Im Sommer 2019 machte das Wohnmobil eines deutschen Urlaubers in der Schweiz schlapp: Motorschaden. Er verständigte telefonisch seine Autoversicherung und beauftragte eine Transportfirma damit, das Fahrzeug nach Deutschland zurückzubringen. Dafür zahlte der Mann rund 2.500 Euro. Anschließend folgte die nächste unangenehme Überraschung.
Der Autoversicherer zahlte nicht und verwies auf seine Versicherungsbedingungen: Das Wohnmobil sei laut Fahrzeugschein 3,40 Meter hoch. Versichert seien die Kosten eines Rücktransports aber nur, wenn ein Wohnmobil die Höhe von 3,20 Metern inklusive Ladung nicht überschreite.
Daraufhin klagte der Womo-Fahrer auf Zahlung: Vor dem Transport habe er die Dachklimaanlage abgebaut, den Reifendruck reduziert und die Luftfederung abgelassen. Danach sei das Fahrzeug nur noch 3,06 Meter hoch gewesen. Also müsse die Versicherung die Transportkosten übernehmen.
Das Amtsgericht München gab dem Womo-Besitzer Recht (191 C 5230/20). Laut der einschlägigen Vertragsklausel sei die Übernahme der Transportkosten ausgeschlossen, wenn es um Wohnmobile ab 3,20 Metern Höhe "einschließlich Ladung" gehe. Auf den Eintrag im Fahrzeugschein komme es daher hier nicht an, sondern auf die tatsächliche Höhe beim Transport. In den Fahrzeugpapieren stehe zur Ladung natürlich nichts, die falle ja bei jedem Wohnmobil anders aus.
Das Amtsgericht schloss vor allem aus den Unterlagen der Transportfirma, dass es dem Womo-Besitzer gelungen war, die Höhe des Fahrzeugs auf mindestens 3,20 Meter zu reduzieren.
Nach den Transportpapieren sei das Wohnmobil ohne Ausnahmegenehmigung für einen Spezialtransport regulär von der Schweiz nach Deutschland befördert worden. Laut der Rechnung sei auch kein Aufpreis für Überhöhe berechnet worden. Und nicht einmal der Versicherer selbst habe behauptet, dass beim Transport die gesetzlichen Vorschriften zur Maximalhöhe missachtet wurden.