Schon 30 Jahre war der Lagerarbeiter in dem Lebensmittelbetrieb beschäftigt. Um die Lebensmittel zu schützen und wegen Brandgefahr galt bei der Produktion und im Lager striktes Rauchverbot. Nichtsdestotrotz erwischte der Geschäftsführer des Unternehmens den Lagerarbeiter im Frühjahr 2006 beim Rauchen am Arbeitsplatz. Der Mann wurde abgemahnt. Einige Wochen später zündete er sich erneut im Lager eine Zigarette an. Daraufhin wurde sein Arbeitsvertrag fristgerecht gekündigt.
Doch der Betriebsrat erreichte einen Kompromiss mit dem Arbeitgeber: Wegen der langen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers sollte der Chef die Kündigung zurückziehen, wenn sich der Lagerarbeiter innerhalb der Kündigungsfrist keinen weiteren Verstoß gegen die Betriebsordnung leistete. So geschah es dann auch. Das Arbeitsverhältnis wurde fortgesetzt, bis der Arbeitnehmer vier Monate später wieder rauchend im Lager angetroffen wurde.
Das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen wies seine Kündigungsschutzklage zurück (4 Sa 590/08). Direkt neben dem Lager gebe es einen Aufenthaltsraum, in dem der Arbeiter problemlos hätte rauchen können. Wo die Fertigwaren gelagert werden, bestehe dagegen ebenso Rauchverbot wie in den Produktionsräumen. Denn die Verpackungen seien leicht entflammbar.
Das wisse der Arbeiter schon lange. Zudem sei er durch Abmahnung und Kündigung eindringlich gewarnt worden: Die Konsequenzen eines weiteren Verstoßes habe man ihm klar vor Augen geführt. Wenn ein Arbeitnehmer notwendige Anweisungen derart hartnäckig ignoriere, sei trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit die Entlassung gerechtfertigt.