Anlässlich eines Streits um die Personalplanung in einer Klinik hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein ein Urteil gefällt, das generell für die Arbeit von Betriebsräten wichtig ist. Die Klinikbetreiberin und der Betriebsrat der Klinik stritten immer wieder über die personelle Besetzung einzelner Stationen. Schließlich bildeten sie eine Einigungsstelle zum Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Drei Gutachten zur Belastung des Personals wurden eingeholt. Doch wie deren Ergebnisse zu bewerten waren und welche Konsequenzen daraus folgen sollten, darauf konnte man sich auch in der Einigungsstelle nicht einigen. Trotzdem beschloss die Einigungsstelle einen Plan, der eine Schichtbesetzung mit einer bestimmten Zahl von Arbeitskräften vorsah.
Dagegen ging die Arbeitgeberin gerichtlich vor und bekam vom LAG Schleswig-Holstein Recht (6 TaBV 21/17). Prinzipiell habe zwar der Betriebsrat (laut Betriebsverfassungsgesetz § 87 Abs.1 Nr.7) das Recht, bei betrieblichen Regelungen zum Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Dieses Recht umfasse auch Maßnahmen des Arbeitgebers gegen Gesundheitsschäden. Erzwingen könne der Betriebsrat die von ihm vorgeschlagenen Regelungen aber nur ausnahmsweise, wenn Gefahren objektiv festständen.
Hier habe jedoch die Einigungsstelle die Risiken fürs Personal eigenständig definiert, obwohl genau diese Punkte der Gutachten umstritten waren. Damit habe sie ihre Kompetenzen überschritten. Bei der Personalplanung des Arbeitgebers könne der Betriebsrat nur verlangen, informiert und bei der Beratung hinzugezogen zu werden.