Keinen Führerschein, aber gerne flott unterwegs — auch und gerade nach feucht-fröhlichen Runden. Auf diese Weise brachte es der Verkehrssünder zu einem beachtlichen Sündenregister. Häufig wurde er angetrunken (mit über 1,1 Promille) auf einem Elektroroller erwischt. Einmal missachtete er die Vorfahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers und fuhr nach dem Zusammenstoß ungerührt weiter.
Wegen über 30 Straftaten im Verkehr verurteilte das Landgericht Hechingen den Mann zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Zudem verfügte es, dass er den Führerschein die nächsten zwei Jahre nicht zurückbekommen dürfe. Gegen das Urteil wehrte sich der Rollerfahrer und erreichte beim Bundesgerichtshof (BGH) zumindest einen vorläufigen Erfolg (4 StR 366/20). Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück.
Die Bundesrichter störte vor allem, dass das Landgericht die Vorschriften für Kraftfahrer angewendet hatte. Nicht alle E-Scooter seien als Kraftfahrzeuge einzuordnen. Um einen Rollerfahrer strafrechtlich wegen Trunkenheit im Verkehr und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu belangen, müsse zunächst einmal der benutzte Elektroroller technisch beschrieben und richtig bewertet werden. Für zahlreiche Fahrzeuge (z.B. Mofas oder elektrische Kleinstfahrzeuge) benötige man gar keine Fahrerlaubnis.
Auch die Rechtsprechung zur Fahruntüchtigkeit nach Alkoholkonsum sei für Kraftfahrer entwickelt worden. Ob man den Grenzwert von 1,1 Promille — bei Kraftfahrern Indiz für absolute Fahruntüchtigkeit — so einfach auf die Fahrer von E-Rollern übertragen könne, sei doch eher fraglich. Zudem habe das Landgericht nicht geklärt, ob der Unfall tatsächlich auf den Alkoholkonsum des Mannes zurückzuführen war. Ihn wegen Gefährdung des Straßenverkehrs zu verurteilen, sei auf dieser Basis unmöglich. Die fehlenden Feststellungen müsse das Landgericht nachholen.