Eine Lektorin an einer Universität hatte einen befristeten Arbeitsvertrag. Im Gespräch mit dem Personaldezernenten der Universität verlangte sie die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Doch der Personaldezernent erklärte, er würde den Vertrag verlängern, aber nur um ein weiteres Jahr. Wenn sie mit der befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden sei, werde man den Arbeitsvertrag zum vereinbarten Termin (bei Fristablauf) beenden.
Nun stimmte die Lektorin zwar zu. Anschließend zog sie aber vor Gericht, um einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu erstreiten. Man habe sie rechtswidrig unter Druck gesetzt, warf sie dem Arbeitgeber vor, und mit einer Drohung dazu gebracht, den Vertrag befristet zu verlängern. Doch das Bundesarbeitsgericht vermochte hier keine rechtswidrige Drohung zu erkennen (6 AZR 200/07).
Anspruch auf eine Verlängerung des Vertrags habe die Lektorin nicht gehabt. Also hätte das Arbeitsverhältnis sowieso durch Fristablauf geendet. Mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis befristet fortzusetzen, habe ihr der Arbeitgeber also kein "Übel angedroht". Man habe ihr vielmehr die Möglichkeit eröffnet, ihrer Erwerbstätigkeit noch ein weiteres Jahr an der Universität nachzugehen. Eine solche Ankündigung stelle keine Drohung dar.