Eine Hauseigentümerin bewertete in ihrer Einkommensteuererklärung kommunale Abgaben (für Restmülltonne, Komposttonne, Schmutzwasserentsorgung) als Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen. Dafür gibt es bekanntlich eine Steuerermäßigung.
Aber nicht für kommunale Entsorgungsleistungen, die außerhalb des Haushalts stattfinden, erklärte das Finanzamt: Sie seien nicht "haushaltsnah". Außerdem habe die Regelung im Einkommensteuergesetz in erster Linie den Zweck, Schwarzarbeit zu bekämpfen. Denn die einschlägigen Dienstleistungen (z.B. Reinigungs- oder Malerarbeiten) würden oftmals "schwarz" ausgeführt. Das komme aber bei den Diensten kommunaler Entsorgungsunternehmen gar nicht in Betracht.
Mit dieser Auskunft gab sich die Hauseigentümerin nicht zufrieden: Sie klagte gegen den Steuerbescheid. Haushaltsnahe Dienstleistungen müssten nicht "im Haushalt" erbracht werden, fand die Steuerzahlerin. Und die Müllabfuhr beginne doch schon damit, dass die Mülltonne für den Haushalt bereitgestellt werde. Mit ihren Einwänden drang die Frau jedoch beim Finanzgericht Münster nicht durch (6 K 1946/21 E).
Begünstigt seien nur typische hauswirtschaftliche Arbeiten, die oft an der Steuer vorbei erledigt würden, so das Finanzgericht. Dazu zähle die Entsorgung nicht. Die Hauptleistung von Gemeinden bestehe auch nicht darin, Mülltonnen bereitzustellen.
Schmutzwasser werde nicht auf privaten Grundstücken entsorgt, sondern über die städtische Kanalisation. Kommunale Abgaben zahle die Hauseigentümerin also nicht für Tätigkeiten auf ihrem Grundstück, sondern z.B. für das Bauen und Warten von Abwasserkanälen — Aufgaben, die aufgrund ihres Umfangs von Kommunen übernommen würden.