In einem Autohaus mit Werkstatt arbeiten die Monteure im Leistungslohn, der nach so genannten Arbeitswerten pro Stunde abgerechnet wird. Die Arbeitnehmer müssen sich jeweils in ein Zeiterfassungssystem einstempeln. Arbeitet ein Auszubildender mit, ändert sich der Arbeitswert etwas zu Ungunsten der anderen.
Ein 58-jähriger Mechaniker wollte die Verkleidung eines Autos auf der Hebebühne abschrauben. Er bat einen Auszubildenden, währenddessen die Verkleidung zu halten. Das dauerte exakt eine Minute. Für diese kurze Zeit müsse er sich nicht ins Zeiterfassungssystem einstempeln, sagte der Arbeitnehmer zum Azubi.
Diese Bagatelle nahm das Autohaus zum Anlass, dem Mechaniker, der seit über 20 Jahren für den Betrieb arbeitete, fristlos zu kündigen. Dessen Kündigungsschutzklage war beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erfolgreich (2 Sa 533/10).
Die systematische Manipulation von Zeiterfassungsdaten sei eine schwerwiegende Pflichtverletzung, so das Gericht, die prinzipiell eine fristlose Kündigung rechtfertige. Das gelte auch dann, wenn ein Arbeitnehmer einen anderen dazu anstifte, um selbst ein höheres Entgelt zu erzielen.
Doch im konkreten Fall sei das Fehlverhalten des Mechanikers "minimal". Eine Kündigung aus diesem Grund sei unangemessen, angesichts seiner langen Betriebszugehörigkeit erst recht. Der Auszubildende habe den Mechaniker nur eine Minute lang unterstützt. Außerdem fehlten im Betrieb präzise Anweisungen zum Einstempeln in die verschiedenen Arbeiten.