Ein Münchner kaufte bei einem Autohändler für 4.400 Euro einen gebrauchten Jeep Wrangler, das ist ein Geländewagen mit Allradantrieb. Normalerweise. Beim gebrauchten Jeep funktionierte der Allradantrieb aber nicht. Deshalb verlangte der Käufer sein Geld zurück. Doch der Autohändler bemerkte kühl, das sei eben Verschleiß, und pochte auf den Kaufvertrag: Der Jeep sei als "Bastlerauto" verkauft worden, das schließe Gewährleistungsansprüche aus.
Bei einem Geländewagen setzten Verbraucher voraus, dass er über Allradantrieb verfüge, erklärte das Amtsgericht München (155 C 22290/08). Nur wenn alle Räder angetrieben würden, handle es sich um ein Allradauto. Wenn der Verkäufer einen Jeep anbiete, sichere er - zumindest stillschweigend - diese Eigenschaft des Autos zu.
Auf dessen Alter komme es dabei nicht an. Auf Verschleiß könne sich der professionelle Gebrauchtwagenhändler daher nicht berufen. Ein Jeep ohne Allradantrieb sei mangelhaft, deshalb dürfe der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Dessen Gewährleistungsansprüche fielen auch nicht weg, nur weil im Kaufvertrag das Wort "Bastlerfahrzeug" stehe.
Wenn ein Käufer bewusst ein nicht fahrbereites Auto erwerbe, wäre so eine Schlussfolgerung akzeptabel. Hier habe der Autohändler den Begriff "Bastlerauto" jedoch nicht mit Wissen des Käufers in den Vertrag geschrieben. Vielmehr habe er ihn - als Bestandteil der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" - auffällig unauffällig in den Text eingefügt (in kleinerer Schriftgröße als die sonstige Beschreibung des Wagens!). So ein versteckt angebrachter Gewährleistungsausschluss sei unwirksam.