Auto und Verkehr

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Ferrari ade!

Notorischer Verkehrssünder muss sich von seinem exklusiven Sportwagen verabschieden: Er wurde eingezogen

Was für ein herber Verlust - das Herumbrausen mit dem teuren Angeber-Auto im Landkreis Celle ist endgültig vorbei.

Das Oberlandesgericht Celle (2 Ss 46/22) hat eine Entscheidung des Landgerichts Hannover vom Dezember 2021 bestätigt: Weil der Verkehrssünder mit seinem Ferrari ohne Fahrerlaubnis unterwegs war, hatte ihn das Landgericht nicht nur zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt — sondern zusätzlich den Sportwagen eingezogen.

Schon zum zweiten Mal war der Mann ohne Fahrerlaubnis am Steuer erwischt worden. Den Führerschein war er losgeworden, weil er betrunken am Lenkrad gesessen hatte. Zudem war er mit dem Sportwagen einige Male zu schnell gefahren, auch einen Rotlichtverstoß hatte er bereits auf dem Kerbholz. Gegen die Sanktionen wehrte sich der Autofahrer erfolglos.

Angesichts des Sündenregisters des Angeklagten sei es keineswegs unverhältnismäßig, ihm den Wagen wegzunehmen, so das Oberlandesgericht. Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass auch in Zukunft mit weiteren Straftaten zu rechnen sei, wenn jemand Verkehrsregeln so beharrlich und konsequent ignoriere. Um weitere Delikte verhindern, werde der Angeklagte das Auto nicht zurückbekommen. Dass ohne den Ferrari seine "wirtschaftliche Existenz" auf dem Spiel stehe, wie der Angeklagte behaupte, sei nicht zu befürchten.

Aus der Tiefgarage raus- und in die Baugrube reingefahren

Baufirma haftet für Autoschaden durch ungesicherte Baustelle

In Speyer führte Anfang 2021 ein Bauunternehmen Straßenbauarbeiten durch. Alle Hauseigentümer und Hausverwaltungen in der Straße waren darüber informiert. Vor einem Wohnhaus mit Tiefgarage hoben die Mitarbeiter der Baufirma zwischen Gehweg und Straße einen Leitungsgraben aus. Den Graben deckten sie vor der Garagenausfahrt mit Stahlplatten ab, damit die Bewohner ihn überfahren konnten.

Nach einigen Tagen entfernten die Bauarbeiter jedoch die Stahlplatten, weil Arbeiten im Graben zu erledigen waren. Zunächst wurde ein Mann dort positioniert, um Ausfahrende zu warnen. Doch der widmete sich nach einer Weile einer anderen Aufgabe. Eine Hausbewohnerin fuhr aus der Tiefgarage heraus und sah nicht, dass die Stahlplatten fehlten. Prompt landeten die Vorderräder ihres Wagens im Graben.

Für die Reparaturkosten von rund 6.000 Euro forderte die Frau Schadenersatz von der Baufirma. Zu Recht, entschied das Landgericht Frankenthal (9 O 32/21). Baustellen müssten umfassend gesichert werden. Anwohner müssten gefahrlos aus der Tiefgarage herausfahren können. Die Autofahrerin habe zwar über die Bauarbeiten Bescheid gewusst, Sie habe aber darauf vertrauen dürfen, dass die Baugrube — wie in den Tagen zuvor — abgedeckt war. Den offenen Graben habe sie beim Herausfahren nicht erkennen können.

Wer bei Straßenbauarbeiten Baugruben aushebe, müsse zuverlässig dafür sorgen, dass Anwohner und Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Da das Bauunternehmen seine Sicherungspflichten verletzt habe, müsse es für die Folgen haften. Die Hausverwaltung zu informieren und irgendwo auf der Straße die üblichen Warnschilder aufzustellen, genüge nicht, wenn ein geöffneter Graben beim Herausfahren aus der Tiefgarage nicht sichtbar sei.

Autofahrer rammt Laterne und fährt weg

Ob betrunken oder nüchtern: Wer sich vom Unfallort entfernt, verliert den Kaskoschutz

Am späten Abend war der Autofahrer fast schon im Haus seiner Eltern angekommen, da fuhr er mit ca. 20 km/h gegen eine Laterne. Dort wartete er aber nicht, sondern ging zu Fuß nach Hause. Die Eltern riefen bei der Polizei an und eilten dann zum Unfallort, um mit den Beamten den Unfall aufzunehmen.

Etwa eineinhalb Stunden nach dem Laternen-Crash fand dann eine Blutprobe statt. Das Ergebnis: 2,79 Promille. Beim Unfall sei er aber nüchtern gewesen, sagte der junge Mann aus. Vor lauter Frust habe er danach eine Flasche Wodka getrunken und sich ins Bett gelegt.

Der Kfz-Versicherer weigerte sich, die Reparaturkosten für Auto und Laterne zu ersetzen: Dass die erhebliche Alkoholkonzentration von einem "Nachtrunk" stamme, sei nicht plausibel. So sah es auch das Landgericht Braunschweig (7 O 599/17). Es ging davon aus, dass der Versicherungsnehmer beim Unfall betrunken war und wies seine Zahlungsklage gegen die Kaskoversicherung ab.

Die Berufung des Autofahrers gegen das Urteil scheiterte im April 2022 beim Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig: Letztlich komme es hier gar nicht darauf an, wann sich der Autofahrer betrunken habe, stellte das OLG nüchtern fest.

Den Versicherungsschutz verliere er in jedem Fall: Denn er hätte den Unfallort nicht verlassen dürfen. Versicherungsnehmer müssten nach einem Unfall zu dessen Aufklärung beitragen. Die Kfz-Versicherung müsse die Möglichkeit haben, alle Umstände zu prüfen — auch und gerade eventuellen Drogen- oder Alkoholkonsum des Fahrers, der sie von der Leistung befreie.

Diese Prüfung habe der Autofahrer im konkreten Fall vereitelt, indem er sich vom Unfallort entfernte und Wodka trank — falls der behauptete "Nachtrunk" überhaupt stattgefunden habe. Nach eineinhalb Stunden könne man die Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt nicht mehr zuverlässig bestimmen. Sollte der Versicherungsnehmer tatsächlich beim Aufprall nüchtern gewesen sein, sei der Versicherer aus einem anderen Grund "leistungsfrei" - weil nämlich der Versicherungsnehmer seine Pflicht verletzt habe, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadens diene.

Verkehrszeichen gelten nur für eine Fahrtrichtung

Nach dem Wenden hatte der Autofahrer kein Verkehrsschild mit Geschwindigkeitsbeschränkung mehr gesehen

Das Amtsgericht hatte gegen einen Autofahrer eine Geldbuße von 100 DM festgesetzt, weil er zu schnell unterwegs gewesen war. Der Mann gab zwar zu, dass er 87 km/h schnell gefahren war - statt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h einzuhalten. Den Vorwurf der Fahrlässigkeit wies er jedoch zurück, weil er das aufgestellte Verkehrszeichen nicht gesehen habe.

Nach Ansicht des Autofahrers war die Geldbuße nicht gerechtfertigt: Er sei nämlich ursprünglich aus der Gegenrichtung gekommen, habe dann gewendet und sei an der Messstelle vorbeigefahren, ohne das für seine Fahrtrichtung maßgebliche Verkehrsschild passiert und gesehen zu haben.

Mit diesem Argument konnte der Mann das Amtsgericht nicht überzeugen: Der Autofahrer habe bei seiner Fahrt in der ursprünglichen Fahrtrichtung drei Verkehrsschilder passiert, auf denen 60 km/h als Höchstgeschwindigkeit angezeigt worden sei, so der Amtsrichter. Er habe also auf jeden Fall erkennen können, dass er nicht schneller hätte fahren dürfen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg fand dagegen die Geldbuße nicht angebracht (Ss 9/95). Die drei Verkehrsschilder, die der Autofahrer auf der Hinfahrt passiert habe, begrenzten die Geschwindigkeit nur in der Fahrrichtung, für die sie aufgestellt seien. Verkehrszeichen gelten nur dann verbindlich, wenn sie eindeutig und gut sichtbar seien - und nur in Fahrtrichtung. Für die Gegenrichtung, die der Autofahrer nach dem Wendemanöver eingeschlagen habe, entfalteten sie dagegen keine Wirkung.

Höheres Bußgeld für SUVs?

Amtsgericht Frankfurt betritt juristisches Neuland und verhängt nach Rotlichtverstoß härtere Strafe

Der Verkehrssünder hatte einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen, d.h. er hatte an einer Kreuzung die rote Ampel missachtet, als die Rotphase schon länger als eine Sekunde dauerte. Das bringt dem Autofahrer normalerweise eine Geldbuße von mindestens 200 Euro ein sowie ein Fahrverbot von einem Monat.

Im konkreten Fall verhängte das Amtsgericht Frankfurt eine höhere Geldbuße, weil der Verkehrssünder mit einem SUV (Sport Utility Vehicle) unterwegs war (OWi 533 Js-OWi 18474/22).

Das sei wegen der kastenförmigen Bauweise dieser Fahrzeuge gerechtfertigt, fand das Amtsgericht. Die höhere Bodenfreiheit mit erhöhter Frontpartie steigere — im Fall einer Kollision mit dem Querverkehr in der Kreuzung — das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere für Fußgänger und Radfahrer. Dadurch sei ein Rotlichtverstoß mit SUV gravierender als im Normalfall.

Der Fußgängerverband Fuss befürwortete das Urteil und generell härtere Strafen: "Je schwerer und verletzungsträchtiger eine Front konstruiert ist, desto höher muss die Buße für diejenigen sein, die leichtsinnig fahren."

Der Autofahrer hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, es ist also noch nicht rechtskräftig.

An der Ampel links eingeordnet und geradeaus gefahren

Bußgeld und Fahrverbot, obwohl das Rotlicht nur für die Linksabbieger galt

Ihren eigenen Angaben nach hatte die Autofahrerin nicht vor, sich an der Kreuzung vorzumogeln, als sie sich auf der Linksabbiegerspur einordnete und dann geradeaus weiterfuhr. So etwas soll ja vor allem im Berufsverkehr gelegentlich vorkommen …

Sie habe bei Rotlicht auf der Linksabbiegerspur angehalten, erklärte die Frau, weil sie links abbiegen wollte. Dann habe sie aber die Tankstelle auf der anderen Seite der Kreuzung gesehen. Weil sie tanken wollte, sei sie dann geradeaus über die Kreuzung gefahren — für die zwei Geradeausspuren habe die Ampel ja "Grün" angezeigt. Und vorher habe sie sich vergewissert, dass sich auf der Geradeausspur kein Fahrzeug von hinten näherte.

Trotzdem brummte das Amtsgericht Cottbus der Autofahrerin wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes 400 Euro Geldbuße und ein Fahrverbot von einem Monat auf. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg bestätigte das Urteil (2 OLG 53 Ss-OWi 462/21). Die Autofahrerin habe die Haltelinie der Linksabbiegerspur bei "Rot" überquert, um auf die Geradeausspur zu wechseln. Das stelle auch dann einen Rotlichtverstoß dar, wenn der andere Fahrstreifen durch Grünlicht freigegeben sei, betonte das OLG.

Wie der Schilderung der Autofahrerin zu entnehmen sei, sei der Verkehrsverstoß auch nicht auf eine kurze Unaufmerksamkeit zurückzuführen. Der Rotlichtverstoß geschah vielmehr absichtlich, weil sie zur Tankstelle fahren wollte. Da die Rotphase der Linksabbiegerspur zu diesem Zeitpunkt bereits ca. eine Minute andauerte - also deutlich länger als eine Sekunde -, handle es sich um einen qualifizierten Rotlichtverstoß. Die vom Amtsgericht verhängten Sanktionen seien daher angemessen.

Ausgeschaltete Ampel reflektierte die Sonne

Geblendeter Autofahrer bremste abrupt: Auffahrender muss die Unfallfolgen nicht allein tragen

Ein Autofahrer näherte sich mit normaler Geschwindigkeit einer Fußgängerampel. Von der Sonne geblendet, dachte er, die Ampel zeige für ihn Rot und bremste abrupt ab. Die Ampel war jedoch außer Betrieb, so dass ein zweiter Fahrer, der nicht mit einem Stopp seines Vordermannes rechnete, von hinten auffuhr.

An einem Auffahrunfall hat normalerweise immer der Auffahrende schuld. Wer auf den Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht am "Vordermann" dran. Selbst starkes Bremsen des Vorausfahrenden muss einkalkuliert werden.

Im konkreten Fall habe jedoch der Vorausfahrende den Unfall schuldhaft mitverursacht, stellte das Oberlandesgericht Köln fest (19 U 34/94). Zwar sei sein Irrtum aufgrund der tiefstehenden Sonne verständlich, trotzdem dürfe er ohne erkennbaren Grund keine Vollbremsung hinlegen.

Der zweite Fahrer habe nicht damit rechnen können, dass der Vorausfahrende an einer ausgeschalteten Ampel halten würde. Aufgrund des unerwarteten Bremsmanövers müsse der Vorausfahrende 30 Prozent der Reparaturkosten übernehmen, den restlichen Schaden müsse die Kfz-Versicherung des Auffahrenden tragen.

Betrunken mit E-Scooter unterwegs

Die "fahrlässige Trunkenheit" kostet einen Münchner 9.000 Euro und den Führerschein

Gegen Mitternacht war ein 32-jähriger Münchner auf einem E-Scooter in der Stadt unterwegs — so schnell, wie man mit so einem kleinen Elektrofahrzeug eben fahren kann. Sein rasanter Fahrstil fiel einem Polizeibeamten ins Auge: "Der massakriert sich gleich selbst", habe er zu seiner Kollegin gesagt — das gab der Polizist später vor Gericht zu Protokoll.

Vor Gericht landete der E-Scooter-Fahrer, weil ihn die Polizeistreife angehalten und kontrolliert hatte. Ergebnis des Tests: eine Blutalkoholkonzentration von 1,52 Promille. Das Amtsgericht München verurteilte den Ingenieur wegen fahrlässiger Trunkenheit zu 9.000 Euro Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis (923 Ds 419 Js 186440/21).

Außerdem entschied der Amtsrichter, der Mann dürfe erst nach acht Monaten wieder einen Führerschein bekommen. E-Scooter seien zwar Elektrokleinstfahrzeuge, aber doch Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Wer betrunken einen E-Scooter benütze, sei charakterlich zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet.

Zudem sei der Ingenieur einschlägig vorbestraft. Zu seinen Gunsten habe gesprochen, dass er die Tat eingeräumt habe. Darüber hinaus habe er einen Abstinenznachweis vorgelegt und wegen seines Alkoholproblems psychologische Beratung in Anspruch genommen.

Schleudertrauma nach Auffahrunfall?

Wer ein unfallbedingtes HWS-Problem nachweisen möchte, muss sofort nach dem Unfall zum Arzt

Auf der Grünwalder Straße wechselte ein Münchner Schönheitschirurg mit seinem Maserati die Spur. Der Mercedes hinter ihm, gelenkt von einem ehemaligen Spieler des FC Bayern München, stieß gegen den Maserati. Ein klassischer Auffahrunfall also, für den in der Regel der Auffahrende verantwortlich ist.

So auch hier. Allerdings forderte der Unfallgeschädigte im konkreten Fall nicht nur Schadenersatz für Reparaturkosten und Mietwagenkosten, sondern darüber hinaus Ersatz für Verdienstausfall und Schmerzensgeld für ein unfallbedingtes Schleudertrauma und eine Sensibilitätsstörung in der rechten Hand.

4.500 Euro für die Reparatur, Schadenersatz für die Kosten eines Ersatzfahrzeugs und für die Anwaltskosten: Mehr war für den Mediziner beim Landgericht München I nicht drin (19 O 16989/20). Gesundheitliche Probleme aufgrund des Unfalls seien schon deshalb nicht bewiesen, weil der Unfallgeschädigte erst einen Monat nach dem Auffahrunfall zum Arzt gegangen sei, erklärte das Landgericht.

Zudem habe er den Hausarzt nicht wegen Beschwerden an der Halswirbelsäule aufgesucht, sondern wegen der Funktionsstörungen in der Hand. Hätte der Chirurg nach dem Unfall Symptome eines Schleudertraumas gespürt (Kopfschmerzen, steifer Hals), hätte er es sicherlich sofort behandeln lassen. Dazu komme, dass bei der Beweisaufnahme kein Schleudertrauma festgestellt werden konnte.

Ein orthopädischer Sachverständiger sei zu dem Schluss gekommen, dass keine HWS-Distorsion (Schleudertrauma) vorliege und die Sensibilitätsstörungen der rechten Hand keinesfalls auf den Auffahrunfall zurückzuführen seien. Daher stehe dem Unfallgeschädigten weder Schmerzensgeld zu, noch der geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz für Verdienstausfall und entgangenen Gewinn.

Unfallflucht einmal anders

Hund löst Radunfall aus und Frauchen lässt die Verletzte liegen: 5.400 Euro Geldstrafe

Zwei Münchnerinnen gingen abends am Isarhochufer mit ihren Hunden spazieren. Die beiden Hunde waren nicht angeleint und tollten frei herum. Auf dem Radweg direkt neben dem Fußweg kamen Radfahrer entgegen.

Ein Hund sprang einer Radfahrerin in den Weg, deren Vorderrad blockierte. Die Radfahrerin überschlug sich und blieb zunächst bewegungslos liegen. Bei dem Unfall erlitt sie erhebliche Schürfwunden und Prellungen, eine Begleiterin half ihr.

Als der Hund nach dem Zusammenstoß erschrocken ausbüxte, lief ihm die Hundehalterin nach — ohne sich um die Radfahrerin zu kümmern oder ihre Personalien anzugeben. Die Unfallflucht (juristisch: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) brachte der 57-jährigen Unternehmensberaterin eine Geldstrafe ein. 5.400 Euro hielt das Amtsgericht München für angemessen (941 Cs 442 Js 190826/21).

Dass die Angeklagte vor Gericht reumütig ihr Fehlverhalten einräumte und sich verpflichtete, der Radfahrerin 800 Euro Schmerzensgeld zu zahlen, ersparte ihr eine höhere Strafe. Ihre Reaktion erklärte sie damit, dass ihr Hund so panisch weggelaufen sei. Sie habe befürchtet, er laufe auf die Straße. Deshalb habe sie ihn sofort gesucht.

Dafür brachte der Amtsrichter ein gewisses Verständnis auf: Die Angeklagte habe sich vom Unfallort entfernt, weil sie spontan ihrem Hund nachgelaufen sei.

Allerdings: Angesichts einer erheblich verletzten Radfahrerin — die freilich von Begleitern versorgt worden sei — und eines beschädigten Fahrrads sei diese Reaktion nicht zu rechtfertigen. Kurz ihre Personalien zu notieren, hätte es der Tierhalterin nicht unmöglich gemacht, den Hund wieder zu finden.

Bei Unfallflucht droht dem Täter/der Täterin eine Geldstrafe, das Gericht kann aber auch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängen. Im konkreten Fall fiel die Strafe relativ milde aus: weil die Angeklagte zum ersten Mal mit dem Strafrecht in Konflikt geraten war und ihr Bedauern über den Vorfall nicht nur verbal ausdrückte, sondern der Verletzten Schmerzensgeld zahlte.

Keine E-Parkplätze im Hinterhof

Nachts sind im Innenhof einer Wohnanlage sogar Elektroautos zu laut

Eine Berliner Vermieterin beantragte beim Bezirksamt eine Baugenehmigung für fünf Parkplätze (nur für Elektrofahrzeuge). Ihr gehört ein Grundstück mit Vorderhaus und Hinterhaus am Prenzlauer Berg. Ein offenes Wirtschaftsgebäude im zweiten Hinterhof — bis 2019 als Autowerkstatt genutzt — wollte die Eigentümerin zu einer Art Parkgarage mit Elektroanschlüssen umbauen.

Das Bezirksamt lehnte dies mit der Begründung ab, Parkplätze störten die Nachtruhe der Bewohner. Gegen den Behördenbescheid klagte die Eigentümerin: Elektroautos beeinträchtigten niemand, auch die Lärmbelästigung durch Türenschlagen könne man bei modernen Fahrzeugen vernachlässigen. Und eine Ruhezone sei der Hinterhof ohnehin nie gewesen, schließlich habe da ein Kfz-Mechaniker gearbeitet.

Doch das Verwaltungsgericht Berlin schlug sich auf die Seite der Behörde: Zu Recht habe das Bezirksamt die Baugenehmigung verweigert (VG 13 K 184/19). Bei Bauvorhaben in der Innenstadt gelte das Gebot der Rücksichtnahme auf die Anwohner — auch wenn es um Parkplätze gehe. Zwar sei es richtig, dass Elektroautos keine störenden Fahrgeräusche oder akustischen Warnsignale verursachten. Doch wer nachts parke, öffne und schließe nun einmal die Türen und den Kofferraum.

Mehrere Sachverständige hätten die Lage so eingeschätzt, dass allein das Türenschlagen die nachts gültigen Lärmgrenzwerte überschreite. Einzelne Elektrofahrzeuge verfügten mittlerweile zwar über elektrisch schließende Türen und Kofferraumklappen, die meisten jedoch noch nicht. Und den Parkplatznutzern vorzuschreiben, nachts lautes Türenschlagen zu vermeiden, sei lebensfremd.

Pflichten eines Linksabbiegers

Überholendes Auto stößt mit linksabbiegendem Radfahrer zusammen: Wer haftet?

Ein Radfahrer wurde bei einem Unfall schwer verletzt, als er von der Straße nach links in die Einfahrt eines Baumarktgeländes abbog. Ob der ältere Herr vorher ein Handzeichen gegeben hatte, war umstritten. Jedenfalls stieß ein Autofahrer gegen das Fahrrad, als er den Radfahrer überholen wollte. Der "Senior" sei ohne irgendein Zeichen urplötzlich nach links geschwenkt, behauptete der Autofahrer.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wies die Schadenersatzklage des Radfahrers ab. Für die Unfallfolgen müsse er selbst aufkommen, so das OLG, weil er grob verkehrswidrig gegen die Pflichten eines Linksabbiegers verstoßen habe (1 U 216/20). Beim Linksabbiegen gelten besondere Sorgfaltspflichten — erst recht, wenn ein Verkehrsteilnehmer nicht an einer Kreuzung links abbiege, sondern in eine Grundstückseinfahrt: Das sei nur zulässig, wenn kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werde.

Angeblich habe der Radfahrer vorschriftsgemäß zwei Mal nach hinten gesehen und das Auto bemerkt. Der Verkehrssachverständige habe nach den eigenen Angaben des Verletzten eine Unfallskizze angefertigt: Demnach habe das Auto mit dem Überholen schon begonnen, als der Radfahrer zum zweiten Mal zurückschaute. Wenn er trotzdem weiter in Richtung Einfahrt gefahren sei, habe er damit die Unfallgefahr erhöht.

Sollte er aber — was nach glaubwürdigen Zeugenangaben wohl eher zutreffe — gar nicht nach hinten geschaut haben, verstoße dies ebenfalls gegen die Pflichten des Linksabbiegers. Zudem zeige die Skizze, dass sich der Radfahrer vor dem Abbiegen nicht korrekt in der Mitte der Straße eingeordnet habe, sondern höchstens in der Mitte der eigenen Fahrspur.

Ein Mitverschulden des Autofahrers verneinte das OLG: Er sei laut Unfallgutachten höchstens mit 40 km/h gefahren. In Bezug auf das Handzeichen widersprächen sich die Aussagen der Beteiligten. Diese unentschiedene Situation gehe zu Lasten des Radfahrers: Denn um seinen Anspruch auf Schadenersatz zu begründen, hätte er belegen müssen, dass der Autofahrer in einer unklaren Verkehrslage überholte. Unklar sei sie jedoch aufgrund der Fahrweise des Radfahrers nicht gewesen: Da er sich nicht richtig einordnete, habe der Autofahrer bei fehlendem Handzeichen darauf vertrauen dürfen, dass der Radfahrer geradeaus fahren werde.

Kollision an einer "beidseitigen" Fahrbahnverengung

Hier gilt nicht "rechts vor links", sondern das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme

Auf einer zweispurigen Hamburger Straße fuhr rechts Frau S mit ihrem Pkw, auf der linken Fahrspur ein Lastwagen. Nach einer Ampel folgten noch einige Markierungen zwischen den zwei Fahrstreifen, dann stand da ein Verkehrsschild mit dem Gefahrenzeichen 120: "Verengte Fahrbahn". Der Lkw-Fahrer zog den Laster nach rechts und stieß mit dem Wagen von Frau S zusammen, den er nicht bemerkt hatte.

Seine Kfz-Versicherung zahlte der Autofahrerin die Hälfte der Reparaturkosten. Damit gab sie sich jedoch nicht zufrieden: Schließlich sei sie doch auf der rechten Fahrspur gefahren, hätte also Vorfahrt gehabt. Frau S forderte vollen Schadenersatz, doch ihre Klage scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (VI ZR 47/21) Der Schaden sei hälftig aufzuteilen, bestätigten die Bundesrichter.

Wenn zwei Fahrzeuge gleichauf in die Engstelle einfahren, bestehe keine Vorfahrt für eine der beiden Fahrspuren. Beim Zeichen 121 ("Einseitig verengte Fahrbahn") sei das anders: Wenn ein Fahrstreifen ende, hätten die Fahrer auf dem durchgehenden Fahrstreifen Vorrang. Im Bereich einer beidseitigen Fahrbahnverengung gelte dagegen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme.

Dagegen hätten bei dem strittigen Unfall beide Beteiligten verstoßen. Der Lkw-Fahrer habe die Gefahrenstelle nicht aufmerksam genug befahren und deshalb das Auto nicht gesehen. Die Autofahrerin sei von — nicht bestehender — Vorfahrt ausgegangen und habe darauf vertraut, dass der Lkw-Fahrer sich hinter ihr einordnen werde. Vor so einer Engstelle müssten sich Kfz-Fahrer aber darüber verständigen, wer als erster in die Engstelle einfahren könne. Im Zweifel müsse jeder dem anderen den Vortritt lassen.

Sturm bläst Baustellenschild um: Auto beschädigt

Die Stadt Köln muss den Autobesitzer nicht entschädigen, wenn das Schild korrekt gesichert war

Am Sonntag, den 10.3.2019, herrschte in Köln ein Sturm mit der Windstärke 11. Autofahrer T hatte seinen Wagen vor dem Wohnhaus geparkt, der nachts von einem umgewehten Verkehrsschild beschädigt wurde. Es handelte sich um ein "temporäres" Baustellenschild: Eine X-GmbH hatte hier im Auftrag der Stadt Köln Arbeiten an der Fahrbahn durchgeführt und Warnschilder aufgestellt.

Die Bauarbeiten seien am 10. März längst beendet gewesen, kritisierte der Autobesitzer: Das Baustellenschild dort zu vergessen, verstoße gegen die Verkehrssicherungspflicht. Zudem sei das Schild ungenügend gesichert worden. Man habe die Fußplatten nicht richtig fixiert, nur zwei Fußplatten übereinandergestapelt. Für die Schludrigkeit der Baufirma hafte die Stadt als Auftraggeberin: Sie müsse die Reparaturkosten von rund 3.400 Euro ersetzen.

Ein Verkehrsschild mit zwei Fußplatten zu befestigen, sei üblich und nicht zu beanstanden, konterte die Kommune. Außerdem hätte Herr T nicht so nah am Verkehrsschild parken sollen, schließlich habe der Wetterdienst den Sturm angekündigt. Das Landgericht Köln befragte einen Sachverständigen zur korrekten Sicherung derartiger Schilder (5 O 313/19).

Und der Experte erklärte, die X-GmbH habe alle Sicherheitsvorschriften eingehalten: Bei Dreiecken mit einer Aufstellhöhe von über 1,50 Metern seien zwei Fußplatten vorgesehen. Doch bei solchen Windgeschwindigkeiten, wie sie in der fraglichen Nacht herrschten, kippe so ein Schild eben trotz ordnungsgemäßer Befestigung um. Den technischen Normen entsprechend müsse es nur Windstärken bis zur Stärke 8 standhalten — bei Windstärke 8 wäre es garantiert nicht umgefallen.

Da somit die X-GmbH ihre Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt habe, müsse die Kommune für den Sturmschaden nicht haften, urteilte das Landgericht.

Unfallbeteiligter sagt seinen Namen nicht

Kann man ihm deswegen Fahrerflucht vorwerfen?

Nach einem Verkehrsunfall weigerte sich ein Beteiligter, der Unfallgegnerin seine Personalien mitzuteilen. Sie könne sich ja die Nummer seines Autos notieren, erklärte er. Das tat diese dann auch und fuhr anschließend davon. Daraufhin verließ auch der andere Autofahrer den Unfallort. Er wurde vom Amtsgericht wegen Fahrerflucht verurteilt.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hat es sich der Amtsrichter damit jedoch zu einfach gemacht (Ss 399/94). Er hätte nämlich der Frage nachgehen müssen, ob die Frau noch Interesse an den Personalien hatte. Wäre ihr Wegfahren als Verzicht auf diese Angaben zu verstehen, hätte dies zur Folge, dass überhaupt kein Fall von Fahrerflucht vorläge. Das Amtsgericht müsse daher noch einmal entscheiden.

WEG: Wer zahlt für E-Auto-Ladestationen?

Grundsätzlich die Wohnungseigentümer, die die bauliche Veränderung verlangen

Einige Wohnungseigentümer wollten ihre Stellplätze in der Tiefgarage und vor der Wohnanlage mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge ausstatten. Auf einer Eigentümerversammlung ging es um maximal zehn Anschlüsse für Wallboxen. Ladeinfrastruktur für Elektromobilität gehört zu den paar "privilegierten baulichen Veränderungen", die jeder Eigentümer von der Eigentümergemeinschaft verlangen kann.

Auf der Versammlung einigte man sich auf einen so genannten Duldungsbeschluss: Die Eigentümer sollten sich damit einverstanden erklären, dass auf den Außenstellplätzen und in der Tiefgarage Ladestationen errichtet werden. Die Kosten seien dann "auf alle Nutzer angemessen zu verteilen". Diese Kostenverteilung entspreche nicht der Gesetzeslage, beanstandete ein Eigentümer und focht den Beschluss in diesem Punkt an.

Zu Recht, wie das Amtsgericht Lübeck entschied (35 C 39/21 WEG). Die Kosten einer "privilegierten baulichen Veränderung" müssten grundsätzlich die Wohnungseigentümer tragen, die sie verlangten (Wohnungseigentumsgesetz § 21). Handle es sich um mehrere Eigentümer, seien die Kosten im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile unter ihnen aufzuteilen. Die Wohnungseigentümer könnten zwar eine von der Gesetzeslage abweichende Verteilung beschließen, dürften aber durch so einen Beschluss keinem Eigentümer Kosten auferlegen, der die bauliche Veränderung weder verlangt habe, noch diese nutzen möchte.

Vorschaden nicht fachgerecht repariert?

Kfz-Versicherung behauptet dies und reguliert deshalb einen Unfallschaden nicht

Im März 2020 wurde bei einem Verkehrsunfall, der voll auf das Konto des Unfallgegners ging, das Auto von Frau S beschädigt. Etwa ein Jahr vorher hatte sie den Gebrauchtwagen bei einem Autohändler gekauft. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers regulierte den aktuellen Unfallschaden nicht, sondern verwies auf einen Vorschaden: Die Unfallgeschädigte müsse erst einmal darlegen, ob der frühere Unfallschaden fachgerecht repariert worden sei.

Von einem früheren Unfallschaden wisse sie nichts, erklärte Frau S, sie habe das Auto jedenfalls in einwandfreiem Zustand im Autohaus gekauft. Der Kfz-Mechaniker des Händlers habe das Auto vorher untersucht und könne sicher bestätigen, dass es zum Zeitpunkt des Kaufs keine Schäden aufwies. Das Landgericht hörte den Zeugen jedoch nicht an und wies die Zahlungsklage der Unfallgeschädigten ab.

Die Berufung der Autobesitzerin gegen dieses Urteil hatte beim Oberlandesgericht (OLG) Celle Erfolg (14 U 86/21). Natürlich könne Frau S nicht über Reparaturen Bescheid wissen, die der Vorbesitzer nach einem Unfall 2018 in Auftrag gegeben habe, stellte das OLG fest. Das wäre zu viel verlangt. Wenn sie aber behaupte, das Auto unbeschädigt erworben zu haben und dafür einen Zeugen benenne, dürfe man es ihr nicht verwehren, ihre Behauptung zu beweisen. Daher habe das Gericht nun den Kfz-Mechaniker des Autohändlers befragt.

Vor dem Verkauf an Frau S habe er das Fahrzeug auf die Hebebühne gesetzt und auf Schäden geprüft. Außer minimalen Lackschäden sei da nichts gewesen, habe der Mechaniker ausgesagt, ein unsachgerecht reparierter Vorschaden wäre ihm aufgefallen. Nach dem neuen Unfall der Frau S habe auch der Dekra-Sachverständige das Fahrzeug auseinandergebaut und keine Vorschäden durch einen früheren Heckaufprall feststellen können. Gerade beim Zerlegen könne man eine unsachgemäße Reparatur gut erkennen, so der Mechaniker, anhand von Lackunterschieden oder abbrechendem Spachtelauftrag.

Aufgrund dieser überzeugenden Aussage gehe das Gericht von einer fachgerechten Reparatur des Vorschadens aus, so das OLG. Die Kfz-Versicherung müsse für den neuen Unfallschaden in voller Höhe aufkommen (plus Sachverständigenkosten, Mietwagen- und Anwaltskosten, insgesamt rund 6.000 Euro).

Wem gehört die Duplex-Garage?

Sondereigentum setzt eine klare Abgrenzung voraus

Die Eigentümer einer Doppelstockgarage mit Kippvorrichtung (Duplex-Stellplatz) wollten das Eigentum an der Garage so aufteilen, dass jede Etage getrennt behandelt werden sollte. Hier stellt sich aber die Frage, ob ein solches Teileigentum überhaupt begründet werden kann.

Nein, entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (2 Z BR 4/95). Diese Eigentumsaufteilung sei unmöglich, weil die neu geschaffenen Raumeinheiten keinen "sondereigentumsfähigen Raum" darstellten. Dies sei nur bei abgeschlossenen Räumen der Fall. Bei Garagenplätzen könne man von dieser Regel eine Ausnahme machen, wenn die Stellplätze durch eindeutige und dauerhafte Markierungen klar erkennbar voneinander abgegrenzt seien, zum Beispiel bei Einzelstellplätzen auf dem Boden einer Tiefgarage. Bei Duplex-Garagen gebe es jedoch keine klare Abgrenzung, beim Einparken werde der Raum gleichermaßen von beiden Eigentümern genutzt.

Auffahrunfall mit dem Auto des Partners

Nach Heirat und Trennung fordert der Autobesitzer von seiner Frau Schadenersatz

Mit dem alten Audi A6 ihres Freundes verursachte eine Autofahrerin im April 2018 einen Unfall: Sie fuhr auf einen stehenden Wagen auf. Im August dieses Jahres heiratete das Paar, im November trennte man sich schon wieder.

War es Rache? Oder fiel dem Ehemann nun plötzlich ein, dass ihm die Frau noch etwas schuldete? Jedenfalls verlangte er nach der Trennung Entschädigung für den Unfallschaden am Audi. Auf ca. 2.000 Euro hatte ein Kfz-Sachverständiger den Wiederbeschaffungswert geschätzt. Den Audi verkaufte der Autobesitzer unrepariert zum Restwert von 100 Euro.

Sein Anspruch auf Schadenersatz sei verwirkt, fand die Ehefrau: Nach der Hochzeit habe sie davon ausgehen dürfen, dass er darauf stillschweigend verzichtet habe. Die Forderung sei nur Schikane. So sah es auch das Amtsgericht, doch das Landgericht Limburg schlug sich auf die Seite des Ehemannes (3 S 109/20).

Die Heirat lasse es nicht treuwidrig erscheinen, dass der Autobesitzer nun Schadenersatz fordere. Auch während der Ehe könne ein Partner Entschädigung fordern, wenn der andere sein Eigentum beschädige. Wer dem Partner ein Auto leihe, verknüpfe dies nicht mit dem Gedanken, dass der Partner für einen Unfallschaden nicht haften solle. Auch aus der Heirat nach dem Unfall sei nicht abzuleiten, dass der Autobesitzer darauf verzichtet habe.

Am Lenkrad Textnachrichten verschickt

Bei einem Verkehrsverstoß mit tödlichen Folgen wird die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt

Der Autofahrer war auf einer Landstraße viel zu schnell unterwegs und konzentrierte sich auf sein Smartphone. Er überflog Textnachrichten und antwortete. In einer langgezogenen Rechtskurve übersah der Mann die Radfahrerinnen: eine Mutter mit der dreijährigen Tochter auf dem Fahrradkindersitz und vor ihr die sechsjährige Tochter auf dem Kinderrad. Der Wagen erfasste die Fahrräder, dabei wurde die Mutter getötet und die beiden Mädchen schwer verletzt.

Das Landgericht verurteilte den Autofahrer wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Obwohl der Angeklagte nicht vorbestraft war, ein umfassendes Geständnis ablegte und — mit einem Kredit — den Kindern 10.000 Euro Schmerzensgeld zahlte, wurde die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und wies die Berufung des Autofahrers ab (4 RVs 13/22).

Der Angeklagte habe vorsätzlich gegen das Verbot verstoßen, während der Fahrt elektronische Geräte wie Mobiltelefone aufzunehmen und zu bedienen, erklärte das OLG. So eine Ablenkung gefährde die Sicherheit des Straßenverkehrs, wie dieser tragische Fall einmal mehr belege. Wenn ein Verkehrsverstoß zum Tod anderer Verkehrsteilnehmer führe, komme es nicht in Frage, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Das Fehlverhalten wiege hier so schwer, dass die volle Härte des Gesetzes angewandt werden müsse.