Auf dem Parkplatz eines Baumarkts stehen die bekannten Schilder: "Hier gilt die Straßenverkehrsordnung". Doch die Vorfahrtsregel "rechts vor links" gilt dort nicht, wie zwei Autofahrer nach einem Zusammenstoß vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt erfuhren. Sie müssten sich den Schaden teilen, entschied das OLG, denn beide Autofahrer hätten zu dem Unfall in gleichem Maß beigetragen (17 U 21/22).
Wer an einer Kreuzung zweier Fahrgassen von rechts komme, könne sich nicht auf ein Vorfahrtsrecht berufen — obwohl auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen grundsätzlich schon die Regeln der Straßenverkehrsordnung angewendet würden. Doch die schmalen Fahrgassen eines Parkplatzes dienten in erster Linie der Parkplatzsuche und nicht dem fließenden Verkehr, wie man unschwer an den Parkbuchten auf den Seiten erkenne.
An den Fahrgassen gelte daher keine Vorfahrt. Stattdessen gelte das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme, wenn sich zwei Fahrgassen kreuzten. Das bedeute: Jeder Autofahrer sei verpflichtet, defensiv zu fahren und sich mit anderen Autofahrern zu verständigen, betonte das OLG.
Anders sei die Situation auf sehr großen Parkplätzen zu beurteilen, deren Fahrspuren eindeutig Straßencharakter hätten. Seien Fahrtspuren so breit wie Straßen angelegt und zeigten die baulichen Merkmale einer Straße (Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben), während Parkbuchten fehlten, dienten die Fahrspuren ersichtlich nicht der Suche nach einem freien Parkplatz, sondern der Zufahrt und Abfahrt der Autos. Dort gelten die Vorfahrtsregeln.