Um zur Sanierung des ins Schleudern geratenen Automobilzulieferers beizutragen, hatten im Jahr 2001 ca. 400 Arbeitnehmer niedrigerem Grundlohn und längeren Arbeitszeiten zugestimmt. 50 Mitarbeiter lehnten die Änderung ihres Arbeitsvertrags ab. Für das Jahr 2003 (und unter Vorbehalt für die Folgejahre) bot der Arbeitgeber den opferbereiten 400 Arbeitnehmern die Zahlung von Weihnachtsgeld an.
Die Gruppe der 50 "Ungetreuen" wollte er von dieser Sonderzahlung ausnehmen. Drei von ihnen klagten das Weihnachtsgeld ein und setzten sich beim Bundesarbeitsgericht durch (10 AZR 568, 569 und 570/06). Dass der Arbeitgeber mit einer Sonderzahlung die Einbußen der Arbeitnehmer ausgleichen wolle, die einen Beitrag zur Sanierung geleistet hätten, sei zwar prinzipiell zulässig, erklärten die Bundesrichter. Doch nur, wenn der Betrieb dies als sachliches Kriterium für die Sonderzahlung klarstelle: Werde gezielt ein Ausgleich für frühere Opfer geleistet, könne der Arbeitgeber die Mitarbeiter unterschiedlich behandeln, je nachdem, ob sie solche Opfer brachten oder nicht.
Der Begriff "Weihnachtsgeld" werde von den Arbeitnehmern dagegen mit anderen Zwecken verbunden. In der Regel wolle ein Betrieb damit vergangene Leistungen belohnen und künftige Betriebstreue fördern. Wer davon ausgeschlossen werde, fühle sich gemaßregelt und ungerecht behandelt. Weihnachtsgeld müsse der Automobilzulieferer allen Arbeitnehmern zahlen.