Ausgewählte Urteile

Urteil des Tages

Jäger schoss betrunken auf Vitrine

Wer nach Alkoholkonsum eine Waffe benützt, muss sich von Jagdschein und Waffen verabschieden

Bei einem Polizeieinsatz im Wohnhaus eines Jägers hörten die Beamten zwei Knallgeräusche. Im Einsatzbericht vermerkten sie, dass der Mann vermutlich auf dem Dachboden gesessen und mit einer Waffe auf eine Vitrine geschossen habe. Ein Alkoholtest ergab, dass er zuvor ordentlich Alkohol getankt hatte: 1,45 Promille zeigte das Gerät an.

Die zuständige Behörde des Landkreises widerrief daraufhin die Waffenbesitzkarten sowie den Europäischen Feuerwaffenpass des Mannes und zog seinen Jagdschein ein: Ihm fehle die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Gegen diese Maßnahmen zog der Jäger vor Gericht und pochte darauf, keine Straftat begangen zu haben. Man habe gegen ihn auch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Das spiele keine Rolle, erklärte das Verwaltungsgericht Trier (2 K 1675/22). Der Jäger habe in alkoholisiertem Zustand eine Schusswaffe benützt — das reiche vollkommen aus, um ihm die im Umgang mit Waffen erforderliche Zuverlässigkeit abzusprechen. Schusswaffen dürfe man nur vorsichtig, also ausschließlich nüchtern gebrauchen. Nur so seien alkoholbedingte Ausfallerscheinungen ausgeschlossen, die andere Personen gefährden könnten.

Die Alkoholmenge, die der Mann konsumiert habe, reduziere Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit und wirke enthemmend. Dass er trotz dieses Risikos geschossen habe, rechtfertige die Prognose der Behörde, dass er auch künftig mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen werde. Dass der Jäger in dieser Hinsicht bisher nicht negativ aufgefallen sei, ändere an dieser Prognose nichts.

Oldtimer

Öl im Erdreich versickert?

Sachverständiger widerlegt den Verdacht: Grundstückseigentümer muss das Gutachten nicht bezahlen

Auf einem Abstellplatz für Lkws und Baumaschinen wurden schwarze Brocken im Erdreich gefunden. Das Landratsamt befürchtete, das Grundwasser könnte verseucht sein: Möglicherweise sei Öl versickert. Ein Ingenieur wurde beauftragt, ein Gutachten zu erstellen. Die Angelegenheit entpuppte sich jedoch als harmlos: Nur bis zur Tiefe von zehn Zentimetern fanden sich Ölspuren, eine Umweltgefährdung konnte ausgeschlossen werden.

Das hinderte das Landratsamt jedoch nicht daran, dem Grundstückseigentümer die Gutachterkosten aufzuerlegen. Begründung: Er sei der Anlass für die Untersuchung gewesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hob diese Kostenentscheidung auf (22 B 91.3523). Es sei zwar richtig, dass man einen Grundstückseigentümer sozusagen als "Veranlasser" von Kosten einstufen könne, wenn sich auf seinem Grund eine Gefahrenquelle befinde.

Da ihre Befürchtungen aber durch das Gutachten entkräftet worden seien, müsse die Behörde die Kosten tragen. Sie sei in diesem Fall nämlich im Interesse der Allgemeinheit tätig geworden. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn der Grundstückseigentümer das Einschreiten der Behörde provoziert hätte. Dafür gebe es aber keine Anhaltspunkte.

Recht kurios

Endlosstreit um die Marke "Bayerisches Bier"

Unerhört: Anwältin bestreitet die "besondere Qualität" des bayerischen Bieres!

Das lange Tauziehen zwischen dem Bayerischen Brauerbund und der niederländischen Brauerei Bavaria geht in die nächste Runde. Die Bayern sind der Meinung, dass ein niederländisches Bier namens "Bavaria" die geschützte geographische Herkunftsbezeichnung "Bayerisches Bier" verletzt.

Auf Antrag der deutschen Bundesregierung war diese Bezeichnung 2001 EU-weit geschützt worden. Weil die holländische Bavaria-Brauerei aber schon 1995 ihren Namen als Marke in Deutschland hatte registrieren lassen, entschied der Europäische Gerichtshof wegen der älteren Rechte zu ihren Gunsten: Die Bezeichnung "Bayerisches Bier" sei nachrangig - der Bayerische Brauerbund könne deshalb kein Verbot des Namens "Bavaria-Bier" durchsetzen.

Der ließ aber nicht locker und kämpfte bei deutschen Gerichten weiter. Der Bundesgerichtshof verwies den Rechtsstreit zurück ans Oberlandesgericht München und machte den bayerischen Brauern wieder etwas Hoffnung (I ZR 69/04). Nach deutschem Markenrecht könnte trotz der älteren Rechte der Bavaria-Brauerei ergänzender Schutz für die Marke "Bayerisches Bier" möglich sein, wenn bayerisches Bier eine "besondere Qualität" oder einen "besonderen Ruf" habe.

Das verneinte die deutsche Anwältin der niederländischen Brauerei schon im Voraus: In Bayern gebe es "zig, wenn nicht hunderte verschiedener Brauarten, so dass ein typisches bayerisches Bier nicht mehr existiere", erklärte sie den Bundesrichtern. Bayerisches Bier habe weder eine besondere Qualität, noch besonderes Ansehen. Darüber sollen nun die (vermutlich sachkundigen?) Münchner Richter entscheiden.

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