Vier Jahre lang war Frau M in einem Kölner Gasthaus als Servicekraft beschäftigt, zum 31. August 2017 kündigte ihr der Arbeitgeber. Die Kellnerin erhob Kündigungsschutzklage und beanstandete zudem den Inhalt des Arbeitszeugnisses. Das Verfahren endete mit einem Vergleich. Dabei verpflichtete sich der Arbeitgeber unter anderem dazu, der Frau ein "wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit guter Leistungs- und Führungsbewertung" sowie Dankesformel auszustellen.
Als sie es erhielt, war die Ex-Angestellte aber nicht zufrieden. Anders als von ihr gefordert, werde im Zeugnis nicht erwähnt, dass sie während der Karnevalszeit gearbeitet habe. Tatsächlich hatte die Arbeitnehmerin 2014 im Karneval gearbeitet und war auch 2017 im Einsatz gewesen: am Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht. Doch der Arbeitgeber war der Ansicht, diese Tage zählten nicht zur Karnevalszeit und weigerte sich, das Arbeitszeugnis nochmals zu korrigieren.
Aus diesem Grund zog Frau M erneut vors Arbeitsgericht Köln und setzte sich mit ihrem Anliegen durch (19 Ca 3743/18). Die "Karnevalszeit" werde zwar vom Gesetz nicht exakt definiert, erklärte das Arbeitsgericht: Im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum bestehe aber kein Zweifel daran, wie der Begriff auszulegen sei.
Wenn von "Karnevalstagen" die Rede sei, könnte sich das eventuell nur auf die "Hauptfeiertage" Weiberfastnacht, Rosenmontag und Karnevalsdienstag beziehen. Mit "Karnevalszeit" sei aber auf jeden Fall die gesamte Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch gemeint, also die Hochzeit der Karnevalsfeiern.
Frau M habe 2017 am Freitag nach Weiberfastnacht von 10 Uhr vormittags bis 23.30 Uhr gearbeitet, ebenso am Karnevalssamstag. Im Rheinland und vor allem im Kölner Zentrum sei in der Karnevalszeit die Arbeitsbelastung im Gastgewerbe — gerichtsbekannt — besonders hoch. Daher hätten in der Gastronomie Beschäftigte auch ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre Arbeit in der Karnevalszeit im Zeugnis hervorgehoben werde.