Ein kommunaler Straßenbauarbeiter auf Abwegen: Eine junge tschechische Frau ging für ihn auf den Strich. Als er sie zurück nach Tschechien schicken wollte und sie sich weigerte, schlug er die Prostituierte. Die Frau ging zur Polizei: Der Angestellte im öffentlichen Dienst wurde wegen Zuhälterei und Körperverletzung zu einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis auf Bewährung verurteilt.
Ausführlich berichtete die Presse über den Prozess, auch über das Tatmotiv, das der Angeklagte vor Gericht angab: Mit dem dürftigen Gehalt als Straßenbauarbeiter könne er seine Familie nicht ernähren und habe deshalb beschlossen, als Zuhälter zusätzlich Geld zu verdienen. Sein Arbeitsvertrag wurde von der Stadt fristgemäß gekündigt: Durch die Medienberichte über Taten und Motiv sei ihr Ruf beschädigt worden.
Daraufhin erhob der Angestellte Kündigungsschutzklage: Sein außerdienstliches Fehlverhalten habe keinerlei Bezug zum Arbeitsverhältnis, meinte er. Im Prinzip erst mal nicht, räumte das Bundesarbeitsgericht ein (2 AZR 293/09). Der Ex-Zuhälter habe den Zusammenhang jedoch im Strafverfahren selbst hergestellt: Indem er seine Straftaten mit dem seiner Meinung nach zu niedrigen Gehalt erklärte, habe er die Arbeitgeberin für seinen Fehltritt mitverantwortlich gemacht.
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes seien in besonderem Maß an Recht und Gesetz gebunden und würden von der Öffentlichkeit besonders kritisch beobachtet. Daher habe die Stadt ein berechtigtes Interesse daran, nicht in Zusammenhang mit Straftaten ihrer Bediensteten gebracht zu werden - und sei er noch so abwegig. Die Kündigung sei wirksam.