Auto und Verkehr

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"Youngtimer" bei Verkehrsunfall beschädigt

Auch bei einem 19 Jahre alten Wagen kann eine Wertminderung vorliegen

Bei einem Verkehrsunfall wurde der 19 Jahre alte BMW 750i von Autofahrer A beschädigt. Schuld an dem Zusammenstoß war zu 100 Prozent der Unfallgegner. Der von A beauftragte Kfz-Sachverständige schätzte die Reparaturkosten auf rund 5.500 Euro und die Wertminderung durch den Unfallschaden auf 1.000 Euro.

In Sachen Wertminderung winkte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners von vornherein ab: Bei so einem uralten Auto könne von Wertminderung keine Rede mehr sein. Mit dieser Abfuhr gab sich der Unfallgeschädigte nicht zufrieden, er klagte den Betrag ein.

Für die Wertminderung stehe ihm die im Gutachten veranschlagte Summe zu, entschied das Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd (5 C 626/20). Denn das Amtsgericht stufte den BMW als so genannten "Youngtimer" ein.

Im Unterschied zu mindestens 30 Jahre alten, gut erhaltenen Oldtimern — manchmal Liebhaberfahrzeuge von hohem Wert — spricht man von einem Youngtimer, wenn ein Auto seit ca. 20 bis 30 Jahren in Betrieb ist. Auch Youngtimer müssen gut erhalten sein und weitgehend dem Originalzustand entsprechen - dann kann aus ihnen auch ein wertvoller Oldtimer werden.

Der ermittelte Betrag von 1.000 Euro, der die Minderung des Marktwerts ausgleichen solle, sei daher angemessen, so das Amtsgericht. Denn der Wagen verliere durch die Reparatur die Originalität, die den Wert eines Youngtimers wesentlich ausmache.

Auffahrunfall der besonderen Art

Das vordere Auto bremst wegen eines technischen Defekts — zu dicht folgender Lastwagen fährt auf

Die Autofahrerin war auf der Autobahn unterwegs, hinter ihr fuhr ein Lastwagen. Plötzlich bremste der Pkw ohne Zutun der Autofahrerin abrupt ab, weil sich der Notfallbremsassistent löste. Der Lastwagen fuhr auf das Auto auf. Später erläuterte ein Sachverständiger im Unfallgutachten, dass der Lkw zu dicht hinter dem Pkw gefahren sei.

Die Autofahrerin verklagte den Kfz-Halter des Lasters und seine Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz für die Reparaturkosten. Sie habe Anspruch auf Ersatz für zwei Drittel der Kosten, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (23 U 120/20). Zwar habe das abrupte Bremsen ihres Fahrzeugs den Unfall ausgelöst, so das OLG. Das sei aber aufgrund eines technischen Defekts, ohne Verschulden der Autobesitzerin geschehen.

Dagegen sei dem Lkw-Fahrer durchaus Verschulden vorzuwerfen. Angesichts der Größe des Lasters mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen müsse der Lkw-Fahrer bei einer Geschwindigkeit von über 50 km/h mindestens 50 Meter Abstand zum vorderen Wagen einhalten. Gegen diese Vorschrift habe er grob verstoßen: Nur weil der Lkw-Fahrer viel zu dicht hinter dem Pkw herfuhr, habe er nicht mehr rechtzeitig bremsen können.

Das technische Versagen des Notfallbremsassistenten habe weniger zu dem Auffahrunfall beigetragen als der schuldhafte Verstoß gegen die Abstandsvorschriften. Das rechtfertige eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Gunsten der Autofahrerin.

Haften Kommunen für herabfallende Äste?

Nur wenn Bäume offensichtlich krank und Schäden dadurch absehbar sind

Eine Autofahrerin stellte ihren Wagen auf einem kommunalen Parkplatz ab. Bei ihrer Rückkehr musste sie feststellen, dass das Autodach durch einen herabgefallenen Ast erheblich beschädigt war. Die Frau verklagte die Gemeinde auf Zahlung von 11.000 DM für die Reparatur.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies ihre Klage ab (18 U 70/94). Die Kommune habe Bäume an Straßen und Parkplätzen zu überwachen. Denn sie müsse dafür sorgen, dass kein Verkehrsteilnehmer zu Schaden komme. Ihre Mitarbeiten müssten daher offensichtlich kranke Bäume entfernen, die durch tote Äste leicht zu einer Gefahr werden könnten.

Allerdings könnten durch Naturereignisse auch vollkommen gesunde Bäume entwurzelt werden, bei Stürmen könnten auch Äste gesunder Bäume abbrechen. Ereigne sich so ein Unfall, handle es sich um das "allgemeine Lebensrisiko", für das nicht die Gemeinde einstehen müsse.

Der Baum, dessen Ast im konkreten Fall den Wagen beschädigt habe, sei regelmäßig gepflegt und kontrolliert worden. Dabei hätten die kommunalen Mitarbeiter keine toten Äste, kranke Wurzeln oder ähnliche Schäden feststellen können. Dass von diesem Baum ein Ast herabfallen würde, sei also nicht vorhersehbar gewesen.

Radfahrerin stürzt über Erdkabel

Das Kabel war von einem Bauunternehmen ausgebaggert und quer über einen Radweg gezogen worden

An einer Straßenbaustelle buddelten auf Anweisung des Bauunternehmers zwei Mitarbeiter mit einem Bagger ein Erdkabel aus dem Boden. Das vier Zentimeter dicke Kabel ließen sie liegen. Gut zehn Meter lang verlief es am Rand des Geh- und Radweges, dann quer über den Radweg. Dieses Hindernis wurde einer Radfahrerin zum Verhängnis. Sie stürzte über das Kabel und verletzte sich.

Vom Bauunternehmer und vom Baggerführer forderte die Frau Schmerzensgeld. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Hamm: Es sprach der Verletzten 3.000 Euro Entschädigung zu (7 U 89/20). Die Mitarbeiter des Bauunternehmens hätten die Gefahrenstelle absichern oder ein Warnschild aufstellen müssen. Da die Strecke hier abschüssig sei, hätten sie nicht darauf vertrauen dürfen, dass Radfahrer hier problemlos durchkommen — zumal das lose Kabel auch wegrollen konnte.

Der Arbeitgeber habe den Mitarbeitern nur gesagt, sie müssten bei den Arbeiten die Baustelle absperren und dürften keine Steine auf der Straße liegen lassen. Über den Radweg sei offenbar nicht gesprochen worden. Diese Anweisungen seien zu dürftig gewesen und kontrolliert habe der Bauunternehmer die Arbeiten auch nicht. Daher hafte er für die Unfallfolgen mit.

Die Radfahrerin müsse sich allerdings ein Mitverschulden von 50 Prozent anrechnen lassen, weil sie nicht "situationsangepasst" gefahren sei. Auch für Radfahrer gelte das Sichtfahrgebot. Auf Sicht fahren bedeute: Sie müssten vor einem Hindernis, das sich auf einer überschaubaren Strecke vor ihnen befinde, anhalten können. An dieses Gebot habe sich die Verletzte nicht gehalten, obwohl sie — was nicht zu übersehen war — durch einen Baustellenbereich gefahren sei.

Das hätte Anlass genug sein müssen, abzubremsen und auf Hindernisse zu achten. Mindestens zehn Meter sei die Frau am losen Erdkabel am Rande des Radweges entlanggefahren. Das dunkle Kabel sei also keineswegs überraschend "aufgetaucht" und zudem auf dem hellen Asphaltbelag gut erkennbar gewesen. Trotzdem sei die Radfahrerin mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren.

Restbenzin im Autowrack

Totalschaden: Die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers muss nicht das Benzin im Tank ersetzen

Bei einem Unfall wurde das eigene Auto zu Schrott gefahren, schlimm genug. In so einer Situation versucht wohl jeder Autobesitzer, wenigstens noch so viel Schadenersatz wie möglich herauszuschlagen. Man kann es aber auch übertreiben, fand das Amtsgericht Bad Kissingen.

Das Unverständnis des Gerichts galt einem Autobesitzer, der von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Schadenersatz für das restliche Benzin im Tank forderte. 62,60 Euro veranschlagte der Unfallgeschädigte dafür. Das Auto mit Totalschaden hatte er zum Restwert verscherbelt.

Beim Verkauf habe er aber den Wert des verbliebenen Benzins nicht realisieren können, erklärte der Autobesitzer: Der Händler habe sich geweigert, das Benzin abzupumpen — weil das Umpumpen mindestens so viel koste, wie das Benzin wert sei. Doch auch beim Amtsgericht Bad Kissingen ging der Unfallgeschädigte in diesem Punkt leer aus (72 C 383/20).

Natürlich gehöre ihm das restliche Benzin im Unfallfahrzeug, so das Amtsgericht, es stelle aber keine "ersatzfähige Einbuße" dar. Die Kfz-Versicherung müsse diesen Verlust nicht ausgleichen. Wenn der Unfallgeschädigte dem Aufkäufer des Fahrzeugwracks das Restbenzin nicht ohne Entgelt überlassen wolle, müsse er es selbst abpumpen.

Geparktes Auto von anfahrendem Bus beschädigt

Steht der Pkw auf dem Gehweg hinter der Haltestelle, trifft die Autobesitzerin eine Mitschuld

Zwei kommunale Linienbusse standen hintereinander an einer Bushaltestelle. Der Fahrer des zweiten Busses fuhr weiter und musste wegen des vorderen Busses schräg aus der Haltebucht rollen. Beim Rangieren berührte die Rückseite des Busses einen Pkw, der im Bereich der Bushaltestelle auf dem Gehweg parkte. Die Autobesitzerin verklagte den Fahrer und die kommunalen Verkehrsbetriebe auf Zahlung von Schadenersatz.

Das Landgericht Saarbrücken gab ihr im Prinzip Recht (13 S 92/20). Der Unfall gehe überwiegend auf das Konto des Busfahrers. Allerdings müsse sich die Autofahrerin ein Mitverschulden von 25 Prozent anrechnen lassen, weil sie sich ebenfalls verkehrswidrig verhalten habe. Das Parkverbot an Bushaltestellen — 15 Meter vor und hinter der Haltestelle — umfasse nicht nur die Fahrbahn der Haltestelle, sondern auch den angrenzenden Seitenstreifen.

Auf diese Weise solle gewährleistet werden, dass Fahrgäste problemlos ein- und aussteigen könnten. Der Bereich neben den Haltebuchten müsse auch deshalb frei bleiben, weil manche Gelenkbusse Überhänge hätten, die beim Ein- und Ausfahren über die Bordsteinkante hinausragten. Und manchmal müsse eben ein Bus, wenn vor ihm ein weiterer Bus an der Haltestelle stehe, diese "schränkwinklig" verlassen.

Taschenrechner am Lenkrad verboten

Kurzartikel

Auch Taschenrechner gehören zu den elektronischen Geräten, die Autofahrer während der Fahrt nicht in die Hand nehmen und benutzen dürfen. Wer ein Fahrzeug lenkt und gleichzeitig einen Rechner bedient, kann sich nicht auf den Straßenverkehr konzentrieren. Dieser Verkehrsverstoß könnte andere Verkehrsteilnehmer gefährden, daher ist ein Bußgeld angemessen.

Hinterrad löste sich während der Fahrt

Versicherungsnehmer müssen nach dem Reifenwechsel die Radmuttern nicht nachziehen

Im April ließ ein Mercedes-Besitzer in der Werkstatt die Sommerreifen aufziehen. Wie üblich, stand auf der Rechnung der Hinweis: "Achtung! Bei Alufelgen nach 50 km Radmuttern nachziehen." Den Hinweis ignorierte der Autofahrer wie immer. Nach dem Reifenwechsel war er ca. 100 km mit dem Mercedes gefahren, als sich auf der Autobahn das linke hintere Rad löste.

Mit Müh und Not brachte der Mann — auf der Bremsscheibe rutschend — den Mercedes zum Stehen. Das Rad rollte einstweilen über alle drei Fahrspuren und blieb am rechten Fahrbahnrand liegen. Der Wagen wurde bei diesem Manöver stark beschädigt.

Die Vollkaskoversicherung des Autofahrers übernahm die Reparaturkosten, kürzte jedoch den Betrag. Der Versicherungsnehmer habe den Unfall mit-verschuldet, weil er die Radschrauben nicht nachjustiert habe, erklärte das Unternehmen.

Damit war das Oberlandesgericht (OLG) München nicht einverstanden (7 U 2338/20). Dem Versicherungsnehmer stehe Schadenersatz in voller Höhe zu, urteilte das OLG. Er müsse den Unfallschaden auch nicht teilweise auf seine Kappe nehmen. Nach dem überzeugenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen sei bei korrekt angezogenen Schrauben ein Nachjustieren weder notwendig, noch sei es vorgeschrieben.

Ohne Anhaltspunkte für eine nicht fachgerechte Reifenmontage in der Werkstatt müssten Autofahrer den festen Sitz der Radmuttern nach einer Strecke von 50 km nicht kontrollieren. Daran ändere auch die Aufforderung auf der Werkstattrechnung nichts, die Schrauben nachzuziehen. Der in der Regel nicht fachkundige Autofahrer müsse nicht selbst tätig werden, um eine eventuell mangelhafte Montage der Werkstatt nachzubessern.

Nutzungsausfall: Ersatzauto-Lieferung verzögert sich

Kurzartikel

Bestellt ein Unfallgeschädigter nach Totalschaden einen Neuwagen, muss ihm die gegnerische Versicherung nicht mehr Nutzungsausfallentschädigung zahlen als üblich, nur weil der von ihm beauftragte Autohändler das gewünschte Ersatzauto nicht schneller beschaffen kann. Unfallgeschädigte müssen den Schaden so gering wie möglich halten. Sie dürfen sich nicht auf einen einzigen Händler konzentrieren, anstatt sich bei anderen Autohäusern in der Region sowie im Internet nach geeignetem Ersatz umzusehen.

Reimportierter Porsche ist nicht mangelhaft

Wenn der Verkäufer auf diese Eigenschaft nicht hinweist, täuscht er damit die Autokäuferin nicht

Von einem privaten Verkäufer hatte eine Autofahrerin ein gebrauchtes Porsche Cabriolet gekauft. Wie üblich, wurde im Kaufvertrag die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen. Kaum war das Geschäft in trockenen Tüchern, stellte die Käuferin fest, dass der Porsche ein Reimport war (d.h.: ein in Deutschland hergestelltes, ins Ausland exportiertes und dann wieder nach Deutschland importiertes Fahrzeug).

Daraufhin focht die Frau den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Ein Reimport sei weniger wert, meinte sie.

So habe das die Rechtsprechung früher auch gesehen, räumte das Oberlandesgericht Zweibrücken ein: Aber heute könne man davon nicht mehr ausgehen, denn das Marktverhalten von Herstellern, Autoverkäufern und Käufern habe sich geändert (8 U 85/17).

Diese Ansicht treffe erst recht nicht mehr zu, wenn es um einen älteren Gebrauchtwagen gehe. Ein Sachmangel des Cabriolets, den der Verkäufer ungefragt hätte offenbaren müssen, liege hier nicht vor.

Anders wäre dies zu beurteilen, wenn sich die Käuferin beim Verkaufsgespräch danach erkundigt hätte, ob es sich um ein reimportiertes Fahrzeug handle. Oder wenn sie dem Verkäufer ausdrücklich mitgeteilt hätte, sie wolle kein reimportiertes Fahrzeug.

Dann hätte er über die Reimport-Eigenschaft des Wagens Auskunft geben müssen. Allein die Tatsache, dass der Verkäufer diese Eigenschaft des Cabriolets unerwähnt ließ, stelle jedenfalls keine arglistige Täuschung der Käuferin dar, die es rechtfertigen würde, den Kaufvertrag rückgängig zu machen.

Fiktive Unfallschadenabrechnung

Rechnet der Unfallgeschädigte auf Gutachtenbasis ab, muss er die "echten" Reparaturkosten nicht belegen

Auf einer Kreuzung stieß ein Taxi (Mercedes Benz E 200) mit einem Peugeot zusammen, dessen Fahrer den Unfall verursacht hatte. Der Kfz-Sachverständige des Taxiunternehmers veranschlagte die Reparaturkosten in seinem Schadensgutachten auf netto 9.355 Euro. Der Unfallgeschädigte entschied sich für eine fiktive Schadensabrechnung, ließ aber den Mercedes in einer Markenwerkstatt reparieren.

Für die "vollständige sach- und fachgerechte Reparatur" könne er nicht mehr als 5.000 Euro gezahlt haben, behauptete die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Den Vorwurf wies der Taxiunternehmer zurück. Doch die Versicherung wollte die Reparaturrechnung sehen: Ansonsten werde sie nicht zahlen, erklärte sie. Daraufhin klagte der Unfallgeschädigte auf Zahlung des vom Gutachter genannten Betrags.

Zu Recht, urteilte das Oberlandesgericht München (24 U 4397/20). Grundsätzlich hätten Unfallgeschädigte die Wahl, ob sie die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten als Schadenersatz verlangten oder aber die Kosten, die laut Sachverständigengutachten für eine sachgerechte Reparatur erforderlich wären. Werde der Schaden "fiktiv", d.h. auf Gutachtenbasis abgerechnet, spiele es keine Rolle, ob überhaupt repariert werde, ob der Schaden provisorisch von Freunden oder fachgerecht in einer Werkstatt repariert werde.

Der tatsächliche Aufwand müsse dann nicht belegt werden, anders als die Versicherung behaupte. Ihre Forderung liefe darauf hinaus, das Recht auf fiktive Schadensabrechnung auszuhebeln. Unfallgeschädigte, die auf Gutachtenbasis abrechneten, müssten zu den wirklichen Reparaturkosten nichts vortragen — auch dann nicht, wenn die gegnerische Versicherung ins Blaue hinein behaupte, dass sie niedriger seien als die im Gutachten veranschlagten Reparaturkosten.

Ansonsten könnten Kfz-Versicherungen — in den Fällen, in denen der Schaden fachgerecht repariert wurde — einfach irgendeinen Betrag "in den Raum werfen", den die Reparatur gekostet haben könnte. Und würden damit die Unfallgeschädigten zur Vorlage der Reparaturrechnung zwingen. Mit der fiktiven Schadensabrechnung sei das unvereinbar.

Gegen die Leitplanke gedonnert und weggefahren

Verlassen des Unfallorts und verspätete Schadenanzeige kosten den Kaskoschutz

Ohne Beteiligung anderer Fahrzeuge war ein Autofahrer auf der Autobahn ins Schleudern geraten. Mit Tempo 100 km/h schlitterte sein Wagen die Leitplanke entlang. Danach fuhr der Mann bis zum nächsten Rastplatz weiter, besichtigte die erheblichen Streifspuren und setzte den Heimweg fort. Die Schadenanzeige für seine Vollkaskoversicherung stellte er erst vier Tage später fertig.

Die Reparatur des Wagens kostete 22.217 Euro. Doch die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu regulieren. Begründung: Der Versicherungsnehmer habe den Unfallort verlassen, anstatt die Polizei zu informieren und dort auf sie zu warten. So habe niemand Feststellungen zum Versicherungsfall treffen können. Unter diesen Umständen sei sie gemäß ihren Vertragsbedingungen leistungsfrei.

Erfolglos pochte der Autofahrer darauf, er könne doch unmöglich bei Tempo 100 km/h und dichtem Verkehr auf einer Autobahn stehen bleiben. Das Landgericht wies seine Zahlungsklage ab und auch das Oberlandesgericht Koblenz verneinte einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten (12 U 235/20).

Die Vollkaskoversicherung müsse die Reparatur des versicherten Fahrzeugs nicht finanzieren, weil der Versicherungsnehmer vorsätzlich die "Wartepflicht" verletzt habe. Da der Autofahrer nicht nur sein Auto, sondern auch die Leitplanke beschädigt habe, sei hier von Unfallflucht auszugehen. Er hätte die Polizei sofort verständigen und an der Unfallstelle bzw. auf dem Standstreifen warten müssen. Oder spätestens auf dem Rastplatz, auf dem er ohnehin ausgestiegen sei.

Durch seine Unfallflucht habe der Versicherungsnehmer dem Versicherer unmöglich gemacht oder zumindest deutlich erschwert, den Versicherungsfall aufzuklären. Nach so einem Unfall müsse der Versicherer klären, ob der Versicherungsnehmer das versicherte Fahrzeug wirklich selbst gelenkt habe, ob seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt gewesen sei oder ob andere Gründe dafür vorlägen, den Versicherungsschutz einzuschränken. Daher berechtige ein Verstoß gegen die Wartepflicht das Unternehmen dazu, die Schadensregulierung abzulehnen.

Unfallauto von Bekannten zusammengeflickt

Wie sind bei nicht fachgerechter Reparatur Restwert und Versicherungsleistung zu ermitteln?

Autofahrerin S beschädigte bei einem Unfall ihren Wagen. Die Kaskoversicherung musste für den Schaden aufkommen und ließ das Auto von einem ihrer Kfz-Sachverständigen begutachten. Ergebnis: Reparaturkosten von 9.137 Euro netto, ein Wiederbeschaffungswert von 10.500 Euro. Den Restwert des Autos schätzte der Gutachter auf Basis der Preise am überregionalen Gebrauchtwagenmarkt auf 5.799 Euro.

Frau S wollte das Fahrzeug weiter nutzen. Sie ließ es aber nicht in einer Fachwerkstatt reparieren, sondern von Bekannten instandsetzen. Die Kaskoversicherung überwies ihr 4.401 Euro.

Den Betrag errechnete das Unternehmen so: 10.500 Euro Wiederbeschaffungswert minus 5.799 Euro Restwert minus 300 Euro Selbstbeteiligung. Mit 4.401 Euro begnügte sich die Versicherungsnehmerin nicht — ihrer Ansicht nach hatte die Versicherung den Restwert viel zu hoch angesetzt. Frau S klagte auf Zahlung weiterer 2.377 Euro.

Das Landgericht wies die Klage ab: Ein Restwert von 5.799 Euro sei angemessen. Für Versicherungsnehmer sei es prinzipiell zumutbar, das Auto an den im Gutachten der Versicherung benannten Autohändler zu verkaufen, auch wenn er nicht in der Region ansässig sei. Angesichts eines bundesweit verfügbaren Angebots von Online-Autoaufkäufern sei es nicht mehr zeitgemäß, sich beim Restwert am regionalen Markt zu orientieren.

Mit dieser Argumentation war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden (IV ZR 105/20). Was das Unfallauto noch wert sei, sei hier fiktiv zu ermitteln, da Frau S ihren Wagen nicht wirklich verkaufe. Der Restwert bestimme sich nicht nach dem Höchstgebot eines mit der Versicherung kooperierenden Händlers, sondern danach, wie ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Versicherungsnehmer das beschädigte Auto verkaufen würde.

Sicher würde er bzw. sie keinen Kaufvertrag mit einem weit entfernten, unbekannten Händler abschließen. Das wäre nicht wirtschaftlich vernünftig, denn dessen Seriosität könne er bzw. sie nicht überprüfen. Ein Autotransport über mehrere hundert Kilometer sei aufwändig und berge große Risiken, im Konfliktfall würde der Streit nicht am Wohnort ausgetragen.

Frau S sei daher nicht verpflichtet, das von der Versicherung benannte fiktive Kaufangebot eines unbekannten Händlers zu akzeptieren. So erhöhten Versicherungen allzu gerne rechnerisch den Restwert, um die Versicherungsleistung zu schmälern.

Die Versicherungsnehmerin müsse keine Marktforschung in ganz Deutschland betreiben oder den im Internet etablierten Sondermarkt für Restwertaufkäufer analysieren, wenn es um den Restwert gehe. Sie dürfe sich an den — von einem Sachverständigen an ihrem Wohnort ermittelten — Preisen am regionalen Automarkt orientieren.

Kfz-Ersatzteil ließ auf sich warten

Wieviel Nutzungsausfallentschädigung ist zu zahlen, wenn sich deshalb die Reparatur eines Unfallwagens verzögert?

Weil Autofahrer A bei Rotlicht in eine Kreuzung eingefahren war, stieß er mit dem Wagen von Frau B zusammen. Dass die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Reparaturkosten von Frau B übernehmen musste, stand also von vornherein fest. Dennoch kam es zum Rechtsstreit: Dabei ging es um die Höhe der Entschädigung für den Nutzungsausfall des Wagens während der Reparatur.

Die Reparatur zog sich ziemlich lange hin, weil das neue Airbag-Modul nicht geliefert werden konnte. Deshalb weigerte sich die Kfz-Versicherung, für den gesamten Zeitraum Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen.

Zunächst scheiterte die Zahlungsklage von Frau B. Das Landgericht war der Ansicht, sie hätte für "eine zeitnahe Reparatur sorgen müssen". Gegen das Urteil legte die Unfallgeschädigte Berufung ein und setzte sich beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf durch (1 U 77/20).

Verzögere sich die Reparatur wegen unvorhersehbaren Lieferschwierigkeiten bei einem Ersatzteil, könne der/die Unfallgeschädigte Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Reparaturdauer verlangen, urteilte das OLG. Frau B sei für die Lieferprobleme nicht verantwortlich. Auch wenn sie eine kostengünstige Werkstatt auswählte: Es habe keinen Grund für die Annahme gegeben, dass die Werkstatt die Reparatur nicht effizient und schnell ausführen könnte.

Unfallgeschädigte müssten auch nicht selbständig bei anderen Werkstätten oder beim Autohersteller nachforschen, ob dort Ersatzteile verfügbar seien. Lieferschwierigkeiten seien in der Regel nicht auf eine Werkstatt beschränkt. Dafür habe es auch im konkreten Fall keine Anhaltspunkte gegeben. Frau B müsse sich auch nicht mit einer Teilreparatur ohne das Airbag-Modul abfinden: Die damit verbundenen Nachteile müsse die Unfallgeschädigte nicht in Kauf nehmen.

Radweg zugeparkt: Pkw abgeschleppt

Kurzartikel

Parkt ein Auto verbotswidrig auf einem Radweg, der durch Verkehrszeichen und Piktogramm als solcher gekennzeichnet ist, ist es nicht unverhältnismäßig, wenn das Auto abgechleppt wird. Der Halter muss die Abschleppkosten auch dann tragen, wenn der Wagen "nur" am Ende des Radwegs stand. Wer hier parkt, beeinträchtigt die Radfahrer und Radfahrer, die deswegen auf die Straße ausweichen, gefährden den fließenden Verkehr. Außerdem soll das Abschleppen andere Autofahrer davon abhalten, das verkehrswidrige Verhalten nachzuahmen.

Unfall beim Bäume fällen

Wurde ein Traktor als Arbeitsgerät, nicht als Verkehrsmittel eingesetzt, haftet nicht die Kfz-Versicherung

Ein Landwirt bat einen Nachbarn, einige trockene Tannen am Rand eines seiner Grundstücke zu fällen. Für diese Aktion sperrte der Landwirt die angrenzende, öffentliche Straße ab und stellte seinen Traktor bereit, um die Bäume abzutransportieren. Um die erste Tanne legte er eine Kette, die er am Traktor befestigte, um den Baum zu sichern. Dann stieg er auf den Traktor. Der Helfer sägte den Baum ziemlich weit unten am Boden ab.

Die Tanne fiel direkt neben das Führerhaus des Traktors, so dass der Landwirt nicht aussteigen konnte. Zudem war sie so lang, dass sie sich auf der einen Straßenseite an einem Zaun verfing und auf der anderen Straßenseite mit der Krone in einem großen Busch verkeilte. Der Landwirt versuchte vergeblich, den Baum mit dem Traktor wegzudrücken. Deshalb forderte er den Nachbarn auf, die Tanne an der Spitze abzusagen, um den Stamm freizubekommen.

Kaum begann der Helfer zu sägen, brach der trockene Stamm, der durch die Rangierversuche mit dem Traktor unter hoher Spannung stand. Der Mann stürzte rückwärts auf einen Ast, wurde zwischen Ast und Baumstamm eingeklemmt und verletzte sich an den Brustwirbeln. Von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Landwirts forderte er Schadenersatz. Da der Unfall beim Betrieb des Traktors entstanden sei, müsse dafür laut Straßenverkehrsgesetz die Kfz-Versicherung haften, meinte der Nachbar.

Doch die Kfz-Versicherung erklärte sich für unzuständig und das Oberlandesgericht Hamm gab ihr Recht (9 W 14/21). Die Verletzung sei nicht beim Betrieb des Traktors als Kraftfahrzeug entstanden. Bei der ganzen Aktion sei der Traktor nur als Arbeitsmaschine im Einsatz gewesen. Die Straße sei für den Verkehr gesperrt worden. Die Tanne mit dem Traktor wegzuschaffen - wie eigentlich vorgesehen -, sei schon wegen ihrer Länge unmöglich gewesen.

Der Einsatz des Traktors habe sich auf die Arbeit vor Ort beschränkt, die nicht direkt zum Unfall geführt habe. Der Nachbar sei erst verletzt worden, nachdem der Versuch gescheitert war, den Stamm mit dem Traktor wegzudrücken. Indem er die Spitze des Baumes absägte, habe er den Sturz auf unglückliche Weise sozusagen selbst ausgelöst. Der Schaden sei jedenfalls nicht durch die Nutzung des Traktors als Verkehrsmittel entstanden: Die Kfz-Versicherung müsse für die Unfallfolgen nicht einstehen.

Vorschäden am Unfallauto verschwiegen?

Vollkaskoversicherung lehnte wegen unscheinbarer Lackkratzer die Schadensregulierung insgesamt ab

Ein Mercedes-Fahrer meldete seiner Vollkaskoversicherung einen selbst verschuldeten Unfall und machte Reparaturkosten von rund 5.000 Euro geltend: für beschädigte Spiegel und Felgen, Kratzer an den Türen und am Kotflügel. Die Frage nach Vorschäden beantwortete der Versicherungsnehmer so: "Erster Unfallschaden. Aber leichte Kratzer links unten". Präzisere Auskunft gab das von ihm vorgelegte Privatgutachten seines Kfz-Sachverständigen S: "Unreparierte Vorschäden: Dellen, Parkdellen, kleine Lackschäden".

Die Versicherung ließ den Mercedes von ihrem eigenen Kfz-Sachverständigen inspizieren. Anschließend kritisierte sie, dass es unmöglich sei, die Schadenshöhe festzustellen, weil sich Vorschäden und Unfallschäden total "überlagerten". Der Versicherungsnehmer habe die Vorschäden absichtlich "bagatellisiert", um mehr Schadenersatz herauszuschlagen. Deshalb sei sie nicht verpflichtet, den Unfallschaden zu regulieren.

Diesem Argument widersprach das Oberlandesgericht Dresden und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung (4 U 1909/20). Wenn Vorschäden und Unfallschaden schwer voneinander abzugrenzen seien, müsse zwar in der Regel der Versicherungsnehmer beweisen, dass die Vorschäden vor dem Unfall fachgerecht repariert wurden. Hier stehe aber aufgrund des Schadensgutachtens fest, dass der überwiegende Teil der Schäden dem gemeldeten Unfall zuzuordnen sei.

Der Sachverständige S habe die Schäden durch den Unfall eindeutig von den Vorschäden abgrenzen können — nicht einmal der Gutachter des Versicherers dessen Schätzung der Reparaturkosten angezweifelt. Der Vorwurf, der Versicherungsnehmer habe seine Aufklärungspflicht verletzt, gehe fehl. Denn verschweigen könne man nur etwas, was man kenne.

Die vom Sachverständigen S als Vorschäden benannten Dellen und Kratzer seien auf den Fotos, die der Versicherungsnehmer nach dem Unfall selbst mit seinem Handy knipste, nicht zu erkennen. Auf den Fotos des Sachverständigen S ebenfalls nicht, die Schäden seien optisch vollkommen unauffällig. Auch wenn die Lichtbilder des Versicherungsgutachters die Vorschäden deutlicher zeigten: So ein unscheinbares Schadensbild erlaube nicht den Schluss, der Versicherungsnehmer habe Vorschäden vorsätzlich verschwiegen — zumal er ohnehin leichte Kratzer angegeben habe.

Auf dem Autobahn-Ausfädelstreifen überholt

Kurzartikel

Auf dem Ausfädelungsstreifen einer Autobahn darf im Prinzip nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrspuren — es sei denn, dort stockt der Verkehr (§ 7a Abs. 3 Straßenverkehrsordnung). Ergibt das Unfallgutachten nach einer Kollision, dass ein Lkw beim Spurwechsel auf den Ausfädelungsstreifen gegen einen Kleinlaster gestoßen ist, der Kleinlaster dabei aber schneller fuhr als der Lkw, haftet der Fahrer des Kleinlasters aufgrund dieses Verkehrsverstoßes für den Unfallschaden mit.

Mehrere Tempo-Schilder ignoriert: mehr Bußgeld

Kurzartikel

Missachtet ein Autofahrer auf der Autobahn nicht nur ein Warnschild, sondern drei hintereinander aufgestellte Verkehrszeichen, die wegen besonderer Unfallgefahr die Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzen, handelt er besonders fahrlässig. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, ihm ein höheres Bußgeld als die Regelgeldbuße aufzubrummen, weil er längere Zeit zu schnell gefahren ist und Tempo-Schilder hartnäckig ignoriert hat.

Autounfall während der Dienstfahrt

Muss der Dienstherr des Beamten den Schaden ersetzen, der nach einem Toilettenbesuch in der Raststätte entstand?

Im Auftrag des Ministeriums war ein bayerischer Landwirtschaftsamtmann zu einer Feldvorführung mit dem eigenen Wagen aufs Land gefahren. Am Nachmittag kehrte er über die Autobahn nach München zurück. Während der Fahrt machte der Beamte an einer Autobahnraststätte Halt, um die Toilette aufzusuchen. Als er danach wieder auf die Autobahn auffahren wollte, stieß sein Wagen mit einem anderen Fahrzeug zusammen.

Den Sachschaden sollte nun der Dienstherr des Beamten ersetzen. Doch der winkte kühl ab: Toilettenbesuche gehörten nicht zu den "unfallgeschützten Tätigkeiten von Beamten". Mit dieser Aussage fand sich der Mann nicht ab. Er klagte auf Schadenersatz und setzte sich beim Verwaltungsgericht (VG) Regensburg durch (RO 12 K 19.2080).

Der Verkehrsunfall habe sich während einer Dienstreise und infolge des Dienstes ereignet, urteilte das VG. Es sei klar, dass ein Beamter auch einmal eine Toilette aufsuchen müsse, wenn er den ganzen Tag in dienstlichem Auftrag unterwegs sei. So eine Pause gehöre deshalb zu den "unfallgeschützten Tätigkeiten" eines Beamten.

Das gelte jedenfalls dann, wenn der Beamte eine naheliegende Gelegenheit wie eine Raststätte dafür nutze — und nicht unnötigerweise Umwege fahre oder einen riskanten Ort aufsuche.