Arbeitnehmer A, geboren 1957, war von 1973 bis Ende September 2005 bei der Firma X beschäftigt. Ihm stand von der Firma und deren Pensionskasse eine Betriebsrente zu. Ab 2005 arbeitete A zunächst für ein anderes Unternehmen. Im Februar 2013 beantragte der erkrankte 56-Jährige eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sie wurde von der Deutschen Rentenversicherung im November 2015 bewilligt — rückwirkend ab Februar 2013.
Daraufhin beantragte A im November 2015 auch seine Betriebsrente. Ab 1. November 2015 erhielt er sie — allerdings nicht rückwirkend ab 2013. Das lehnten Firma X und die Pensionskasse unter Verweis auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse ab: An Antragsteller, die vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheiden, werde die Betriebsrente erst ab dem Monat gezahlt, in dem sie beantragt wurde.
Damit gab sich der Rentner nicht zufrieden und verlangte Zahlung ab Februar 2013. Seine Klage hatte beim Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf Erfolg (6 Sa 983/16). Die Versicherungsbedingungen legten fest, die Rente erst ab der Antragstellung zu gewähren und machten zugleich die Antragstellung abhängig davon, ob der Arbeitnehmer Nachweise für die Erwerbsminderung vorlegen könne. Diese Klauseln seien unwirksam, weil sie die Arbeitnehmer unangemessen benachteiligten, urteilte das LAG.
Einen Antrag auf Betriebsrente ohne Nachweise auszuschließen, sei unzulässig. Denn auf diese Weise hätte ein Arbeitnehmer selbst dann keinen Anspruch auf Betriebsrente, wenn der Rentenversicherungsträger und/oder ein Amtsarzt bzw. Werksarzt zunächst zu Unrecht eine Erwerbsminderung verneinten. In so einem Fall könne der Arbeitnehmer der Pensionskasse natürlich erst einmal keine Nachweise vorlegen. Dürfe er deshalb keinen Antrag stellen, würde er also zu Unrecht die Betriebsrente erst später erhalten.
Die Klausel mache den Beginn der Bezugsberechtigung davon abhängig, wie zügig und sorgfältig ein Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung bzw. ein Amts- oder Werksarzt im konkreten Fall arbeite. Für den Arbeitnehmer bestehe dadurch das Risiko, schuldlos einen finanziellen Nachteil zu erleiden. Ein Interesse der Pensionskasse, das diesen Nachteil rechtfertigen könnte, sei nicht ersichtlich.
Dass die Pensionskasse bzw. Firma X die Betriebsrente nur dann vorzeitig auszahlen wolle, wenn die Erwerbsminderung eines Arbeitnehmers belegt sei, sei zwar verständlich. Dieses Ziel werde aber auch erreicht, wenn der Antragsteller die Belege nachreiche.