Die Angestellte arbeitete in der Poststelle eines Sozialgerichts in Schleswig-Holstein. Dort war sie an ihren Arbeitstagen die einzige Mitarbeiterin. Dennoch sah sie kein Problem darin, dass sie an vier aufeinander folgenden Arbeitstagen viel zu spät zur Arbeit kam. Sie leide eben unter Schlafmangel, erklärte die Angestellte schnoddrig, als sie vom Vorgesetzten wegen ihres Fehlverhaltens gerügt wurde.
Als sich die Pflichtverletzung mehrfach wiederholte, kündigte der Arbeitgeber. Die Kündigungsschutzklage der Angestellten blieb erfolglos. Ihre notorische Unpünktlichkeit rechtfertige eine ordentliche Kündigung, urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein (1 Sa 70 öD/21).
Wer an Schlafmangel leide, müsse eben früher zu Bett gehen. Jedenfalls sei das ein privates Problem, betonte das LAG, das nichts an folgendem Grundsatz ändere: Es verletze die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, zur Arbeit zu spät zu kommen.
Die Kündigung sei wirksam, obwohl der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin nicht vorher abgemahnt habe. Das sei überflüssig, wenn ein Arbeitnehmer offenkundig nicht beabsichtige, sich vertragsgerecht zu verhalten. Und so liege der Fall hier. Dafür spreche nicht nur die massive Unpünktlichkeit der Angestellten an vier Tagen hintereinander.
Auch die eindringliche Kritik des Vorgesetzten habe die Frau nicht dazu bewogen, den Wecker zu stellen, um künftig nicht mehr zu verschlafen. Dass ihr jedes Unrechtsbewusstsein fehle, habe sich auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal gezeigt. Da habe sie erklärt, es sei nicht so schlimm, wenn die Post mal liegen bleibe. Das störe den Betrieb am Gericht nicht.