Ausgewählte Urteile

Urteil des Tages

Neuwagen objektiv ohne Sicherheitsmangel

Wegen eines "unguten Gefühls" bei abruptem Bremsen kann der Käufer das Auto nicht zurückgeben

Ein halbes Jahr nach dem Autokauf meldete sich der Käufer beim Autohändler und beanstandete ein "schwerwiegendes Problem an der Bremsanlage". Bei starkem Abbremsen verziehe das Auto nach rechts, so dass er riskiere, von der Fahrbahn abzukommen. Es übersteuere und sei nicht zu stabilisieren.

Mehrmals überprüfte das Autohaus den Neuwagen, konnte aber keinen Sicherheitsmangel feststellen. Da der Händler das Problem nicht beheben könne, löse er sich vom Vertrag, erklärte Käufer S und verlangte den Kaufpreis von 21.470 Euro zurück.

Das Landgericht Kaiserslautern und das Oberlandesgericht Zweibrücken verneinten seinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufs (4 U 187/21). Objektiv liege kein Sicherheitsmangel vor. Das subjektiv "unangenehme" Gefühl von Herrn S bei Gefahrenbremsungen stelle keinen Sachmangel des Fahrzeugs dar, der einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen würde. Denn die verbauten Assistenzsysteme arbeiteten technisch einwandfrei und hielten den Wagen tatsächlich kurs- und bremsstabil.

Welche Beschaffenheit der Kaufsache ein Käufer erwarten könne, hänge von der objektiv berechtigten Käufererwartung ab und nicht davon, welche Eigenschaften sich der einzelne Käufer wünsche. Trotz intensiver Fahrversuche habe der gerichtliche Kfz-Sachverständige nicht feststellen können, dass der Wagen bei abruptem Bremsen auffällig nach rechts ziehe. Er verhalte sich "spurneutral", so das Testergebnis. Die als unangenehm empfundene Drehung um die Achse werde durch die elektronische Stabilitätskontrolle (ESC) jederzeit ausgeglichen, ein Schleudern verhindert.

Damit erfülle das Fahrzeug die objektiv berechtigte Erwartung durchschnittlicher Käufer an die Sicherheit bei Bremsmanövern. Auf die Vorstellung von Herrn S, dass das Auto am Heck nicht übersteuern dürfe, komme es dagegen nicht an. Auf dieses Phänomen, das ohnehin nur in Ausnahmesituationen auftrete, könnten sich Fahrer einstellen. Dass sich ein Auto auch bei einer Gefahrenbremsung "komfortabel" oder "angenehm" steuern lasse, gehöre (jedenfalls in dieser Preisklasse) nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Fahrzeugs.

Oldtimer

Seniorin bei einem Busunfall schwer verletzt

Schadenersatz für Heimbetreuung oder wäre diese "sowieso nötig" gewesen?

Der Fahrer eines Linienbusses war losgefahren, obwohl die Plastiktüte in der Hand einer alten Dame in der Tür eingeklemmt war. Die 82-Jährige geriet mit ihrem rechten Bein zwischen den Radkasten und den Zwillingsreifen. Es wurde zerquetscht und musste amputiert werden. Nach dem Krankenhausaufenthalt konnte die Frau nicht mehr in ihre Wohnung zurückkehren, in der sie sich bis zum Unfall selbst versorgt hatte.

Sie verlangte vom Busfahrer und seiner Arbeitgeberin, den kommunalen Verkehrsbetrieben, den Mehraufwand ersetzt, der nun aufgrund der notwendigen Unterbringung in einem Heim auf sie zukam. Das Oberlandesgericht Hamm gab ihr im Prinzip recht, begrenzte den Anspruch aber auf 14 Monate. Begründung: Nach dem persönlichen "Eindruck", den die Frau auf die Richter gemacht habe, hätte sie sich spätestens nach diesem Zeitraum ohnehin in ein Heim begeben müssen.

Der Bundesgerichtshof kassierte dieses Urteil und gab dem Oberlandesgericht Hamm auf, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen und auf dessen Basis noch einmal zu entscheiden (VI ZR 106/94). Der Eindruck in der mündlichen Verhandlung ersetze medizinisches Fachwissen nicht. Bleibe nach dem Gutachten immer noch offen, ob die Frau auch ohne den Unfall bald pflegebedürftig geworden und auf Betreuung in einem Heim angewiesen wäre, gehe dies zu Lasten des Schädigers.

Grundsätzlich müssten der Busfahrer und seine Arbeitgeberin für die Unfallfolgen haften. Dass Senioren ab einem bestimmten Alter ins Heim "gehörten", sei kein Naturgesetz.

Recht kurios

Vermieterin blockierte Garagenausfahrt

Mieterin musste im BMW statt im Porsche-Cabrio an den Gardasee reisen: Nutzungsausfallentschädigung?

Die Hauseigentümerin hatte Büroräume und Garagenstellplätze an die L-AG vermietet. Nach einigen Rechtsstreitigkeiten mit der Gewerbemieterin blockierte die Vermieterin im Sommer 2020 zwei Wochen lang mit einem Fahrzeug die Garagenausfahrt. Infolgedessen konnte Frau X, Geschäftsführerin der L-AG, mit ihrem Porsche Turbo S Cabriolet die Garage nicht mehr verlassen. In den Sommerurlaub am Gardasee musste sie mit ihrem 3er BMW Kombi fahren.

Wegen der Blockade ihres Cabrios forderte Frau X von der Vermieterin 2.450 Euro Nutzungsausfallentschädigung. Selbstverständlich habe sie im Urlaub das Cabrio benutzen wollen — der BMW sei kein gleichwertiger Ersatz. Für diesen Anspruch klagte Frau X bis zur höchsten Instanz: Doch auch beim Bundesgerichtshof scheiterte sie mit ihrem Anliegen (VI ZR 35/22).

Zwar habe die Vermieterin durch die Blockade der Garagenausfahrt Frau X vorsätzlich daran gehindert, ihr Cabrio zu benützen, stellten die Bundesrichter fest. Trotzdem habe die Geschäftsführerin keinen Anspruch auf Schadenersatz, weil ihr durch die rechtswidrige Handlung kein Vermögensschaden entstanden sei. Sie habe den Porsche für den Urlaub nicht wirklich gebraucht, weil sie einen Zweitwagen besitze. Mit einem BMW in Urlaub zu fahren, sei "möglich und zumutbar".

Sicher habe ein Porsche höheres Prestige und ein Cabrio vermittle auf der Fahrt in den Süden ein anderes Fahrgefühl. Der Porsche habe Vorteile, die vielleicht die Lebensqualität erhöhten — wenn man auf sie verzichten müsse, stelle das aber keinen "ersatzfähigen Vermögensschaden" dar. Der Zweitwagen von Frau X eigne sich objektiv auch im Urlaub als Fortbewegungsmittel. Dass die Blockade den individuellen Genuss der Porscheliebhaberin an der Fahrt geschmälert habe, sei nicht mit einem materiellen Schaden zu verwechseln.

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