Nach amerikanischem Recht wird eine Fluggesellschaft mit einer Geldstrafe belegt, wenn einer ihrer Flugbegleiter ohne Reisepass in die USA einreist. Als eine Stewardess ihren Pass vergessen hatte, musste die Arbeitgeberin dafür über 2.000 Euro berappen. Diesen Betrag wollte sich die Airline von der Angestellten zurückholen.
Sie warf der Mitarbeiterin vor, mit ihrer Nachlässigkeit die Dienstvorschriften verletzt zu haben. Die Stewardess weigerte sich, die Strafe selbst zu zahlen: Derartige Verluste gehörten zum Betriebsrisiko der Fluggesellschaft. Die Arbeitgeberin hätte vor dem Abflug die Einreisedokumente des Personals kontrollieren müssen. Das Bundesarbeitsgericht entschied, die Flugbegleiterin habe ihre Arbeitspflichten verletzt und müsse deshalb ein Drittel der Strafe selbst tragen (8 AZR 493/93).
Dabei habe das Gericht berücksichtigt, dass das einmalige Fehlverhalten der Stewardess nicht als grobe Fahrlässigkeit zu werten sei. Außerdem treffe die Fluggesellschaft in der Tat eine Mitschuld. Die Geldstrafe solle die Fluggesellschaften dazu anhalten, die bei ihnen beschäftigten Flugbegleiter daraufhin zu kontrollieren, ob sie ihre Einreisedokumente bei sich führten. Wenn ein Flugunternehmen diese Kontrolle versäume, verletze es seine "eigenen wohlverstandenen Interessen" und handle selbst "sorgfaltswidrig".