Kfz-Sachverständiger der Versicherung mischte sich in der Werkstatt zum Nachteil der Autobesitzerin ein: Mithaftung
Bei einem "Tankwartcheck" hatte der Mitarbeiter der Tankstelle vergessen, den Deckel des Kühlwasserausgleichbehälters wieder aufzuschrauben. Dieses Versehen verursachte einen Defekt am Zylinderkopf des Motors. Autobesitzerin A ließ den Wagen in ihre Kfz-Werkstatt abschleppen. An der Untersuchung des Defekts nahm auch ein Kfz-Sachverständiger der Betriebshaftpflichtversicherung des Tankstelleninhabers teil, die den Schaden regulieren sollte.
Der Kfz-Gutachter erklärte dem Mechaniker, neben den Arbeiten am Zylinderkopf sei auch der Zahnriemen zu tauschen. Dann müsse man auch die Zusatzriemen wechseln, die die Nebenaggregate antreiben, antwortete der Mechaniker. Unnötig, fand der Kfz-Sachverständige: Weitere Arbeiten würden nur die Kosten hochtreiben. Der Mechaniker gab nach und führte die Reparatur nach den Vorgaben des Kfz-Gutachters aus — wider besseres Wissen.
Dass die Zusatzriemen nicht getauscht wurden, führte zu Totalschaden. Daraufhin verlangte Frau A Schadenersatz von der Werkstatt und vom Versicherungsgutachter. Sie müssten sich die Kosten für ein Ersatzfahrzeug hälftig teilen, entschied das Amtsgericht. Gegen das Urteil wehrte sich der Kfz-Sachverständige vergeblich: Er sei für die mangelhafte Autoreparatur mitverantwortlich, entschied der Bundesgerichtshof (VI ZR 308/19).
Der Versicherungsgutachter habe sich zum Nachteil der Autobesitzerin in die Untersuchung des Schadens eingemischt und die Erneuerung der Zusatzriemen für überflüssig erklärt, weil sie unnötig die Kosten erhöhe. Deswegen eine korrekte Reparatur zu unterlassen, sei zwar ein Fehler der Werkstatt gewesen. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass der Versicherungsgutachter mit der Autorität des Kfz-Sachverständigen auftrat und zugleich seinen Einfluss als Vertreter der Versicherung geltend machte.
Mit der Anspielung darauf, dass die Versicherung unnötige Reparaturkosten eventuell nicht regulieren würde, habe er den Mechaniker davon abgehalten, die der Auftraggeberin A geschuldete Leistung zu erbringen, d.h. eine korrekte Reparatur. Ohne Rücksprache mit der Geschädigten habe der Kfz-Gutachter so dafür gesorgt, dass die Reparatur unvollständig ausgeführt wurde. Zugleich habe er seine Pflicht ignoriert, im Interesse seiner Arbeitgeberin, der Betriebshaftpflichtversicherung, den Schaden richtig zu kalkulieren.