Bei einem Polizeieinsatz im Wohnhaus eines Jägers hörten die Beamten zwei Knallgeräusche. Im Einsatzbericht vermerkten sie, dass der Mann vermutlich auf dem Dachboden gesessen und mit einer Waffe auf eine Vitrine geschossen habe. Ein Alkoholtest ergab, dass er zuvor ordentlich Alkohol getankt hatte: 1,45 Promille zeigte das Gerät an.
Die zuständige Behörde des Landkreises widerrief daraufhin die Waffenbesitzkarten sowie den Europäischen Feuerwaffenpass des Mannes und zog seinen Jagdschein ein: Ihm fehle die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Gegen diese Maßnahmen zog der Jäger vor Gericht und pochte darauf, keine Straftat begangen zu haben. Man habe gegen ihn auch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Das spiele keine Rolle, erklärte das Verwaltungsgericht Trier (2 K 1675/22). Der Jäger habe in alkoholisiertem Zustand eine Schusswaffe benützt — das reiche vollkommen aus, um ihm die im Umgang mit Waffen erforderliche Zuverlässigkeit abzusprechen. Schusswaffen dürfe man nur vorsichtig, also ausschließlich nüchtern gebrauchen. Nur so seien alkoholbedingte Ausfallerscheinungen ausgeschlossen, die andere Personen gefährden könnten.
Die Alkoholmenge, die der Mann konsumiert habe, reduziere Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit und wirke enthemmend. Dass er trotz dieses Risikos geschossen habe, rechtfertige die Prognose der Behörde, dass er auch künftig mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen werde. Dass der Jäger in dieser Hinsicht bisher nicht negativ aufgefallen sei, ändere an dieser Prognose nichts.