Ausgewählte Urteile

Urteil des Tages

Risiko in der Schwangerschaft

Für nicht zugelassene Medikamente muss die Krankenkasse nur in Notfällen zahlen

Eine schwangere Frau hat sich mit dem Zytomegalievirus angesteckt. Es ist für die Frau selbst nicht gefährlich. Wenn sich dagegen ein ungeborenes Kind damit infiziert, kann das unter Umständen sogar eine Fehlgeburt auslösen. Statistisch gesehen, ist das Risiko aber gering: Die meisten Kinder, deren Mütter sich während der Schwangerschaft mit dem Zytomegalievirus infizieren, kommen gesund zur Welt.

Die Schwangere beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für ein Medikament, das angeblich die Gefahr verringert, dass sich das ungeborene Kind ansteckt. Das Arzneimittel ist allerdings noch nicht vollständig erforscht und deshalb nicht zugelassen. Aus diesem Grund lehnte die gesetzliche Krankenversicherung die Kostenübernahme ab.

Zu Recht, entschied das Bundessozialgericht (B 1 KR 7/22 R). Nur in extremen Ausnahmefällen hätten die Versicherten Anspruch auf Medikamente, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ständen. Das sei nur der Fall, wenn sich eine versicherte Person in einer "notstandsähnlichen Situation" befinde. Nur in Notfällen müsse die Krankenkasse nicht zugelassene Arzneimittel finanzieren.

Das gelte auch für ungeborene Kinder. Schwangere Frauen könnten die Kostenübernahme nur verlangen, wenn dem ungeborenen Kind eine gefährliche Infektion drohe und eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen tödlichen oder schweren Krankheitsverlauf bestehe. Doch das Risiko einer Fehlgeburt durch das Zytomegalievirus sei gering.

Oldtimer

Ehefrau versuchte, ihren Mann mit Insektengift umzubringen

Dass die Giftmenge dafür nicht ausgereicht hätte, rechtfertigt keine Strafmilderung

Eine Frau sprühte ihrem Ehemann das Insektengift "Detmol" auf das Vesperbrot, um ihn zu töten. Dieser spuckte jedoch wegen des bitteren Geschmacks schon den ersten Bissen wieder aus.

Ein Sachverständiger stellte fest, dass auch die in der gesamten Spraydose enthaltene Giftmenge bei weitem nicht tödlich gewesen wäre. Aus diesem Grund wertete das Landgericht die Tat zwar als Mordversuch, milderte die Strafe jedoch ab. Begründung: Die Frau habe "aus grobem Unverstand" verkannt, dass die Giftmenge nicht tödlich sein konnte.

Dieses Urteil hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand (1 StR 846/94). Aus "grobem Unverstand" handle nur, wer von einem allgemein bekannten Ursachenzusammenhang völlig abwegige Vorstellungen habe. Bei ihrem Mordversuch habe sich die Ehefrau aber nicht grundsätzlich geirrt: Insektengift sei durchaus geeignet, Menschen zu töten. Sie habe sich nur über die erforderliche Dosis getäuscht. Darin liege aber keine Verkennung des Kausalzusammenhangs, so dass die dafür vorgesehene Strafmilderung hier nicht in Betracht komme. Das Landgericht müsse noch einmal über das Strafmaß entscheiden.

Recht kurios

Fluggäste müssen "Aperol Spritz" selbst zahlen

Airlines sind bei einer Flugverspätung nicht verpflichtet, alkoholische Getränke zu finanzieren

Ein Ehepaar flog von Hannover über London nach Miami in den USA. Schon der Hinflug kam mit einer Verspätung von über drei Stunden an. Der Rückflug wurde annulliert und die Fluggäste ersatzweise über Madrid nach Hamburg geflogen. Dort stiegen die Urlauber in die Bahn um und erreichten Hannover mit viereinhalb Stunden Verspätung.

Von der Fluggesellschaft forderte das Paar eine Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung und Kostenersatz für die Verpflegung bei den Zwischenaufenthalten in Madrid und London — unter anderem hatten sich die Reisenden in London zwei "Aperol Spritz" genehmigt. Beim Amtsgericht Hannover hatte die Klage der Fluggäste überwiegend Erfolg (513 C 8538/22).

Laut EU-Fluggastrechteverordnung müssten Airlines im Falle einer Flugannullierung oder einer erheblichen Verspätung den Passagieren "Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit" anbieten. Im konkreten Fall habe sich die Fluggesellschaft nicht darum gekümmert. Daher hätten sich die Passagiere am Flughafen auf Kosten des Unternehmens selbst Verpflegung besorgen dürfen. Deren Kosten müsse die Fluggesellschaft ersetzen.

Mit Ausnahme der Kosten für die beiden "Aperol Spritz" allerdings: Alkoholische Getränke seien keine "Erfrischungen", betonte das Amtsgericht. Wenn in der EU-Fluggastrechteverordnung von "Erfrischung" die Rede sei, schließe dies alkoholische Getränke aus. Denn die bewirkten in der Regel das Gegenteil einer Erfrischung. Alkoholfreies Bier könne vielleicht als Erfrischung "durchgehen", "Aperol Spritz" müsse die Fluggesellschaft aber nicht finanzieren.

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