Ein Autobesitzer ließ sein breites Geländefahrzeug in einer Autowaschanlage reinigen. Vor der ersten Waschrolle wurde der Wagen vom Förderband auf der linken Seite etwas angehoben. Ein Mitarbeiter stoppte die Waschanlage. Doch auch ein zweiter Versuch schlug fehl. Der Wagen blieb schmutzig. Schlimmer noch: Vorne blieben Dellen und Lackkratzer zurück.
Vom Inhaber der Waschanlage forderte der SUV-Fahrer Schadenersatz für die Reparaturkosten. Seine Zahlungsklage scheiterte jedoch beim Landgericht Frankenthal (4 O 50/21). Prinzipiell hafteten Waschanlagenbetreiber für Autoschäden, die bei der Autowäsche entstehen, so das Landgericht. Aber auch von dieser Regel gebe es Ausnahmen, z.B. wenn ein Fahrzeug defekt gewesen sei oder der Kunde sich in der Anlage falsch verhalten habe. Das könne man hier ausschließen.
Darüber hinaus hafte der Anlagenbetreiber für Schäden auch dann nicht, wenn er nachweisen könne, dass er für den Fehler nicht verantwortlich war. Und das treffe hier zu. Die Waschanlage werde regelmäßig und sorgfältig kontrolliert: Sie werde alle sechs Monate gewartet und täglich einer Sichtprüfung mit Testwäsche unterzogen. Dabei gehe ein Mitarbeiter neben dem Förderband her und beobachte den Vorgang.
Sie funktioniere einwandfrei: Weder vor, noch direkt nach dem Schadensfall sei ein Defekt an der Anlage entdeckt worden. Die Mitarbeiter hätten den Betrieb nach dem strittigen Vorfall auch ohne Probleme wieder aufgenommen und fortgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass der Inhaber den Schaden am Geländefahrzeug hätte vermeiden können, seien nicht zu erkennen. (Der Autobesitzer hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)