sah das anders und verurteilte den Versicherer dazu, den Schaden zu ersetzen (1 U 105/09). Er sei zuständig für "Schäden durch den Betrieb eines Fahrzeugs". Der Begriff sei weit auszulegen, erklärte das OLG. Dafür sei es nicht unbedingt nötig, dass sich zwei Wagen berührten. Ein Schaden entstehe auch dann durch den "Betrieb eines Fahrzeugs", wenn sich eine vom Auto ausgehende Gefahr auswirke.

Das treffe hier zu. Nach dem Bericht der Polizei habe das im Straßenverkehr erhitzte Auspuffrohr durch Wärmestau an der Matratze das Feuer entfacht. Damit habe sich eine vom Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht. Auch wenn der BMW bereits geparkt gewesen sei, hänge der Brand mit seinem vorherigen Einsatz als Verkehrsmittel zusammen.

Dass der Brand den VW Golf nicht direkt schädigte, sondern durch die verunglückte Rettungsaktion der Feuerwehr, ändere an dieser Einschätzung nichts. Bei eiligen und gefährlichen Rettungsaktionen passierten häufig Fehler. Auf jeden Fall sei der Einsatz der Feuerwehr nur notwendig geworden, weil der BMW-Auspuff die Garage der Besitzerin in Brand gesetzt habe.

Lastwagen entzündet sich in der Kfz-Werkstatt

Der Kfz-Haftpflichtversicherer muss sich an der Regulierung des Brandschadens nicht beteiligen

Der alte Lastwagen hatte schon 400.000 Kilometer auf dem Tacho. Anlasser und Abgasanlage waren defekt, deshalb brachte ihn die Kfz-Halterin, Firma Y, in die Werkstatt X. Ein Automechaniker fuhr den Laster am Freitagnachmittag in die Werkstatthalle. Am Montag sollte er repariert werden. Doch am Montag gegen 10 Uhr sah der Mechaniker Rauch aus der Halle aufsteigen - das Fahrerhaus des Lkw stand in Flammen.

Der Brandschaden an Gebäude und Werkstattausrüstung belief sich auf fast 85.000 Euro. Dafür kam die Gebäudeversicherung des Werkstattinhabers X auf. Der Kfz-Haftpflichtversicherer müsse sich am Schadenersatz mit ca. 50.000 Euro beteiligen, forderte sie. Schließlich habe ein Defekt der Lkw-Elektrik das Feuer ausgelöst.

Doch das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer für den Schaden nicht einspringen muss: Der Brand sei nicht durch den Betrieb des Fahrzeugs entstanden (1 U 6/10). Der Laster sei für Reparatur und Inspektion am Wochenende stillgelegt worden - quasi aus dem Verkehr gezogen. Wenn sich dann nach drei Tagen Stillstand ein Bestandteil der Elektrik selbst entzünde, hänge der Schaden nicht mit der letzten Fahrt zusammen oder allgemeiner: mit dem Gebrauch des Lasters als Verkehrsmittel.

Auch der Kfz-Sachverständige gehe von einer Brandursache aus, die sich "über längere Zeit entwickelte" - ein aufgescheuertes Batteriekabel. Das sei langfristiger Verschleiß. Auch fahrlässiges Fehlverhalten der Beteiligten sei auszuschließen: Weder der Kfz-Mechaniker, noch der Mitarbeiter von Y, der den Laster hingefahren habe, hätten etwas von einem feuergefährlichen Defekt der Fahrzeugelektrik gewusst oder wissen müssen.

Verkehrssünder verzichtet auf den Führerschein

Die Punkte im "Flensburger Register" werden trotzdem nicht gelöscht

Herr K war schon einige Male als Verkehrsrowdy aufgefallen und hatte im Verkehrszentralregister fleißig Punkte gesammelt. Schließlich forderte ihn das Landratsamt Berchtesgadener Land auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Eignung als Autofahrer vorzulegen. Andernfalls werde ihm der Führerschein weggenommen.

Für so ein Gutachten habe er kein Geld übrig, teilte Herr K mit, außerdem habe ihm ein Gericht jetzt sowieso ein Fahrverbot auferlegt. Er verzichte deshalb auf die Fahrerlaubnis. Im Februar 2006 gab er den Führerschein bei der zuständigen Behörde ab. Ein halbes Jahr später nahm K an einem "Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung" teil und erhielt eine neue Fahrerlaubnis.

Doch gebessert hatte er sich nicht: Im Oktober 2007 brachte es Herr K schon wieder auf 16 Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister. Aus diesem Grund ordnete das Landratsamt die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Dagegen protestierte der Verkehrssünder: Ihn zum Verkehrsunterricht zu verdonnern, sei Unrecht, denn seit dem Neuerwerb der Fahrerlaubnis habe er nur wenige Verkehrsverstöße begangen. Die vorher eingetragenen Punkte hätte man im Register löschen müssen, weil er den Führerschein freiwillig abgegeben habe.

Um das Aufbauseminar abzuwenden, klagte Herr K gegen den Behördenbescheid und bekam zunächst Recht. Doch das Bundesverwaltungsgericht entschied gegen ihn (3 C 1.10). Der Gesetzgeber habe die Sachverhalte bewusst unterschiedlich geregelt. Entziehe die Fahrerlaubnisbehörde einem Autofahrer den Führerschein, werden die Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister gelöscht. Verzichte der Autofahrer auf die Fahrerlaubnis, dann nicht - das sei "sachlich gerechtfertigt".

P.S.: Wieso, verrät die Pressemitteilung leider nicht. Sollte sich das aus dem Urteil selbst ergeben - es ist wegen Arbeiten an der Datenbank des Gerichts noch nicht zugänglich -, reichen wir diese Information nach.

Sturm "Kyrill" fegte übers Dach ...

Teile des Dachs lösten sich ab und beschädigten Autos: Schadenersatz?

Als Sturmtief "Kyrill" durchs Land tobte, riss er von einem alten Gebäude aus den 60er Jahren Dachteile ab. Diese flogen durch die Luft und beschädigten Fahrzeuge, die in der Nähe geparkt waren. Der Schaden (insgesamt 5.400 Euro) wurde vom Kaskoversicherer der Autobesitzer reguliert. Anschließend verlangte das Versicherungsunternehmen von den Hauseigentümern Schadenersatz.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Hamm (13 U 145/09). Wenn sich Teile eines Gebäudes ablösten, lasse dies grundsätzlich darauf schließen, dass es entweder fehlerhaft gebaut oder schlecht gewartet wurde. Für die Folgen müssten die Hauseigentümer einstehen.

Nur im Ausnahmefall gelte etwas anderes, d.h. bei außergewöhnlichen Unwettern, mit denen niemand rechnen müsse und denen auch solide, gut unterhaltene Gebäude nicht standhalten könnten. Dächer müssten mindestens Sturmböen der Stärke 12 widerstehen. Sturm "Kyrill" sei zwar heftig gewesen. Vor Ort hätten aber an dem Tag höchstens Windgeschwindigkeiten von 10-11 Beaufort geherrscht.

Daher liege der Rückschluss nahe, dass das Dach und seine Bestandteile mangelhaft bzw. gar nicht gewartet wurden. Das fragliche Dach sei schon wegen seines Alters nicht mehr sturmsicher gewesen - nach fast 50 Jahren sei das Ende der Haltbarkeit erreicht. Die Hauseigentümer hätten es längst sanieren müssen. Dass das "sehr teuer" sei, entschuldige das Versäumnis nicht.

Hauseigentümer will Garagen bauen

Nachbarin kann es nicht verhindern: Autogeräusche sind eine "Alltagserscheinung"

Die Häuser der Prozessgegner liegen in einer ruhigen Sackgasse, inmitten einer Kleinstadt. Als nun Hauseigentümer A plante, auf seinem Grundstück drei Garagen für die Familie zu bauen, fürchtete Nachbarin B um ihre Ruhe. Sie verlangte einen Baustopp, weil die Garagenanlage ihr Anwesen beeinträchtigen würde, in erster Linie durch mehr Lärm.

Ihre Klage gegen die Baugenehmigung blieb beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarland ohne Erfolg (2 B 308/10). Das Bauvorhaben verstoße nicht gegen das Gebot, auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen, stellte das OVG fest.

Garagen und die damit verbundenen Geräusche gehörten in einem Wohngebiet zu den "Alltagserscheinungen", wie auch der Lärm spielender Kinder oder das Geräusch von Rasenmähern. Solche Geräusche seien von den Nachbarn hinzunehmen. Weder eine besondere Lärmempfindlichkeit der Nachbarin, noch eine besondere bauliche Situation des Grundstücks rechtfertigten eine Ausnahme von dieser Regel.

Auch mit dem Einwand, ihr Haus bekäme nach dem Garagenbau zu wenig Licht, kam Frau B nicht durch: Für ausreichendes Licht müssten Eigentümer selbst sorgen, so das OVG. Mit diesem Argument könne sie nicht andere Hauseigentümer in der Nutzung ihres Grundstücks einschränken.

Wird ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt ...

... muss er seinen Dienstwagen trotz Kündigungsschutzklage sofort zurückgeben

Den Dienstwagen durfte der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag auch privat benützen. Auf diesen Vorzug wollte er auch nicht verzichten, als ihm der Arbeitgeber bereits fristlos gekündigt hatte und den Wagen zurückforderte. Der Angestellte erhob Kündigungsschutzklage und strengte gleichzeitig ein zweites Verfahren an, in dem er seinen Dienstwagen verteidigte.

Damit hatte er beim Arbeitsgericht Stuttgart keinen Erfolg (16 Ga 50/10). Nach einer fristlosen Entlassung müsse der gekündigte Arbeitnehmer den Dienstwagen auch dann sofort abgeben, wenn er Kündigungsschutzklage erhebe. Ein Auto, das ihm für die Arbeit überlassen wurde, könne er nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus behalten.

Solange das Arbeitsgericht nicht über die Kündigung entschieden habe, sei sie als "schwebend wirksam" zu behandeln - eben, als sei das Arbeitsverhältnis beendet. Sollte die Kündigung vom Gericht für unwirksam erklärt werden, könne der Arbeitnehmer nachträglich Anspruch auf Schadenersatz geltend machen dafür, dass ihm rechtswidrig die Nutzung des Dienstfahrzeugs entzogen wurde.

Auffahrunfall an der Autobahnausfahrt

Schuld ist nicht immer und überall der Auffahrende ...

Wie sich der Unfall genau ereignete, blieb umstritten. Fest steht: Der Fahrer eines VW-Busses und ein Opel-Fahrer wollten die Autobahn an der gleichen Ausfahrt verlassen. Etwa 300 Meter vor der Ausfahrt überholte der VW-Bus den Opel und wechselte dann die Fahrspur. Vor dem Opel schwenkte er nach rechts auf den Verzögerungsstreifen der lang gezogenen Ausfahrt und bremste gleichzeitig. Der Opel-Fahrer fuhr auf den VW-Bus auf.

Es folgte ein Prozess um Schadenersatz. Amtsgericht und Landgericht verneinten hier einen "typischen Auffahrunfall", bei dem der Auffahrende allein die Schuld trägt und für den Schaden haftet, weil er nicht aufgepasst hat, zu schnell fuhr oder zu wenig Abstand hielt.

Dagegen spreche schon der Unfallschaden: kein Frontalanstoß, sondern ein "Schräganstoß". Der VW-Bus sei hinten seitlich rechts, der Opel nur vorne seitlich links beschädigt. Die zwei Unfallbeteiligten müssten daher jeweils die Hälfte der Reparaturkosten tragen, entschieden die Gerichte.

Das bestätigte der Bundesgerichtshof (VI ZR 15/10). Autofahrer dürften nach dem Überholen die Fahrspur nur wechseln, wenn sie niemanden gefährdeten, d.h. in ausreichendem Abstand zum überholten Autofahrer. Im konkreten Fall habe der VW-Bus die Fahrspur gewechselt: Es sei aber strittig und nicht mehr aufzuklären, ob das direkt vor dem Zusammenstoß stattfand und diesen verursachte.

Jedenfalls unterscheide sich diese Verkehrssituation wesentlich vom typischen Auffahrunfall, der nur den Schluss auf ein Verschulden des Auffahrers zulasse. Wegen des Schräganstoßes liege hier der Schluss mindestens ebenso nahe, dass der überholende Fahrer äußerst knapp vor dem Opel auf die Verzögerungsspur der Ausfahrt gefahren sei. Dann habe der Hintermann den Zusammenstoß nicht vermeiden können. Da der genaue Unfallhergang nicht feststehe, sei der Schaden hälftig aufzuteilen.

Motorfehler eines Neuwagens

Erfolglose Reparaturen und Beweislast für die Ursache des Mangels

Der geleaste Neuwagen "stotterte" offenbar von Anfang an. Schon kurz nachdem er das Fahrzeug bekommen hatte, beanstandete der Käufer den Motor als mangelhaft: Immer wieder setze die Zündung aus, sporadisch sinke die Motorleistung und "rüttle" der Motor. Der Verkäufer versuchte mehrmals, die Fehler zu beheben.

Doch der Kunde war mit dem Ergebnis unzufrieden: Die Reparaturen hätten die Mängel nicht beseitigt, deshalb trete er vom Kaufvertrag zurück. Der Verkäufer akzeptierte das nicht und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen, zunächst mit Erfolg. Erst der Bundesgerichtshof (BGH) entschied den Streit zu Gunsten des Käufers (VIII ZR 266/09).

Die Vorinstanz hatte seine Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Ob die vom Kfz-Sachverständigen festgestellten Mängel darauf beruhten, dass die Reparatur misslungen sei, stehe nicht fest. Den Mängeln könnte auch eine neue Ursache zugrunde liegen.

Damit war der BGH nicht einverstanden: Habe ein Käufer nach einer Nachbesserung des Verkäufers den Wagen wieder entgegen genommen und meine, die Reparatur sei fehlgeschlagen, müsse er das zwar belegen. Doch diese Beweislast habe die Vorinstanz für den Käufer zu hoch angesetzt.

Wenn ein Auto nach der Reparatur durch den Verkäufer den gleichen Mangel zeige, den der Käufer zuvor beanstandet habe, dann müsse dieser nicht darüber hinaus noch beweisen, dass dem Mangel vorher und nachher die gleiche technische Ursache zugrunde lag.

Fahrtenbuch nach dem ersten Verkehrsverstoß?

Zulässig, wenn die Behörde den Verkehrssünder nicht feststellen kann

Der Wagen von Herrn T war fotografiert worden, als der Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h überschritt. Bei seiner Anhörung als Beschuldigter gab Herr T zuerst zu, er sei zu schnell gefahren. Daher verhängte die Verkehrsbehörde gegen ihn ein Bußgeld. Doch dann erhob Herr T Einspruch und behauptete plötzlich, er habe den Wagen nicht selbst gelenkt. An dem Tag habe er seinem Sohn das Auto geliehen.

Gegen T junior konnte der Landkreis jedoch kein Bußgeld mehr festsetzen: Denn die dafür geltende Verjährungsfrist von drei Monaten (die mit dem Verkehrsverstoß beginnt) war bereits abgelaufen. Nun verdonnerte die Verkehrsbehörde Herrn T dazu, ein halbes Jahr lang ein Fahrtenbuch zu führen. Das sei unverhältnismäßig, protestierte T - wegen einem Punkt im Verkehrszentralregister und noch dazu dem ersten!

Doch das Verwaltungsgericht Trier sah das anders (1 L 154/11.TR). Die Bußgeldbehörde müsse den Verkehrssünder so schnell wie möglich (in ca. zwei Wochen) ermitteln. Werde da etwas versäumt, dürfe sie dem Fahrzeughalter kein Fahrtenbuch auferlegen. Aber hier habe die Behörde nicht geschlampt: Dass gegen den wahren Täter kein Bußgeld verhängt werden konnte, liege vielmehr an den falschen Angaben des Fahrzeughalters.

Da Herr T den Verkehrsverstoß zugegeben habe, durfte die Bußgeldbehörde davon ausgehen, dass die Sache aufgeklärt sei. In dem Fall müsse sie nicht weiter ermitteln. Wenn wegen einer falschen Aussage des Fahrzeughalters der Verkehrssünder straffrei ausgehe, dürfe die Behörde dem Halter (auch einem bisher unbescholtenen) ein Fahrtenbuch aufbrummen. Das solle ihn dazu bewegen, im Falle weiterer Verkehrsverstöße bei der Ermittlung des Fahrers mitzuwirken.

Autositz verstellt sich während der Fahrt

Erheblicher Mangel eines Neuwagens: Käufer kann Kaufpreis zurückfordern

Für rund 50.000 Euro hatte das Ehepaar einen Neuwagen gekauft, der über eine "elektronische Sitzeinstellung" verfügte. Die Eheleute waren unterschiedlich groß (er über 1,80 Meter, sie ca. 1,60 Meter) und schätzten es, dass sich der Sitz jeweils automatisch auf die Körpergröße des Fahrers einstellte.

Doch die elektronische Steuerung tat des Guten zuviel: Einige Male wechselte der Fahrersitz während der Fahrt plötzlich von selbst die Position. Die Käufer reklamierten den Mangel beim Verkäufer. Das Autohaus versuchte mehrmals, den Fehler der Sitzeinstellung zu beheben. Erfolglos, behauptete der Kunde und trat vom Kaufvertrag zurück.

Der Mangel sei gefährlich, argumentierte er. Wenn der Sitz unversehens die für seine Frau programmierte Position einnehme, werde er gegen das Lenkrad gedrückt und könne die Pedale nicht mehr richtig bedienen. Der Verkäufer vermutete dagegen einen Bedienungsfehler anderer Art: Wahrscheinlich habe er die elektronische Sitzeinstellung falsch programmiert. Das Autohaus weigerte sich, den Kauf rückgängig zu machen.

Beim Landgericht Coburg setzte sich der Kunde durch, obwohl die Fehlfunktion bei einem Test des gerichtlichen Kfz-Sachverständigen nicht auftrat (13 O 637/08). Doch Mitarbeiter des Autohauses hatten als Zeugen die Schilderung der Käufer bestätigt: Bei einer Probefahrt und in der Werkstatt habe sich in ihrer Gegenwart der Sitz ohne Zutun des Fahrers verstellt. Leider hätten sie mit ihren Diagnosegeräten die Ursache der Fehlfunktion nicht finden können.

Die Gebrauchstauglichkeit des Wagens sei damit erheblich beeinträchtigt, so das Gericht. Die Fehlfunktion gefährde die Autobesitzer und allgemein die Sicherheit im Straßenverkehr, da sie in dieser heiklen Situation das Fahrzeug nicht mehr sicher lenken könnten. Der Verkäufer müsse deshalb den Kaufpreis (abzüglich Wertersatz für gefahrene Kilometer) zurückzahlen.

Blutprobe bei einem Autofahrer ...

... ohne richterliche Anordnung führt nicht zwingend zu Beweisverwertungsverbot

Wenn bei einem Autofahrer die Blutalkoholkonzentration geprüft werden soll, muss das von einem Richter angeordnet werden ("Richtervorbehalt"). Nur bei "Gefahr im Verzug" dürfen Polizisten darauf verzichten und die Blutprobe selbst in die Wege leiten. Zwei Autofahrer, die wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt wurden, erhoben Verfassungsbeschwerde, weil keine richterliche Anordnung vorlag.

Im ersten Fall hatte ein Polizist aus dem Streifenwagen eine Polizeidienststelle angerufen und darum gebeten, einen richterlichen Beschluss anzufordern. Erst als der Diensthabende mitteilte, er könne telefonisch keinen Richter erreichen (Sonntag!), ordnete der Beamte vor Ort die Blutprobe an. Doch der Vorgang wurde nicht in den Akten dokumentiert. Im zweiten Fall hatte die Polizei ebenfalls vergeblich am Sonntag nach einem Richter gesucht: Am zuständigen Amtsgericht existierte kein nächtlicher richterlicher Eildienst.

Die Verkehrssünder rügten, ihre Grundrechte auf Rechtsschutz und faires, rechtsstaatliches Verfahren sei durch das staatliche Vorgehen verletzt worden. Das Amtsgericht hätte seinen Urteilen nicht das Ergebnis der Blutprobe als Beweismittel zu Grunde legen dürfen ("Beweisverwertungsverbot"). Dem widersprach das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10).

Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Vorschriften ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehe. Das sei nur ausnahmsweise bei sehr schweren Verfahrensfehlern der Fall bzw. wenn Polizisten willkürlich "Gefahr im Verzug" annähmen. Weder eine fehlende Dokumentation, noch das Fehlen eines richterlichen Bereitschaftsdienstes rechtfertigen ein Verwertungsverbot.

Hier sei der Richtervorbehalt nicht willkürlich oder absichtlich umgangen worden. Im Übrigen gehöre der Grundsatz, dass eine Blutprobe von einem Richter anzuordnen sei, nicht zu den unverzichtbaren rechtsstaatlichen Grundsätzen, sondern beruhe auf einer Entscheidung des Gesetzgebers. Ein Verstoß gegen die Prinzipien eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens liege hier nicht vor.

Kfz-Haftpflichtversicherer mit Zahlung "in Verzug"

Wie lange darf er sich Zeit lassen, einen Schadensfall zu überprüfen?

Ein Kfz-Haftpflichtversicherer ließ sich mit der Regulierung eines Schadensfalles viel Zeit, beantragte z.B. bei der Polizei erst einen Monat nach dem Unfall Akteneinsicht. Dabei war der Fall eigentlich unproblematisch. Sechs Wochen, nachdem der Unfallgeschädigte seine Ansprüche schriftlich angemeldet hatte, erhob er Zahlungsklage. Das Landgericht stellte fest, die Versicherung sei mit der Zahlung "in Verzug" und brummte ihr die Prozesskosten auf.

Das Oberlandesgericht (OLG) München wies ihre Rechtsbeschwerde ab (10 W 1789/10). Die einem Kfz-Haftpflichtversicherer zuzubilligende Prüfungsfrist bei einem Schadensfall sei natürlich davon abhängig, wie kompliziert die Dinge im Einzelfall lägen, so das OLG. Maximal sollte sie aber vier Wochen betragen - angesichts des technischen Fortschritts bei der digitalen Bearbeitung seien auch kürzere Fristen zu erwägen.

Wenn der Versicherer Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte für notwendig halte, habe dies prinzipiell keinen Einfluss auf die Dauer der Prüffrist (und damit den Eintritt des Zahlungsverzugs). Sonst bliebe das berechtigte Interesse des Unfallgeschädigten an zügiger Regulierung zu oft auf der Strecke, weil Versicherer dieses Argument nutzten, um Zeit zu schinden.

Warum im konkreten Fall die Akteneinsicht erst nach einem Monat beantragt wurde, sei nicht nachvollziehbar. Es sei dem Gericht und auch den Versicherern bekannt, dass Akteneinsicht oft erst nach Monaten bewilligt werde. Auch das Argument, dass der "große Büroapparat" von Versicherungen eben zu Verzögerungen führe, sei wenig überzeugend: Es sei Sache der Versicherer, sich effizient zu organisieren. Gelinge das nicht, dürften sie das Problem nicht auf die Geschädigten abwälzen und die "Schwerfälligkeit des Apparats" als Entschuldigung für zögerliches Regulieren benützen.

Unfallwagen: Wurde der Restwert korrekt ermittelt ...

... darf der Unfallgeschädigte das Auto sofort zu diesem Preis verkaufen

Bei einem Zusammenstoß erlitt der Opel Zafira von Frau T Totalschaden. Dass der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert minus Restwert) ersetzen musste, stand fest. Frau T gab ein Schadensgutachten in Auftrag. Das Kfz-Sachverständigenbüro ermittelte für den Unfallwagen einen Restwert von 1.344 Euro. Für ein paar Euro mehr konnte die Autofahrerin den unreparierten Opel Zafira an ihrem Wohnort losschlagen.

Als sie kurz darauf beim Versicherer auf Basis des Gutachtens ihre Schadenersatzansprüche anmeldete (ohne den Verkauf zu erwähnen), antwortete er, sie solle den Opel noch behalten. Man werde einen Restwertaufkäufer benennen. Tatsächlich meldete sich ein Aufkäufer und bot Frau T für den Opel über 5.000 Euro. Dieses Angebot hätte Frau T abwarten müssen, fand der Versicherer. Er zog deshalb vom geschätzten Wiederbeschaffungswert (10.630 Euro) des Autos den höheren Restwert ab.

Dazu war das Unternehmen nicht berechtigt, urteilte das Amtsgericht Stuttgart (44 C 3637/10). Der Kfz-Sachverständige habe den Restwert absolut korrekt ermittelt: Er habe sich bei Aufkäufern im regionalen Markt erkundigt, was sie für den Opel Zafira noch bieten würden, und die drei höchsten Angebote in seinem Gutachten konkret benannt. Das genüge den vom Bundesgerichtshof für solche Fälle aufgestellten Anforderungen.

Da der Restwert richtig geschätzt wurde, habe Frau T den Unfallwagen sofort zu diesem Preis (oder einem höherem) verkaufen dürfen. Das verstoße keineswegs gegen das Gebot, den Schaden für den Versicherer so gering wie möglich zu halten. Frau T habe weder dem Haftpflichtversicherer das Gutachten zur Prüfung schicken, noch ihn über ihre Verkaufsabsicht informieren oder ein höheres Restwertangebot abwarten müssen.

Blechschaden auf dem Großmarkt-Parkplatz

Unfallverursacher meldet sich vergeblich beim Servicepoint - und verschwindet

Ein Autofahrer erschien beim Servicepoint eines Münchner Supermarkts und bat um den Ausruf eines Kfz-Kennzeichens: Er habe gerade auf dem Parkplatz einen Wagen angefahren, Stoßfänger und Kotflügel seien beschädigt. Nun müsse er den Autobesitzer finden. Die Mitarbeiterin am Servicepoint rief das Kennzeichen aus. Der Unfallverursacher wartete in seinem Wagen eine Viertelstunde und erkundigte sich dann bei der Frau, ob sich der Autobesitzer gemeldet habe.

Das war nicht der Fall, daher rief die Mitarbeiterin das Kennzeichen erneut aus. Doch dieses Mal kam der Unfallverursacher nicht zurück. Nach einer Weile tauchte der Besitzer des beschädigten Audi A4 auf und fragte die Dame am Empfang, ob sich der Unfallverursacher bei ihr gemeldet habe. Sie informierte ihn darüber, dass sie vergeblich das Kennzeichen ausgerufen hatte. Doch die Personalien des Unbekannten habe sie nicht notiert.

Da der Unfallverursacher nicht zu ermitteln war, verklagte der Autobesitzer den Betreiber des Großmarkts auf Schadenersatz in Höhe von 1.686 Euro. Das Amtsgericht München wies die Klage ab (343 C 6867/10). Der Inhaber des Großmarkts müsste nur für den Schaden einstehen, wenn seine Angestellte ihre Pflichten verletzt hätte.

Der Mitarbeiterin könne man aber keinen Vorwurf machen. Da der unbekannte Unfallverursacher von sich aus zum Servicepoint kam, habe sie nicht damit rechnen müssen, dass er anschließend Unfallflucht begehen würde. Immerhin habe sich der Mann zwei Mal gemeldet. Sie wäre auch gar nicht dazu berechtigt gewesen, von dem Mann Name und Anschrift zu verlangen.

Traumatischer Autounfall einer Frau

Haftpflichtversicherer muss auch die Besuchskosten des im Jemen arbeitenden Ehemannes finanzieren

Eine Autofahrerin war auf einer Bundesstraße unterwegs. An einer Kreuzung nahm ihr ein Tanklastzug die Vorfahrt. Obwohl die Frau sofort voll bremste, rutschte ihr Kleinwagen auf regennasser Fahrbahn frontal in den Laster hinein. Durch die Todesangst erlitt die Frau einen Schock. Physisch kam sie - Glück im Unglück - mit schmerzhaften Prellungen davon und wurde schnell wieder aus dem Krankenhaus entlassen.

Eine Freundin brachte sie in ihrer Wohnung unter und kümmerte sich um sie. Der Ehemann der Verunglückten, der im Jemen arbeitet, flog für ein paar Tage nach Deutschland, um sie zu besuchen. Mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers stritt die Unfallgeschädigte später u.a. darum, ob das Unternehmen die Besuchskosten des Ehemannes übernehmen muss (1.129 Euro). Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg bejahte dies (2 U 7/10).

Besuchskosten naher Angehöriger am Krankenbett zählten zu den medizinisch notwendigen Heilbehandlungskosten, stellte das OLG fest. Nach so einem Unfall blieben nicht nur Schmerzen, sondern auch ein psychisches Trauma durch das Schockerlebnis - habe die Autofahrerin doch in totaler Hilflosigkeit den Tod vor sich gesehen. Als sie in den Tanker hineinfuhr und danach, weil eine Explosion drohte. In so einer Situation sei der Beistand des Ehepartners notwendig, um den Heilungsprozess zu fördern und das Erlebte im Gespräch psychisch zu verarbeiten.

Die Autofahrerin sei zwar von der Klinik früh in die ambulante Behandlung entlassen worden. Das sei jedoch - anders als früher - kein Indiz dafür, dass kein gravierendes Problem vorlag und die Frau nicht betreut werden musste. Denn von stationärer Aufnahme werde aus infrastrukturellen und wirtschaftlichen Gründen immer häufiger abgesehen. Außerdem habe sich die Freundin der Verunglückten bereit erklärt, sie aufzunehmen. Ein Besuch dort sei vergleichbar mit einem Besuch im Krankenhaus.

Dachlawine beschädigt Autodach

Wohnungseigentümergemeinschaft muss ihre Stellplätze sichern

Der Mieter hatte vom Eigentümer eine Wohnung und den dazugehörigen Kfz-Stellplatz gemietet. Der Stellplatz lag direkt vor dem Gebäude der Eigentumswohnungsanlage. In einem Winter sammelte sich auf dem Dach viel Schnee und Eis an. Als es eines Morgens taute, löste sich eine Dachlawine und beschädigte den Wagen des Mieters. Motorhaube und Kotflügel mussten für über 2.000 Euro repariert werden.

Da die Gebäudehaftpflichtversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht für den Schaden aufkam, verklagte der Mieter die Gemeinschaft selbst auf Schadenersatz. Zu Recht, wie das Landgericht Detmold entschied (10 S 121/10). Hauseigentümer seien zwar nach dem Baurecht nicht verpflichtet, Dritte vor Dachlawinen zu schützen und zu diesem Zweck Schneefanggitter zu montieren.

Wenn es jedoch um Parkplätze gehe, die eigens für Mieter und Bewohner einer Wohnanlage eingerichtet wurden, begründe dies eine Verkehrssicherungspflicht der Eigentümergemeinschaft. Bei besonderen Schneeverhältnissen müsse sie Sicherungsmaßnahmen treffen, zumindest gut erkennbar Warnhinweise anbringen.

Allerdings müsse sich der Mieter mit 50 Prozent der Schadenssumme begnügen, da ihm Mitverschulden anzurechnen sei. Angesichts des plötzlichen Wetterwechsels - Wärmeeinbruch! - habe es auch für ihn klar sein müssen, dass mit Dachlawinen zu rechnen war und sein Wagen beschädigt werden könnte. Nutzer eines Stellplatzes dürften nicht bloß auf die Hauseigentümer vertrauen. Sie müssten sich schon selbst um ihr Auto kümmern.

Mercedes-Oldtimer bei Auffahrunfall beschädigt

Eigentümer erhält trotz fachgerechter Reparatur hohen Schadenersatz für Wertminderung

Weltweit gibt es nicht mehr viele Fahrzeuge dieses Typs - Mercedes 300 SL Coupé Baujahr 1956 - und nur sehr wenige, die so gut, quasi im Originalzustand, erhalten sind. Rund 550.000 Euro ist der bisher unfallfreie Oldtimer wert. Umso größer das Entsetzen des Eigentümers, als das gute Stück bei einem Auffahrunfall beschädigt wurde. Nach allen Regeln der Kunst wurde der Oldtimer wieder instandgesetzt.

Von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers forderte der Eigentümer dennoch Entschädigung für den merkantilen Minderwert durch den Unfall. Sein Kfz-Sachverständiger schätzte den Minderwert auf 20.000 Euro. Der Haftpflichtversicherer behauptete, Kaufinteressenten für so ein Unikat ließen sich von einem reparierten Heckschaden nicht abschrecken.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach dem Eigentümer dennoch die 20.000 Euro zu (1 U 107/08). Dieser Betrag sei trotz der aufwändigen, fachgerechten Reparatur angemessen. Denn bisher habe das Fahrzeug unfallfrei mehr als ein halbes Jahrhundert überstanden. Vor dem Crash habe sich der Mercedes also im Originalzustand befunden. Dieser Tatsache verdankte der Oldtimer seinen hohen Wert.

Nutzungsausfallentschädigung könne der Eigentümer des Mercedes jedoch nicht verlangen, da er noch ein weiteres Auto besitze. Diese Entschädigung gebe es nur als Ausgleich dafür, dass ein Autofahrer für den Zeitraum der Reparatur eines Unfallwagens "nicht mobil sei". Zwar habe der Oldtimer-Besitzer eine Weile nicht mit seinem schönen alten Auto fahren können. Dieser Verlust sei jedoch rein ideell und begründe keinen Anspruch auf Entschädigung.